VG Augsburg – 04.09.2024, Au 8 S 24.2125 , Au 8 S 24.2135 – Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, Ob…

Titel:
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, Obdachlosenrecht, Räumung der bisher zugewiesenen Unterkunft wegen der Störung des Hausfriedens, Umsetzung in eine neue Unterkunft, umgebaute ehemalige Bahnhofstoilette, Mindestanforderungen an die Unterbringung, Einzelfall, Demenzerkrankung einer unterzubringenden Person, offene Erfolgsaussichten, Interessenabwägung
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 § 10 i.V.m. § 8
Schlagworte:
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, Obdachlosenrecht, Räumung der bisher zugewiesenen Unterkunft wegen der Störung des Hausfriedens, Umsetzung in eine neue Unterkunft, umgebaute ehemalige Bahnhofstoilette, Mindestanforderungen an die Unterbringung, Einzelfall, Demenzerkrankung einer unterzubringenden Person, offene Erfolgsaussichten, Interessenabwägung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 21.10.2024 – 4 CS 24.1651
Fundstelle:
BeckRS 2024, 27046Titel:Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, Obdachlosenrecht, Räumung der bisher zugewiesenen Unterkunft wegen der Störung des Hausfriedens, Umsetzung in eine neue Unterkunft, umgebaute ehemalige Bahnhofstoilette, Mindestanforderungen an die Unterbringung, Einzelfall, Demenzerkrankung einer unterzubringenden Person, offene Erfolgsaussichten, InteressenabwägungNormenketten:VwGO § 80 Abs. 5LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 § 10 i.V.m. § 8Schlagworte:Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, Obdachlosenrecht, Räumung der bisher zugewiesenen Unterkunft wegen der Störung des Hausfriedens, Umsetzung in eine neue Unterkunft, umgebaute ehemalige Bahnhofstoilette, Mindestanforderungen an die Unterbringung, Einzelfall, Demenzerkrankung einer unterzubringenden Person, offene Erfolgsaussichten, InteressenabwägungRechtsmittelinstanz:VGH München, Beschluss vom 21.10.2024 – 4 CS 24.1651Fundstelle:BeckRS 2024, 27046 Tenor
I. Die Verfahren Au 8 S 24.2125 und Au 8 S 24.2135 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.I. Die Verfahren Au 8 S 24.2125 und Au 8 S 24.2135 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die aufschiebende Wirkung der Klage Au 8 K 24.2124 und der Klage Au 8 K 24.2126 gegen die Ziffern 2 und 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 22. August 2024 wird wiederhergestellt.II. Die aufschiebende Wirkung der Klage Au 8 K 24.2124 und der Klage Au 8 K 24.2126 gegen die Ziffern 2 und 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 22. August 2024 wird wiederhergestellt.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Verfahren.III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Verfahren.
