Rechtsskandal um Abschalteinrichtung: OLG München II Urteil im Diesel-Abgasskandal
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Die Rolle der Elektronik und Abschalteinrichtung im Rechtsstreit
Im aktuellen Rechtsstreit vor dem OLG München II geht es um die behauptete Betroffenheit eines Fahrzeugs im sogenannten Diesel-Abgasskandal. Der Kläger fordert Schadenersatz von der Beklagten, da er davon ausgegangen war, ein umweltfreundliches und gesetzeskonformes Fahrzeug erworben zu haben.
Details zum Fahrzeugkauf und der behaupteten Umweltfreundlichkeit
Der Kläger erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Typ E 350 CDI BE CAB, von der Beklagten am 08.07.2011 zum Preis von 57.700,- €. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Fahrzeug einen Kilometerstand von 8.259 Kilometern und war am 24.03.2010 erstzugelassen worden. Der Dieselmotor des Typs OM 651, entwickelt und hergestellt von der Beklagten, war im Fahrzeug verbaut. Der Kläger betont, dass ihm bei dem Kauf die Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs wichtig war. Er ging davon aus, ein technisch einwandfreies Fahrzeug ohne illegale Abschalteinrichtung erworben zu haben, das die gesetzlichen Schadstoffgrenzen einhält oder nur minimal überschreitet.
Die Rolle der Motorsteuerungssoftware und des Stickoxidausstoßes
Die Motorsteuerung des Dieselmotors Typ OM 651 enthielt eine Software, die den Stickoxidausstoß unter Prüfstandbedingungen optimierte. Nach Untersuchungen des Kraftfahrtbundesamtes wurde festgestellt, dass diese Software nicht gesetzeskonform war. Die Behörde ordnete eine Überarbeitung an, da Mechanismen eingebaut waren, die die Abgasreinigung nur unter Prüfstandbedingungen vollständig aktivierten. Im realen Straßenverkehr wurden die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxide um ein Vielfaches überschritten, da die Software die Abgasreinigung bei normalen Fahrbedingungen reduzierte. Diese Abschalteinrichtung wurde als unzulässig eingestuft, was die Rechtmäßigkeit der Typgenehmigung in Frage stellte.
Die Untersuchungsergebnisse des Kraftfahrtbundesamtes und die Abschalteinrichtung
Das Kraftfahrtbundesamt stellte fest, dass die Abschalteinrichtung des Fahrzeugs dazu führte, dass die Stickstoffemissionen bei niedrigen Außentemperaturen erheblich anstiegen. Die Software schaltete zu Beginn der Warmlaufphase und bei positiven Außentemperaturen die Abgasrückführung herunter oder komplett ab, was zu einer erhöhten Schadstoffemission führte. Dies führte dazu, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs gefährdet war und die Beklagte keine Übereinstimmungserklärung hätte ausstellen dürfen.
Die rechtliche Einschätzung des OLG München II und die Kostenentscheidung
Das OLG München II wies die Klage des Klägers ab und entschied, dass er die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wenn die Beklagte eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags erbringt. Der Streitwert wurde auf 38.159,49 € festgesetzt. Die Gerichtsentscheidung stützte sich auf die Feststellung, dass die Abschalteinrichtung des Fahrzeugs rechtswidrig war und die Beklagte keine Übereinstimmungserklärung hätte ausstellen dürfen.
Ausblick auf mögliche weitere Schritte und Konsequenzen
In Anbetracht des Urteils des OLG München II könnten weitere rechtliche Schritte seitens des Klägers oder der Beklagten folgen. Mögliche Konsequenzen könnten finanzielle Auswirkungen für die Beklagte und den Kläger haben, sowie eine Überprüfung von ähnlichen Fällen im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal. Es bleibt abzuwarten, wie sich dieser Rechtsstreit und ähnliche Fälle in Zukunft entwickeln werden.
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