S SG München – 27.03.2025, S 32 EG 23/24 FG – Europäisches Patentamt, Zwischenstaatliche Einrichtung, Elterngeld … – Gesetziminternet.de

SG München – 27.03.2025, S 32 EG 23/24 FG – Europäisches Patentamt, Zwischenstaatliche Einrichtung, Elterngeld …

Titel:
Europäisches Patentamt, Zwischenstaatliche Einrichtung, Elterngeld Plus, Prozeßbevollmächtigter, Betreuungskosten, Widerspruchsbescheid, Elternschaft, Ein Elternteil, Gewöhnlicher Aufenthalt, Unterhaltsberechtigtes Kind, Grenzüberschreitende Sachverhalte, Termin zur mündlichen Verhandlung, Kostenentscheidung, während der Arbeitszeit, Kinderbetreuung, Außergerichtliche Kosten, Familiengeld, Pauschalbetrag, Klageabweisung, Gestaltungsspielraum
Leitsätze:
1. Das Gericht sieht keine Vergleichbarkeit zwischen der Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes und dem Bayerischen Familiengeld im Sinne des Art. 4 BayFamGG .
2. Die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes wird nicht auf den Anspruch der Klägerin auf Bayerisches Familiengeld angerechnet.
3. Während das Bayerische Familiengeld eine Anerkennung unabhängig vom gewählten Lebensmodell für die Erziehungsleistung darstellt, ist Sinn und Zweck der Kleinkindzulage die von den Eltern zu tragenden Betreuungskosten des Kindes zu begrenzen. Die Berufsausübung neben der Erziehung eines Kleinkindes soll damit vereinfacht bzw. gesichert werden.
Schlagworte:
Bayerisches Familiengeld, Klagebegründung, Anspruchsberechtigung, Anrechnung von Leistungen
Fundstelle:
BeckRS 2025, 7801Titel:Europäisches Patentamt, Zwischenstaatliche Einrichtung, Elterngeld Plus, Prozeßbevollmächtigter, Betreuungskosten, Widerspruchsbescheid, Elternschaft, Ein Elternteil, Gewöhnlicher Aufenthalt, Unterhaltsberechtigtes Kind, Grenzüberschreitende Sachverhalte, Termin zur mündlichen Verhandlung, Kostenentscheidung, während der Arbeitszeit, Kinderbetreuung, Außergerichtliche Kosten, Familiengeld, Pauschalbetrag, Klageabweisung, GestaltungsspielraumLeitsätze:1. Das Gericht sieht keine Vergleichbarkeit zwischen der Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes und dem Bayerischen Familiengeld im Sinne des Art. 4 BayFamGG .2. Die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes wird nicht auf den Anspruch der Klägerin auf Bayerisches Familiengeld angerechnet.3. Während das Bayerische Familiengeld eine Anerkennung unabhängig vom gewählten Lebensmodell für die Erziehungsleistung darstellt, ist Sinn und Zweck der Kleinkindzulage die von den Eltern zu tragenden Betreuungskosten des Kindes zu begrenzen. Die Berufsausübung neben der Erziehung eines Kleinkindes soll damit vereinfacht bzw. gesichert werden.Schlagworte:Bayerisches Familiengeld, Klagebegründung, Anspruchsberechtigung, Anrechnung von LeistungenFundstelle:BeckRS 2025, 7801 Tenor
I. Der Bescheid vom 19.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2024 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß Bayerisches Familiengeld für ihre C. zu bewilligen.I. Der Bescheid vom 19.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2024 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß Bayerisches Familiengeld für ihre C. zu bewilligen.
II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.Tatbestand1
Streitig ist die Gewährung von Bayerischen Familiengeld nach dem Bayerischen Familiengeldgesetz der Klägerin für ihre C. ohne Anrechnung der monatlichen Kleinkindzulage des Europäischen Patentamts „young child allowance“ des Ehemanns der Klägerin.1Streitig ist die Gewährung von Bayerischen Familiengeld nach dem Bayerischen Familiengeldgesetz der Klägerin für ihre C. ohne Anrechnung der monatlichen Kleinkindzulage des Europäischen Patentamts „young child allowance“ des Ehemanns der Klägerin.2
Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann, der C., geboren am …2023, sowie ihrem am … 2021 geboren J. in einem gemeinsamen Hausstand in Bayern. Der Ehemann der Klägerin ist beim Europäischen Patentamt seit dem 01.04.2022 angestellt. Er erhält von seinem Arbeitgeber ab Geburt von C. die Kleinkindzulage „young child allowance“ in Höhe von monatlich 389 Euro.2Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann, der C., geboren am …2023, sowie ihrem am … 2021 geboren J. in einem gemeinsamen Hausstand in Bayern. Der Ehemann der Klägerin ist beim Europäischen Patentamt seit dem 01.04.2022 angestellt. Er erhält von seinem Arbeitgeber ab Geburt von C. die Kleinkindzulage „young child allowance“ in Höhe von monatlich 389 Euro.3
Am 28.11.2023 beantragte die Klägerin für den 1. – 12. Lebensmonat von C. Basiselterngeld nach dem BEEG. Mit Bescheid vom 19.01.2024 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld auf das die Kleinkindzulage mindernd angerechnet wurde.3Am 28.11.2023 beantragte die Klägerin für den 1. – 12. Lebensmonat von C. Basiselterngeld nach dem BEEG. Mit Bescheid vom 19.01.2024 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld auf das die Kleinkindzulage mindernd angerechnet wurde.4
Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde der Antrag auf Bayerisches Familiengeld der Klägerin abgelehnt. Die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes sei vergleichbar im Sinne des Art. 4 Satz 1 BayFamGG mit dem Bayerischen Familiengeld. Es errechne sich kein Familiengeld mehr, da die Zulage monatlich höher sei als der Anspruch der Klägerin auf Bayerisches Familiengeld. Der Beklagte berücksichtigte hierbei ein AMS des Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales vom 03.05.2023. In diesem heißt es wie folgt:4Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde der Antrag auf Bayerisches Familiengeld der Klägerin abgelehnt. Die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes sei vergleichbar im Sinne des Art. 4 Satz 1 BayFamGG mit dem Bayerischen Familiengeld. Es errechne sich kein Familiengeld mehr, da die Zulage monatlich höher sei als der Anspruch der Klägerin auf Bayerisches Familiengeld. Der Beklagte berücksichtigte hierbei ein AMS des Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales vom 03.05.2023. In diesem heißt es wie folgt:
„Aus Art. 70a EPA-Statut ergibt sich, dass die Kleinkindzulage für jedes unterhaltsberechtigte Kind und somit insbesondere auch unabhängig von der Art der Kinderbetreuung, dem Einkommen und einer zeitlichen Reduzierung der Erwerbstätigkeit gezahlt wird. Hier besteht ein Gleichlauf mit dem Familiengeld, das ebenfalls unabhängig von diesen Parametern gewährt wird. Die Kleinkindzulage möchte – genauso wie das Familiengeld – nur die Familienlasten von kleinen Kindern verringern. Wir weisen darauf hin, dass im Gesetz ganz bewusst das Wort „vergleichbar“ und nicht „identisch“ aufgenommen wurde. Ein vollständiger Gleichlauf der Leistungen darf daher gerade nicht gefordert werden, um den bereits geringen Anwendungsbereich des Art. 4 BayFamGG nicht vollständig ins Leere laufen zu lassen. Ergänzend weisen wir daraufhin, dass eine Ablehnung auch erfolgt, wenn der andere Elternteil, der die EPA-Kleinkindzulage nicht erhält, das Familiengeld beantragt.“„Aus Art. 70a EPA-Statut ergibt sich, dass die Kleinkindzulage für jedes unterhaltsberechtigte Kind und somit insbesondere auch unabhängig von der Art der Kinderbetreuung, dem Einkommen und einer zeitlichen Reduzierung der Erwerbstätigkeit gezahlt wird. Hier besteht ein Gleichlauf mit dem Familiengeld, das ebenfalls unabhängig von diesen Parametern gewährt wird. Die Kleinkindzulage möchte – genauso wie das Familiengeld – nur die Familienlasten von kleinen Kindern verringern. Wir weisen darauf hin, dass im Gesetz ganz bewusst das Wort „vergleichbar“ und nicht „identisch“ aufgenommen wurde. Ein vollständiger Gleichlauf der Leistungen darf daher gerade nicht gefordert werden, um den bereits geringen Anwendungsbereich des Art. 4 BayFamGG nicht vollständig ins Leere laufen zu lassen. Ergänzend weisen wir daraufhin, dass eine Ablehnung auch erfolgt, wenn der andere Elternteil, der die EPA-Kleinkindzulage nicht erhält, das Familiengeld beantragt.“5
Die Klägerin erhob gegen die Bescheide vom 19.01.2024 Widerspruch. Laut Art. 1 Satz 3 BayFamGG diene das Bayerische Familiengeld nicht der Existenzsicherung. Das Elterngeld hingegen schon. Es sei daher willkürlich das Elterngeld und das Bayerische Familiengeld als vergleichbar mit der Kleinkindzulage anzusehen. Das Bayerische Familiengeld stände allen bayerischen Familien unabhängig von Einkommen und Erwerbstätigkeit zu. Es könne auf dieses daher keine Anrechnung von Einkommensbestandteilen erfolgen.5Die Klägerin erhob gegen die Bescheide vom 19.01.2024 Widerspruch. Laut Art. 1 Satz 3 BayFamGG diene das Bayerische Familiengeld nicht der Existenzsicherung. Das Elterngeld hingegen schon. Es sei daher willkürlich das Elterngeld und das Bayerische Familiengeld als vergleichbar mit der Kleinkindzulage anzusehen. Das Bayerische Familiengeld stände allen bayerischen Familien unabhängig von Einkommen und Erwerbstätigkeit zu. Es könne auf dieses daher keine Anrechnung von Einkommensbestandteilen erfolgen.6
Der Beklage wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10.05.2024 zurück. Der Anwendungsbereich des Art. 4 BayFamGG sei eröffnet, die Kleinkindzulage und das Bayerische Familiengeld seien zweifellos vergleichbar. Es erfolge auch kein zweifacher Abzug der Kleinkindzulage, da das Bayerische Familiengeld erst nach dem 13. Lebensmonat gezahlt werden würde und der von der Klägerin beantragte Bezugszeitraum des Elterngeldes mit Ablauf des 12. Lebensmonats von C. ende.6Der Beklage wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10.05.2024 zurück. Der Anwendungsbereich des Art. 4 BayFamGG sei eröffnet, die Kleinkindzulage und das Bayerische Familiengeld seien zweifellos vergleichbar. Es erfolge auch kein zweifacher Abzug der Kleinkindzulage, da das Bayerische Familiengeld erst nach dem 13. Lebensmonat gezahlt werden würde und der von der Klägerin beantragte Bezugszeitraum des Elterngeldes mit Ablauf des 12. Lebensmonats von C. ende.7
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 07.06.2024 erhobene Klage der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Sozialgericht München. Das Bayerische Familiengeld stelle gem. Art. 1 BayFamGG eine Anerkennung unabhängig vom gewählten Lebensmodell für die Erziehungsleistung dar und solle den Eltern gleichzeitig einen Gestaltungsraum für frühe Erziehung und Bildung der Kinder einschließlich gesundheitsförderlicher Maßnahmen in der jeweils von ihnen gewählten Form ermöglichen. Demgegenüber verfolge die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes eine Entlastung von Eltern, die ihre Kinder in einer anerkannten Betreuungseinrichtung beaufsichtigen lassen. Diese Unterstützungsleistung, die zunächst als Erstattung von 45% bis 60% der unmittelbaren Kosten für den Besuch einer Betreuungseinrichtung vorgesehen gewesen sei, bedeutete für das Europäische Patentamt eine aufwändige Berechnung der zu erstattenden individuellen Nettokosten. Zur Vereinfachung des Verfahrens sei im Rahmen einer Reform das System der Erziehungs- und Kinderbetreuungszulagen praxisnah angepasst, so dass nun der Pauschbetrag in Höhe von monatlich 389 Euro gewährt werde. Der Zweck der Förderung, die von den Eltern zu tragenden Betreuungskosten zu begrenzen, sei dabei nicht aufgegeben worden. Damit verfolge die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes eine andere Zielrichtung als das Bayerische Familiengeld.7Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 07.06.2024 erhobene Klage der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Sozialgericht München. Das Bayerische Familiengeld stelle gem. Art. 1 BayFamGG eine Anerkennung unabhängig vom gewählten Lebensmodell für die Erziehungsleistung dar und solle den Eltern gleichzeitig einen Gestaltungsraum für frühe Erziehung und Bildung der Kinder einschließlich gesundheitsförderlicher Maßnahmen in der jeweils von ihnen gewählten Form ermöglichen. Demgegenüber verfolge die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes eine Entlastung von Eltern, die ihre Kinder in einer anerkannten Betreuungseinrichtung beaufsichtigen lassen. Diese Unterstützungsleistung, die zunächst als Erstattung von 45% bis 60% der unmittelbaren Kosten für den Besuch einer Betreuungseinrichtung vorgesehen gewesen sei, bedeutete für das Europäische Patentamt eine aufwändige Berechnung der zu erstattenden individuellen Nettokosten. Zur Vereinfachung des Verfahrens sei im Rahmen einer Reform das System der Erziehungs- und Kinderbetreuungszulagen praxisnah angepasst, so dass nun der Pauschbetrag in Höhe von monatlich 389 Euro gewährt werde. Der Zweck der Förderung, die von den Eltern zu tragenden Betreuungskosten zu begrenzen, sei dabei nicht aufgegeben worden. Damit verfolge die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes eine andere Zielrichtung als das Bayerische Familiengeld.8
Die Prozessbevollmächtigte übersandte ein Dokument des Europäischen Patentamts vom 07.05.2021, dass die „Reform der Erziehungs- und Kinderbetreuungszulagen“ betrifft und vom Präsident des Europäischen Patentamts dem Haushalts- und Finanzausschuss sowie dem Verwaltungsrat des Europäischen Patentamtes vorgelegt wurde. Nach diesem wird zur Kinderbetreuungsgrundlage ausgeführt : „Die bisherige, komplexe Kinderbetreuungszulage für Kinder bis 4 Jahre wird durch eine einheitliche Pauschalzahlung an alle Bediensteten mit Kindern von 0 bis 3 Jahren ersetzt; diese neue Kleinkindzulage wird unabhängig davon gezahlt, wie die Kinderbetreuung geregelt ist. Vorgeschlagen wird ein Pauschalbetrag von 350 EUR pro Monat. Um der unterschiedlichen Höhe der Betreuungskosten in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und die von den Eltern zu tragenden Kosten zu begrenzen, kann dieser Pauschalbetrag auf einen Höchstbetrag von 700 EUR pro Monat verdoppelt werden. Der einheitliche Pauschalbetrag wird automatisch ausbezahlt, wohin gegen für eine Gewährung der doppelten Zulage unmittelbare Kosten von mindestens 700 EUR nachgewiesen werden müssen. Im Interesse einer Vereinfachung werden von Dritten gezahlte, vergleichbare Elternbeihilfen und Subventionen nicht von diesem Pauschalbetrag abgezogen.“8Die Prozessbevollmächtigte übersandte ein Dokument des Europäischen Patentamts vom 07.05.2021, dass die „Reform der Erziehungs- und Kinderbetreuungszulagen“ betrifft und vom Präsident des Europäischen Patentamts dem Haushalts- und Finanzausschuss sowie dem Verwaltungsrat des Europäischen Patentamtes vorgelegt wurde. Nach diesem wird zur Kinderbetreuungsgrundlage ausgeführt : „Die bisherige, komplexe Kinderbetreuungszulage für Kinder bis 4 Jahre wird durch eine einheitliche Pauschalzahlung an alle Bediensteten mit Kindern von 0 bis 3 Jahren ersetzt; diese neue Kleinkindzulage wird unabhängig davon gezahlt, wie die Kinderbetreuung geregelt ist. Vorgeschlagen wird ein Pauschalbetrag von 350 EUR pro Monat. Um der unterschiedlichen Höhe der Betreuungskosten in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und die von den Eltern zu tragenden Kosten zu begrenzen, kann dieser Pauschalbetrag auf einen Höchstbetrag von 700 EUR pro Monat verdoppelt werden. Der einheitliche Pauschalbetrag wird automatisch ausbezahlt, wohin gegen für eine Gewährung der doppelten Zulage unmittelbare Kosten von mindestens 700 EUR nachgewiesen werden müssen. Im Interesse einer Vereinfachung werden von Dritten gezahlte, vergleichbare Elternbeihilfen und Subventionen nicht von diesem Pauschalbetrag abgezogen.“9
Die Klägerin beantragt,9Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 19.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2024 aufzuheben und ihr antragsgemäß Bayerisches Familiengeld für ihre C. zu bewilligen.den Bescheid vom 19.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2024 aufzuheben und ihr antragsgemäß Bayerisches Familiengeld für ihre C. zu bewilligen.10
Im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert die Prozessbevollmächtigte, dass „historisch“ gesehen durch die Kleinkindzulage „young child allowance“ die hohen Kosten für einen frühkindlichen Spracherwerb der Muttersprache für die Kinder der Mitarbeiter des Europäischen Patentamtes im Rahmen einer externen Betreuung ausgeglichen bzw. ermöglicht werden sollten.10Im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert die Prozessbevollmächtigte, dass „historisch“ gesehen durch die Kleinkindzulage „young child allowance“ die hohen Kosten für einen frühkindlichen Spracherwerb der Muttersprache für die Kinder der Mitarbeiter des Europäischen Patentamtes im Rahmen einer externen Betreuung ausgeglichen bzw. ermöglicht werden sollten.11
Der Beklagte beantragt,11Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.die Klage abzuweisen.12
Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamts eine dem Bayerischen Familiengeld gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayFamGG vergleichbare Leistung sei. Maßstab der Beurteilung sei nach dem Gesetzeswortlaut derjenige der Vergleichbarkeit. Eine Identität der Leistungen in Leistungshöhe und Leistungsvoraussetzungen sei nicht erforderlich – eine Übereinstimmung wesentlicher Aspekte reiche aus. Die vergleichbare Zielsetzung finde sich in Art. 1 BayFamGG „in Weiterentwicklung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes erhalten Eltern mit dem Bayerischen Familiengeld eine vom gewählten Lebensmodell der Familie unabhängige, gesonderte Anerkennung ihrer Erziehungsleistung. Eltern erhalten zugleich den nötigen Gestaltungsspielraum, frühe Erziehung und Bildung der Kinder einschließlich gesundheitsförderlicher Maßnahmen in der jeweils von ihnen gewählten Form zu ermöglichen, zu fördern und insbesondere auch entsprechend qualitativ zu gestalten. Das Familiengeld dient damit nicht der Existenzsicherung.“ Dem vergleichbar werde die Sozialleistung des Europäischen Patentamts unter der früheren Begrifflichkeit der Kinderbetreuungszulage explizit in der Reform der Zulagen als Kleinkindzulage für Kinder im Alter bis zum vierten Lebensjahr zusammengefasst. Diese Leistung werde von dem Europäischen Patentamt – ebenso wie das Bayerischen Familiengeld – unabhängig davon gezahlt, wie die Kinderbetreuung geregelt sei.12Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamts eine dem Bayerischen Familiengeld gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayFamGG vergleichbare Leistung sei. Maßstab der Beurteilung sei nach dem Gesetzeswortlaut derjenige der Vergleichbarkeit. Eine Identität der Leistungen in Leistungshöhe und Leistungsvoraussetzungen sei nicht erforderlich – eine Übereinstimmung wesentlicher Aspekte reiche aus. Die vergleichbare Zielsetzung finde sich in Art. 1 BayFamGG „in Weiterentwicklung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes erhalten Eltern mit dem Bayerischen Familiengeld eine vom gewählten Lebensmodell der Familie unabhängige, gesonderte Anerkennung ihrer Erziehungsleistung. Eltern erhalten zugleich den nötigen Gestaltungsspielraum, frühe Erziehung und Bildung der Kinder einschließlich gesundheitsförderlicher Maßnahmen in der jeweils von ihnen gewählten Form zu ermöglichen, zu fördern und insbesondere auch entsprechend qualitativ zu gestalten. Das Familiengeld dient damit nicht der Existenzsicherung.“ Dem vergleichbar werde die Sozialleistung des Europäischen Patentamts unter der früheren Begrifflichkeit der Kinderbetreuungszulage explizit in der Reform der Zulagen als Kleinkindzulage für Kinder im Alter bis zum vierten Lebensjahr zusammengefasst. Diese Leistung werde von dem Europäischen Patentamt – ebenso wie das Bayerischen Familiengeld – unabhängig davon gezahlt, wie die Kinderbetreuung geregelt sei.13