IV. Der Streitwert für die beiden Verfahren wird vor der Verbindung auf jeweils 2.500,00 EUR, nach der Verbindung auf insgesamt 2.500,00 EUR festgesetzt.IV. Der Streitwert für die beiden Verfahren wird vor der Verbindung auf jeweils 2.500,00 EUR, nach der Verbindung auf insgesamt 2.500,00 EUR festgesetzt.Gründe
I.I.1
Die Antragsteller wenden sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Beendigung der Unterbringung in der bisher zugewiesenen und die Umsetzung in eine andere Obdachlosenunterkunft der Antragsgegnerin.1Die Antragsteller wenden sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Beendigung der Unterbringung in der bisher zugewiesenen und die Umsetzung in eine andere Obdachlosenunterkunft der Antragsgegnerin.2
1. Der Antragsteller im Verfahren Au 8 S 24.2125 ist 1956 geboren, die Antragstellerin im Verfahren Au 8 S 24.2135 ist die vom vorgenannten Antragsteller geschiedene Ehefrau und im Jahr 1949 geboren.21. Der Antragsteller im Verfahren Au 8 S 24.2125 ist 1956 geboren, die Antragstellerin im Verfahren Au 8 S 24.2135 ist die vom vorgenannten Antragsteller geschiedene Ehefrau und im Jahr 1949 geboren.3
Im Februar 2023 meldeten sich die beiden Antragsteller bei der Antragsgegnerin obdachlos. Die Antragsgegnerin brachte die beiden Antragsteller mit Bescheiden vom 3. März 2023 in zwei Zimmern in dem als Behelfsunterkunft genutzten sog. … der Antragsgegnerin als Obdachlose unter. Die Unterbringung der beiden Antragsteller wurde fortlaufend jeweils verlängert, zuletzt mit Bescheiden vom 26. Juli 2024 befristet bis zum 11. August 2024.3Im Februar 2023 meldeten sich die beiden Antragsteller bei der Antragsgegnerin obdachlos. Die Antragsgegnerin brachte die beiden Antragsteller mit Bescheiden vom 3. März 2023 in zwei Zimmern in dem als Behelfsunterkunft genutzten sog. … der Antragsgegnerin als Obdachlose unter. Die Unterbringung der beiden Antragsteller wurde fortlaufend jeweils verlängert, zuletzt mit Bescheiden vom 26. Juli 2024 befristet bis zum 11. August 2024.4
Die Antragsgegnerin beabsichtigte, die beiden Antragsteller ab dem 12. August 2024 aus der Unterkunft im sog. … in eine andere Obdachlosenunterkunft der Antragsgegnerin umzusetzen und ordnete dies gegenüber den beiden Antragstellern mit Bescheiden vom 26. Juli 2024 an. Gegen diese Bescheide ließen die beiden Antragsteller jeweils Klage und Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes in den Verfahren Au 8 K 24.1870, Au 8 S 24.1871, Au 8 K 24.1872, Au 8 S 24.1873 erheben. Die Antragsgegnerin hob mit Ziffer 1 des in den vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bescheiden vom 22. August 2024 die Umsetzungsverfügung vom 26. Juli 2024 auf und brachte die beiden Antragsteller bis zum 3. September 2024 weiter in der ihnen bisher zugewiesenen Unterkunft im sog. … der Antragsgegnerin unter. Klage und Eilverfahren gegen die Bescheide vom 26. Juli 2024 wurden übereinstimmend für erledigt erklärt, die gerichtlichen Verfahren wurden mit Beschlüssen vom 2. September 2024 eingestellt.4Die Antragsgegnerin beabsichtigte, die beiden Antragsteller ab dem 12. August 2024 aus der Unterkunft im sog. … in eine andere Obdachlosenunterkunft der Antragsgegnerin umzusetzen und ordnete dies gegenüber den beiden Antragstellern mit Bescheiden vom 26. Juli 2024 an. Gegen diese Bescheide ließen die beiden Antragsteller jeweils Klage und Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes in den Verfahren Au 8 K 24.1870, Au 8 S 24.1871, Au 8 K 24.1872, Au 8 S 24.1873 erheben. Die Antragsgegnerin hob mit Ziffer 1 des in den vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bescheiden vom 22. August 2024 die Umsetzungsverfügung vom 26. Juli 2024 auf und brachte die beiden Antragsteller bis zum 3. September 2024 weiter in der ihnen bisher zugewiesenen Unterkunft im sog. … der Antragsgegnerin unter. Klage und Eilverfahren gegen die Bescheide vom 26. Juli 2024 wurden übereinstimmend für erledigt erklärt, die gerichtlichen Verfahren wurden mit Beschlüssen vom 2. September 2024 eingestellt.5
2. Während der Unterbringung seit März 2023 verfolgten die Antragsteller unter anderem das Ziel, dass ihnen eine andere Unterkunft durch die Antragsgegnerin zugewiesen wird. Zur Begründung wurde auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin hingewiesen. Zuletzt mit ärztlichem Attest vom 2. August 2024 wurde auf deren „seelisch-psychische Erkrankung“ hingewiesen, nach einem der Antragsgegnerin übermittelten Arztbrief vom 29. Februar 2024 ist bei der Antragstellerin eine „Demenz bei Alzheimer-Krankheit, mittlerweile in mittelschwerer bis schwerer Form“, diagnostiziert. Nach ärztlicher Beurteilung sei ein Umzug in die nunmehr vorgesehene Obdachlosenunterkunft nicht zumutbar.52. Während der Unterbringung seit März 2023 verfolgten die Antragsteller unter anderem das Ziel, dass ihnen eine andere Unterkunft durch die Antragsgegnerin zugewiesen wird. Zur Begründung wurde auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin hingewiesen. Zuletzt mit ärztlichem Attest vom 2. August 2024 wurde auf deren „seelisch-psychische Erkrankung“ hingewiesen, nach einem der Antragsgegnerin übermittelten Arztbrief vom 29. Februar 2024 ist bei der Antragstellerin eine „Demenz bei Alzheimer-Krankheit, mittlerweile in mittelschwerer bis schwerer Form“, diagnostiziert. Nach ärztlicher Beurteilung sei ein Umzug in die nunmehr vorgesehene Obdachlosenunterkunft nicht zumutbar.6
Während der Unterbringung der beiden Antragsteller im sog. … beschwerte sich ein Nachbar mehrfach bei der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller des Verfahrens Au 8 S 24.2125 in alkoholisiertem Zustand den von ihm genutzten Pkw nicht ordnungsgemäß auf dem öffentlich zugänglichen Parkplatz neben dem Gebäude abgestellt bzw. das Fahrzeug unzuverlässig geführt hat und dass es zu persönlichen Beleidigungen ihm gegenüber gekommen ist. Weiter sind polizeiliche Einsätze aktenkundig geworden, bei denen es zu lautstarken Auseinandersetzungen zwischen den beiden Antragstellern gekommen ist.6Während der Unterbringung der beiden Antragsteller im sog. … beschwerte sich ein Nachbar mehrfach bei der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller des Verfahrens Au 8 S 24.2125 in alkoholisiertem Zustand den von ihm genutzten Pkw nicht ordnungsgemäß auf dem öffentlich zugänglichen Parkplatz neben dem Gebäude abgestellt bzw. das Fahrzeug unzuverlässig geführt hat und dass es zu persönlichen Beleidigungen ihm gegenüber gekommen ist. Weiter sind polizeiliche Einsätze aktenkundig geworden, bei denen es zu lautstarken Auseinandersetzungen zwischen den beiden Antragstellern gekommen ist.7
Mit den beiden streitgegenständlichen Bescheiden vom 22. August 2024 ordnete die Antragsgegnerin – unter Aufhebung des jeweils entgegenstehenden Bescheids vom 26. Juli 2024 – gegenüber den beiden Antragstellern an, dass sie bis zum 3. September 2024 in der bisher genutzten Obdachlosenunterkunft im sog. … untergebracht werden . In Ziffer 2 des Bescheids wurden die Antragsteller verpflichtet, die bisher genutzte Unterkunft spätestens am 3. September 2024 um 10.00 Uhr unter Abgabe der Zugangsschlüssel zu räumen. Die Antragsteller wurden ab dem 3. September 2024 befristet bis zum 30. September 2024 in die gemeindliche Unterkunft „… sowie Toilettenbereich“ umgesetzt , ein Betretungsverbot für die bisher genutzte Unterkunft im sog. … wurde verhängt . Neben weiteren Nebenbestimmungen zur Nutzung der nunmehr zugewiesenen Unterkunft wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 mit 3 des Bescheids angeordnet . Für den Fall der Nichterfüllung der Anordnung aus den Nummern 2 und 3 des Bescheids wurde unmittelbarer Zwang angedroht .7Mit den beiden streitgegenständlichen Bescheiden vom 22. August 2024 ordnete die Antragsgegnerin – unter Aufhebung des jeweils entgegenstehenden Bescheids vom 26. Juli 2024 – gegenüber den beiden Antragstellern an, dass sie bis zum 3. September 2024 in der bisher genutzten Obdachlosenunterkunft im sog. … untergebracht werden . In Ziffer 2 des Bescheids wurden die Antragsteller verpflichtet, die bisher genutzte Unterkunft spätestens am 3. September 2024 um 10.00 Uhr unter Abgabe der Zugangsschlüssel zu räumen. Die Antragsteller wurden ab dem 3. September 2024 befristet bis zum 30. September 2024 in die gemeindliche Unterkunft „… sowie Toilettenbereich“ umgesetzt , ein Betretungsverbot für die bisher genutzte Unterkunft im sog. … wurde verhängt . Neben weiteren Nebenbestimmungen zur Nutzung der nunmehr zugewiesenen Unterkunft wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 mit 3 des Bescheids angeordnet . Für den Fall der Nichterfüllung der Anordnung aus den Nummern 2 und 3 des Bescheids wurde unmittelbarer Zwang angedroht .8
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsteller ihrer Pflicht zur Selbsthilfe nur unzureichend nachkommen würden. Insbesondere hätten sie das Angebot einer Sozialwohnung in einem anderen Ort des Landkreises nicht wahrgenommen. In der bisher genutzten Unterkunft sei es aufgrund von negativen Äußerungen des Antragstellers des Verfahrens Au 8 S 24.2125 über die Nutzer des Obergeschosses sowie weiterer Vorfälle zu einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens gekommen. Die Verantwortlichkeit für diese Störung müsste nicht abschließend aufgeklärt werden. Zur Beseitigung der Störung würden die Antragsteller in Anwendung der satzungsrechtlichen Regelungen der Antragsgegnerin nunmehr umgesetzt. Die ihnen ab dem 3. September 2024 zugewiesene Unterkunft bestehe aus einem Wohnraum. Die zu diesem Wohnraum gehörende Wasch- und Sanitärmöglichkeit liege unmittelbar daneben. Die Unterbringung in dieser nunmehr zugewiesenen Unterkunft erfülle die Mindestanforderungen an die Unterbringung obdachloser Menschen. Die Antragsteller könnten keinen Anspruch darauf geltend machen, in der bisher zugewiesenen Unterkunft verbleiben zu können. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die eine Umsetzung in die nunmehr zugewiesene Unterkunft unzumutbar erscheinen ließen, lägen aus der Sicht der Antragsgegnerin nicht vor.8Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsteller ihrer Pflicht zur Selbsthilfe nur unzureichend nachkommen würden. Insbesondere hätten sie das Angebot einer Sozialwohnung in einem anderen Ort des Landkreises nicht wahrgenommen. In der bisher genutzten Unterkunft sei es aufgrund von negativen Äußerungen des Antragstellers des Verfahrens Au 8 S 24.2125 über die Nutzer des Obergeschosses sowie weiterer Vorfälle zu einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens gekommen. Die Verantwortlichkeit für diese Störung müsste nicht abschließend aufgeklärt werden. Zur Beseitigung der Störung würden die Antragsteller in Anwendung der satzungsrechtlichen Regelungen der Antragsgegnerin nunmehr umgesetzt. Die ihnen ab dem 3. September 2024 zugewiesene Unterkunft bestehe aus einem Wohnraum. Die zu diesem Wohnraum gehörende Wasch- und Sanitärmöglichkeit liege unmittelbar daneben. Die Unterbringung in dieser nunmehr zugewiesenen Unterkunft erfülle die Mindestanforderungen an die Unterbringung obdachloser Menschen. Die Antragsteller könnten keinen Anspruch darauf geltend machen, in der bisher zugewiesenen Unterkunft verbleiben zu können. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die eine Umsetzung in die nunmehr zugewiesene Unterkunft unzumutbar erscheinen ließen, lägen aus der Sicht der Antragsgegnerin nicht vor.9
Mit der Verpflichtung zur Räumung der bisherigen Unterkunft in Ziffer 2 der Bescheide und der Verpflichtung zum Bezug der nunmehr zugewiesenen Unterkunft würden von den Antragstellern die Vornahme vertretbarer Handlungen gefordert. Diese könnten mit Zwangsmitteln vollstreckt werden . Die Androhung des unmittelbaren Zwangs sei nach Art. 34 VwZVG nur zulässig, soweit andere zulässige Zwangsmittel nicht zum Ziel führen, für den Pflichtigen einen erheblichen Nachteil verursachen würden oder nicht in gleicher Weise zum zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg führten. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller als Sozialhilfeempfänger sei die Androhung von Zwangsgeld als Zwangsmittel ungeeignet, um die Räumung der bisherigen Unterkunft zu erreichen. Im Übrigen hätten die Antragsteller in Gesprächen zum Ausdruck gebracht, die bisherige Unterkunft nicht freiwillig zu verlassen.9Mit der Verpflichtung zur Räumung der bisherigen Unterkunft in Ziffer 2 der Bescheide und der Verpflichtung zum Bezug der nunmehr zugewiesenen Unterkunft würden von den Antragstellern die Vornahme vertretbarer Handlungen gefordert. Diese könnten mit Zwangsmitteln vollstreckt werden . Die Androhung des unmittelbaren Zwangs sei nach Art. 34 VwZVG nur zulässig, soweit andere zulässige Zwangsmittel nicht zum Ziel führen, für den Pflichtigen einen erheblichen Nachteil verursachen würden oder nicht in gleicher Weise zum zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg führten. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller als Sozialhilfeempfänger sei die Androhung von Zwangsgeld als Zwangsmittel ungeeignet, um die Räumung der bisherigen Unterkunft zu erreichen. Im Übrigen hätten die Antragsteller in Gesprächen zum Ausdruck gebracht, die bisherige Unterkunft nicht freiwillig zu verlassen.10
Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 mit 3 der Bescheide werde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Bei der Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft sei der Sofortvollzug geboten, um die aus der Obdachlosigkeit resultierende Gefahrenlage wirksam zu beseitigen. Die Anfechtungsklage gegen die Umsetzung hätte aufschiebende Wirkung, so dass die durch die Umsetzung verfolgte Beseitigung der Störungen des Hausfriedens in der bisher genutzten Unterkunft nicht gewährleistet sei. Die auch im Interesse der Antragsteller zur Beseitigung des Konfliktpotentials verfügte Umsetzung müsse deshalb sofort vollziehbar sein.10Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 mit 3 der Bescheide werde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Bei der Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft sei der Sofortvollzug geboten, um die aus der Obdachlosigkeit resultierende Gefahrenlage wirksam zu beseitigen. Die Anfechtungsklage gegen die Umsetzung hätte aufschiebende Wirkung, so dass die durch die Umsetzung verfolgte Beseitigung der Störungen des Hausfriedens in der bisher genutzten Unterkunft nicht gewährleistet sei. Die auch im Interesse der Antragsteller zur Beseitigung des Konfliktpotentials verfügte Umsetzung müsse deshalb sofort vollziehbar sein.11
3. Mit Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten vom 28. August 2024 ließen die Antragsteller in den Verfahren Au 8 K 24.2124 und Au 8 K 24.2126 jeweils Klage gegen die Bescheide vom 22. August 2024 erheben mit dem Ziel der Aufhebung der Bescheide, soweit nicht jeweils in der Ziffer 1 der Bescheide die Bescheide vom 26. Juli 2024 aufgehoben worden sind.113. Mit Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten vom 28. August 2024 ließen die Antragsteller in den Verfahren Au 8 K 24.2124 und Au 8 K 24.2126 jeweils Klage gegen die Bescheide vom 22. August 2024 erheben mit dem Ziel der Aufhebung der Bescheide, soweit nicht jeweils in der Ziffer 1 der Bescheide die Bescheide vom 26. Juli 2024 aufgehoben worden sind.12
Über diese Klagen ist noch nicht entschieden.12Über diese Klagen ist noch nicht entschieden.13
Gleichzeitig wird in den vorliegenden Verfahren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.13Gleichzeitig wird in den vorliegenden Verfahren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.14
Die Klagen hätten hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die nunmehr zugewiesene Unterkunft entspreche nicht den Mindestanforderungen an die Unterbringung obdachloser Menschen. Es handle sich um ein Gebäude, das als ehemalige Bahnhofstoilette nur mit Fenstern, die nicht in normaler Höhe angebracht seien, ausgestattet sei. Der als Heizung installierte kleine Heizstrahler sei für die Winterzeit sicher nicht ausreichend, um den Raum des nicht isolierten Gebäudes ausreichend zu erwärmen. In der nunmehr zugewiesenen Unterkunft sei auch keine innenräumlich zugängliche Toilette vorhanden. Das Gebäude befinde sich auch nur 10 Meter neben dem Bahngleis. Die für die Umsetzung der Antragsteller in die nunmehr vorgesehene Unterkunft von der Antragsgegnerin in den angefochtenen Bescheiden genannten Gründe, würden diese nicht rechtfertigen. Eine Störung des Hausfriedens durch die Antragsteller sei nicht konkret benannt worden. Der Bescheid setze sich auch mit dem Gesundheitszustand der Antragstellerin nicht hinreichend auseinander.14Die Klagen hätten hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die nunmehr zugewiesene Unterkunft entspreche nicht den Mindestanforderungen an die Unterbringung obdachloser Menschen. Es handle sich um ein Gebäude, das als ehemalige Bahnhofstoilette nur mit Fenstern, die nicht in normaler Höhe angebracht seien, ausgestattet sei. Der als Heizung installierte kleine Heizstrahler sei für die Winterzeit sicher nicht ausreichend, um den Raum des nicht isolierten Gebäudes ausreichend zu erwärmen. In der nunmehr zugewiesenen Unterkunft sei auch keine innenräumlich zugängliche Toilette vorhanden. Das Gebäude befinde sich auch nur 10 Meter neben dem Bahngleis. Die für die Umsetzung der Antragsteller in die nunmehr vorgesehene Unterkunft von der Antragsgegnerin in den angefochtenen Bescheiden genannten Gründe, würden diese nicht rechtfertigen. Eine Störung des Hausfriedens durch die Antragsteller sei nicht konkret benannt worden. Der Bescheid setze sich auch mit dem Gesundheitszustand der Antragstellerin nicht hinreichend auseinander.15
Die Antragsteller lassen beantragen,15Die Antragsteller lassen beantragen,16
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 22. August 2024 bezüglich den Ziffern 2 und 3 wiederherzustellen.16die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 22. August 2024 bezüglich den Ziffern 2 und 3 wiederherzustellen.17
Die Antragsgegnerin beantragt ,17Die Antragsgegnerin beantragt ,18
den Antrag abzulehnen.18den Antrag abzulehnen.19
Die nunmehr zugewiesene Unterkunft im ehemaligen … des … genüge den Mindestanforderungen an die Unterbringung obdachloser Personen. Das Gebäude sei neu saniert worden. Über das im Eingangsbereich vorhandene große Fenster, neben den „kleinen Toilettenfenstern“, sei eine ausreichende Belichtung vorhanden, die installierte Elektroheizung sei ausreichend. Es sei nicht erforderlich, dass der Toilettenbereich innerhalb der Wohnung liege, dies sei auch bei der bisherigen Unterbringung der Antragsteller nicht der Fall. Der Zugang zu den Sanitäranlagen befinde sich unmittelbar neben dem Zugang zum Wohnbereich. Im Einzelnen werde auf die dem Gericht übermittelten Lichtbilder verwiesen. Die Umsetzung diene der Beseitigung der Gefahren, die durch die Störung des Hausfriedens eingetreten sei. Ohne Schuldzuweisungen sei die Umsetzung der Antragsteller die bestmögliche Lösung für diese Gefahrenlage, die Antragsteller seien in der nunmehr zugewiesenen Unterkunft alleine untergebracht.19Die nunmehr zugewiesene Unterkunft im ehemaligen … des … genüge den Mindestanforderungen an die Unterbringung obdachloser Personen. Das Gebäude sei neu saniert worden. Über das im Eingangsbereich vorhandene große Fenster, neben den „kleinen Toilettenfenstern“, sei eine ausreichende Belichtung vorhanden, die installierte Elektroheizung sei ausreichend. Es sei nicht erforderlich, dass der Toilettenbereich innerhalb der Wohnung liege, dies sei auch bei der bisherigen Unterbringung der Antragsteller nicht der Fall. Der Zugang zu den Sanitäranlagen befinde sich unmittelbar neben dem Zugang zum Wohnbereich. Im Einzelnen werde auf die dem Gericht übermittelten Lichtbilder verwiesen. Die Umsetzung diene der Beseitigung der Gefahren, die durch die Störung des Hausfriedens eingetreten sei. Ohne Schuldzuweisungen sei die Umsetzung der Antragsteller die bestmögliche Lösung für diese Gefahrenlage, die Antragsteller seien in der nunmehr zugewiesenen Unterkunft alleine untergebracht.20
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch in den Verfahren Au 8 K 24.2124 und Au 8 K 24.2126, sowie auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.20Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch in den Verfahren Au 8 K 24.2124 und Au 8 K 24.2126, sowie auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.II.21
Die Verfahren konnten nach § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden.21Die Verfahren konnten nach § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden.22
Die zulässig nach § 80 Abs. 5 VwGO erhobenen Anträge sind begründet. Soweit die Antragsgegnerin in der Ziffer 2 des Bescheids sofort vollziehbar die Verpflichtung der Antragsteller zur Räumung der bisher zugewiesenen Obdachlosenunterkunft im sog. … der Antragsgegnerin verfügt hat und den Antragstellern in der Ziffer 3 des Bescheids sofort vollziehbar eine andere Obdachlosenunterkunft zugewiesen hat, ist der Ausgang der jeweils dagegen erhobenen Anfechtungsklagen offen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist dem privaten Interesse der Antragsteller, vom Vollzug der Anordnungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, der Vorrang einzuräumen.22Die zulässig nach § 80 Abs. 5 VwGO erhobenen Anträge sind begründet. Soweit die Antragsgegnerin in der Ziffer 2 des Bescheids sofort vollziehbar die Verpflichtung der Antragsteller zur Räumung der bisher zugewiesenen Obdachlosenunterkunft im sog. … der Antragsgegnerin verfügt hat und den Antragstellern in der Ziffer 3 des Bescheids sofort vollziehbar eine andere Obdachlosenunterkunft zugewiesen hat, ist der Ausgang der jeweils dagegen erhobenen Anfechtungsklagen offen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist dem privaten Interesse der Antragsteller, vom Vollzug der Anordnungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, der Vorrang einzuräumen.23
Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das Interesse des Betroffenen, vom sofortigen Vollzug bis zur Entscheidung in der Hauptsache zunächst verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Hierbei hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage, soweit sie im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung überschaubar sind, zu berücksichtigen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden . Maßgeblich für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist dabei die sich im Zeitpunkt der Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage.23Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das Interesse des Betroffenen, vom sofortigen Vollzug bis zur Entscheidung in der Hauptsache zunächst verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Hierbei hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage, soweit sie im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung überschaubar sind, zu berücksichtigen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden . Maßgeblich für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist dabei die sich im Zeitpunkt der Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage.24
1. Soweit die Antragsgegnerin in Ziffer 2 des Bescheids sofort vollziehbar die Räumung der bisher zugewiesenen Unterkunft verfügt hat, findet diese Anordnung ihre Rechtsgrundlage in § 10 der „Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft“ der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2019 . Danach hat der Nutzer der Obdachlosenunterkunft der Antragsgegnerin im Falle der Beendigung des Benutzungsverhältnisses oder wenn eine Um- oder Ausquartierung angeordnet ist, die überlassenen Räume sowie die dazugehörigen Schlüssel zurückzugeben . Da die Antragsteller mangels eigenem Wohnraums derzeit weiter als obdachlos gelten, ist zwingende Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Räumung der bisher zugewiesenen Unterkunft im sog. … der Antragsgegnerin, dass die mit Ziffer 3 des Bescheids sofort vollziehbar verfügte Zuweisung einer anderen Obdachlosenunterkunft der Antragsgegnerin zu Recht verfügt worden ist. Denn nur mit der wirksamen Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft an die beiden Antragsteller kommt die Antragsgegnerin ihrer Pflichtaufgabe aus Art. 57 Abs. 1 der Bayerische Gemeindeordnung und Art. 6 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes im eigenen Wirkungskreis, Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern bzw. zu beseitigen, nach.241. Soweit die Antragsgegnerin in Ziffer 2 des Bescheids sofort vollziehbar die Räumung der bisher zugewiesenen Unterkunft verfügt hat, findet diese Anordnung ihre Rechtsgrundlage in § 10 der „Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft“ der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2019 . Danach hat der Nutzer der Obdachlosenunterkunft der Antragsgegnerin im Falle der Beendigung des Benutzungsverhältnisses oder wenn eine Um- oder Ausquartierung angeordnet ist, die überlassenen Räume sowie die dazugehörigen Schlüssel zurückzugeben . Da die Antragsteller mangels eigenem Wohnraums derzeit weiter als obdachlos gelten, ist zwingende Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Räumung der bisher zugewiesenen Unterkunft im sog. … der Antragsgegnerin, dass die mit Ziffer 3 des Bescheids sofort vollziehbar verfügte Zuweisung einer anderen Obdachlosenunterkunft der Antragsgegnerin zu Recht verfügt worden ist. Denn nur mit der wirksamen Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft an die beiden Antragsteller kommt die Antragsgegnerin ihrer Pflichtaufgabe aus Art. 57 Abs. 1 der Bayerische Gemeindeordnung und Art. 6 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes im eigenen Wirkungskreis, Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern bzw. zu beseitigen, nach.25
Der Zustand der Obdachlosigkeit ist als eine Störung der öffentlichen Ordnung bzw. im Hinblick auf die damit u.U. verbundene Gefährdung von Gesundheit und Leben des Obdachlosen als eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit anzusehen . Im Rahmen von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3, Art. 8 LStVG hat die Antragsgegnerin als Sicherheitsbehörde die Obdachlosigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu beseitigen. Sie hat unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Insoweit ist sie jedoch grundsätzlich nur verpflichtet, zur Behebung der unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben des Obdachlosen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vorübergehende Unterbringung zu ermöglichen.25Der Zustand der Obdachlosigkeit ist als eine Störung der öffentlichen Ordnung bzw. im Hinblick auf die damit u.U. verbundene Gefährdung von Gesundheit und Leben des Obdachlosen als eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit anzusehen . Im Rahmen von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3, Art. 8 LStVG hat die Antragsgegnerin als Sicherheitsbehörde die Obdachlosigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu beseitigen. Sie hat unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Insoweit ist sie jedoch grundsätzlich nur verpflichtet, zur Behebung der unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben des