S VG Ansbach – 26.02.2025, AN 15 K 24.620 – Kostenbescheid anlässlich einer Blockadeaktion der „Letzten, Generat… – Gesetziminternet.de

VG Ansbach – 26.02.2025, AN 15 K 24.620 – Kostenbescheid anlässlich einer Blockadeaktion der „Letzten, Generat…

Titel:
Kostenbescheid anlässlich einer Blockadeaktion der „Letzten, Generation“, Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts, Vollstreckung versammlungsrechtlicher Beschränkung
Schlagworte:
Kostenbescheid anlässlich einer Blockadeaktion der „Letzten, Generation“, Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts, Vollstreckung versammlungsrechtlicher Beschränkung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 9813Titel:Kostenbescheid anlässlich einer Blockadeaktion der „Letzten, Generation“, Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts, Vollstreckung versammlungsrechtlicher BeschränkungSchlagworte:Kostenbescheid anlässlich einer Blockadeaktion der „Letzten, Generation“, Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts, Vollstreckung versammlungsrechtlicher BeschränkungFundstelle:BeckRS 2025, 9813 Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Tatbestand1
Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten.1Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten.2
Die Straßenkreuzung … / … / … ist einer der Verkehrsknotenpunkte an der Stadtgrenze zwischen den Großstädten … und … Insb. fließen über die … große Teile des über die Ausfahrt … den … abfahrenden Verkehrs.2Die Straßenkreuzung … / … / … ist einer der Verkehrsknotenpunkte an der Stadtgrenze zwischen den Großstädten … und … Insb. fließen über die … große Teile des über die Ausfahrt … den … abfahrenden Verkehrs.34
Polizeikräfte sicherten die Örtlichkeit ab. … sprach die Teilnehmer um 8:05 Uhr an, informierte über das Vorliegen einer unangemeldeten Versammlung sowie darüber, dass es sich nach Auffassung des Beklagten um eine Nötigung handele. Im Anschluss wies er der Gruppe um den Kläger eine Versammlungsfläche auf dem nahegelegenen Gehweg zu und forderte sie auf, die Fahrbahn zu verlassen. Diese Ansprache wiederholten kurz darauf er und um 8:14 Uhr … Der Kläger reagierte auf die Ansprachen ebenso wenig wie die weiteren Gruppenmitglieder. Dies veranlasste die Einsatzkräfte, den Kläger nach entsprechender Androhung von kostenpflichtigem unmittelbarem Zwang um 8:17 Uhr zum nächstgelegenen Gehweg zu tragen. Zu einer weiteren Versammlung kam es nicht, da die Blockadeteilnehmer kein Interesse an einer Fortsetzung auf der zugewiesenen Fläche hatten. Nachdem alle Beteiligten weggetragen worden waren, wurde der Verkehr um 8:21 Uhr wieder freigegeben.4Polizeikräfte sicherten die Örtlichkeit ab. … sprach die Teilnehmer um 8:05 Uhr an, informierte über das Vorliegen einer unangemeldeten Versammlung sowie darüber, dass es sich nach Auffassung des Beklagten um eine Nötigung handele. Im Anschluss wies er der Gruppe um den Kläger eine Versammlungsfläche auf dem nahegelegenen Gehweg zu und forderte sie auf, die Fahrbahn zu verlassen. Diese Ansprache wiederholten kurz darauf er und um 8:14 Uhr … Der Kläger reagierte auf die Ansprachen ebenso wenig wie die weiteren Gruppenmitglieder. Dies veranlasste die Einsatzkräfte, den Kläger nach entsprechender Androhung von kostenpflichtigem unmittelbarem Zwang um 8:17 Uhr zum nächstgelegenen Gehweg zu tragen. Zu einer weiteren Versammlung kam es nicht, da die Blockadeteilnehmer kein Interesse an einer Fortsetzung auf der zugewiesenen Fläche hatten. Nachdem alle Beteiligten weggetragen worden waren, wurde der Verkehr um 8:21 Uhr wieder freigegeben.5
Unter dem 31. Januar 2024 hörte der Beklagte der Kläger dazu an, dass er für die Amtshandlungen vom 17. August 2023 Kosten von 80,00 EUR zu erheben gedenke.5Unter dem 31. Januar 2024 hörte der Beklagte der Kläger dazu an, dass er für die Amtshandlungen vom 17. August 2023 Kosten von 80,00 EUR zu erheben gedenke.6
Der Kläger äußerte sich nicht.6Der Kläger äußerte sich nicht.7
Mit Bescheid vom 4. März 2024 – Aufgabe des einfachen Briefs bei der Post am 5. März 2024 – stellte der Beklagte dem Kläger aufgrund der Ereignisse bzw. des Einsatzes vom 17. August 2023 eine Gebühr iHv. 80,00 EUR in Rechnung. Zur Begründung erklärte er, er habe ihm gegenüber damals unmittelbaren Zwang in Form des Wegtragens von der Fahrbahn ausüben müssen. Als Rechtsgrundlage nannte er jeweils Art. 75 Abs. 3, 93 PAG, §§ 1 Nr. 8, 2 PolKV und Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KostG.7Mit Bescheid vom 4. März 2024 – Aufgabe des einfachen Briefs bei der Post am 5. März 2024 – stellte der Beklagte dem Kläger aufgrund der Ereignisse bzw. des Einsatzes vom 17. August 2023 eine Gebühr iHv. 80,00 EUR in Rechnung. Zur Begründung erklärte er, er habe ihm gegenüber damals unmittelbaren Zwang in Form des Wegtragens von der Fahrbahn ausüben müssen. Als Rechtsgrundlage nannte er jeweils Art. 75 Abs. 3, 93 PAG, §§ 1 Nr. 8, 2 PolKV und Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KostG.8
Dagegen hat der Kläger am 22. März 2024 Klage erhoben. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, sich am 17. August 2023 gegen etwa 8:00 Uhr an einer Aktion der „Letzten Generation“ beteiligt zu haben. Er habe sich sitzend auf der Fahrbahn an der Kreuzung … befunden . Wie die anderen acht Versammlungsteilnehmer habe er eine Leuchtwarnweste getragen. Die betroffenen Fahrzeugführer seien vor Ort zum großen Teil stehengeblieben – einzelne hätten mit den Protestierenden gesprochen; einzelne hätten die Versammlung über die vorhandene Grünfläche umfahren . Die anwesenden Polizeikräfte hätten die Versammlung zeitlich auf 30 Minuten und örtlich auf den links- und rechtsseitigen Gehweg beschränkt. Er habe dem nicht Folge geleistet. Kurz darauf sei die Rechtsabbiegespur geräumt und ab 8:15 Uhr für den Verkehr freigegeben worden. Um 8:17 Uhr sei die letzte Versammlungsansprache erfolgt. Unmittelbar danach hätten Kräfte des USK- … die Teilnehmer des Protests geräumt. Sodann sei die Linksabbiegespur freigegeben worden . Die Versammlung sei nicht aufgelöst worden.8Dagegen hat der Kläger am 22. März 2024 Klage erhoben. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, sich am 17. August 2023 gegen etwa 8:00 Uhr an einer Aktion der „Letzten Generation“ beteiligt zu haben. Er habe sich sitzend auf der Fahrbahn an der Kreuzung … befunden . Wie die anderen acht Versammlungsteilnehmer habe er eine Leuchtwarnweste getragen. Die betroffenen Fahrzeugführer seien vor Ort zum großen Teil stehengeblieben – einzelne hätten mit den Protestierenden gesprochen; einzelne hätten die Versammlung über die vorhandene Grünfläche umfahren . Die anwesenden Polizeikräfte hätten die Versammlung zeitlich auf 30 Minuten und örtlich auf den links- und rechtsseitigen Gehweg beschränkt. Er habe dem nicht Folge geleistet. Kurz darauf sei die Rechtsabbiegespur geräumt und ab 8:15 Uhr für den Verkehr freigegeben worden. Um 8:17 Uhr sei die letzte Versammlungsansprache erfolgt. Unmittelbar danach hätten Kräfte des USK- … die Teilnehmer des Protests geräumt. Sodann sei die Linksabbiegespur freigegeben worden . Die Versammlung sei nicht aufgelöst worden.9
Das Amtsgericht … habe gegen ihn aufgrund der Aktion vom Morgen des 17. August 2023 am 1. August 2024 unter dem Az.: … einen Strafbefehl erlassen. Er habe Einspruch eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2024 habe das Amtsgericht … das Verfahren ohne abschließende Beweisaufnahme unter der Auflage der Ableistung von 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit vorläufig eingestellt.9Das Amtsgericht … habe gegen ihn aufgrund der Aktion vom Morgen des 17. August 2023 am 1. August 2024 unter dem Az.: … einen Strafbefehl erlassen. Er habe Einspruch eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2024 habe das Amtsgericht … das Verfahren ohne abschließende Beweisaufnahme unter der Auflage der Ableistung von 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit vorläufig eingestellt.10
Zweck der Protestaktion sei insb. gewesen, die Öffentlichkeit darauf aufmerksam zu machen, dass die Bundes- und die Bayerische Landesregierung ihren klimaschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht ausreichend nachkämen. Ferner führt der Kläger unter Beigabe diverser Fundstellen und eines Sachstandberichts des Intergovermental Panel on Climate Change zu Fragen der Erderwärmung aus. Zudem legt er dar, weshalb die Klimaschutzpolitik seines Erachtens lokal, national und international hinter dem physikalisch Nötigen ebenso zurückbleibe wie hinter bestehenden umweltpolitischen Zielen. In diesem Kontext verweist der Kläger auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte . Hiernach vermittle Art. 8 EMRK dem Einzelnen das Recht, von staatlichen Behörden wirksam vor schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels geschützt zu werden. Dies impliziere eine Pflicht, die notwendigen Regelungen und Maßnahmen zu treffen, um im Einklang mit internationalem Recht dem Konsens in der Wissenschaft einen Anstieg der globalen Temperaturen zu verhindern. Auch das Grundgesetz verpflichte die Bundesrepublik zum Klimaschutz. Alle bisherigen Gesetze und Maßnahmen reichten nach seiner Auffassung nicht aus . Der Verkehrssektor trage wesentlich zu Zielverfehlungen bei. Das OVG Berlin-Brandenburg habe die Bundesregierung zum Ergreifen effektiver Klimaschutzmaßnahmen verurteilt .10Zweck der Protestaktion sei insb. gewesen, die Öffentlichkeit darauf aufmerksam zu machen, dass die Bundes- und die Bayerische Landesregierung ihren klimaschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht ausreichend nachkämen. Ferner führt der Kläger unter Beigabe diverser Fundstellen und eines Sachstandberichts des Intergovermental Panel on Climate Change zu Fragen der Erderwärmung aus. Zudem legt er dar, weshalb die Klimaschutzpolitik seines Erachtens lokal, national und international hinter dem physikalisch Nötigen ebenso zurückbleibe wie hinter bestehenden umweltpolitischen Zielen. In diesem Kontext verweist der Kläger auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte . Hiernach vermittle Art. 8 EMRK dem Einzelnen das Recht, von staatlichen Behörden wirksam vor schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels geschützt zu werden. Dies impliziere eine Pflicht, die notwendigen Regelungen und Maßnahmen zu treffen, um im Einklang mit internationalem Recht dem Konsens in der Wissenschaft einen Anstieg der globalen Temperaturen zu verhindern. Auch das Grundgesetz verpflichte die Bundesrepublik zum Klimaschutz. Alle bisherigen Gesetze und Maßnahmen reichten nach seiner Auffassung nicht aus . Der Verkehrssektor trage wesentlich zu Zielverfehlungen bei. Das OVG Berlin-Brandenburg habe die Bundesregierung zum Ergreifen effektiver Klimaschutzmaßnahmen verurteilt .11
Die in Rede stehende Primärmaßnahme und die Vollstreckungsmaßnahme des unmittelbaren Zwangs seien seines Erachtens rechtswidrig erfolgt.11Die in Rede stehende Primärmaßnahme und die Vollstreckungsmaßnahme des unmittelbaren Zwangs seien seines Erachtens rechtswidrig erfolgt.12
Die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Var. 1 BayVersG hätten nach seiner Auffassung nicht vorgelegen. Es habe keine bzw. keine durchgehende unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorgelegen. Es sei weder ein Rückstau entstanden noch hätten die betroffenen Fahrzeuge keine Möglichkeit des Wendens bzw. Umfahrens gehabt . Anders als der Beklagte vortrage, seien auf der gesamten Abfahrt keine Schutzplanken vorhanden. Die betroffene Straße sei stark frequentiert; auch außerhalb von Stoßzeiten entstehe u.a. in Rotlichtphasen oft Rückstau bis über die Abfahrt hinaus. Dies berücksichtigten die Verkehrsteilnehmer seines Erachtens bereits im Voraus und rechneten mit Stau und zähfließendem Verkehr. Sie richteten ihr Fahrverhalten vorab darauf aus. Der Kläger meint insofern, dass kein erhöhtes Risiko für Leib und Leben bestanden habe. Sofern die Notwendigkeit der Umfahrung über den Grünstreifen eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeute, sei diese spätestens um 8:15 Uhr beseitigt gewesen. Die rechte Fahrbahn sei schon um 8.05 Uhr geräumt und für den Verkehr freigegeben worden. Auch dies habe Möglichkeiten des Ausweichens geschaffen. Daneben meint der Kläger, dass die mögliche Erfüllung des Tatbestands aus § 240 StGB für sich betrachtet Eingriffe in die Versammlungsfreiheit nicht rechtfertige. Spätestens nach der Teilräumung könne der Tatbestand nicht mehr erfüllt sein. Zudem seien iRd. Verwerflichkeitsprüfung [gemeint: § 240 Abs. 2 StGB] die Dauer und die Intensität einzustellen. Letztere seien hier nach seiner Ansicht als so gering anzusehen, dass die Verwerflichkeit pauschal zu verneinen sei. Zudem seien iRd. Verwerflichkeitsprüfung die betroffenen Rechtsgüter abzuwägen. Ohne Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei die Verwerflichkeit nicht zu bejahen. Ferner meint der Kläger, die betroffenen KFZ hätten jederzeit eine Rettungsgasse bilden können. Sie seien dazu auch verpflichtet gewesen. Er und die weiteren Teilnehmer der Aktion hätten die Straße im Falle eines Falles durch eine temporäre Verlegung des Versammlungsortes durchgängig befahrbar gemacht.12Die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Var. 1 BayVersG hätten nach seiner Auffassung nicht vorgelegen. Es habe keine bzw. keine durchgehende unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorgelegen. Es sei weder ein Rückstau entstanden noch hätten die betroffenen Fahrzeuge keine Möglichkeit des Wendens bzw. Umfahrens gehabt . Anders als der Beklagte vortrage, seien auf der gesamten Abfahrt keine Schutzplanken vorhanden. Die betroffene Straße sei stark frequentiert; auch außerhalb von Stoßzeiten entstehe u.a. in Rotlichtphasen oft Rückstau bis über die Abfahrt hinaus. Dies berücksichtigten die Verkehrsteilnehmer seines Erachtens bereits im Voraus und rechneten mit Stau und zähfließendem Verkehr. Sie richteten ihr Fahrverhalten vorab darauf aus. Der Kläger meint insofern, dass kein erhöhtes Risiko für Leib und Leben bestanden habe. Sofern die Notwendigkeit der Umfahrung über den Grünstreifen eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeute, sei diese spätestens um 8:15 Uhr beseitigt gewesen. Die rechte Fahrbahn sei schon um 8.05 Uhr geräumt und für den Verkehr freigegeben worden. Auch dies habe Möglichkeiten des Ausweichens geschaffen. Daneben meint der Kläger, dass die mögliche Erfüllung des Tatbestands aus § 240 StGB für sich betrachtet Eingriffe in die Versammlungsfreiheit nicht rechtfertige. Spätestens nach der Teilräumung könne der Tatbestand nicht mehr erfüllt sein. Zudem seien iRd. Verwerflichkeitsprüfung [gemeint: § 240 Abs. 2 StGB] die Dauer und die Intensität einzustellen. Letztere seien hier nach seiner Ansicht als so gering anzusehen, dass die Verwerflichkeit pauschal zu verneinen sei. Zudem seien iRd. Verwerflichkeitsprüfung die betroffenen Rechtsgüter abzuwägen. Ohne Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei die Verwerflichkeit nicht zu bejahen. Ferner meint der Kläger, die betroffenen KFZ hätten jederzeit eine Rettungsgasse bilden können. Sie seien dazu auch verpflichtet gewesen. Er und die weiteren Teilnehmer der Aktion hätten die Straße im Falle eines Falles durch eine temporäre Verlegung des Versammlungsortes durchgängig befahrbar gemacht.13
Der Beklagte habe ermessensfehlerhaft gehandelt. Die zuständigen Polizeibeamten hätten wohl kein Ermessen ausgeübt. Darauf deute seines Erachtens an, dass die Versammlungsbeschränkung in Form der Verlegung auf den Gehweg wenige Minuten nach Versammlungsbeginn erfolgt sei. Im Übrigen habe … zeitlich unmittelbar zuvor eine andere Versammlung der gleichen Weise beschränkt . Dies lege ein reflexartiges Vorgehen hin zur Beschränkung nahe. Jedenfalls habe der Beklagte nach Auffassung des Klägers das ihm zustehende Ermessen überschritten. Die Versammlungsbeschränkung sei nach seiner Betrachtung unverhältnismäßig gewesen. Dies folge daraus, dass nach seiner Ansicht keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgelegen habe. Unabhängig davon hätte der Beklagte nach seiner Ansicht eine mildere, gleich effektive Maßnahme wählen können – insb. hätte er seines Erachtens den Protest auf eine Spur begrenzen können, damit eine Spur befahrbar geblieben wäre. Klimaproteste seien gerade auf PKW bzw. den Verkehrssektor bezogen. Die Verlegung der Versammlung auf den Grünstreifen habe den Charakter der Versammlung grundlegend verändert. Sie habe die direkte Sichtbarkeit verringert und das typische Protestbild zerstört. Die Blockade habe die als unzureichend empfundene Klimapolitik im Hinblick auf den Verkehrssektor kritisieren und den gesellschaftlichen Normalbetrieb stören wollen; sie habe auf die Folgen klimatischer Veränderungen und damit verbundenen Störungen und Einschränkungen des Alltags hingewiesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass fehlende Klimaschutzmaßnahmen die von der Blockade betroffenen Unbeteiligten beträfen. Weiter hätte der Beklagte nach Ansicht des Klägers entweder nur eine zeitliche oder nur eine örtliche Beschränkung der Versammlung aussprechen dürfen. Er habe aber beides kombiniert und insofern Art. 8 Abs. 1 GG über Gebühr beschränkt. Der Beklagte habe kein Kooperationsangebot an die Teilnehmer der Blockade gerichtet.13Der Beklagte habe ermessensfehlerhaft gehandelt. Die zuständigen Polizeibeamten hätten wohl kein Ermessen ausgeübt. Darauf deute seines Erachtens an, dass die Versammlungsbeschränkung in Form der Verlegung auf den Gehweg wenige Minuten nach Versammlungsbeginn erfolgt sei. Im Übrigen habe … zeitlich unmittelbar zuvor eine andere Versammlung der gleichen Weise beschränkt . Dies lege ein reflexartiges Vorgehen hin zur Beschränkung nahe. Jedenfalls habe der Beklagte nach Auffassung des Klägers das ihm zustehende Ermessen überschritten. Die Versammlungsbeschränkung sei nach seiner Betrachtung unverhältnismäßig gewesen. Dies folge daraus, dass nach seiner Ansicht keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgelegen habe. Unabhängig davon hätte der Beklagte nach seiner Ansicht eine mildere, gleich effektive Maßnahme wählen können – insb. hätte er seines Erachtens den Protest auf eine Spur begrenzen können, damit eine Spur befahrbar geblieben wäre. Klimaproteste seien gerade auf PKW bzw. den Verkehrssektor bezogen. Die Verlegung der Versammlung auf den Grünstreifen habe den Charakter der Versammlung grundlegend verändert. Sie habe die direkte Sichtbarkeit verringert und das typische Protestbild zerstört. Die Blockade habe die als unzureichend empfundene Klimapolitik im Hinblick auf den Verkehrssektor kritisieren und den gesellschaftlichen Normalbetrieb stören wollen; sie habe auf die Folgen klimatischer Veränderungen und damit verbundenen Störungen und Einschränkungen des Alltags hingewiesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass fehlende Klimaschutzmaßnahmen die von der Blockade betroffenen Unbeteiligten beträfen. Weiter hätte der Beklagte nach Ansicht des Klägers entweder nur eine zeitliche oder nur eine örtliche Beschränkung der Versammlung aussprechen dürfen. Er habe aber beides kombiniert und insofern Art. 8 Abs. 1 GG über Gebühr beschränkt. Der Beklagte habe kein Kooperationsangebot an die Teilnehmer der Blockade gerichtet.14
Unabhängig davon stehe die sog. Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts seines Erachtens einer Beschränkung iSd. Art. 15 Abs. 1 Alt. 1 BayVersG entgegen. Es habe weder eine relevante Gefahr noch eine besondere Dringlichkeit bestanden.14Unabhängig davon stehe die sog. Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts seines Erachtens einer Beschränkung iSd. Art. 15 Abs. 1 Alt. 1 BayVersG entgegen. Es habe weder eine relevante Gefahr noch eine besondere Dringlichkeit bestanden.15
Weiter führt der Kläger näher aus, weshalb ein Platzverweis oder eine Ingewahrsamnahmnahme rechtswidrig seien, solange nicht die Versammlung aufgelöst oder Teilnehmer auf versammlungsrechtlicher Grundlage von der Versammlung ausgeschlossen worden seien. Die hier in Rede stehende Maßnahme komme einer Auflösung gleich. Dies sei den anwesenden Beamten klar gewesen. Die Verbringung der Teilnehmer des Protestes an verschiedene Orte rechts- und linksseitig der Fahrbahn belege dies. Zudem hätten die Polizeibeamten in den Berichten von einer Räumung oder Beendigung einer Versammlung geschrieben. Für den auflösenden Charakter spreche weiter, dass dem Kläger durch die Anwendung des unmittelbaren Zwangs die Möglichkeit genommen worden sei, sein Banner als Kundgebungsmittel zu halten. Letzteres sei ebenso wie die Warnweste beschlagnahmt worden. Schließlich meint der Kläger, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs den Anschein erwecke, dass die Versammlung beendet sei – was Dritte von einer möglichen Teilnahme abhalte.15Weiter führt der Kläger näher aus, weshalb ein Platzverweis oder eine Ingewahrsamnahmnahme rechtswidrig seien, solange nicht die Versammlung aufgelöst oder Teilnehmer auf versammlungsrechtlicher Grundlage von der Versammlung ausgeschlossen worden seien. Die hier in Rede stehende Maßnahme komme einer Auflösung gleich. Dies sei den anwesenden Beamten klar gewesen. Die Verbringung der Teilnehmer des Protestes an verschiedene Orte rechts- und linksseitig der Fahrbahn belege dies. Zudem hätten die Polizeibeamten in den Berichten von einer Räumung oder Beendigung einer Versammlung geschrieben. Für den auflösenden Charakter spreche weiter, dass dem Kläger durch die Anwendung des unmittelbaren Zwangs die Möglichkeit genommen worden sei, sein Banner als Kundgebungsmittel zu halten. Letzteres sei ebenso wie die Warnweste beschlagnahmt worden. Schließlich meint der Kläger, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs den Anschein erwecke, dass die Versammlung beendet sei – was Dritte von einer möglichen Teilnahme abhalte.16
Schließlich sei die Kostenfestsetzung der Höhe nach rechtswidrig. § 1 Nr. 8 PoIKV sehe einen Gebührenrahmen von 36 bis 1500 EUR vor. Die Kostenerhebung erfolge danach allein für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs – nicht auch die Absicherung, Vorbereitung et cetera. Der Beklagte habe den erhöhten Satz für den Einsatz geschlossener Einheiten von 80,00 EUR angesetzt. Hier hätten zwei Beamte unmittelbaren Zwang angewendet. Dabei werde eine Dauer von vier Minuten für das Wegtragen aller sechs Personen angesetzt . Nach Auffassung des Klägers habe der Einsatz weniger als vier Minuten gedauert. Dies folge daraus, dass die Entfernung zwischen Fahrbahn und alternativem Versammlungsort max. zwölf Meter betragen habe . Bei einer angenommenen Tragegeschwindigkeit von 0,3 m/s habe die Anwendung unmittelbaren Zwangs weniger als 40 Sekunden gedauert. Angesichts dessen seien Kosten von 80,00 EUR nach seiner Auffassung nicht gerechtfertigt.16Schließlich sei die Kostenfestsetzung der Höhe nach rechtswidrig. § 1 Nr. 8 PoIKV sehe einen Gebührenrahmen von 36 bis 1500 EUR vor. Die Kostenerhebung erfolge danach allein für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs – nicht auch die Absicherung, Vorbereitung et cetera. Der Beklagte habe den erhöhten Satz für den Einsatz geschlossener Einheiten von 80,00 EUR angesetzt. Hier hätten zwei Beamte unmittelbaren Zwang angewendet. Dabei werde eine Dauer von vier Minuten für das Wegtragen aller sechs Personen angesetzt . Nach Auffassung des Klägers habe der Einsatz weniger als vier Minuten gedauert. Dies folge daraus, dass die Entfernung zwischen Fahrbahn und alternativem Versammlungsort max. zwölf Meter betragen habe . Bei einer angenommenen Tragegeschwindigkeit von 0,3 m/s habe die Anwendung unmittelbaren Zwangs weniger als 40 Sekunden gedauert. Angesichts dessen seien Kosten von 80,00 EUR nach seiner Auffassung nicht gerechtfertigt.17
Der Kläger beantragt zuletzt,17Der Kläger beantragt zuletzt,
Den Kostenbescheid des Beklagten vom 4. März 2024 aufzuheben.Den Kostenbescheid des Beklagten vom 4. März 2024 aufzuheben.18
Der Beklagte beantragt zuletzt,18Der Beklagte beantragt zuletzt,
Die Klage abzuweisen.Die Klage abzuweisen.19
Zur Begründung verweist er auf die Gründe seiner angegriffenen Verwaltungsentscheidung. Ergänzend trägt er insb. vor, die Aktion hätte den von der … abfließenden Verkehr ab 8:05 Uhr zum Erliegen gebracht. In kürzester Zeit habe sich ein Rückstau von mindestens 180 m Länge gebildet. Aufgrund von Schutzplanken im Bereich der Abfahrt sei es den blockierten Fahrzeugführern unmöglich gewesen, an den Aktivisten vorbeizufahren oder zu wenden. Einzelne Fahrzeugführer hätten versucht, Leitplanken zu entfernen und die Blockade über die Grünfläche zu umfahren; Aktivisten hätten sich aber in den Weg gestellt, um dies zu verhindern.19Zur Begründung verweist er auf die Gründe seiner angegriffenen Verwaltungsentscheidung. Ergänzend trägt er insb. vor, die Aktion hätte den von der … abfließenden Verkehr ab 8:05 Uhr zum Erliegen gebracht. In kürzester Zeit habe sich ein Rückstau von mindestens 180 m Länge gebildet. Aufgrund von Schutzplanken im Bereich der Abfahrt sei es den blockierten Fahrzeugführern unmöglich gewesen, an den Aktivisten vorbeizufahren oder zu wenden. Einzelne Fahrzeugführer hätten versucht, Leitplanken zu entfernen und die Blockade über die Grünfläche zu umfahren; Aktivisten hätten sich aber in den Weg gestellt, um dies zu verhindern.20
Die Blockadeaktion sei trotz der fehlenden Anmeldung als Versammlung iSv. Art. 8 Abs. 1 GG einzuordnen gewesen. Es sei gegenüber den Blockierenden die Anordnung getroffen worden, die Fahrbahn zu verlassen und die Aktion auf dem nahegelegenen Gehweg fortzusetzen. Es habe sich um eine rechtmäßige Beschränkung Art. 15 Abs. 4 BayVersG gehandelt.20Die Blockadeaktion sei trotz der fehlenden Anmeldung als Versammlung iSv. Art. 8 Abs. 1 GG einzuordnen gewesen. Es sei gegenüber den Blockierenden die Anordnung getroffen worden, die Fahrbahn zu verlassen und die Aktion auf dem nahegelegenen Gehweg fortzusetzen. Es habe sich um eine rechtmäßige Beschränkung Art. 15 Abs. 4 BayVersG gehandelt.21
Die Polizisten seien für die nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG mündlich mögliche Anordnung zuständig gewesen .21Die Polizisten seien für die nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG mündlich mögliche Anordnung zuständig gewesen .22
Die Versammlungsbeschränkung sei rechtmäßig gewesen. Die Teilnehmer der Sitzblockade hätten wohl den Tatbestand des § 240 StGB erfüllt. Dies bedeute eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Der Beklagte verweist dazu auf die sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung . Das klägerische Verhalten sei verwerflich iSv. § 240 Abs. 2 StGB. Dazu führe eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Prüfung der Zweck-Mittel-Relation . Es bestehe kein ausreichend enger Zusammenhang zwischen der Blockade beliebig vieler KFZ des fließenden Verkehrs und den von den Blockierenden verfolgten Klimazielen. Blockadeaktionen beeinträchtigten die Freiheitsrechte zufällig betroffener Verkehrsteilnehmer und beträfen KFZ unterschiedlichster Klimaschädlichkeit. Die Aktivisten hätten ihre Aktion im Vorfeld nicht angekündigt, weshalb die Fahrzeugführer den Bereich nicht hätten umfahren können. Die Teilnehmer der Blockade hätten die Unbeteiligten für ihre Ziele instrumentalisiert. Nach einer Gesamtabwägung liege die Verwerflichkeit vor.22Die Versammlungsbeschränkung sei rechtmäßig gewesen. Die Teilnehmer der Sitzblockade hätten wohl den Tatbestand des § 240 StGB erfüllt. Dies bedeute eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Der Beklagte verweist dazu auf die sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung . Das klägerische Verhalten sei verwerflich iSv. § 240 Abs. 2 StGB. Dazu führe eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Prüfung der Zweck-Mittel-Relation . Es bestehe kein ausreichend enger Zusammenhang zwischen der Blockade beliebig vieler KFZ des fließenden Verkehrs und den von den Blockierenden verfolgten Klimazielen. Blockadeaktionen beeinträchtigten die Freiheitsrechte zufällig betroffener Verkehrsteilnehmer und beträfen KFZ unterschiedlichster Klimaschädlichkeit. Die Aktivisten hätten ihre Aktion im Vorfeld nicht angekündigt, weshalb die Fahrzeugführer den Bereich nicht hätten umfahren können. Die Teilnehmer der Blockade hätten die Unbeteiligten für ihre Ziele instrumentalisiert. Nach einer Gesamtabwägung liege die Verwerflichkeit vor.23
Unabhängig davon habe der Kläger mit den weiteren Personen eine unmittelbare Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs verursacht. Ferner hätten sie eine Gefahr für Leib und Leben hervorgerufen. Daneben sei die Bewegungsfreiheit der Autofahrer ungerechtfertigt eingeschränkt worden.23Unabhängig davon habe der Kläger mit den weiteren Personen eine unmittelbare Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs verursacht. Ferner hätten sie eine Gefahr für Leib und Leben hervorgerufen. Daneben sei die Bewegungsfreiheit der Autofahrer ungerechtfertigt eingeschränkt worden.24
Die Versammlungsbeschränkung erweise sich als verhältnismäßig. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sei eine Umleitung nicht möglich gewesen. Aufgrund der fehlenden Gesprächsbereitschaft des Klägers und der weiteren Gruppenmitglieder hätten die Polizeikräfte nicht in Erfahrung bringen können, wie lange die Protestaktion hätte dauern sollen. Unabhängig davon sei die konkret gewählte Örtlichkeit so gefahrenträchtig gewesen, dass die Duldung einer unangemeldeten Versammlung zur Stoßzeit auch nur für 30-60 Minuten ein weniger effektives Mittel der Gefahrenbeseitigung gewesen wäre. Die Verweisung auf den angrenzenden Gehweg sei gegenüber der Auflösung das mildere Mittel gewesen. Die Gruppe um den Kläger hätte ihr Anliegen auch dort ausreichend kundtun können. Nach Abwägung aller betroffenen Grundrechtsgüter liege auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn vor.24Die Versammlungsbeschränkung erweise sich als verhältnismäßig. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sei eine Umleitung nicht möglich gewesen. Aufgrund der fehlenden Gesprächsbereitschaft des Klägers und der weiteren Gruppenmitglieder hätten die Polizeikräfte nicht in Erfahrung bringen können, wie lange die Protestaktion hätte dauern sollen. Unabhängig davon sei die konkret gewählte Örtlichkeit so gefahrenträchtig gewesen, dass die Duldung einer unangemeldeten Versammlung zur Stoßzeit auch nur für 30-60 Minuten ein weniger effektives Mittel der Gefahrenbeseitigung gewesen wäre. Die Verweisung auf den angrenzenden Gehweg sei gegenüber der Auflösung das mildere Mittel gewesen. Die Gruppe um den Kläger hätte ihr Anliegen auch dort ausreichend kundtun können. Nach Abwägung aller betroffenen Grundrechtsgüter liege auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn vor.25
Er habe die Beschränkung der Versammlung mittels unmittelbaren Zwangs in Form körperlicher Gewalt rechtmäßig zwangsweise durchgesetzt. Der Verwaltungszwang sei im gestuften Verfahren erfolgt. Dem Wegtragen sei die rechtmäßige Versammlungsbeschränkung bzw. die Anordnung vorausgegangen, die Fahrbahn selbständig zu verlassen. Dies sei mehrfach wiederholt, dem aber keine Folge geleistet worden. Die Polizeifestigkeit der Versammlung stehe der Anwendung unmittelbaren Zwangs seines Erachtens nicht entgegen. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 70 Abs. 1 PAG hätten vorgelegen. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs sei nach Art. 81 Abs. 1 Satz 1 PAG angedroht worden. Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen hätten vorgelegen. Die Auswahl des Zwangsmittels sei verhältnismäßig erfolgt. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs sei angemessen gewesen; insb. sei nur geringfügig in das Recht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen worden.25Er habe die Beschränkung der Versammlung mittels unmittelbaren Zwangs in Form körperlicher Gewalt rechtmäßig zwangsweise durchgesetzt. Der Verwaltungszwang sei im gestuften Verfahren erfolgt. Dem Wegtragen sei die rechtmäßige Versammlungsbeschränkung bzw. die Anordnung vorausgegangen, die Fahrbahn selbständig zu verlassen. Dies sei mehrfach wiederholt, dem aber keine Folge geleistet worden. Die Polizeifestigkeit der Versammlung stehe der Anwendung unmittelbaren Zwangs seines Erachtens nicht entgegen. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 70 Abs. 1 PAG hätten vorgelegen. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs sei nach Art. 81 Abs. 1 Satz 1 PAG angedroht worden. Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen hätten vorgelegen. Die Auswahl des Zwangsmittels sei verhältnismäßig erfolgt. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs sei angemessen gewesen; insb. sei nur geringfügig in das Recht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen worden.26
Die Höhe der Gebühr von 80,00 EUR nach Art. 75 Abs. 3, Art. 93 PAG, § 1 Nr. 8, § 2 PolKV sei nicht zu beanstanden. Nach Art. 93 Satz 4 PAG sei die PolKV heranzuziehen. Zur Vereinheitlichung der Gebührensätze in der Verwaltungspraxis wende er ergänzend die KR-Pol und die Anlage zur KR-Pol an. Nach § 1 Nr. 8 PolKV liege der Gebührenrahmen beim unmittelbaren Zwang zwischen 36 und 1.500 EUR. Die Festsetzung im Einzelfall richte sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Amtshandlung, Art. 93 Satz 3 PAG. Als Regelgebühr für die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch geschlossene Einheiten setze er 80,00 EUR fest .26Die Höhe der Gebühr von 80,00 EUR nach Art. 75 Abs. 3, Art. 93 PAG, § 1 Nr. 8, § 2 PolKV sei nicht zu beanstanden. Nach Art. 93 Satz 4 PAG sei die PolKV heranzuziehen. Zur Vereinheitlichung der Gebührensätze in der Verwaltungspraxis wende er ergänzend die KR-Pol und die Anlage zur KR-Pol an. Nach § 1 Nr. 8 PolKV liege der Gebührenrahmen beim unmittelbaren Zwang zwischen 36 und 1.500 EUR. Die Festsetzung im Einzelfall richte sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Amtshandlung, Art. 93 Satz 3 PAG. Als Regelgebühr für die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch geschlossene Einheiten setze er 80,00 EUR fest .27
Billigkeitsgründe iSd. Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 Satz 3 KG seien nicht ersichtlich.27Billigkeitsgründe iSd. Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 Satz 3 KG seien nicht ersichtlich.28
Am 24. September 2024 hat die Kammer eine erste mündliche Verhandlung durchgeführt; aufgrund erforderlich gewordener Beweiserhebungen im verbunden verhandelten Verfahren … hat sie sich damals vertagt. In der darauffolgenden mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2025 hat die Kammer mit den anwesenden Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert; die anwesenden Beteiligten hat sie ergänzend befragt.28Am 24. September 2024 hat die Kammer eine erste mündliche Verhandlung durchgeführt; aufgrund erforderlich gewordener Beweiserhebungen im verbunden verhandelten Verfahren … hat sie sich damals vertagt. In der darauffolgenden mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2025 hat die Kammer mit den anwesenden Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert; die anwesenden Beteiligten hat sie ergänzend befragt.29
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Sie alle sind Grundlage der richterlichen Entscheidungsfindung gewesen.29Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Sie alle sind Grundlage der richterlichen Entscheidungsfindung gewesen.Entscheidungsgründe
I.I.30
Die Klage ist zulässig.30Die Klage ist zulässig.31
Sie war dem klägerischen Begehren entsprechend als statthafte Anfechtungsklage auszulegen. Es geht dem Kläger um die Aufhebung der Kostenrechnung vom 4. März 2024 als Leistungsbescheid iSv. Art. 23 Abs. 1 VwZVG.31Sie war dem klägerischen Begehren entsprechend als statthafte Anfechtungsklage auszulegen. Es geht dem Kläger um die Aufhebung der Kostenrechnung vom 4. März 2024 als Leistungsbescheid iSv. Art. 23 Abs. 1 VwZVG.
II.II.32
Die Klage erweist sich aber als unbegründet. Der angegriffene Kostenbescheid vom 4. März 2024 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt als rechtmäßig. Er verletzt den Kläger folglich nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.32Die Klage erweist sich aber als unbegründet. Der angegriffene Kostenbescheid vom 4. März 2024 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt als rechtmäßig. Er verletzt den Kläger folglich nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.33
Dies hat der Beklagte in der angegriffenen Verwaltungsentscheidung vom 4. März 2024 rechtlich einwandfrei ausgeführt. Deshalb folgt das Gericht der Begründung des genannten Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.33Dies hat der Beklagte in der angegriffenen Verwaltungsentscheidung vom 4. März 2024 rechtlich einwandfrei ausgeführt. Deshalb folgt das Gericht der Begründung des genannten Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.34
Ergänzend ist das Folgende auszuführen.34Ergänzend ist das Folgende auszuführen.35
1. Maßgeblicher Zeitpunkt im oben genannten Sinn ist abweichend vom die Anfechtungsklage betreffenden Regelfall nicht der der letzten Behördenentscheidung, sondern die Sach- und Rechtslage bei Entstehung der Kostenschuld.351. Maßgeblicher Zeitpunkt im oben genannten Sinn ist abweichend vom die Anfechtungsklage betreffenden Regelfall nicht der der letzten Behördenentscheidung, sondern die Sach- und Rechtslage bei Entstehung der Kostenschuld.36
Welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebend ist, beantwortet nicht das Prozessrecht , sondern das einschlägige materielle Recht .36Welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebend ist, beantwortet nicht das Prozessrecht , sondern das einschlägige materielle Recht .37
Derartiges gilt für das Gebührenrecht. Da dessen Regelungen sicherstellen sollen, dass die mit der Vornahme einer Amtshandlung verbundenen Kosten für den Kostenschuldner vorhersehbar sind , ist bei der Anfechtung von Bescheiden über die Heranziehung zu Kosten maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der Kostenschuld abzustellen .37Derartiges gilt für das Gebührenrecht. Da dessen Regelungen sicherstellen sollen, dass die mit der Vornahme einer Amtshandlung verbundenen Kosten für den Kostenschuldner vorhersehbar sind , ist bei der Anfechtung von Bescheiden über die Heranziehung zu Kosten maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der Kostenschuld abzustellen .38
Nach Art. 11 Satz 1 KostG vom 20. Februar 1998 , zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 ) entsteht der Kostenanspruch generell mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.38Nach Art. 11 Satz 1 KostG vom 20. Februar 1998 , zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 ) entsteht der Kostenanspruch generell mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.39
Entscheidend ist vorliegend insofern die Sach- und Rechtslage am Tag der Durchführung der polizeilichen Maßnahmen.39Entscheidend ist vorliegend insofern die Sach- und Rechtslage am Tag der Durchführung der polizeilichen Maßnahmen.40
2. Die Regelung des Kostenbescheids basiert auf 75 Abs. 3 Satz 1, 93 Satz 1 PAG, § 1 Nr. 8, 2 PolKV, Art. 10 Abs. 1 Nr. 1, 5 KG.402. Die Regelung des Kostenbescheids basiert auf 75 Abs. 3 Satz 1, 93 Satz 1 PAG, § 1 Nr. 8, 2 PolKV, Art. 10 Abs. 1 Nr. 1, 5 KG.41
3. Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides bestehen nicht. Insbesondere hat der Beklagte den Kläger unter dem 31. Januar 2024 zur in Aussicht genommenen Erhebung von Kosten iHv. 80,00 EUR angehört .413. Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides bestehen nicht. Insbesondere hat der Beklagte den Kläger unter dem 31. Januar 2024 zur in Aussicht genommenen Erhebung von Kosten iHv. 80,00 EUR angehört .42
4. Der angegriffene Bescheid ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.424. Der angegriffene Bescheid ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.43
Der Beklagte erhebt in rechtmäßiger Weise einen Betrag von 80,00 EUR für das Wegtragen des Klägers von der Fahrbahn.43Der Beklagte erhebt in rechtmäßiger Weise einen Betrag von 80,00 EUR für das Wegtragen des Klägers von der Fahrbahn.44
a) Der Konnexitätsgrundsatz steht der Kostenerhebung nicht entgegen. Die zugrundeliegende Primärmaßnahme des Beklagten ist nach der Überzeugung der Kammer rechtmäßig erfolgt.44a) Der Konnexitätsgrundsatz steht der Kostenerhebung nicht entgegen. Die zugrundeliegende Primärmaßnahme des Beklagten ist nach der Überzeugung der Kammer rechtmäßig erfolgt.45
Anders als auf der sekundären Ebene zwangsweiser Durchsetzung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr gilt auf der tertiären Ebene des Kostenersatzes nach zutreffender Ansicht der sog. Konnexitätsgrundsatz. Nach Art. 16 Abs. 5 KostG werden solche Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. In Rechnung gestellt werden können nur Kosten für rechtmäßige Amtshandlungen . Nach der jedenfalls in Bayern herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung impliziert dies nicht nur die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme , sondern auch die Rechtmäßigkeit des vollstreckten Verwaltungsakts sowie B.v. 28.6.2019 – 10 C 18.375 – juris Rn. 6; mit Blick auf das Berliner Recht: VG Berlin, B.v. 21.9.2023 – VG 1 L 263/23 = BeckRS 2023, 26287 Rn. 13; a.A. wohl – freilich nicht zum bayerischen Landesrecht: BVerwG B.v. 25.11.2021 – 6 B 7.21 = BeckRS 2021, 41201 Rn. 12). Im Übrigen konterkariert eine andere Betrachtung die Wertung das Ordnungswidrigkeitenrecht betreffender Rechtsprechung: Die Weigerung sich unverzüglich aus einer aufgelösten Versammlung zu entfernern kann danach nur mit Geldbuße bewehrt werden, wenn die Auflösung rechtmäßig war .45Anders als auf der sekundären Ebene zwangsweiser Durchsetzung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr gilt auf der tertiären Ebene des Kostenersatzes nach zutreffender Ansicht der sog. Konnexitätsgrundsatz. Nach Art. 16 Abs. 5 KostG werden solche Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. In Rechnung gestellt werden können nur Kosten für rechtmäßige Amtshandlungen . Nach der jedenfalls in Bayern herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung impliziert dies nicht nur die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme , sondern auch die Rechtmäßigkeit des vollstreckten Verwaltungsakts sowie B.v. 28.6.2019 – 10 C 18.375 – juris Rn. 6; mit Blick auf das Berliner Recht: VG Berlin, B.v. 21.9.2023 – VG 1 L 263/23 = BeckRS 2023, 26287 Rn. 13; a.A. wohl – freilich nicht zum bayerischen Landesrecht: BVerwG B.v. 25.11.2021 – 6 B 7.21 = BeckRS 2021, 41201 Rn. 12). Im Übrigen konterkariert eine andere Betrachtung die Wertung das Ordnungswidrigkeitenrecht betreffender Rechtsprechung: Die Weigerung sich unverzüglich aus einer aufgelösten Versammlung zu entfernern kann danach nur mit Geldbuße bewehrt werden, wenn die Auflösung rechtmäßig war .46
b) Daneben sperrt hier die Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts auch nicht den Rückgriff auf die Befugnisse aus dem Polizeiaufgabengesetz. Die eingesetzten Polizeibeamten konnten auf Basis des PAG tätig werden.46b) Daneben sperrt hier die Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts auch nicht den Rückgriff auf die Befugnisse aus dem Polizeiaufgabengesetz. Die eingesetzten Polizeibeamten konnten auf Basis des PAG tätig werden.47
Die Kammer ist sich des Bezugs des Falls zur Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG bewusst. Sie sieht eine Versammlung in Form einer Sitzblockade auch nicht in jedem Fall und gleichermaßen automatisch vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ausgeschlossen. Sie neigt aber dazu, die hiesige bewusste und zielgerichtete Beeinträchtigung Dritter schon vom Schutzbereich auszunehmen.47Die Kammer ist sich des Bezugs des Falls zur Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG bewusst. Sie sieht eine Versammlung in Form einer Sitzblockade auch nicht in jedem Fall und gleichermaßen automatisch vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ausgeschlossen. Sie neigt aber dazu, die hiesige bewusste und zielgerichtete Beeinträchtigung Dritter schon vom Schutzbereich auszunehmen.48
Dem Kläger und den weiteren an der Aktion vom Morgen des 17. August 2023 teilnehmenden Mitgliedern der Gruppe „Letzte Generation“ ist zuzugestehen, dass sie damit kollektiv Kritik an den Verhältnissen üben wollten – insb. an als unzureichend empfundenen Maßnahmen staatlicher Entscheidungsträger im Bereich der Umweltpolitik. Angesichts der beabsichtigten Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung ist die Zusammenkunft zum Zweck des Protests am betreffenden Ort als Versammlung iSv. Art. 8 Abs. 1 GG zu qualifizieren .48Dem Kläger und den weiteren an der Aktion vom Morgen des 17. August 2023 teilnehmenden Mitgliedern der Gruppe „Letzte Generation“ ist zuzugestehen, dass sie damit kollektiv Kritik an den Verhältnissen üben wollten – insb. an als unzureichend empfundenen Maßnahmen staatlicher Entscheidungsträger im Bereich der Umweltpolitik. Angesichts der beabsichtigten Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung ist die Zusammenkunft zum Zweck des Protests am betreffenden Ort als Versammlung iSv. Art. 8 Abs. 1 GG zu qualifizieren .49
Das Treffen verliert den Schutz des Art. 8 GG auch nicht aufgrund etwaiger Unfriedlichkeit.49Das Treffen verliert den Schutz des Art. 8 GG auch nicht aufgrund etwaiger Unfriedlichkeit.50
Unfriedlich sind Versammlungen, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden. Dazu reicht für sich betrachtet aber nicht aus, dass es zu Behinderungen Dritter kommt, seien sie auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen. Es muss sich zudem um eine kollektive Unfriedlichkeit handeln. Folglich muss die Versammlung im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nehmen ; BVerfG, B.v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 u. a. = NJW 2002, 1031; a.A. wohl VG Gießen, U.v. 4.3.2022 – 4 K 2855/21 – juris Rn. 78ff mit Verweis auf die einer Blockade bzw. Abseilaktion innewohnende Gefährlichkeit; in diese Richtung wohl auch: Dürig/Herzog/Scholz/Depenheuer, 105. EL August 2024, GG Art. 8 Rn. 68). Hingegen konstituiert es keine Unfriedlichkeit, wenn die Versammlung niederschwellige Einschränkungen verursacht, die Unbeteiligte ggf. als belästigend empfinden – selbst wenn das zugrundeliegende Verhalten strafrechtlich relevant sein sollte.50Unfriedlich sind Versammlungen, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden. Dazu reicht für sich betrachtet aber nicht aus, dass es zu Behinderungen Dritter kommt, seien sie auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen. Es muss sich zudem um eine kollektive Unfriedlichkeit handeln. Folglich muss die Versammlung im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nehmen ; BVerfG, B.v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 u. a. = NJW 2002, 1031; a.A. wohl VG Gießen, U.v. 4.3.2022 – 4 K 2855/21 – juris Rn. 78ff mit Verweis auf die einer Blockade bzw. Abseilaktion innewohnende Gefährlichkeit; in diese Richtung wohl auch: Dürig/Herzog/Scholz/Depenheuer, 105. EL August 2024, GG Art. 8 Rn. 68). Hingegen konstituiert es keine Unfriedlichkeit, wenn die Versammlung niederschwellige Einschränkungen verursacht, die Unbeteiligte ggf. als belästigend empfinden – selbst wenn das zugrundeliegende Verhalten strafrechtlich relevant sein sollte.51
Im Übrigen schließt auch die Tatsache der fehlenden Anmeldung als Versammlung nicht aus, dass die Zusammenkunft in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG fällt . Die Zusammenkunft verliert den Schutz aus Art. 8 GG erst mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung ).51Im Übrigen schließt auch die Tatsache der fehlenden Anmeldung als Versammlung nicht aus, dass die Zusammenkunft in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG fällt . Die Zusammenkunft verliert den Schutz aus Art. 8 GG erst mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung ).52
Die Schutzbereichseröffnung ist auch nicht mit dem Argument zu verneinen, dass die Gruppe um den Kläger selbsthilfeähnlich Forderungen durchsetzen wollte. Zwar schützt Art. 8 Abs. 1 GG tatsächlich nicht die zwangsweise oder sonst wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen . Die Ausnahme greift aber nur, sofern die Protestierenden eine konkrete Forderung vor Ort durchsetzen wollten . In dieser Konstellation tritt der Aspekt beabsichtigter Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung in den Hinter- und das „erpresserische“ Element bzw. die Verfolgung eigennütziger Ziele in den Vordergrund.52Die Schutzbereichseröffnung ist auch nicht mit dem Argument zu verneinen, dass die Gruppe um den Kläger selbsthilfeähnlich Forderungen durchsetzen wollte. Zwar schützt Art. 8 Abs. 1 GG tatsächlich nicht die zwangsweise oder sonst wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen . Die Ausnahme greift aber nur, sofern die Protestierenden eine konkrete Forderung vor Ort durchsetzen wollten . In dieser Konstellation tritt der Aspekt beabsichtigter Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung in den Hinter- und das „erpresserische“ Element bzw. die Verfolgung eigennütziger Ziele in den Vordergrund.53
Im Fall der Aktion vom Morgen des 17. August 2023 ist diese Ausnahme aber nicht erfüllt. Zwar hat die sich zur Zeit der Blockade „Letzte Generation“ bezeichnende Gruppierung mehrere umweltpolitische Einzelziele proklamiert – u.a. die Forderung nach der Errichtung eines sog. Gesellschaftsrates sowie Unterzeichnung eines Fossil Fuel Treaty . Allerdings handelt es sich dabei schon nicht um ganz konkrete den Straßenverkehr betreffende Forderungen – erst Recht nicht solche, die in spezifischen örtlichen … Gegebenheiten wurzeln. Die Blockadeaktion diente ganz allgemein der Schaffung von Aufmerksamkeit.53Im Fall der Aktion vom Morgen des 17. August 2023 ist diese Ausnahme aber nicht erfüllt. Zwar hat die sich zur Zeit der Blockade „Letzte Generation“ bezeichnende Gruppierung mehrere umweltpolitische Einzelziele proklamiert – u.a. die Forderung nach der Errichtung eines sog. Gesellschaftsrates sowie Unterzeichnung eines Fossil Fuel Treaty . Allerdings handelt es sich dabei schon nicht um ganz konkrete den Straßenverkehr betreffende Forderungen – erst Recht nicht solche, die in spezifischen örtlichen … Gegebenheiten wurzeln. Die Blockadeaktion diente ganz allgemein der Schaffung von Aufmerksamkeit.54
Allerdings deckt die Versammlungsfreiheit zwar Behinderungen und Belästigungen Dritter, die sich typischerweise aus der Durchführung der Versammlung ergeben und ohne Nachteile für den Versammlungszweck faktisch unvermeidbar sind. So ist etwa einer Protestaktion anlässlich einer innerstädtischen Baumaßnahme immanent, dass sie einen örtlichen Bezug zu dieser Maßnahme aufweisen soll und dass damit angesichts der Innenstadt-Lage denknotwendig nicht wenige Dritte betroffen sein werden.54Allerdings deckt die Versammlungsfreiheit zwar Behinderungen und Belästigungen Dritter, die sich typischerweise aus der Durchführung der Versammlung ergeben und ohne Nachteile für den Versammlungszweck faktisch unvermeidbar sind. So ist etwa einer Protestaktion anlässlich einer innerstädtischen Baumaßnahme immanent, dass sie einen örtlichen Bezug zu dieser Maßnahme aufweisen soll und dass damit angesichts der Innenstadt-Lage denknotwendig nicht wenige Dritte betroffen sein werden.55
Vorliegend handelt es sich aber nicht um den „Normalfall“, in dem die praktische Konkordanz gebietet, die allgemeine Handlungsfreiheit der übrigen Verkehrsteilnehmer zurücktreten zu lassen – so dass sie etwa einen Demonstrationszug passieren lassen oder ihm ausweichen müssen. Es geht nicht darum, dass die Grundrechte der Nicht-Versammlungsteilnehmer – zu deren Sicherung versammlungsrechtliche Auflagen möglich sind – nur ausnahmsweise der Versammlungsfreiheit vorgehen. Denn es gilt das Gebot des „neminem laedere“:55Vorliegend handelt es sich aber nicht um den „Normalfall“, in dem die praktische Konkordanz gebietet, die allgemeine Handlungsfreiheit der übrigen Verkehrsteilnehmer zurücktreten zu lassen – so dass sie etwa einen Demonstrationszug passieren lassen oder ihm ausweichen müssen. Es geht nicht darum, dass die Grundrechte der Nicht-Versammlungsteilnehmer – zu deren Sicherung versammlungsrechtliche Auflagen möglich sind – nur ausnahmsweise der Versammlungsfreiheit vorgehen. Denn es gilt das Gebot des „neminem laedere“:56
Freilich umfasst die Versammlungsfreiheit die Selbstbestimmung über Art und Ort der Veranstaltung ). Sie impliziert ein Recht zur Mitbenutzung der im Allgemeingebrauch stehenden Straße. Demnach überschreitet es nicht schon den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG, wenn die Inanspruchnahme der Versammlungsfreiheit – wie regelmäßig und kaum vermeidbar – mit gewissen nötigenden Wirkungen in Form von Behinderungen einhergeht. Indes rechtfertigt Art. 8 GG solche Behinderungen und Zwangswirkungen nur, wenn sie sozial-adäquate Nebenfolge rechtmäßiger Demonstrationen sind und sich auch nicht mittels zumutbarer Auflagen vermeiden lassen. Anders liegt der Fall, wenn die Behinderung Dritter nicht nur als Nebenfolge in Kauf genommen, sondern beabsichtigt wird, um die Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen zu erhöhen ). Die Versammlungsfreiheit vermittelt kein Recht, über alltägliche Belästigungen hinaus – wie das sich ungewollt dem Protest Dritter Ausgesetztsehen, aufgrund dessen man kurzzeitig anhalten oder der man ausweichen muss – in die Rechte Dritter einzugreifen ; Rulinski in SächsVBl. 2024, 37; Naumann berichtet in BayVBl 2024, 373 , dass Prof. Schwarz Klimaprotest wie den hier behandelten nicht mehr als geschützte Versammlung betrachte, wenn sie Dritte zwangsweise als Instrument der eigenen Zielverfolgung „benutzten“; Dritte würden „durch das Meinungsoktroi der Demonstranten zum Objekt“ gemacht).56Freilich umfasst die Versammlungsfreiheit die Selbstbestimmung über Art und Ort der Veranstaltung ). Sie impliziert ein Recht zur Mitbenutzung der im Allgemeingebrauch stehenden Straße. Demnach überschreitet es nicht schon den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG, wenn die Inanspruchnahme der Versammlungsfreiheit – wie regelmäßig und kaum vermeidbar – mit gewissen nötigenden Wirkungen in Form von Behinderungen einhergeht. Indes rechtfertigt Art. 8 GG solche Behinderungen und Zwangswirkungen nur, wenn sie sozial-adäquate Nebenfolge rechtmäßiger Demonstrationen sind und sich auch nicht mittels zumutbarer Auflagen vermeiden lassen. Anders liegt der Fall, wenn die Behinderung Dritter nicht nur als Nebenfolge in Kauf genommen, sondern beabsichtigt wird, um die Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen zu erhöhen ). Die Versammlungsfreiheit vermittelt kein Recht, über alltägliche Belästigungen hinaus – wie das sich ungewollt dem Protest Dritter Ausgesetztsehen, aufgrund dessen man kurzzeitig anhalten oder der man ausweichen muss – in die Rechte Dritter einzugreifen ; Rulinski in SächsVBl. 2024, 37; Naumann berichtet in BayVBl 2024, 373 , dass Prof. Schwarz Klimaprotest wie den hier behandelten nicht mehr als geschützte Versammlung betrachte, wenn sie Dritte zwangsweise als Instrument der eigenen Zielverfolgung „benutzten“; Dritte würden „durch das Meinungsoktroi der Demonstranten zum Objekt“ gemacht).57
Vorliegend bildet die Beeinträchtigung der Grundrechte der Nicht-Versammlungsteilnehmer nicht nur eine Nebenfolge der Versammlung. Der Kläger gab dazu in der mündlichen Verhandlung an, dass man sich die betreffende Stelle bewusst ausgesucht habe. Es ging der Gruppierung um den Kläger nachgerade darum, über das Blockieren Unbeteiligter Aufmerksamkeit zu erlangen. In Rede steht nicht eine hinzunehmende punktuelle Beschränkung der Rechte Dritter. Vielmehr hat die Protest-Gruppe gezielt eine – was zwischen den Beteiligten nicht strittig geblieben ist – stark-frequentierte Straße gewählt und Dritte mit der Blockadeaktion bewusst für einen nicht unerheblichen Zeitraum an der Ausübung ihrer verfassungsrechtlich verbürgten Rechte gehindert – u.a. der allgemeinen Handlungsfreiheit . Dabei diente die Aktion zwar der Teilhabe an der öffentlichen Willensbildung. Indes sollten vorwiegend die Nebenfolgen der Blockade – Straßensperrung und damit verbundene Implikationen – Aufmerksamkeit generieren und den vor allem an die Politik gerichteten Forderungen der „Letzten Generation“ Nachdruck zu verleihen. In der Konsequenz hinderte die Gruppe Dritte – solche die regelmäßig nicht politische Verantwortungsträger, mithin keine Adressaten der Forderungen sind – an der Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlich verbürgten Rechte; dies erfolgte ungeachtet dessen, ob die Dritten an der Versammlung teilnehmen mochten sowie dessen, ob sie deren Ziele und/oder die Mittel zur durch Durchsetzung derselben teilen. Es ist aber zweifelhaft, ob das Recht sich zu versammeln impliziert, Dritte ungefragt und für mehr als nur unerhebliche Zeiträume für eigene Zwecke zu instrumentalisieren. Dabei gilt es zu bedenken, dass die Aktion nicht auf den spezifischen Ort der Blockade angewiesen war. Er steht in keinerlei enger Verbindung mit dem Anliegen. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich um einen „symbolhaltigen“ Ort gehandelt hätte, hinsichtlich dessen ein nachvollziehbares Interesse der Gruppierung an besonderen Nähe bestanden haben könnte . Faktisch handelte es sich um eine Autobahnaus- bzw. -abfahrt von vielen. Mögen mit der Blockade zudem implizit als Teilmenge auch Fragen der Verkehrspolitik adressiert werden, so üben die hier genutzten Kundgabemittel sowie die sonstigen Erklärungen der „Letzten Generation“ bzw. des Klägers generelle Fundamentalkritik an einer als unzureichend empfundenen umweltpolitischen Agenda der Bundes- und ggf. Landespolitik. Weder ist aber ein Bezug zum … bzw. zur … noch überhaupt zum Stadtgebiet … ersichtlich . Die Betroffenheit neutraler Dritter war keine notwendige Konsequenz, sondern erstes Ziel der Aktion.57Vorliegend bildet die Beeinträchtigung der Grundrechte der Nicht-Versammlungsteilnehmer nicht nur eine Nebenfolge der Versammlung. Der Kläger gab dazu in der mündlichen Verhandlung an, dass man sich die betreffende Stelle bewusst ausgesucht habe. Es ging der Gruppierung um den Kläger nachgerade darum, über das Blockieren Unbeteiligter Aufmerksamkeit zu erlangen. In Rede steht nicht eine hinzunehmende punktuelle Beschränkung der Rechte Dritter. Vielmehr hat die Protest-Gruppe gezielt eine – was zwischen den Beteiligten nicht strittig geblieben ist – stark-frequentierte Straße gewählt und Dritte mit der Blockadeaktion bewusst für einen nicht unerheblichen Zeitraum an der Ausübung ihrer verfassungsrechtlich verbürgten Rechte gehindert – u.a. der allgemeinen Handlungsfreiheit . Dabei diente die Aktion zwar der Teilhabe an der öffentlichen Willensbildung. Indes sollten vorwiegend die Nebenfolgen der Blockade – Straßensperrung und damit verbundene Implikationen – Aufmerksamkeit generieren und den vor allem an die Politik gerichteten Forderungen der „Letzten Generation“ Nachdruck zu verleihen. In der Konsequenz hinderte die Gruppe Dritte – solche die regelmäßig nicht politische Verantwortungsträger, mithin keine Adressaten der Forderungen sind – an der Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlich verbürgten Rechte; dies erfolgte ungeachtet dessen, ob die Dritten an der Versammlung teilnehmen mochten sowie dessen, ob sie deren Ziele und/oder die Mittel zur durch Durchsetzung derselben teilen. Es ist aber zweifelhaft, ob das Recht sich zu versammeln impliziert, Dritte ungefragt und für mehr als nur unerhebliche Zeiträume für eigene Zwecke zu instrumentalisieren. Dabei gilt es zu bedenken, dass die Aktion nicht auf den spezifischen Ort der Blockade angewiesen war. Er steht in keinerlei enger Verbindung mit dem Anliegen. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich um einen „symbolhaltigen“ Ort gehandelt hätte, hinsichtlich dessen ein nachvollziehbares Interesse der Gruppierung an besonderen Nähe bestanden haben könnte . Faktisch handelte es sich um eine Autobahnaus- bzw. -abfahrt von vielen. Mögen mit der Blockade zudem implizit als Teilmenge auch Fragen der Verkehrspolitik adressiert werden, so üben die hier genutzten Kundgabemittel sowie die sonstigen Erklärungen der „Letzten Generation“ bzw. des Klägers generelle Fundamentalkritik an einer als unzureichend empfundenen umweltpolitischen Agenda der Bundes- und ggf. Landespolitik. Weder ist aber ein Bezug zum … bzw. zur … noch überhaupt zum Stadtgebiet … ersichtlich . Die Betroffenheit neutraler Dritter war keine notwendige Konsequenz, sondern erstes Ziel der Aktion.58
Zuletzt mag die Gruppe um den Kläger mit dem Umwelt- bzw. Klimaschutz ein Anliegen verfolgen, das auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen betrifft . Die Kammer versteht das Bundesverfassungsgericht diesbezüglich aber so, dass es sich insoweit um einen einigermaßen engen Bezug handeln muss . Es erscheint der Kammer bedenklich, wenn allein die Verfolgung eines der Allgemeinheit potentiell dienlichen globalen Fernziels dazu führen können soll, Dritte für mehr als nur unerhebliche Zeiträume für eigene Zwecke zu vereinnahmen. Der Schutzbereich eigener Grundrechte – hier insb. Art. 8 Abs. 1 GG – endet, wo der Schutzbereich der Grundrechte Dritter beginnt – hier insb. Art. 2 Abs. 1, Abs. 2, 12 GG.58Zuletzt mag die Gruppe um den Kläger mit dem Umwelt- bzw. Klimaschutz ein Anliegen verfolgen, das auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen betrifft . Die Kammer versteht das Bundesverfassungsgericht diesbezüglich aber so, dass es sich insoweit um einen einigermaßen engen Bezug handeln muss . Es erscheint der Kammer bedenklich, wenn allein die Verfolgung eines der Allgemeinheit potentiell dienlichen globalen Fernziels dazu führen können soll, Dritte für mehr als nur unerhebliche Zeiträume für eigene Zwecke zu vereinnahmen. Der Schutzbereich eigener Grundrechte – hier insb. Art. 8 Abs. 1 GG – endet, wo der Schutzbereich der Grundrechte Dritter beginnt – hier insb. Art. 2 Abs. 1, Abs. 2, 12 GG.59
Letztlich kann die Schutzbereichseröffnung dahinstehen: Sieht man das klägerische Verhalten von der Versammlungsfreiheit gedeckt, steht die Polizeifestigkeit dennoch nicht entgegen. Der Beklagte konnte auf PAG-Basis eine versammlungsrechtliche Beschränkung durchsetzen.59Letztlich kann die Schutzbereichseröffnung dahinstehen: Sieht man das klägerische Verhalten von der Versammlungsfreiheit gedeckt, steht die Polizeifestigkeit dennoch nicht entgegen. Der Beklagte konnte auf PAG-Basis eine versammlungsrechtliche Beschränkung durchsetzen.60
Gewiss ist zu berücksichtigen, dass das Versammlungsgesetz mit seinen spezifischen Tatbestandsmerkmalen der Bedeutung des Art. 8 GG für die demokratische Meinungsäußerung besonders Rechnung trägt . Daher ist das Versammlungsrecht tatsächlich im Grundsatz polizeifest. Das Versammlungsgesetz entfaltet gegenüber dem allgemeinen Polizeirecht grundsätzlich eine Sperrwirkung. Nach allgemeinem Polizeirecht erlassene Maßnahmen, die – wie ein Platzverweis – die Teilnahme an einer Versammlung beenden, sind rechtswidrig, solange die Versammlung nicht aufgelöst worden ist ; B.v. 30.4.2007 – 1 BvR 1090/06 = NVwZ 2007, 1180 ; BayVGH, U.v. 6.12.2024 – 10 B 22.2177 – juris Rn. 19)). Es gilt zu vermeiden, dass etwa grundrechtsdienend streng auszulegende Tatbestandsmerkmale durch den Rückgriff auf allgemeine polizeirechtliche Befugnistatbestände umgangen werden.60Gewiss ist zu berücksichtigen, dass das Versammlungsgesetz mit seinen spezifischen Tatbestandsmerkmalen der Bedeutung des Art. 8 GG für die demokratische Meinungsäußerung besonders Rechnung trägt . Daher ist das Versammlungsrecht tatsächlich im Grundsatz polizeifest. Das Versammlungsgesetz entfaltet gegenüber dem allgemeinen Polizeirecht grundsätzlich eine Sperrwirkung. Nach allgemeinem Polizeirecht erlassene Maßnahmen, die – wie ein Platzverweis – die Teilnahme an einer Versammlung beenden, sind rechtswidrig, solange die Versammlung nicht aufgelöst worden ist ; B.v. 30.4.2007 – 1 BvR 1090/06 = NVwZ 2007, 1180 ; BayVGH, U.v. 6.12.2024 – 10 B 22.2177 – juris Rn. 19)). Es gilt zu vermeiden, dass etwa grundrechtsdienend streng auszulegende Tatbestandsmerkmale durch den Rückgriff auf allgemeine polizeirechtliche Befugnistatbestände umgangen werden.61
Indes ist die Anwendung des allgemeinen Polizeirechts nicht unumstößlich ausgeschlossen. Ein Rückgriff ist in diversen Konstellationen möglich, ohne dass er auf bestimmte Fallgruppen begrenzt wäre . Die Polizeifestigkeit gilt nicht so absolut, dass in die Versammlungsfreiheit nur auf Basis des Versammlungsgesetzes eingegriffen werden könnte. Letzteres enthält keine abschließende Regelung für die Abwehr sämtlicher im Kontext von Versammlungen potenziell auftretender Gefahren. Möglich ist der Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht, wenn das Versammlungsrecht keine spezifischen Befugnisse enthält. Möglich ist es u.a., auf versammlungsrechtlicher Grundlage erlassene Verfügungen auf Basis des PAG zu vollstrecken .61Indes ist die Anwendung des allgemeinen Polizeirechts nicht unumstößlich ausgeschlossen. Ein Rückgriff ist in diversen Konstellationen möglich, ohne dass er auf bestimmte Fallgruppen begrenzt wäre . Die Polizeifestigkeit gilt nicht so absolut, dass in die Versammlungsfreiheit nur auf Basis des Versammlungsgesetzes eingegriffen werden könnte. Letzteres enthält keine abschließende Regelung für die Abwehr sämtlicher im Kontext von Versammlungen potenziell auftretender Gefahren. Möglich ist der Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht, wenn das Versammlungsrecht keine spezifischen Befugnisse enthält. Möglich ist es u.a., auf versammlungsrechtlicher Grundlage erlassene Verfügungen auf Basis des PAG zu vollstrecken .62
Nach Auffassung der Kammer hat der Beklagte in persona des … gegenüber dem Kläger und den weiteren Mitgliedern der Gruppierung „Letzte Generation“ eine Versammlungsbeschränkung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Var. 1, Abs. 4 BayVersG ausgesprochen, indem er ihnen eine nahegelegene Versammlungsfläche abseits der Fahrbahn zuwies.62Nach Auffassung der Kammer hat der Beklagte in persona des … gegenüber dem Kläger und den weiteren Mitgliedern der Gruppierung „Letzte Generation“ eine Versammlungsbeschränkung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Var. 1, Abs. 4 BayVersG ausgesprochen, indem er ihnen eine nahegelegene Versammlungsfläche abseits der Fahrbahn zuwies.63
Das Selbstbestimmungsrecht der Veranstalter einer Versammlung über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Versammlung ist durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt. Es umfasst nicht auch die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben . In diesem Sinne gewährleistet Art. 8 GG die Versammlungsfreiheit nicht schrankenlos, vgl. Art. 8 Abs. 2 GG. Als solche Schranke ermöglicht es das Bayerische Versammlungsgesetz unter engen Voraussetzungen, Versammlungen zu beschränken. Nach § 15 Abs. 1, Abs. 4 BayVersG kann die zuständige Behörde unter freiem Himmel stattfindende Versammlungen nach deren Beginn insb. beschränken, wenn nach den zur Zeit des Ausspruchs der Beschränkung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.63Das Selbstbestimmungsrecht der Veranstalter einer Versammlung über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Versammlung ist durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt. Es umfasst nicht auch die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben . In diesem Sinne gewährleistet Art. 8 GG die Versammlungsfreiheit nicht schrankenlos, vgl. Art. 8 Abs. 2 GG. Als solche Schranke ermöglicht es das Bayerische Versammlungsgesetz unter engen Voraussetzungen, Versammlungen zu beschränken. Nach § 15 Abs. 1, Abs. 4 BayVersG kann die zuständige Behörde unter freiem Himmel stattfindende Versammlungen nach deren Beginn insb. beschränken, wenn nach den zur Zeit des Ausspruchs der Beschränkung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.64
Eine unmittelbare Gefahr idS. ist gegeben, wenn eine auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhende Prognose bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Gefahreneintritts ergibt . Die Unmittelbarkeit in diesem Sinn stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts, mithin strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad. Ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt liegt erst vor, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, das heißt „fast mit Gewissheit“, zu erwarten ist . Es bedarf einer konkreten Sachlage, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt . Das Kriterium der Unmittelbarkeit engt die Eingriffsvoraussetzungen stärker ein als im allgemeinen Polizeirecht. Es bedarf stets einer Gefahrenprognose im konkreten Fall. Zwar ist einer Prognose wesensimmanent, ein Wahrscheinlichkeitsurteil zu enthalten. Allerdings können und müssen ihre Grundlagen ausgewiesen werden. In diesem Sinn verlangt Art. 15 Abs. 1 BayVersG, dass die Annahme der Gefahr auf „erkennbaren Umständen“ beruhen muss – auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Einzelheiten; ein bloßer Verdacht reicht nicht ).64Eine unmittelbare Gefahr idS. ist gegeben, wenn eine auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhende Prognose bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Gefahreneintritts ergibt . Die Unmittelbarkeit in diesem Sinn stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts, mithin strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad. Ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt liegt erst vor, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, das heißt „fast mit Gewissheit“, zu erwarten ist . Es bedarf einer konkreten Sachlage, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt . Das Kriterium der Unmittelbarkeit engt die Eingriffsvoraussetzungen stärker ein als im allgemeinen Polizeirecht. Es bedarf stets einer Gefahrenprognose im konkreten Fall. Zwar ist einer Prognose wesensimmanent, ein Wahrscheinlichkeitsurteil zu enthalten. Allerdings können und müssen ihre Grundlagen ausgewiesen werden. In diesem Sinn verlangt Art. 15 Abs. 1 BayVersG, dass die Annahme der Gefahr auf „erkennbaren Umständen“ beruhen muss – auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Einzelheiten; ein bloßer Verdacht reicht nicht ).65
Der Begriff der öffentlichen Sicherheit aus Art. 15 Abs. 1 BayVersG entspricht dem der polizeirespektive sicherheitsrechtlichen Generalklauseln ; Dürig-Friedl/Enders/Dürig-Friedl, 2. Aufl. 2022, VersammlG § 15 Rn. 40). Er umfasst die Unverletzlichkeit der subjektiven Rechte und Rechtsgüter Einzelner, des Bestandes der Einrichtungen und der Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt sowie der Rechtsordnung, zu der neben Strafgesetzen auch verwaltungsrechtliche Ge- und Verbotsnormen gehören . Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wird in der Regel angenommen, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht .65Der Begriff der öffentlichen Sicherheit aus Art. 15 Abs. 1 BayVersG entspricht dem der polizeirespektive sicherheitsrechtlichen Generalklauseln ; Dürig-Friedl/Enders/Dürig-Friedl, 2. Aufl. 2022, VersammlG § 15 Rn. 40). Er umfasst die Unverletzlichkeit der subjektiven Rechte und Rechtsgüter Einzelner, des Bestandes der Einrichtungen und der Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt sowie der Rechtsordnung, zu der neben Strafgesetzen auch verwaltungsrechtliche Ge- und Verbotsnormen gehören . Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wird in der Regel angenommen, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht .66
Die Beschränkung i.S.v. Art. 15 Abs. 1, Abs. 4 BayVersG wiederum meint jede unterhalb eines Verbots bzw. der Auflösung einer Versammlung liegende Maßnahme. Mittels einer Beschränkung wird nicht das „Ob“, sondern das „Wie“ der Versammlung geregelt. Ein Bespiel einer Beschränkung ist etwa die Verlegung des Versammlungsortes .66Die Beschränkung i.S.v. Art. 15 Abs. 1, Abs. 4 BayVersG wiederum meint jede unterhalb eines Verbots bzw. der Auflösung einer Versammlung liegende Maßnahme. Mittels einer Beschränkung wird nicht das „Ob“, sondern das „Wie“ der Versammlung geregelt. Ein Bespiel einer Beschränkung ist etwa die Verlegung des Versammlungsortes .67
Ab Versammlungsbeginn ist dabei die Polizei i.S.d. Art. 1 PAG für den Ausspruch etwaiger Beschränkungen zuständig .67Ab Versammlungsbeginn ist dabei die Polizei i.S.d. Art. 1 PAG für den Ausspruch etwaiger Beschränkungen zuständig .6869
Es liegt für die Kammer nicht fern, dass das klägerische Verhalten den Straftatbestand der Nötigung verwirklicht hat . Schon unter diesem Blickwinkel hat sich am 17. August 2023 gegen 8:00 Uhr eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit realisiert: Nach der „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ bilden die von einer Blockade zuerst gestoppten Fahrzeuge für die Fahrzeuge in der zweiten Reihe ein physisches Hindernis ). Es handelt sich um eine mittelbare Täterschaft durch zurechenbare Gewaltanwendung des ersten gegenüber den nachfolgenden Fahrzeugführern ). Das Bundesverfassungsgericht hat dies bestätigt ). Allgemein verbotenes Verhalten wird nicht dadurch rechtmäßig, dass es gemeinsam mit anderen in Form einer Versammlung erfolgt; Art. 8 GG schafft keinen Rechtfertigungsgrund für strafbares Verhalten . In der folgenden Verwerflichkeitsprüfung aus § 240 Abs. 2 StGB sind die Versammlungsfreiheit sowie Art und Maß der Auswirkungen auf die betroffenen Dritte und deren Grundrechte gegeneinander abzuwägen. Einzustellen sind die Dauer und die Intensität der Blockade, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten und die Dringlichkeit des blockierten Transports; zu berücksichtigen ist auch, ob die Blockade und der Versammlungsgegenstand sachlich zusammenhängen ; BVerfG NJW 2011, 3020 Rn. 39; in diese Richtung: BayVGH, B.v. 13.9.2023 – 10 CS 23.1650 – juris Rn. 37ff = NJW 2024, 1761).69Es liegt für die Kammer nicht fern, dass das klägerische Verhalten den Straftatbestand der Nötigung verwirklicht hat . Schon unter diesem Blickwinkel hat sich am 17. August 2023 gegen 8:00 Uhr eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit realisiert: Nach der „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ bilden die von einer Blockade zuerst gestoppten Fahrzeuge für die Fahrzeuge in der zweiten Reihe ein physisches Hindernis ). Es handelt sich um eine mittelbare Täterschaft durch zurechenbare Gewaltanwendung des ersten gegenüber den nachfolgenden Fahrzeugführern ). Das Bundesverfassungsgericht hat dies bestätigt ). Allgemein verbotenes Verhalten wird nicht dadurch rechtmäßig, dass es gemeinsam mit anderen in Form einer Versammlung erfolgt; Art. 8 GG schafft keinen Rechtfertigungsgrund für strafbares Verhalten . In der folgenden Verwerflichkeitsprüfung aus § 240 Abs. 2 StGB sind die Versammlungsfreiheit sowie Art und Maß der Auswirkungen auf die betroffenen Dritte und deren Grundrechte gegeneinander abzuwägen. Einzustellen sind die Dauer und die Intensität der Blockade, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten und die Dringlichkeit des blockierten Transports; zu berücksichtigen ist auch, ob die Blockade und der Versammlungsgegenstand sachlich zusammenhängen ; BVerfG NJW 2011, 3020 Rn. 39; in diese Richtung: BayVGH, B.v. 13.9.2023 – 10 CS 23.1650 – juris Rn. 37ff = NJW 2024, 1761).70
Vorliegend ist zu bedenken, dass der Bereich um die Kreuzung der Abfahrt vom … nach der Ausfahrt … mit der … nicht nur für den Rettungsverkehr große Bedeutung hat. Zudem haben der Kläger und die weiteren Demonstrierenden sich wohl bewusst für einen Zeitpunkt entschieden, von dem allgemeinkundig ist, dass es sich um eine der Hauptverkehrszeiten handelt . Insofern handelte es sich um einen relativ betrachtet störungsintensiven Zeitpunkt. Eine Versammlungsanmeldung war nicht erfolgt. Insofern konnten die zuständigen Behörden nicht im Vorfeld vorbeugende Maßnahmen treffen. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch, wenn aufgrund etwaiger Meldungen in sozialen Medien etc. Indizien für die Blockade der betreffenden Kreuzung bestanden; eine präventive Sperrung oder Maßnahmen der Verkehrsumleitung im Hinblick auf sämtliche potentiell betroffenen Örtlichkeiten erscheinen weder möglich noch verhältnismäßig.70Vorliegend ist zu bedenken, dass der Bereich um die Kreuzung der Abfahrt vom … nach der Ausfahrt … mit der … nicht nur für den Rettungsverkehr große Bedeutung hat. Zudem haben der Kläger und die weiteren Demonstrierenden sich wohl bewusst für einen Zeitpunkt entschieden, von dem allgemeinkundig ist, dass es sich um eine der Hauptverkehrszeiten handelt . Insofern handelte es sich um einen relativ betrachtet störungsintensiven Zeitpunkt. Eine Versammlungsanmeldung war nicht erfolgt. Insofern konnten die zuständigen Behörden nicht im Vorfeld vorbeugende Maßnahmen treffen. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch, wenn aufgrund etwaiger Meldungen in sozialen Medien etc. Indizien für die Blockade der betreffenden Kreuzung bestanden; eine präventive Sperrung oder Maßnahmen der Verkehrsumleitung im Hinblick auf sämtliche potentiell betroffenen Örtlichkeiten erscheinen weder möglich noch verhältnismäßig.71
Außerdem war die Gruppe um den Kläger allenfalls zur Steigerung der mit der Aktion generierten Aufmerksamkeit auf die gewählte Kreuzung angewiesen. Die „Letzte Generation“ verfolgt keine spezifisch auf die gewählte … Lokalität bezogene konkreten Ziele; überhaupt hängen ihre generellen Zielsetzungen eher mittelbar mit dem Straßenverkehr zusammen.71Außerdem war die Gruppe um den Kläger allenfalls zur Steigerung der mit der Aktion generierten Aufmerksamkeit auf die gewählte Kreuzung angewiesen. Die „Letzte Generation“ verfolgt keine spezifisch auf die gewählte … Lokalität bezogene konkreten Ziele; überhaupt hängen ihre generellen Zielsetzungen eher mittelbar mit dem Straßenverkehr zusammen.72
Schließlich mag erheblicher verkehrspolizeilicher Aufwand einen längerfristigen gänzlichen „Verkehrskollaps“ ebenso wie daraus resultierende Schadensereignisse verhindert haben. Mithin dienten die polizeilichen Maßnahmen der Gefahrenbeseitigung. Es handelt sich um einen Zirkelschluss, wenn der Kläger meint, dass die Gefahr mit der Durchführung der polizeilichen Maßnahmen entfallen sei, so dass man wieder – wohl mittels Blockade – vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit hätte Gebrauch machen dürfen. Dabei ist angesichts der durch den Kläger zugestandenen Frequentierung der betroffenen Straße selbst außerhalb von Stoßzeiten nicht ersichtlich, wie die Freigabe nur einer Fahrspur zu einem Überwiegen der den allgemeinen Mobilitätsinteressen entgegenstehenden Belangen führen soll.72Schließlich mag erheblicher verkehrspolizeilicher Aufwand einen längerfristigen gänzlichen „Verkehrskollaps“ ebenso wie daraus resultierende Schadensereignisse verhindert haben. Mithin dienten die polizeilichen Maßnahmen der Gefahrenbeseitigung. Es handelt sich um einen Zirkelschluss, wenn der Kläger meint, dass die Gefahr mit der Durchführung der polizeilichen Maßnahmen entfallen sei, so dass man wieder – wohl mittels Blockade – vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit hätte Gebrauch machen dürfen. Dabei ist angesichts der durch den Kläger zugestandenen Frequentierung der betroffenen Straße selbst außerhalb von Stoßzeiten nicht ersichtlich, wie die Freigabe nur einer Fahrspur zu einem Überwiegen der den allgemeinen Mobilitätsinteressen entgegenstehenden Belangen führen soll.73
Jedenfalls realisierte sich durch das Verhalten des Klägers und der weiteren Blockierenden eine Gefahr für die allgemeine Handlungsfreiheit all der Personen, denen die Aktion für mehr als nur einen unerheblichen Zeitraum die Möglichkeit der Fortbewegung nahm.73Jedenfalls realisierte sich durch das Verhalten des Klägers und der weiteren Blockierenden eine Gefahr für die allgemeine Handlungsfreiheit all der Personen, denen die Aktion für mehr als nur einen unerheblichen Zeitraum die Möglichkeit der Fortbewegung nahm.74
Ferner lag auch eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit vor, da die Protestierenden durch ihre Aktion zurechenbar einen Zustand schufen, in dem eine Vielzahl von KFZ kaum oder nicht mehr imstande waren, vorwärts oder rückwärts zu fahren. Die damit geschaffene Enge- bzw. Blockadesituation birgt für sich betrachtet enorme Risiken. Hinzu kommt, dass diese mit einer latenten Aggressivität der Betroffenen einhergeht, die ihrerseits die Gefahr von Verkehrsunfällen erhöht – und komme es nur zu dem „gesunden Menschenverstand widersprechenden“ Ausweichversuchen. Weiter gestand der Kläger ein, dass kein Rettungsweg freigelassen worden ist – nicht anders erklärt sich die Einlassung, man hätte Rettungsverkehr im Falle eines Falles passieren lassen. Auch wenn man annimmt, dass die Gruppe zur temporären Verlegung der Blockade für den Rettungsverkehr bereit gewesen wäre: Die Blockade verursachte Rückstau. Der Kläger führte aus, dass die blockierten Verkehrsteilnehmer zur Bildung einer Rettungsgasse verpflichtet gewesen wären. Insofern liegt nahe, dass die Teilnehmer faktisch keine Gasse gebildet hatten. Die unterbliebene Bildung einer Rettungsgasse geht aber – ungeachtet von Kategorien wie Vorwerfbarkeit und Schuld – objektiv betrachtet kausal auf Verhalten der Gruppe um den Kläger zurück. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die betroffene Straße auch außerhalb von Stoßzeiten vielbefahren ist. Ein generell hohes Verkehrsaufkommen mag per se mit straßenverkehrsüblichen Risiken einhergehen, das die Verkehrsteilnehmer bestenfalls mit ihrem Verhalten antizipieren. Die Blockade schuf aber in qualitativer Hinsicht die genannten weitergehenden Risiken.74Ferner lag auch eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit vor, da die Protestierenden durch ihre Aktion zurechenbar einen Zustand schufen, in dem eine Vielzahl von KFZ kaum oder nicht mehr imstande waren, vorwärts oder rückwärts zu fahren. Die damit geschaffene Enge- bzw. Blockadesituation birgt für sich betrachtet enorme Risiken. Hinzu kommt, dass diese mit einer latenten Aggressivität der Betroffenen einhergeht, die ihrerseits die Gefahr von Verkehrsunfällen erhöht – und komme es nur zu dem „gesunden Menschenverstand widersprechenden“ Ausweichversuchen. Weiter gestand der Kläger ein, dass kein Rettungsweg freigelassen worden ist – nicht anders erklärt sich die Einlassung, man hätte Rettungsverkehr im Falle eines Falles passieren lassen. Auch wenn man annimmt, dass die Gruppe zur temporären Verlegung der Blockade für den Rettungsverkehr bereit gewesen wäre: Die Blockade verursachte Rückstau. Der Kläger führte aus, dass die blockierten Verkehrsteilnehmer zur Bildung einer Rettungsgasse verpflichtet gewesen wären. Insofern liegt nahe, dass die Teilnehmer faktisch keine Gasse gebildet hatten. Die unterbliebene Bildung einer Rettungsgasse geht aber – ungeachtet von Kategorien wie Vorwerfbarkeit und Schuld – objektiv betrachtet kausal auf Verhalten der Gruppe um den Kläger zurück. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die betroffene Straße auch außerhalb von Stoßzeiten vielbefahren ist. Ein generell hohes Verkehrsaufkommen mag per se mit straßenverkehrsüblichen Risiken einhergehen, das die Verkehrsteilnehmer bestenfalls mit ihrem Verhalten antizipieren. Die Blockade schuf aber in qualitativer Hinsicht die genannten weitergehenden Risiken.75
Mit den obigen Argumenten realisierte sich aufgrund des Verhaltens u.a. des Klägers zudem eine Gefahr für die sog. Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs – hinter der u.a. die Mobilitätsinteressen – Art. 2 Abs. 1 GG – sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit – Art. 2 Abs. 2 GG – der betroffenen Dritten stehen . Hinzu kommt angesichts der gewählten Tageszeit der Blockade, dass hinter den betroffenen Mobilitätsinteressen der Dritten auch weitere grundrechtrechtlich geschätzte Interessen wie Art. 12 GG stehen.75Mit den obigen Argumenten realisierte sich aufgrund des Verhaltens u.a. des Klägers zudem eine Gefahr für die sog. Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs – hinter der u.a. die Mobilitätsinteressen – Art. 2 Abs. 1 GG – sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit – Art. 2 Abs. 2 GG – der betroffenen Dritten stehen . Hinzu kommt angesichts der gewählten Tageszeit der Blockade, dass hinter den betroffenen Mobilitätsinteressen der Dritten auch weitere grundrechtrechtlich geschätzte Interessen wie Art. 12 GG stehen.76
Dabei erscheint es unterkomplex, die Gefahr mit dem Argument zu verneinen, dass der Kläger sich dieser Gefahr eigenverantwortlich ausgesetzt habe. Dies blendet aus, dass die Gruppe um den Kläger eine in ihrer Reichweite schwer zu überblickende Gefahr für eine Vielzahl anderer Personen schafft. Eher abwegig wirkt auch das wenig juristisch anmutende, die betroffenen Schutzgüter Dritter ausblendende Argument, das Wegtragen sei „nur“ erfolgt, da der Straßenverkehr behindert worden sei bzw. um die Fahrbahn freizugeben und nicht „zur Gefahrenabwehr für Personen, Sachen oder Tiere“ .76Dabei erscheint es unterkomplex, die Gefahr mit dem Argument zu verneinen, dass der Kläger sich dieser Gefahr eigenverantwortlich ausgesetzt habe. Dies blendet aus, dass die Gruppe um den Kläger eine in ihrer Reichweite schwer zu überblickende Gefahr für eine Vielzahl anderer Personen schafft. Eher abwegig wirkt auch das wenig juristisch anmutende, die betroffenen Schutzgüter Dritter ausblendende Argument, das Wegtragen sei „nur“ erfolgt, da der Straßenverkehr behindert worden sei bzw. um die Fahrbahn freizugeben und nicht „zur Gefahrenabwehr für Personen, Sachen oder Tiere“ .77
Die Beschränkung der Versammlung war auch verhältnismäßig.77Die Beschränkung der Versammlung war auch verhältnismäßig.78
Sie verfolgte den legitimen Zweck, die oben beschriebenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen. Dazu war sie auch geeignet.78Sie verfolgte den legitimen Zweck, die oben beschriebenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen. Dazu war sie auch geeignet.79
Darüber hinaus war sie erforderlich; insb. war kein milderes Mittel erkennbar: Wie dargelegt war für den Zeitpunkt der Aktion keine Versammlung angemeldet worden, so dass keine Maßnahmen im Vorfeld getroffenen werden konnten. Eine Begrenzung auf nur eine Fahrspur hätte die beschriebenen Gefahren auch angesichts der Frequentierung der Straße nicht beseitigt. Vielmehr hätte es neue Gefahren geschaffen, wenn die Polizeibehörden zugelassen hätten, dass der Verkehr in nächster Nähe zu auf der Fahrbahn sitzenden Personen fließt.79Darüber hinaus war sie erforderlich; insb. war kein milderes Mittel erkennbar: Wie dargelegt war für den Zeitpunkt der Aktion keine Versammlung angemeldet worden, so dass keine Maßnahmen im Vorfeld getroffenen werden konnten. Eine Begrenzung auf nur eine Fahrspur hätte die beschriebenen Gefahren auch angesichts der Frequentierung der Straße nicht beseitigt. Vielmehr hätte es neue Gefahren geschaffen, wenn die Polizeibehörden zugelassen hätten, dass der Verkehr in nächster Nähe zu auf der Fahrbahn sitzenden Personen fließt.80
Schließlich erweist sich die Beschränkung in Form der Verlegung auch als angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinn. Dabei ist zu bedenken, dass die Blockierenden zur Kundgabe ihres Anliegens nicht auf den spezifisch gewählten Ort angewiesen waren – allenfalls unter dem nicht schutzwürdigen Gedanken, möglichst viele Personen zu treffen und insofern ein Maximum an Aufmerksamkeit zu generieren. Wie skizziert, verfolgten sie weder spezifisch „…“ Ziele noch stehen ihre Forderungen überhaupt in einem engen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Zwar ist der Kammer bewusst, dass Aktionen wie die vom 17. August 2023 auf vielbefahrene Straßen angewiesen sind. Insofern wird eine Beschränkung in Form einer Verlegung in ihrer Wirkung vielfach einer Auflösung der Versammlung nahekommen. Andererseits legitimiert Art. 8 Abs. 1 GG wie dargelegt nicht jede Form der Schaffung von Aufmerksamkeit, sondern die Teilhabe an der öffentlichen Willensbildung. Insofern müssen Mittel des Protests gegenüber den Grundrechten der davon Betroffenen zurückstehen, wenn sich die Protestierenden selbsthilfeähnlich und ohne demokratische Legitimation zum Sachwalter der Allgemeinheit erheben und letzterer – selbst wenn man einen langfristig positiven Effekt derartiger Proteste unterstellen mag – zunächst nur schaden. Für die Kammer ist eine Vielzahl kreativer Formate des Protestes vorstellbar, die kaum weniger effektiv die Aufmerksamkeit auf das Ziel des Umweltschutzes respektive den Kampf gegen die Erderwärmung lenken, ohne unbeteiligte Dritte – ungeachtet dessen, ob diese den Protest der Blockierenden teilen bzw. ob die Dritten selbst überhaupt „Umweltsünder“ sind – zu instrumentalisieren.80Schließlich erweist sich die Beschränkung in Form der Verlegung auch als angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinn. Dabei ist zu bedenken, dass die Blockierenden zur Kundgabe ihres Anliegens nicht auf den spezifisch gewählten Ort angewiesen waren – allenfalls unter dem nicht schutzwürdigen Gedanken, möglichst viele Personen zu treffen und insofern ein Maximum an Aufmerksamkeit zu generieren. Wie skizziert, verfolgten sie weder spezifisch „…“ Ziele noch stehen ihre Forderungen überhaupt in einem engen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Zwar ist der Kammer bewusst, dass Aktionen wie die vom 17. August 2023 auf vielbefahrene Straßen angewiesen sind. Insofern wird eine Beschränkung in Form einer Verlegung in ihrer Wirkung vielfach einer Auflösung der Versammlung nahekommen. Andererseits legitimiert Art. 8 Abs. 1 GG wie dargelegt nicht jede Form der Schaffung von Aufmerksamkeit, sondern die Teilhabe an der öffentlichen Willensbildung. Insofern müssen Mittel des Protests gegenüber den Grundrechten der davon Betroffenen zurückstehen, wenn sich die Protestierenden selbsthilfeähnlich und ohne demokratische Legitimation zum Sachwalter der Allgemeinheit erheben und letzterer – selbst wenn man einen langfristig positiven Effekt derartiger Proteste unterstellen mag – zunächst nur schaden. Für die Kammer ist eine Vielzahl kreativer Formate des Protestes vorstellbar, die kaum weniger effektiv die Aufmerksamkeit auf das Ziel des Umweltschutzes respektive den Kampf gegen die Erderwärmung lenken, ohne unbeteiligte Dritte – ungeachtet dessen, ob diese den Protest der Blockierenden teilen bzw. ob die Dritten selbst überhaupt „Umweltsünder“ sind – zu instrumentalisieren.81
Weiter ist zu berücksichtigen, dass mangels Anmeldung der Versammlung bzw. des Fehlens eines formalen Versammlungsleiters sowie des eingestandenen passiven – wohl nicht kooperativen – Verhaltens des Klägers sowie der sonstigen Gruppenmitglieder nicht ersichtlich ist, welche Möglichkeiten der Kooperation für den Beklagten bestanden haben sollen.81Weiter ist zu berücksichtigen, dass mangels Anmeldung der Versammlung bzw. des Fehlens eines formalen Versammlungsleiters sowie des eingestandenen passiven – wohl nicht kooperativen – Verhaltens des Klägers sowie der sonstigen Gruppenmitglieder nicht ersichtlich ist, welche Möglichkeiten der Kooperation für den Beklagten bestanden haben sollen.82
Schließlich ist zu bedenken, dass der Kläger und die weiteren Gruppenmitglieder ihre Versammlung bis zum Zeitpunkt der Beschränkung für einen nicht unerheblichen Zeitraum durchführen konnten. Im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sind aber auch Belange der dem Allgemeinwohl dienenden Polizeiarbeit zu berücksichtigen. Angesichts der mit erheblichen Störungen verbundenen unangemeldeten Versammlung war es auch iSd. Effektivität der Gefahrenabwehr angemessen, die Versammlung zeitlich und örtlich zu beschränken. Eine ausschließlich örtliche Beschränkung hätte vor dem Hintergrund des Vorverhaltens – des Risikos der jederzeit möglichen Rückkehr auf die Fahrbahn – erhebliche Polizeikräfte gebunden, mithin deren Einsatz an anderer Stelle verunmöglicht.82Schließlich ist zu bedenken, dass der Kläger und die weiteren Gruppenmitglieder ihre Versammlung bis zum Zeitpunkt der Beschränkung für einen nicht unerheblichen Zeitraum durchführen konnten. Im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sind aber auch Belange der dem Allgemeinwohl dienenden Polizeiarbeit zu berücksichtigen. Angesichts der mit erheblichen Störungen verbundenen unangemeldeten Versammlung war es auch iSd. Effektivität der Gefahrenabwehr angemessen, die Versammlung zeitlich und örtlich zu beschränken. Eine ausschließlich örtliche Beschränkung hätte vor dem Hintergrund des Vorverhaltens – des Risikos der jederzeit möglichen Rückkehr auf die Fahrbahn – erhebliche Polizeikräfte gebunden, mithin deren Einsatz an anderer Stelle verunmöglicht.83
Angesichts des Vorstehenden kann die Kammer keine Fehler bei der Ausübung des nach § 114 VwGO eingeschränkt überprüfbaren Ermessens erkennen. Falls handelende Polizeibeamte in vergleichbaren Blockadesituationen ähnlich reagiert haben, mag dies darauf zurückgehen, dass die Blockadeaktionen der Letzten Generation typischerweise an ähnlich hochfrequentierten Orten durchgeführt wurden respektive, dass die Polizeibehörden ein von Aspekten der Effektivität der Gefahrenabwehr sowie der Gleichbehandlung geleitetes Konzept verfolgen. Vorliegend hat der Beklagte aber den Zweck und die Grenzen der versammlungsrechtlichen Befugnisse gewahrt. Insoweit sei auf die obigen Ausführungen verwiesen.83Angesichts des Vorstehenden kann die Kammer keine Fehler bei der Ausübung des nach § 114 VwGO eingeschränkt überprüfbaren Ermessens erkennen. Falls handelende Polizeibeamte in vergleichbaren Blockadesituationen ähnlich reagiert haben, mag dies darauf zurückgehen, dass die Blockadeaktionen der Letzten Generation typischerweise an ähnlich hochfrequentierten Orten durchgeführt wurden respektive, dass die Polizeibehörden ein von Aspekten der Effektivität der Gefahrenabwehr sowie der Gleichbehandlung geleitetes Konzept verfolgen. Vorliegend hat der Beklagte aber den Zweck und die Grenzen der versammlungsrechtlichen Befugnisse gewahrt. Insoweit sei auf die obigen Ausführungen verwiesen.84
Nimmt man das Verhalten des Klägers vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit aus, stellt sich die Frage nach der Polizeifestigkeit nicht. In diesem Fall stützt sich die vollstreckte Grundverfügung auf Art. 16 PAG – wobei die Kammer mit den obigen Ausführungen insb. zur Gefahr für die öffentliche Sicherheit und zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme keine Bedenken hinsichtlich deren Rechtmäßigkeit hat.84Nimmt man das Verhalten des Klägers vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit aus, stellt sich die Frage nach der Polizeifestigkeit nicht. In diesem Fall stützt sich die vollstreckte Grundverfügung auf Art. 16 PAG – wobei die Kammer mit den obigen Ausführungen insb. zur Gefahr für die öffentliche Sicherheit und zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme keine Bedenken hinsichtlich deren Rechtmäßigkeit hat.85
Keine Rolle spielte die Polizeifestigkeit auch, wenn man von einer Beendigung der Versammlung im Anschluss an die Nicht-Beachtung der Versammlungsbeschränkung annimmt. In diese Richtung deuten die von keinem Beteiligten näher gewürdigten Feststellungen des klägerseits vorgelegten Strafbefehls – AG …, … Hiernach wurde die Versammlung als Folge dessen, dass der Kläger und die weiteren Mitglieder der Gruppierung der Versammlungsbeschränkung nicht Folge geleistet hatten – was unstrittig ist – „für beendet erklärt“ – mithin wohl iSv. Art. 15 Abs. 1, 4 BayVersG aufgelöst .85Keine Rolle spielte die Polizeifestigkeit auch, wenn man von einer Beendigung der Versammlung im Anschluss an die Nicht-Beachtung der Versammlungsbeschränkung annimmt. In diese Richtung deuten die von keinem Beteiligten näher gewürdigten Feststellungen des klägerseits vorgelegten Strafbefehls – AG …, … Hiernach wurde die Versammlung als Folge dessen, dass der Kläger und die weiteren Mitglieder der Gruppierung der Versammlungsbeschränkung nicht Folge geleistet hatten – was unstrittig ist – „für beendet erklärt“ – mithin wohl iSv. Art. 15 Abs. 1, 4 BayVersG aufgelöst .86
c) Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.86c) Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.87
Mit dem Wegtragen des Klägers von der Fahrbahn hat der Beklagte rechtmäßig unmittelbaren Zwang i.S.d. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 PAG ausgeübt.87Mit dem Wegtragen des Klägers von der Fahrbahn hat der Beklagte rechtmäßig unmittelbaren Zwang i.S.d. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 PAG ausgeübt.88
Nicht in Betracht kam das Zwangsmittel der Ersatzvornahme iSd. Art. 72 Abs. 1 Satz 1 PAG. In Rede stand hier die Pflicht, die Fahrbahn zu verlassen. Gefordert war somit eine höchstpersönliche und keine vertretbare Handlung i.S.d. Art. 32 Satz 1 VwZVG. Das Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums ist keine Handlung, die auch ein Dritter erbringen kann und nicht notwendig vom eigentlich Pflichtigen erbracht werden muss ). Unabhängig davon bildet die physisch-vermittelte Einwirkung auf den Körper des Klägers zur Durchsetzung der Handlungspflicht nach der Auffassung der Kammer den Schwerpunkt des polizeilichen Handelns ).88Nicht in Betracht kam das Zwangsmittel der Ersatzvornahme iSd. Art. 72 Abs. 1 Satz 1 PAG. In Rede stand hier die Pflicht, die Fahrbahn zu verlassen. Gefordert war somit eine höchstpersönliche und keine vertretbare Handlung i.S.d. Art. 32 Satz 1 VwZVG. Das Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums ist keine Handlung, die auch ein Dritter erbringen kann und nicht notwendig vom eigentlich Pflichtigen erbracht werden muss ). Unabhängig davon bildet die physisch-vermittelte Einwirkung auf den Körper des Klägers zur Durchsetzung der Handlungspflicht nach der Auffassung der Kammer den Schwerpunkt des polizeilichen Handelns ).89
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. Insb. bildet die mündliche Versammlungsbeschränkung eine vollstreckbare Grundverfügung. Entsprechende Rechtsmittel haben nach Art. 25 BayVersG keine aufschiebende Wirkung. Nimmt man das Verhalten des Klägers aus dem Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG aus, folgt die sofortige Vollziehbarkeit aus § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.89Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. Insb. bildet die mündliche Versammlungsbeschränkung eine vollstreckbare Grundverfügung. Entsprechende Rechtsmittel haben nach Art. 25 BayVersG keine aufschiebende Wirkung. Nimmt man das Verhalten des Klägers aus dem Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG aus, folgt die sofortige Vollziehbarkeit aus § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.90
Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Insb. war auch der Kläger Adressat der Grundverfügungen. Weiter ist er der Pflicht, sich von der Straße zu entfernen, nicht nachgekommen. Indes wäre ihm die Erfüllung tatsächlich und rechtlich möglich gewesen.90Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Insb. war auch der Kläger Adressat der Grundverfügungen. Weiter ist er der Pflicht, sich von der Straße zu entfernen, nicht nachgekommen. Indes wäre ihm die Erfüllung tatsächlich und rechtlich möglich gewesen.91
Außerdem hat der Beklagte dem Kläger die Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach unbestrittenem Beteiligtenvortrag auch i.S.d. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 PAG angedroht – wobei angesichts des dynamischen Einsatzgeschehens bzw. der zeitlichen Dringlichkeit kein Raum für eine schriftliche Androhung war. Ihm wurde insofern ausreichend konkret in Aussicht gestellt, mit welcher Konsequenz er für den Fall des Unterbleibens des geforderten Verhaltens rechnen musste. Dabei stand dem Kläger auch eine ausreichende Frist zur Verfügung, innerhalb derer er der Aufforderung, sich zu entfernen, hätte nachkommen können .91Außerdem hat der Beklagte dem Kläger die Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach unbestrittenem Beteiligtenvortrag auch i.S.d. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 PAG angedroht – wobei angesichts des dynamischen Einsatzgeschehens bzw. der zeitlichen Dringlichkeit kein Raum für eine schriftliche Androhung war. Ihm wurde insofern ausreichend konkret in Aussicht gestellt, mit welcher Konsequenz er für den Fall des Unterbleibens des geforderten Verhaltens rechnen musste. Dabei stand dem Kläger auch eine ausreichende Frist zur Verfügung, innerhalb derer er der Aufforderung, sich zu entfernen, hätte nachkommen können .92
Der Beklagte hat sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt ; überdies erweist sich die Anwendung unmittelbaren Zwangs auch angesichts des gestuften Vorgehens als verhältnismäßig . Auf obige Ausführungen und den unbestrittenen Vortrag des Beklagten wird hingewiesen.92Der Beklagte hat sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt ; überdies erweist sich die Anwendung unmittelbaren Zwangs auch angesichts des gestuften Vorgehens als verhältnismäßig . Auf obige Ausführungen und den unbestrittenen Vortrag des Beklagten wird hingewiesen.93
Hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Kostenerhebung respektive der Rechtmäßigkeit der Forderung ist nichts zu erinnern.93Hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Kostenerhebung respektive der Rechtmäßigkeit der Forderung ist nichts zu erinnern.94
Rechtsgrundlagen der Kostenerhebung für die Vornahme unmittelbaren Zwangs ist Art. 93 S. 1, 75 Abs. 3 Satz 1 PAG. Es handelt sich dabei um eine spezielle Vorschrift, die den Rückgriff auf die generelle Regelung zur Kostenfreiheit von Amtshandlungen der Polizei aus Art. 3 Nr. 10 lit. 1 PAG ausschließt.94Rechtsgrundlagen der Kostenerhebung für die Vornahme unmittelbaren Zwangs ist Art. 93 S. 1, 75 Abs. 3 Satz 1 PAG. Es handelt sich dabei um eine spezielle Vorschrift, die den Rückgriff auf die generelle Regelung zur Kostenfreiheit von Amtshandlungen der Polizei aus Art. 3 Nr. 10 lit. 1 PAG ausschließt.95
Der Kläger ist als Adressat des polizeilichen Zwangs gemäß Art. 75 Abs. 1, 3 PAG tauglicher Kostenschuldner.95Der Kläger ist als Adressat des polizeilichen Zwangs gemäß Art. 75 Abs. 1, 3 PAG tauglicher Kostenschuldner.96
Die Höhe der jeweils angesetzten Kosten erweist sich als rechtmäßig. Die in Rechnung gestellte Regelgebühr von 80,00 EUR ist nicht zu beanstanden: Sie wahrt hinsichtlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs den Rahmen von 36 bis 500,00 EUR . Die geltend gemachte Regelgebühr entspricht 2.1.2.3 und 2.1.4 KR-Pol, Ziff. 50.2 Anl. KR-Pol . Zudem hat der Beklagte in Übereinstimmung mit § 2 PolKV keine Auslagen geltend gemacht.96Die Höhe der jeweils angesetzten Kosten erweist sich als rechtmäßig. Die in Rechnung gestellte Regelgebühr von 80,00 EUR ist nicht zu beanstanden: Sie wahrt hinsichtlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs den Rahmen von 36 bis 500,00 EUR . Die geltend gemachte Regelgebühr entspricht 2.1.2.3 und 2.1.4 KR-Pol, Ziff. 50.2 Anl. KR-Pol . Zudem hat der Beklagte in Übereinstimmung mit § 2 PolKV keine Auslagen geltend gemacht.97
Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der geltend gemachten Kosten hat die Kammer nicht:97Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der geltend gemachten Kosten hat die Kammer nicht:98
Gegen die eingewandte Unverhältnismäßigkeit spricht im Ausgangspunkt, dass die absolute Höhe des geltend gemachten Betrages von 80,00 EUR nicht außerordentlich hoch erscheint.98Gegen die eingewandte Unverhältnismäßigkeit spricht im Ausgangspunkt, dass die absolute Höhe des geltend gemachten Betrages von 80,00 EUR nicht außerordentlich hoch erscheint.99
Darüber hinaus führt aber auch die klägerische relative Betrachtung der Gegenüberstellung der Gebühr und des Aufwands des Beklagten – namentlich des geschätzten Zeitaufwands für die Anwendung unmittelbaren Zwangs – zu keinem anderen Ergebnis:99Darüber hinaus führt aber auch die klägerische relative Betrachtung der Gegenüberstellung der Gebühr und des Aufwands des Beklagten – namentlich des geschätzten Zeitaufwands für die Anwendung unmittelbaren Zwangs – zu keinem anderen Ergebnis:100
Indem der Kläger argumentiert, die Kostenerhebung erfolge nur für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs – nicht auch die Absicherung, Vorbereitung et cetera rekurriert er womöglich auf außerbayerische Rechtsprechung , wonach Personalkosten und sonstige Fix- bzw. Sowieso-Kosten nicht dem Kostenbegriff des Erstattungsrechts unterfallen, wenn dies nicht ausdrücklich durch den Gesetzgeber normiert wurde. Erstattungsfähig seien nur die „Mehrkosten“ der unmittelbaren Ausführung . Insoweit ist zu beachten, dass der Beklagte vorliegend keine Zeitgebühr geltend macht. Mithin stellt sich nicht die Frage, ob er Zeiten der o.g. Sowieso-Kosten einberechnet hat. Hintergrund ist, dass der Freistaat mit im Einzelfall ermessensgerecht und adäquat zu bestimmenden Rahmengebühren iSv. Art. 93 Satz 4 PAG iVm. § 1 Nr. 8 PolKV arbeitet . Zur gleichheitsgerechten Ausfüllung hat sich der Beklagte daneben die o.g. KR-Pol gegeben.100Indem der Kläger argumentiert, die Kostenerhebung erfolge nur für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs – nicht auch die Absicherung, Vorbereitung et cetera rekurriert er womöglich auf außerbayerische Rechtsprechung , wonach Personalkosten und sonstige Fix- bzw. Sowieso-Kosten nicht dem Kostenbegriff des Erstattungsrechts unterfallen, wenn dies nicht ausdrücklich durch den Gesetzgeber normiert wurde. Erstattungsfähig seien nur die „Mehrkosten“ der unmittelbaren Ausführung . Insoweit ist zu beachten, dass der Beklagte vorliegend keine Zeitgebühr geltend macht. Mithin stellt sich nicht die Frage, ob er Zeiten der o.g. Sowieso-Kosten einberechnet hat. Hintergrund ist, dass der Freistaat mit im Einzelfall ermessensgerecht und adäquat zu bestimmenden Rahmengebühren iSv. Art. 93 Satz 4 PAG iVm. § 1 Nr. 8 PolKV arbeitet . Zur gleichheitsgerechten Ausfüllung hat sich der Beklagte daneben die o.g. KR-Pol gegeben.101
Unabhängig davon mag das Äquivalenzprinzip – die gegenüberstellende Betrachtung der „Leistung“ der Anwendung des unmittelbaren Zwangs sowie der in Rechnung gestellten Gebühr – als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Gebührenbemessung dort eine Grenze ziehen, wo selbige in einem groben Missverhältnis zum Wert der abgegoltenen öffentlichen Leistung liegt. Indes ist dies nach Überzeugung der Kammer vorliegend nicht erreicht; im Übrigen handelt es sich beim hinter dem Äquivalenzprinzip stehenden Gedanken der Kostendeckung nur um einen der iRd. Kostenbemessung zu berücksichtigenden Belange .101Unabhängig davon mag das Äquivalenzprinzip – die gegenüberstellende Betrachtung der „Leistung“ der Anwendung des unmittelbaren Zwangs sowie der in Rechnung gestellten Gebühr – als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Gebührenbemessung dort eine Grenze ziehen, wo selbige in einem groben Missverhältnis zum Wert der abgegoltenen öffentlichen Leistung liegt. Indes ist dies nach Überzeugung der Kammer vorliegend nicht erreicht; im Übrigen handelt es sich beim hinter dem Äquivalenzprinzip stehenden Gedanken der Kostendeckung nur um einen der iRd. Kostenbemessung zu berücksichtigenden Belange .102
Die Rechtsgrundlagen sehen hinsichtlich der Kostenerhebung kein Ermessen des Beklagten vor. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Erhebung der Kosten der Billigkeit widersprechen soll . Insofern ist das diesbezügliche Ermessen des Beklagten, aus Gründen der Billigkeit von der Kostenerhebung abzusehen, nicht eröffnet.102Die Rechtsgrundlagen sehen hinsichtlich der Kostenerhebung kein Ermessen des Beklagten vor. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Erhebung der Kosten der Billigkeit widersprechen soll . Insofern ist das diesbezügliche Ermessen des Beklagten, aus Gründen der Billigkeit von der Kostenerhebung abzusehen, nicht eröffnet.103
Als allgemeiner Rechtsgrundsatz ermöglicht Art. 16 KG Behörden, für den Fall der Unbilligkeit auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. In Bezug auf polizeiliche Amtshandlungen findet dieser Grundsatz Niederschlag in Art. 93 S. 5 PAG und Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 S. 3 BayKG.103Als allgemeiner Rechtsgrundsatz ermöglicht Art. 16 KG Behörden, für den Fall der Unbilligkeit auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. In Bezug auf polizeiliche Amtshandlungen findet dieser Grundsatz Niederschlag in Art. 93 S. 5 PAG und Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 S. 3 BayKG.104
Die Billigkeitsklauseln ermöglichen es in Härtefällen, in denen die Kostenerhebung dem natürlichen Gerechtigkeitsgefühl widerspricht, von der Kostenerhebung abzusehen . Die Möglichkeit des Billigkeitserlasses schafft auf der Ebene des Kostenrechts ein Korrektiv dafür, dass auf es auf der Primärebene polizeilichen Handelns auf die Veranlassung, nicht aber das Verschulden eines Störers ankommt .104Die Billigkeitsklauseln ermöglichen es in Härtefällen, in denen die Kostenerhebung dem natürlichen Gerechtigkeitsgefühl widerspricht, von der Kostenerhebung abzusehen . Die Möglichkeit des Billigkeitserlasses schafft auf der Ebene des Kostenrechts ein Korrektiv dafür, dass auf es auf der Primärebene polizeilichen Handelns auf die Veranlassung, nicht aber das Verschulden eines Störers ankommt .105
In diesem Sinn wiederholt Nr. 2.1.3.1 BayKR-Pol, dass i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 S. 3 BayKG aus Gründen der Billigkeit von der Kostenerhebung abgesehen werden kann. Dazu führt die Anlage zu den BayKR-Pol Regelfälle des Billigkeits-Verzichts auf . Die Ausnahmen der KR-Pol sind aber nicht abschließend .105In diesem Sinn wiederholt Nr. 2.1.3.1 BayKR-Pol, dass i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 S. 3 BayKG aus Gründen der Billigkeit von der Kostenerhebung abgesehen werden kann. Dazu führt die Anlage zu den BayKR-Pol Regelfälle des Billigkeits-Verzichts auf . Die Ausnahmen der KR-Pol sind aber nicht abschließend .106
Vorliegend ist nichts ersichtlich, was die Unbilligkeit begründen würde. Insbesondere führt das Fernziel des Schutzes des Planeten im Allgemeinen respektive der Einwirkung auf Entscheidungsträger im Speziellen nicht zur Annahme eines Härtefalls, in dem die Kostenerhebung dem natürlichen Gerechtigkeitsgefühl widerspricht.106Vorliegend ist nichts ersichtlich, was die Unbilligkeit begründen würde. Insbesondere führt das Fernziel des Schutzes des Planeten im Allgemeinen respektive der Einwirkung auf Entscheidungsträger im Speziellen nicht zur Annahme eines Härtefalls, in dem die Kostenerhebung dem natürlichen Gerechtigkeitsgefühl widerspricht.107108
Unabhängig davon ob und inwieweit eine strafrechtliche Rechtfertigung überhaupt die Kostentragung ausschließen kann: Nach den schlüssigen Ausführungen des BayObLG kommt eine Rechtfertigung über Art. 20 Abs. 4 GG bei Blockaden des fließenden Verkehrs zum Zweck der Lenkung der medialen Aufmerksamkeit auf Themen des Umwelt- bzw. Klimaschutzes nicht in Betracht . Insb. richtete sich der klägerische Protest gegen die die konkrete Stelle passierenden Verkehrsteilnehmer – die für das von der Gruppe um den Kläger erkannte Defizit legislativer und exekutiver Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimakrise, die die öffentliche Ordnung gefährden soll, aber nicht verantwortlich sind. Auch eine Rechtfertigung über § 34 StGB scheidet aus: Bezweckt ein Verhalten, das Rechtsgut Klima allein dadurch zu schützen, dass auf klimaschädliche Gefahren aufmerksam gemacht wird, um so politischen Druck auszuüben und damit umfassenderen Klimaschutz zu erreichen, ist die Eignung einer derartigen Notstandshandlung zweifelhaft. Fernziele finden im Rahmen der Geeignetheitsprüfung iSd. § 34 keine Berücksichtigung . Zudem hätten der Gruppe um den Kläger mildere Mittel zur Verfügung gestanden, um auf den politischen Meinungsbildungsprozess einzuwirken . Schließlich kommt eine Rechtfertigung durch „zivilen Ungehorsam“ nicht in Betracht .108Unabhängig davon ob und inwieweit eine strafrechtliche Rechtfertigung überhaupt die Kostentragung ausschließen kann: Nach den schlüssigen Ausführungen des BayObLG kommt eine Rechtfertigung über Art. 20 Abs. 4 GG bei Blockaden des fließenden Verkehrs zum Zweck der Lenkung der medialen Aufmerksamkeit auf Themen des Umwelt- bzw. Klimaschutzes nicht in Betracht . Insb. richtete sich der klägerische Protest gegen die die konkrete Stelle passierenden Verkehrsteilnehmer – die für das von der Gruppe um den Kläger erkannte Defizit legislativer und exekutiver Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimakrise, die die öffentliche Ordnung gefährden soll, aber nicht verantwortlich sind. Auch eine Rechtfertigung über § 34 StGB scheidet aus: Bezweckt ein Verhalten, das Rechtsgut Klima allein dadurch zu schützen, dass auf klimaschädliche Gefahren aufmerksam gemacht wird, um so politischen Druck auszuüben und damit umfassenderen Klimaschutz zu erreichen, ist die Eignung einer derartigen Notstandshandlung zweifelhaft. Fernziele finden im Rahmen der Geeignetheitsprüfung iSd. § 34 keine Berücksichtigung . Zudem hätten der Gruppe um den Kläger mildere Mittel zur Verfügung gestanden, um auf den politischen Meinungsbildungsprozess einzuwirken . Schließlich kommt eine Rechtfertigung durch „zivilen Ungehorsam“ nicht in Betracht .
II.II.109
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.109Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
III.III.110
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.110Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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