Das Gericht hat die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.03.2025 angehört. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.13Das Gericht hat die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.03.2025 angehört. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.Entscheidungsgründe14
Die zulässige und insbesondere fristgerechte Klage ist begründet. Zur Überzeugung des Gerichts besteht aufgrund der Antragstellung ein Anspruch auf Bayerisches Familiengeld und die Klägerin ist durch die streitgegenständlichen Bescheide vom 19.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2024 in ihren Rechten gem. § 54 Abs. 2 SGG verletzt.14Die zulässige und insbesondere fristgerechte Klage ist begründet. Zur Überzeugung des Gerichts besteht aufgrund der Antragstellung ein Anspruch auf Bayerisches Familiengeld und die Klägerin ist durch die streitgegenständlichen Bescheide vom 19.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2024 in ihren Rechten gem. § 54 Abs. 2 SGG verletzt.15
Die Klägerin erfüllt unstreitig die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayFamGG; sie hat ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Bayern, sie lebt mit ihrem Kind C. in einem Haushalt, erzieht C. selbst und sorgt für eine förderliche frühkindliche Betreuung.15Die Klägerin erfüllt unstreitig die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayFamGG; sie hat ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Bayern, sie lebt mit ihrem Kind C. in einem Haushalt, erzieht C. selbst und sorgt für eine förderliche frühkindliche Betreuung.16
In Streit steht, ob die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes gem. Art. 4 BayFamGG auf das Familiengeld der Klägerin angerechnet wird. Auf das Bayerische Familiengeld angerechnet werden dem Familiengeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach Art. 2 berechtigte Person außerhalb Bayerns oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat. Das Gericht sieht keine Vergleichbarkeit der beiden Leistungen, Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes und Bayerisches Familiengeld, im Sinne des Art. 4 BayFamGG.16In Streit steht, ob die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes gem. Art. 4 BayFamGG auf das Familiengeld der Klägerin angerechnet wird. Auf das Bayerische Familiengeld angerechnet werden dem Familiengeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach Art. 2 berechtigte Person außerhalb Bayerns oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat. Das Gericht sieht keine Vergleichbarkeit der beiden Leistungen, Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes und Bayerisches Familiengeld, im Sinne des Art. 4 BayFamGG.17
1.) Zuerst ist festzuhalten, dass der Anspruch der Klägerin auf Bayerisches Familiengeld nicht über Europarecht zu koordinieren ist. Es liegt kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Die Familie lebt in Deutschland. Der Ehemann der Klägerin erhalt die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes.171.) Zuerst ist festzuhalten, dass der Anspruch der Klägerin auf Bayerisches Familiengeld nicht über Europarecht zu koordinieren ist. Es liegt kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Die Familie lebt in Deutschland. Der Ehemann der Klägerin erhalt die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes.18
Gem. Art. 4 Satz. 1 BayFamGG werden dem Familiengeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach Art. 2 berechtigte Person außerhalb Bayerns oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, angerechnet. Einschlägig für die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes ist die zweite Alternative „Ansprüche gegenüber ein über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung“. Hierbei ist das Europäische Patentamt eine zwischenstaatliche Organisation mit Sitz in M-Stadt, die durch das Europäische Patentübereinkommen geschaffen wurde. Es ist keine Einrichtung der EU, sondern eine ins Völkerrecht verselbständigte juristische Person, der Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen sind . Erfasst sind Fälle, in denen die auf der Grundlage des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Verordnungen keine Anwendung finden. Für Leistungen über- und zwischenstaatlicher Einrichtungen findet eine Koordinierung nach Art. 68 VO Nr. 883/2004 nicht statt, auch dann nicht, wenn es sich wie hier um Einrichtungen der EU oder mit Beteiligung von EU-Staaten handelt.18Gem. Art. 4 Satz. 1 BayFamGG werden dem Familiengeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach Art. 2 berechtigte Person außerhalb Bayerns oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, angerechnet. Einschlägig für die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes ist die zweite Alternative „Ansprüche gegenüber ein über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung“. Hierbei ist das Europäische Patentamt eine zwischenstaatliche Organisation mit Sitz in M-Stadt, die durch das Europäische Patentübereinkommen geschaffen wurde. Es ist keine Einrichtung der EU, sondern eine ins Völkerrecht verselbständigte juristische Person, der Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen sind . Erfasst sind Fälle, in denen die auf der Grundlage des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Verordnungen keine Anwendung finden. Für Leistungen über- und zwischenstaatlicher Einrichtungen findet eine Koordinierung nach Art. 68 VO Nr. 883/2004 nicht statt, auch dann nicht, wenn es sich wie hier um Einrichtungen der EU oder mit Beteiligung von EU-Staaten handelt.19
2.) Der Ehemann der Klägerin und Vater von C. ist Berechtigter nach Art. 2 BayFamGG. Gem. Art. 2 Abs. 1 BayFamGG hat Anspruch auf Familiengeld hat, wer 1. seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und 3. dieses Kind selbst erzieht und für eine förderliche frühkindliche Betreuung des Kindes sorgt. Die nach Art. 4 BayFamGG anzurechnende Leistung muss einer nach Art. 2 BayFamGG berechtigten Person zustehen.192.) Der Ehemann der Klägerin und Vater von C. ist Berechtigter nach Art. 2 BayFamGG. Gem. Art. 2 Abs. 1 BayFamGG hat Anspruch auf Familiengeld hat, wer 1. seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und 3. dieses Kind selbst erzieht und für eine förderliche frühkindliche Betreuung des Kindes sorgt. Die nach Art. 4 BayFamGG anzurechnende Leistung muss einer nach Art. 2 BayFamGG berechtigten Person zustehen.20
3.) Das Bayerische Familiengeld ist nicht vergleichbar mit der Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 20.05.2014 festgestellt, dass die Leistungen des Europäischen Patentamtes im Zusammenhang mit der Elternschaft mit dem Elterngeld vergleichbar sind. Hingegen hat das LSG Bayern in seiner Entscheidung vom 19.12.2023 sowie das SG M-Stadt in seiner Entscheidung 12.10.2021 festgestellt, dass das Bayerische Familiengeld nicht mit Leistungen vergleichbar ist, die dem Ersatz des Erwerbseinkommens dienen . Aus dieser Zusammenschau ergibt sich bereits, dass aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit von Elterngeld und Bayerischem Familiengeld aber der sehr wohl bestehenden Vergleichbarkeit von Elterngeld und Kleinkindzulage , eine Vergleichbarkeit von Familiengeld und Kleinkindzulage nicht augenscheinlich ist und besonders begründet werden muss. Es kommt für die Frage der Vergleichbarkeit der jeweiligen Leistung auf eine Einzelfallprüfung an, bei der der Gegenstand, der Zweck, die Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen der Leistung übereinstimmen sollten , Rn. 38).203.) Das Bayerische Familiengeld ist nicht vergleichbar mit der Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 20.05.2014 festgestellt, dass die Leistungen des Europäischen Patentamtes im Zusammenhang mit der Elternschaft mit dem Elterngeld vergleichbar sind. Hingegen hat das LSG Bayern in seiner Entscheidung vom 19.12.2023 sowie das SG M-Stadt in seiner Entscheidung 12.10.2021 festgestellt, dass das Bayerische Familiengeld nicht mit Leistungen vergleichbar ist, die dem Ersatz des Erwerbseinkommens dienen . Aus dieser Zusammenschau ergibt sich bereits, dass aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit von Elterngeld und Bayerischem Familiengeld aber der sehr wohl bestehenden Vergleichbarkeit von Elterngeld und Kleinkindzulage , eine Vergleichbarkeit von Familiengeld und Kleinkindzulage nicht augenscheinlich ist und besonders begründet werden muss. Es kommt für die Frage der Vergleichbarkeit der jeweiligen Leistung auf eine Einzelfallprüfung an, bei der der Gegenstand, der Zweck, die Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen der Leistung übereinstimmen sollten , Rn. 38).21
Der Freistaat Bayern unterstützt Eltern im zweiten und dritten Lebensjahr der Kinder mit dem Bayerischen Familiengeld in Höhe von 250 Euro bzw. ab dem dritten Kind in Höhe von 300 Euro pro Monat und Kind. Das Bayerische Familiengeld ist unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation des/r Beziehers/in. Es ist allein an den gewöhnlichen Aufenthalt des/r Beziehers/in in Bayern und daran, dass das Kind in seinem/ihrem Haushalt lebt und von ihm/ihr selbst erzogen wird, geknüpft. Hingegen ist die Kleinkindzulage ausschließlich an eine Beschäftigung im Europäischen Patentamt geknüpft. Es handelt sich um einen Einkommensbestandteil. Die Voraussetzungen für den Bezug der beiden Leistungen sind damit nicht vergleichbar.21Der Freistaat Bayern unterstützt Eltern im zweiten und dritten Lebensjahr der Kinder mit dem Bayerischen Familiengeld in Höhe von 250 Euro bzw. ab dem dritten Kind in Höhe von 300 Euro pro Monat und Kind. Das Bayerische Familiengeld ist unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation des/r Beziehers/in. Es ist allein an den gewöhnlichen Aufenthalt des/r Beziehers/in in Bayern und daran, dass das Kind in seinem/ihrem Haushalt lebt und von ihm/ihr selbst erzogen wird, geknüpft. Hingegen ist die Kleinkindzulage ausschließlich an eine Beschäftigung im Europäischen Patentamt geknüpft. Es handelt sich um einen Einkommensbestandteil. Die Voraussetzungen für den Bezug der beiden Leistungen sind damit nicht vergleichbar.22
Die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes beginnt ab Geburt des Kindes bis zum vierten Lebensjahr. Das Bayerische Familiengeld wird pro Monat vom ersten Tag des 13. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes gewährt, Art. 3 BayFamGG. Es beginnt damit nicht ab der Geburt des Kindes. Bayerisches Familiengeld stellt eine zusätzliche Anerkennungsleistung des Freistaats Bayern für Familien dar, die regelmäßig im Anschluss an das Elterngeld ab dem 13. Lebensmonat bezogen wird und damit gerade im Gegensatz zur Kleinkindzulage nicht für die Zeit unmittelbar nach der Geburt und im ersten Lebensjahr.22Die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes beginnt ab Geburt des Kindes bis zum vierten Lebensjahr. Das Bayerische Familiengeld wird pro Monat vom ersten Tag des 13. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes gewährt, Art. 3 BayFamGG. Es beginnt damit nicht ab der Geburt des Kindes. Bayerisches Familiengeld stellt eine zusätzliche Anerkennungsleistung des Freistaats Bayern für Familien dar, die regelmäßig im Anschluss an das Elterngeld ab dem 13. Lebensmonat bezogen wird und damit gerade im Gegensatz zur Kleinkindzulage nicht für die Zeit unmittelbar nach der Geburt und im ersten Lebensjahr.23
Das Bayerische Familiengeld beschreibt seinen Zweck in Art. 1 BayFamGG. Mit dem Bayerischen Familiengeld erhalten Eltern eine vom gewählten Lebensmodell der Familie unabhängige, gesonderte Anerkennung ihrer Erziehungsleistung. Eltern erhalten zugleich den nötigen Gestaltungsspielraum, frühe Erziehung und Bildung der Kinder einschließlich gesundheitsförderlicher Maßnahmen in der jeweils von ihnen gewählten Form zu ermöglichen, zu fördern und insbesondere auch entsprechend qualitativ zu gestalten. Die Eltern sollen durch die Geldleistung alleine in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt werden . Während das Bayerische Familiengeld damit eine Anerkennung unabhängig vom gewählten Lebensmodell für die Erziehungsleistung darstellt, ist Sinn und Zweck der Kleinkindzulage die von den Eltern zu tragenden Betreuungskosten zu begrenzen. Die Berufsausübung neben der Erziehung eines Kleinkindes soll damit vereinfacht bzw. gesichert werden. Der Zweck beider Leistungen unterscheidet sich damit grundlegend. Das Bayerischen Familiengeld bezweckt die Anerkennung der Leistungen von Familien allgemein, die Kleinkindzulage bezweckt die externe Betreuung von Kindern während der Arbeitszeit der Eltern zu unterstützen.23Das Bayerische Familiengeld beschreibt seinen Zweck in Art. 1 BayFamGG. Mit dem Bayerischen Familiengeld erhalten Eltern eine vom gewählten Lebensmodell der Familie unabhängige, gesonderte Anerkennung ihrer Erziehungsleistung. Eltern erhalten zugleich den nötigen Gestaltungsspielraum, frühe Erziehung und Bildung der Kinder einschließlich gesundheitsförderlicher Maßnahmen in der jeweils von ihnen gewählten Form zu ermöglichen, zu fördern und insbesondere auch entsprechend qualitativ zu gestalten. Die Eltern sollen durch die Geldleistung alleine in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt werden . Während das Bayerische Familiengeld damit eine Anerkennung unabhängig vom gewählten Lebensmodell für die Erziehungsleistung darstellt, ist Sinn und Zweck der Kleinkindzulage die von den Eltern zu tragenden Betreuungskosten zu begrenzen. Die Berufsausübung neben der Erziehung eines Kleinkindes soll damit vereinfacht bzw. gesichert werden. Der Zweck beider Leistungen unterscheidet sich damit grundlegend. Das Bayerischen Familiengeld bezweckt die Anerkennung der Leistungen von Familien allgemein, die Kleinkindzulage bezweckt die externe Betreuung von Kindern während der Arbeitszeit der Eltern zu unterstützen.24
Die Argumentation des Beklagten, dass die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes nicht doppelt auf Elterngeld nach dem Elterngeld- und Elternzeitgesetz und Bayerisches Familiengeld angerechnet werde, überzeugt nicht. Die Kleinkindzulage sei das erste Lebensjahr auf das Elterngeld nach dem BEEG und für das zweite und dritte Lebensjahr auf Bayerische Familiengeld anzurechnen. Diese Aussage ist nur bei Bezug des Basiselterngeldes für 12 Lebensmonate zutreffend. Elterngeld kann jedoch von den Eltern gem. § 4 Abs. 1 BEEG als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Zudem bieten die Partnermonate gem. § 4 Abs. 3 BEEG die Möglichkeit in zwei weiteren Lebensmonaten des Kindes für beide Eltern gleichzeitig Basiselterngeld zu beziehen. Wählen also die Eltern die Variante von Elterngeld Plus, den zusätzlichen zwei Bezugsmonaten oder die vier zustehenden Partnermonate, so müsste die Kleinkindzulage in Höhe von 389 Euro vollständig auf dieses Elterngeld angerechnet werden und nicht nur in Höhe von 250 Euro auf das Bayerische Familiengeld.24Die Argumentation des Beklagten, dass die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes nicht doppelt auf Elterngeld nach dem Elterngeld- und Elternzeitgesetz und Bayerisches Familiengeld angerechnet werde, überzeugt nicht. Die Kleinkindzulage sei das erste Lebensjahr auf das Elterngeld nach dem BEEG und für das zweite und dritte Lebensjahr auf Bayerische Familiengeld anzurechnen. Diese Aussage ist nur bei Bezug des Basiselterngeldes für 12 Lebensmonate zutreffend. Elterngeld kann jedoch von den Eltern gem. § 4 Abs. 1 BEEG als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Zudem bieten die Partnermonate gem. § 4 Abs. 3 BEEG die Möglichkeit in zwei weiteren Lebensmonaten des Kindes für beide Eltern gleichzeitig Basiselterngeld zu beziehen. Wählen also die Eltern die Variante von Elterngeld Plus, den zusätzlichen zwei Bezugsmonaten oder die vier zustehenden Partnermonate, so müsste die Kleinkindzulage in Höhe von 389 Euro vollständig auf dieses Elterngeld angerechnet werden und nicht nur in Höhe von 250 Euro auf das Bayerische Familiengeld.25
Das Bayerische Familiengeld steht damit der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts zu.25Das Bayerische Familiengeld steht damit der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts zu.26
Der Klage war stattzugeben.26Der Klage war stattzugeben.27
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.27Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

SG München – 27.03.2025, S 32 EG 23/24 FG – Europäisches Patentamt, Zwischenstaatliche Einrichtung, Elterngeld …

Titel:
Europäisches Patentamt, Zwischenstaatliche Einrichtung, Elterngeld Plus, Prozeßbevollmächtigter, Betreuungskosten, Widerspruchsbescheid, Elternschaft, Ein Elternteil, Gewöhnlicher Aufenthalt, Unterhaltsberechtigtes Kind, Grenzüberschreitende Sachverhalte, Termin zur mündlichen Verhandlung, Kostenentscheidung, während der Arbeitszeit, Kinderbetreuung, Außergerichtliche Kosten, Familiengeld, Pauschalbetrag, Klageabweisung, Gestaltungsspielraum
Leitsätze:
1. Das Gericht sieht keine Vergleichbarkeit zwischen der Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes und dem Bayerischen Familiengeld im Sinne des Art. 4 BayFamGG .
2. Die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes wird nicht auf den Anspruch der Klägerin auf Bayerisches Familiengeld angerechnet.
3. Während das Bayerische Familiengeld eine Anerkennung unabhängig vom gewählten Lebensmodell für die Erziehungsleistung darstellt, ist Sinn und Zweck der Kleinkindzulage die von den Eltern zu tragenden Betreuungskosten des Kindes zu begrenzen. Die Berufsausübung neben der Erziehung eines Kleinkindes soll damit vereinfacht bzw. gesichert werden.
Schlagworte:
Bayerisches Familiengeld, Klagebegründung, Anspruchsberechtigung, Anrechnung von Leistungen
Fundstelle:
BeckRS 2025, 7801Titel:Europäisches Patentamt, Zwischenstaatliche Einrichtung, Elterngeld Plus, Prozeßbevollmächtigter, Betreuungskosten, Widerspruchsbescheid, Elternschaft, Ein Elternteil, Gewöhnlicher Aufenthalt, Unterhaltsberechtigtes Kind, Grenzüberschreitende Sachverhalte, Termin zur mündlichen Verhandlung, Kostenentscheidung, während der Arbeitszeit, Kinderbetreuung, Außergerichtliche Kosten, Familiengeld, Pauschalbetrag, Klageabweisung, GestaltungsspielraumLeitsätze:1. Das Gericht sieht keine Vergleichbarkeit zwischen der Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes und dem Bayerischen Familiengeld im Sinne des Art. 4 BayFamGG .2. Die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes wird nicht auf den Anspruch der Klägerin auf Bayerisches Familiengeld angerechnet.3. Während das Bayerische Familiengeld eine Anerkennung unabhängig vom gewählten Lebensmodell für die Erziehungsleistung darstellt, ist Sinn und Zweck der Kleinkindzulage die von den Eltern zu tragenden Betreuungskosten des Kindes zu begrenzen. Die Berufsausübung neben der Erziehung eines Kleinkindes soll damit vereinfacht bzw. gesichert werden.Schlagworte:Bayerisches Familiengeld, Klagebegründung, Anspruchsberechtigung, Anrechnung von LeistungenFundstelle:BeckRS 2025, 7801 Tenor
I. Der Bescheid vom 19.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2024 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß Bayerisches Familiengeld für ihre C. zu bewilligen.I. Der Bescheid vom 19.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2024 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß Bayerisches Familiengeld für ihre C. zu bewilligen.
II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.Tatbestand1
Streitig ist die Gewährung von Bayerischen Familiengeld nach dem Bayerischen Familiengeldgesetz der Klägerin für ihre C. ohne Anrechnung der monatlichen Kleinkindzulage des Europäischen Patentamts „young child allowance“ des Ehemanns der Klägerin.1Streitig ist die Gewährung von Bayerischen Familiengeld nach dem Bayerischen Familiengeldgesetz der Klägerin für ihre C. ohne Anrechnung der monatlichen Kleinkindzulage des Europäischen Patentamts „young child allowance“ des Ehemanns der Klägerin.2
Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann, der C., geboren am …2023, sowie ihrem am … 2021 geboren J. in einem gemeinsamen Hausstand in Bayern. Der Ehemann der Klägerin ist beim Europäischen Patentamt seit dem 01.04.2022 angestellt. Er erhält von seinem Arbeitgeber ab Geburt von C. die Kleinkindzulage „young child allowance“ in Höhe von monatlich 389 Euro.2Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann, der C., geboren am …2023, sowie ihrem am … 2021 geboren J. in einem gemeinsamen Hausstand in Bayern. Der Ehemann der Klägerin ist beim Europäischen Patentamt seit dem 01.04.2022 angestellt. Er erhält von seinem Arbeitgeber ab Geburt von C. die Kleinkindzulage „young child allowance“ in Höhe von monatlich 389 Euro.3
Am 28.11.2023 beantragte die Klägerin für den 1. – 12. Lebensmonat von C. Basiselterngeld nach dem BEEG. Mit Bescheid vom 19.01.2024 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld auf das die Kleinkindzulage mindernd angerechnet wurde.3Am 28.11.2023 beantragte die Klägerin für den 1. – 12. Lebensmonat von C. Basiselterngeld nach dem BEEG. Mit Bescheid vom 19.01.2024 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld auf das die Kleinkindzulage mindernd angerechnet wurde.4
Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde der Antrag auf Bayerisches Familiengeld der Klägerin abgelehnt. Die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes sei vergleichbar im Sinne des Art. 4 Satz 1 BayFamGG mit dem Bayerischen Familiengeld. Es errechne sich kein Familiengeld mehr, da die Zulage monatlich höher sei als der Anspruch der Klägerin auf Bayerisches Familiengeld. Der Beklagte berücksichtigte hierbei ein AMS des Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales vom 03.05.2023. In diesem heißt es wie folgt:4Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde der Antrag auf Bayerisches Familiengeld der Klägerin abgelehnt. Die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes sei vergleichbar im Sinne des Art. 4 Satz 1 BayFamGG mit dem Bayerischen Familiengeld. Es errechne sich kein Familiengeld mehr, da die Zulage monatlich höher sei als der Anspruch der Klägerin auf Bayerisches Familiengeld. Der Beklagte berücksichtigte hierbei ein AMS des Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales vom 03.05.2023. In diesem heißt es wie folgt:
„Aus Art. 70a EPA-Statut ergibt sich, dass die Kleinkindzulage für jedes unterhaltsberechtigte Kind und somit insbesondere auch unabhängig von der Art der Kinderbetreuung, dem Einkommen und einer zeitlichen Reduzierung der Erwerbstätigkeit gezahlt wird. Hier besteht ein Gleichlauf mit dem Familiengeld, das ebenfalls unabhängig von diesen Parametern gewährt wird. Die Kleinkindzulage möchte – genauso wie das Familiengeld – nur die Familienlasten von kleinen Kindern verringern. Wir weisen darauf hin, dass im Gesetz ganz bewusst das Wort „vergleichbar“ und nicht „identisch“ aufgenommen wurde. Ein vollständiger Gleichlauf der Leistungen darf daher gerade nicht gefordert werden, um den bereits geringen Anwendungsbereich des Art. 4 BayFamGG nicht vollständig ins Leere laufen zu lassen. Ergänzend weisen wir daraufhin, dass eine Ablehnung auch erfolgt, wenn der andere Elternteil, der die EPA-Kleinkindzulage nicht erhält, das Familiengeld beantragt.“„Aus Art. 70a EPA-Statut ergibt sich, dass die Kleinkindzulage für jedes unterhaltsberechtigte Kind und somit insbesondere auch unabhängig von der Art der Kinderbetreuung, dem Einkommen und einer zeitlichen Reduzierung der Erwerbstätigkeit gezahlt wird. Hier besteht ein Gleichlauf mit dem Familiengeld, das ebenfalls unabhängig von diesen Parametern gewährt wird. Die Kleinkindzulage möchte – genauso wie das Familiengeld – nur die Familienlasten von kleinen Kindern verringern. Wir weisen darauf hin, dass im Gesetz ganz bewusst das Wort „vergleichbar“ und nicht „identisch“ aufgenommen wurde. Ein vollständiger Gleichlauf der Leistungen darf daher gerade nicht gefordert werden, um den bereits geringen Anwendungsbereich des Art. 4 BayFamGG nicht vollständig ins Leere laufen zu lassen. Ergänzend weisen wir daraufhin, dass eine Ablehnung auch erfolgt, wenn der andere Elternteil, der die EPA-Kleinkindzulage nicht erhält, das Familiengeld beantragt.“5
Die Klägerin erhob gegen die Bescheide vom 19.01.2024 Widerspruch. Laut Art. 1 Satz 3 BayFamGG diene das Bayerische Familiengeld nicht der Existenzsicherung. Das Elterngeld hingegen schon. Es sei daher willkürlich das Elterngeld und das Bayerische Familiengeld als vergleichbar mit der Kleinkindzulage anzusehen. Das Bayerische Familiengeld stände allen bayerischen Familien unabhängig von Einkommen und Erwerbstätigkeit zu. Es könne auf dieses daher keine Anrechnung von Einkommensbestandteilen erfolgen.5Die Klägerin erhob gegen die Bescheide vom 19.01.2024 Widerspruch. Laut Art. 1 Satz 3 BayFamGG diene das Bayerische Familiengeld nicht der Existenzsicherung. Das Elterngeld hingegen schon. Es sei daher willkürlich das Elterngeld und das Bayerische Familiengeld als vergleichbar mit der Kleinkindzulage anzusehen. Das Bayerische Familiengeld stände allen bayerischen Familien unabhängig von Einkommen und Erwerbstätigkeit zu. Es könne auf dieses daher keine Anrechnung von Einkommensbestandteilen erfolgen.6
Der Beklage wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10.05.2024 zurück. Der Anwendungsbereich des Art. 4 BayFamGG sei eröffnet, die Kleinkindzulage und das Bayerische Familiengeld seien zweifellos vergleichbar. Es erfolge auch kein zweifacher Abzug der Kleinkindzulage, da das Bayerische Familiengeld erst nach dem 13. Lebensmonat gezahlt werden würde und der von der Klägerin beantragte Bezugszeitraum des Elterngeldes mit Ablauf des 12. Lebensmonats von C. ende.6Der Beklage wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10.05.2024 zurück. Der Anwendungsbereich des Art. 4 BayFamGG sei eröffnet, die Kleinkindzulage und das Bayerische Familiengeld seien zweifellos vergleichbar. Es erfolge auch kein zweifacher Abzug der Kleinkindzulage, da das Bayerische Familiengeld erst nach dem 13. Lebensmonat gezahlt werden würde und der von der Klägerin beantragte Bezugszeitraum des Elterngeldes mit Ablauf des 12. Lebensmonats von C. ende.7
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 07.06.2024 erhobene Klage der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Sozialgericht München. Das Bayerische Familiengeld stelle gem. Art. 1 BayFamGG eine Anerkennung unabhängig vom gewählten Lebensmodell für die Erziehungsleistung dar und solle den Eltern gleichzeitig einen Gestaltungsraum für frühe Erziehung und Bildung der Kinder einschließlich gesundheitsförderlicher Maßnahmen in der jeweils von ihnen gewählten Form ermöglichen. Demgegenüber verfolge die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes eine Entlastung von Eltern, die ihre Kinder in einer anerkannten Betreuungseinrichtung beaufsichtigen lassen. Diese Unterstützungsleistung, die zunächst als Erstattung von 45% bis 60% der unmittelbaren Kosten für den Besuch einer Betreuungseinrichtung vorgesehen gewesen sei, bedeutete für das Europäische Patentamt eine aufwändige Berechnung der zu erstattenden individuellen Nettokosten. Zur Vereinfachung des Verfahrens sei im Rahmen einer Reform das System der Erziehungs- und Kinderbetreuungszulagen praxisnah angepasst, so dass nun der Pauschbetrag in Höhe von monatlich 389 Euro gewährt werde. Der Zweck der Förderung, die von den Eltern zu tragenden Betreuungskosten zu begrenzen, sei dabei nicht aufgegeben worden. Damit verfolge die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes eine andere Zielrichtung als das Bayerische Familiengeld.7Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 07.06.2024 erhobene Klage der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Sozialgericht München. Das Bayerische Familiengeld stelle gem. Art. 1 BayFamGG eine Anerkennung unabhängig vom gewählten Lebensmodell für die Erziehungsleistung dar und solle den Eltern gleichzeitig einen Gestaltungsraum für frühe Erziehung und Bildung der Kinder einschließlich gesundheitsförderlicher Maßnahmen in der jeweils von ihnen gewählten Form ermöglichen. Demgegenüber verfolge die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes eine Entlastung von Eltern, die ihre Kinder in einer anerkannten Betreuungseinrichtung beaufsichtigen lassen. Diese Unterstützungsleistung, die zunächst als Erstattung von 45% bis 60% der unmittelbaren Kosten für den Besuch einer Betreuungseinrichtung vorgesehen gewesen sei, bedeutete für das Europäische Patentamt eine aufwändige Berechnung der zu erstattenden individuellen Nettokosten. Zur Vereinfachung des Verfahrens sei im Rahmen einer Reform das System der Erziehungs- und Kinderbetreuungszulagen praxisnah angepasst, so dass nun der Pauschbetrag in Höhe von monatlich 389 Euro gewährt werde. Der Zweck der Förderung, die von den Eltern zu tragenden Betreuungskosten zu begrenzen, sei dabei nicht aufgegeben worden. Damit verfolge die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes eine andere Zielrichtung als das Bayerische Familiengeld.8
Die Prozessbevollmächtigte übersandte ein Dokument des Europäischen Patentamts vom 07.05.2021, dass die „Reform der Erziehungs- und Kinderbetreuungszulagen“ betrifft und vom Präsident des Europäischen Patentamts dem Haushalts- und Finanzausschuss sowie dem Verwaltungsrat des Europäischen Patentamtes vorgelegt wurde. Nach diesem wird zur Kinderbetreuungsgrundlage ausgeführt : „Die bisherige, komplexe Kinderbetreuungszulage für Kinder bis 4 Jahre wird durch eine einheitliche Pauschalzahlung an alle Bediensteten mit Kindern von 0 bis 3 Jahren ersetzt; diese neue Kleinkindzulage wird unabhängig davon gezahlt, wie die Kinderbetreuung geregelt ist. Vorgeschlagen wird ein Pauschalbetrag von 350 EUR pro Monat. Um der unterschiedlichen Höhe der Betreuungskosten in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und die von den Eltern zu tragenden Kosten zu begrenzen, kann dieser Pauschalbetrag auf einen Höchstbetrag von 700 EUR pro Monat verdoppelt werden. Der einheitliche Pauschalbetrag wird automatisch ausbezahlt, wohin gegen für eine Gewährung der doppelten Zulage unmittelbare Kosten von mindestens 700 EUR nachgewiesen werden müssen. Im Interesse einer Vereinfachung werden von Dritten gezahlte, vergleichbare Elternbeihilfen und Subventionen nicht von diesem Pauschalbetrag abgezogen.“8Die Prozessbevollmächtigte übersandte ein Dokument des Europäischen Patentamts vom 07.05.2021, dass die „Reform der Erziehungs- und Kinderbetreuungszulagen“ betrifft und vom Präsident des Europäischen Patentamts dem Haushalts- und Finanzausschuss sowie dem Verwaltungsrat des Europäischen Patentamtes vorgelegt wurde. Nach diesem wird zur Kinderbetreuungsgrundlage ausgeführt : „Die bisherige, komplexe Kinderbetreuungszulage für Kinder bis 4 Jahre wird durch eine einheitliche Pauschalzahlung an alle Bediensteten mit Kindern von 0 bis 3 Jahren ersetzt; diese neue Kleinkindzulage wird unabhängig davon gezahlt, wie die Kinderbetreuung geregelt ist. Vorgeschlagen wird ein Pauschalbetrag von 350 EUR pro Monat. Um der unterschiedlichen Höhe der Betreuungskosten in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und die von den Eltern zu tragenden Kosten zu begrenzen, kann dieser Pauschalbetrag auf einen Höchstbetrag von 700 EUR pro Monat verdoppelt werden. Der einheitliche Pauschalbetrag wird automatisch ausbezahlt, wohin gegen für eine Gewährung der doppelten Zulage unmittelbare Kosten von mindestens 700 EUR nachgewiesen werden müssen. Im Interesse einer Vereinfachung werden von Dritten gezahlte, vergleichbare Elternbeihilfen und Subventionen nicht von diesem Pauschalbetrag abgezogen.“9
Die Klägerin beantragt,9Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 19.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2024 aufzuheben und ihr antragsgemäß Bayerisches Familiengeld für ihre C. zu bewilligen.den Bescheid vom 19.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2024 aufzuheben und ihr antragsgemäß Bayerisches Familiengeld für ihre C. zu bewilligen.10
Im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert die Prozessbevollmächtigte, dass „historisch“ gesehen durch die Kleinkindzulage „young child allowance“ die hohen Kosten für einen frühkindlichen Spracherwerb der Muttersprache für die Kinder der Mitarbeiter des Europäischen Patentamtes im Rahmen einer externen Betreuung ausgeglichen bzw. ermöglicht werden sollten.10Im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert die Prozessbevollmächtigte, dass „historisch“ gesehen durch die Kleinkindzulage „young child allowance“ die hohen Kosten für einen frühkindlichen Spracherwerb der Muttersprache für die Kinder der Mitarbeiter des Europäischen Patentamtes im Rahmen einer externen Betreuung ausgeglichen bzw. ermöglicht werden sollten.11
Der Beklagte beantragt,11Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.die Klage abzuweisen.12
Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamts eine dem Bayerischen Familiengeld gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayFamGG vergleichbare Leistung sei. Maßstab der Beurteilung sei nach dem Gesetzeswortlaut derjenige der Vergleichbarkeit. Eine Identität der Leistungen in Leistungshöhe und Leistungsvoraussetzungen sei nicht erforderlich – eine Übereinstimmung wesentlicher Aspekte reiche aus. Die vergleichbare Zielsetzung finde sich in Art. 1 BayFamGG „in Weiterentwicklung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes erhalten Eltern mit dem Bayerischen Familiengeld eine vom gewählten Lebensmodell der Familie unabhängige, gesonderte Anerkennung ihrer Erziehungsleistung. Eltern erhalten zugleich den nötigen Gestaltungsspielraum, frühe Erziehung und Bildung der Kinder einschließlich gesundheitsförderlicher Maßnahmen in der jeweils von ihnen gewählten Form zu ermöglichen, zu fördern und insbesondere auch entsprechend qualitativ zu gestalten. Das Familiengeld dient damit nicht der Existenzsicherung.“ Dem vergleichbar werde die Sozialleistung des Europäischen Patentamts unter der früheren Begrifflichkeit der Kinderbetreuungszulage explizit in der Reform der Zulagen als Kleinkindzulage für Kinder im Alter bis zum vierten Lebensjahr zusammengefasst. Diese Leistung werde von dem Europäischen Patentamt – ebenso wie das Bayerischen Familiengeld – unabhängig davon gezahlt, wie die Kinderbetreuung geregelt sei.12Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamts eine dem Bayerischen Familiengeld gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayFamGG vergleichbare Leistung sei. Maßstab der Beurteilung sei nach dem Gesetzeswortlaut derjenige der Vergleichbarkeit. Eine Identität der Leistungen in Leistungshöhe und Leistungsvoraussetzungen sei nicht erforderlich – eine Übereinstimmung wesentlicher Aspekte reiche aus. Die vergleichbare Zielsetzung finde sich in Art. 1 BayFamGG „in Weiterentwicklung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes erhalten Eltern mit dem Bayerischen Familiengeld eine vom gewählten Lebensmodell der Familie unabhängige, gesonderte Anerkennung ihrer Erziehungsleistung. Eltern erhalten zugleich den nötigen Gestaltungsspielraum, frühe Erziehung und Bildung der Kinder einschließlich gesundheitsförderlicher Maßnahmen in der jeweils von ihnen gewählten Form zu ermöglichen, zu fördern und insbesondere auch entsprechend qualitativ zu gestalten. Das Familiengeld dient damit nicht der Existenzsicherung.“ Dem vergleichbar werde die Sozialleistung des Europäischen Patentamts unter der früheren Begrifflichkeit der Kinderbetreuungszulage explizit in der Reform der Zulagen als Kleinkindzulage für Kinder im Alter bis zum vierten Lebensjahr zusammengefasst. Diese Leistung werde von dem Europäischen Patentamt – ebenso wie das Bayerischen Familiengeld – unabhängig davon gezahlt, wie die Kinderbetreuung geregelt sei.13
Das Gericht hat die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.03.2025 angehört. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.13Das Gericht hat die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.03.2025 angehört. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.Entscheidungsgründe14
Die zulässige und insbesondere fristgerechte Klage ist begründet. Zur Überzeugung des Gerichts besteht aufgrund der Antragstellung ein Anspruch auf Bayerisches Familiengeld und die Klägerin ist durch die streitgegenständlichen Bescheide vom 19.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2024 in ihren Rechten gem. § 54 Abs. 2 SGG verletzt.14Die zulässige und insbesondere fristgerechte Klage ist begründet. Zur Überzeugung des Gerichts besteht aufgrund der Antragstellung ein Anspruch auf Bayerisches Familiengeld und die Klägerin ist durch die streitgegenständlichen Bescheide vom 19.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2024 in ihren Rechten gem. § 54 Abs. 2 SGG verletzt.15
Die Klägerin erfüllt unstreitig die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayFamGG; sie hat ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Bayern, sie lebt mit ihrem Kind C. in einem Haushalt, erzieht C. selbst und sorgt für eine förderliche frühkindliche Betreuung.15Die Klägerin erfüllt unstreitig die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayFamGG; sie hat ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Bayern, sie lebt mit ihrem Kind C. in einem Haushalt, erzieht C. selbst und sorgt für eine förderliche frühkindliche Betreuung.16
In Streit steht, ob die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes gem. Art. 4 BayFamGG auf das Familiengeld der Klägerin angerechnet wird. Auf das Bayerische Familiengeld angerechnet werden dem Familiengeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach Art. 2 berechtigte Person außerhalb Bayerns oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat. Das Gericht sieht keine Vergleichbarkeit der beiden Leistungen, Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes und Bayerisches Familiengeld, im Sinne des Art. 4 BayFamGG.16In Streit steht, ob die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes gem. Art. 4 BayFamGG auf das Familiengeld der Klägerin angerechnet wird. Auf das Bayerische Familiengeld angerechnet werden dem Familiengeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach Art. 2 berechtigte Person außerhalb Bayerns oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat. Das Gericht sieht keine Vergleichbarkeit der beiden Leistungen, Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes und Bayerisches Familiengeld, im Sinne des Art. 4 BayFamGG.17
1.) Zuerst ist festzuhalten, dass der Anspruch der Klägerin auf Bayerisches Familiengeld nicht über Europarecht zu koordinieren ist. Es liegt kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Die Familie lebt in Deutschland. Der Ehemann der Klägerin erhalt die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes.171.) Zuerst ist festzuhalten, dass der Anspruch der Klägerin auf Bayerisches Familiengeld nicht über Europarecht zu koordinieren ist. Es liegt kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Die Familie lebt in Deutschland. Der Ehemann der Klägerin erhalt die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes.18
Gem. Art. 4 Satz. 1 BayFamGG werden dem Familiengeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach Art. 2 berechtigte Person außerhalb Bayerns oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, angerechnet. Einschlägig für die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes ist die zweite Alternative „Ansprüche gegenüber ein über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung“. Hierbei ist das Europäische Patentamt eine zwischenstaatliche Organisation mit Sitz in M-Stadt, die durch das Europäische Patentübereinkommen geschaffen wurde. Es ist keine Einrichtung der EU, sondern eine ins Völkerrecht verselbständigte juristische Person, der Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen sind . Erfasst sind Fälle, in denen die auf der Grundlage des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Verordnungen keine Anwendung finden. Für Leistungen über- und zwischenstaatlicher Einrichtungen findet eine Koordinierung nach Art. 68 VO Nr. 883/2004 nicht statt, auch dann nicht, wenn es sich wie hier um Einrichtungen der EU oder mit Beteiligung von EU-Staaten handelt.18Gem. Art. 4 Satz. 1 BayFamGG werden dem Familiengeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach Art. 2 berechtigte Person außerhalb Bayerns oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, angerechnet. Einschlägig für die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes ist die zweite Alternative „Ansprüche gegenüber ein über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung“. Hierbei ist das Europäische Patentamt eine zwischenstaatliche Organisation mit Sitz in M-Stadt, die durch das Europäische Patentübereinkommen geschaffen wurde. Es ist keine Einrichtung der EU, sondern eine ins Völkerrecht verselbständigte juristische Person, der Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen sind . Erfasst sind Fälle, in denen die auf der Grundlage des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Verordnungen keine Anwendung finden. Für Leistungen über- und zwischenstaatlicher Einrichtungen findet eine Koordinierung nach Art. 68 VO Nr. 883/2004 nicht statt, auch dann nicht, wenn es sich wie hier um Einrichtungen der EU oder mit Beteiligung von EU-Staaten handelt.19
2.) Der Ehemann der Klägerin und Vater von C. ist Berechtigter nach Art. 2 BayFamGG. Gem. Art. 2 Abs. 1 BayFamGG hat Anspruch auf Familiengeld hat, wer 1. seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und 3. dieses Kind selbst erzieht und für eine förderliche frühkindliche Betreuung des Kindes sorgt. Die nach Art. 4 BayFamGG anzurechnende Leistung muss einer nach Art. 2 BayFamGG berechtigten Person zustehen.192.) Der Ehemann der Klägerin und Vater von C. ist Berechtigter nach Art. 2 BayFamGG. Gem. Art. 2 Abs. 1 BayFamGG hat Anspruch auf Familiengeld hat, wer 1. seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und 3. dieses Kind selbst erzieht und für eine förderliche frühkindliche Betreuung des Kindes sorgt. Die nach Art. 4 BayFamGG anzurechnende Leistung muss einer nach Art. 2 BayFamGG berechtigten Person zustehen.20
3.) Das Bayerische Familiengeld ist nicht vergleichbar mit der Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 20.05.2014 festgestellt, dass die Leistungen des Europäischen Patentamtes im Zusammenhang mit der Elternschaft mit dem Elterngeld vergleichbar sind. Hingegen hat das LSG Bayern in seiner Entscheidung vom 19.12.2023 sowie das SG M-Stadt in seiner Entscheidung 12.10.2021 festgestellt, dass das Bayerische Familiengeld nicht mit Leistungen vergleichbar ist, die dem Ersatz des Erwerbseinkommens dienen . Aus dieser Zusammenschau ergibt sich bereits, dass aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit von Elterngeld und Bayerischem Familiengeld aber der sehr wohl bestehenden Vergleichbarkeit von Elterngeld und Kleinkindzulage , eine Vergleichbarkeit von Familiengeld und Kleinkindzulage nicht augenscheinlich ist und besonders begründet werden muss. Es kommt für die Frage der Vergleichbarkeit der jeweiligen Leistung auf eine Einzelfallprüfung an, bei der der Gegenstand, der Zweck, die Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen der Leistung übereinstimmen sollten , Rn. 38).203.) Das Bayerische Familiengeld ist nicht vergleichbar mit der Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 20.05.2014 festgestellt, dass die Leistungen des Europäischen Patentamtes im Zusammenhang mit der Elternschaft mit dem Elterngeld vergleichbar sind. Hingegen hat das LSG Bayern in seiner Entscheidung vom 19.12.2023 sowie das SG M-Stadt in seiner Entscheidung 12.10.2021 festgestellt, dass das Bayerische Familiengeld nicht mit Leistungen vergleichbar ist, die dem Ersatz des Erwerbseinkommens dienen . Aus dieser Zusammenschau ergibt sich bereits, dass aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit von Elterngeld und Bayerischem Familiengeld aber der sehr wohl bestehenden Vergleichbarkeit von Elterngeld und Kleinkindzulage , eine Vergleichbarkeit von Familiengeld und Kleinkindzulage nicht augenscheinlich ist und besonders begründet werden muss. Es kommt für die Frage der Vergleichbarkeit der jeweiligen Leistung auf eine Einzelfallprüfung an, bei der der Gegenstand, der Zweck, die Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen der Leistung übereinstimmen sollten , Rn. 38).21
Der Freistaat Bayern unterstützt Eltern im zweiten und dritten Lebensjahr der Kinder mit dem Bayerischen Familiengeld in Höhe von 250 Euro bzw. ab dem dritten Kind in Höhe von 300 Euro pro Monat und Kind. Das Bayerische Familiengeld ist unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation des/r Beziehers/in. Es ist allein an den gewöhnlichen Aufenthalt des/r Beziehers/in in Bayern und daran, dass das Kind in seinem/ihrem Haushalt lebt und von ihm/ihr selbst erzogen wird, geknüpft. Hingegen ist die Kleinkindzulage ausschließlich an eine Beschäftigung im Europäischen Patentamt geknüpft. Es handelt sich um einen Einkommensbestandteil. Die Voraussetzungen für den Bezug der beiden Leistungen sind damit nicht vergleichbar.21Der Freistaat Bayern unterstützt Eltern im zweiten und dritten Lebensjahr der Kinder mit dem Bayerischen Familiengeld in Höhe von 250 Euro bzw. ab dem dritten Kind in Höhe von 300 Euro pro Monat und Kind. Das Bayerische Familiengeld ist unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation des/r Beziehers/in. Es ist allein an den gewöhnlichen Aufenthalt des/r Beziehers/in in Bayern und daran, dass das Kind in seinem/ihrem Haushalt lebt und von ihm/ihr selbst erzogen wird, geknüpft. Hingegen ist die Kleinkindzulage ausschließlich an eine Beschäftigung im Europäischen Patentamt geknüpft. Es handelt sich um einen Einkommensbestandteil. Die Voraussetzungen für den Bezug der beiden Leistungen sind damit nicht vergleichbar.22
Die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes beginnt ab Geburt des Kindes bis zum vierten Lebensjahr. Das Bayerische Familiengeld wird pro Monat vom ersten Tag des 13. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes gewährt, Art. 3 BayFamGG. Es beginnt damit nicht ab der Geburt des Kindes. Bayerisches Familiengeld stellt eine zusätzliche Anerkennungsleistung des Freistaats Bayern für Familien dar, die regelmäßig im Anschluss an das Elterngeld ab dem 13. Lebensmonat bezogen wird und damit gerade im Gegensatz zur Kleinkindzulage nicht für die Zeit unmittelbar nach der Geburt und im ersten Lebensjahr.22Die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes beginnt ab Geburt des Kindes bis zum vierten Lebensjahr. Das Bayerische Familiengeld wird pro Monat vom ersten Tag des 13. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes gewährt, Art. 3 BayFamGG. Es beginnt damit nicht ab der Geburt des Kindes. Bayerisches Familiengeld stellt eine zusätzliche Anerkennungsleistung des Freistaats Bayern für Familien dar, die regelmäßig im Anschluss an das Elterngeld ab dem 13. Lebensmonat bezogen wird und damit gerade im Gegensatz zur Kleinkindzulage nicht für die Zeit unmittelbar nach der Geburt und im ersten Lebensjahr.23
Das Bayerische Familiengeld beschreibt seinen Zweck in Art. 1 BayFamGG. Mit dem Bayerischen Familiengeld erhalten Eltern eine vom gewählten Lebensmodell der Familie unabhängige, gesonderte Anerkennung ihrer Erziehungsleistung. Eltern erhalten zugleich den nötigen Gestaltungsspielraum, frühe Erziehung und Bildung der Kinder einschließlich gesundheitsförderlicher Maßnahmen in der jeweils von ihnen gewählten Form zu ermöglichen, zu fördern und insbesondere auch entsprechend qualitativ zu gestalten. Die Eltern sollen durch die Geldleistung alleine in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt werden . Während das Bayerische Familiengeld damit eine Anerkennung unabhängig vom gewählten Lebensmodell für die Erziehungsleistung darstellt, ist Sinn und Zweck der Kleinkindzulage die von den Eltern zu tragenden Betreuungskosten zu begrenzen. Die Berufsausübung neben der Erziehung eines Kleinkindes soll damit vereinfacht bzw. gesichert werden. Der Zweck beider Leistungen unterscheidet sich damit grundlegend. Das Bayerischen Familiengeld bezweckt die Anerkennung der Leistungen von Familien allgemein, die Kleinkindzulage bezweckt die externe Betreuung von Kindern während der Arbeitszeit der Eltern zu unterstützen.23Das Bayerische Familiengeld beschreibt seinen Zweck in Art. 1 BayFamGG. Mit dem Bayerischen Familiengeld erhalten Eltern eine vom gewählten Lebensmodell der Familie unabhängige, gesonderte Anerkennung ihrer Erziehungsleistung. Eltern erhalten zugleich den nötigen Gestaltungsspielraum, frühe Erziehung und Bildung der Kinder einschließlich gesundheitsförderlicher Maßnahmen in der jeweils von ihnen gewählten Form zu ermöglichen, zu fördern und insbesondere auch entsprechend qualitativ zu gestalten. Die Eltern sollen durch die Geldleistung alleine in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt werden . Während das Bayerische Familiengeld damit eine Anerkennung unabhängig vom gewählten Lebensmodell für die Erziehungsleistung darstellt, ist Sinn und Zweck der Kleinkindzulage die von den Eltern zu tragenden Betreuungskosten zu begrenzen. Die Berufsausübung neben der Erziehung eines Kleinkindes soll damit vereinfacht bzw. gesichert werden. Der Zweck beider Leistungen unterscheidet sich damit grundlegend. Das Bayerischen Familiengeld bezweckt die Anerkennung der Leistungen von Familien allgemein, die Kleinkindzulage bezweckt die externe Betreuung von Kindern während der Arbeitszeit der Eltern zu unterstützen.24
Die Argumentation des Beklagten, dass die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes nicht doppelt auf Elterngeld nach dem Elterngeld- und Elternzeitgesetz und Bayerisches Familiengeld angerechnet werde, überzeugt nicht. Die Kleinkindzulage sei das erste Lebensjahr auf das Elterngeld nach dem BEEG und für das zweite und dritte Lebensjahr auf Bayerische Familiengeld anzurechnen. Diese Aussage ist nur bei Bezug des Basiselterngeldes für 12 Lebensmonate zutreffend. Elterngeld kann jedoch von den Eltern gem. § 4 Abs. 1 BEEG als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Zudem bieten die Partnermonate gem. § 4 Abs. 3 BEEG die Möglichkeit in zwei weiteren Lebensmonaten des Kindes für beide Eltern gleichzeitig Basiselterngeld zu beziehen. Wählen also die Eltern die Variante von Elterngeld Plus, den zusätzlichen zwei Bezugsmonaten oder die vier zustehenden Partnermonate, so müsste die Kleinkindzulage in Höhe von 389 Euro vollständig auf dieses Elterngeld angerechnet werden und nicht nur in Höhe von 250 Euro auf das Bayerische Familiengeld.24Die Argumentation des Beklagten, dass die Kleinkindzulage des Europäischen Patentamtes nicht doppelt auf Elterngeld nach dem Elterngeld- und Elternzeitgesetz und Bayerisches Familiengeld angerechnet werde, überzeugt nicht. Die Kleinkindzulage sei das erste Lebensjahr auf das Elterngeld nach dem BEEG und für das zweite und dritte Lebensjahr auf Bayerische Familiengeld anzurechnen. Diese Aussage ist nur bei Bezug des Basiselterngeldes für 12 Lebensmonate zutreffend. Elterngeld kann jedoch von den Eltern gem. § 4 Abs. 1 BEEG als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Zudem bieten die Partnermonate gem. § 4 Abs. 3 BEEG die Möglichkeit in zwei weiteren Lebensmonaten des Kindes für beide Eltern gleichzeitig Basiselterngeld zu beziehen. Wählen also die Eltern die Variante von Elterngeld Plus, den zusätzlichen zwei Bezugsmonaten oder die vier zustehenden Partnermonate, so müsste die Kleinkindzulage in Höhe von 389 Euro vollständig auf dieses Elterngeld angerechnet werden und nicht nur in Höhe von 250 Euro auf das Bayerische Familiengeld.25
Das Bayerische Familiengeld steht damit der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts zu.25Das Bayerische Familiengeld steht damit der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts zu.26
Der Klage war stattzugeben.26Der Klage war stattzugeben.27
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.27Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert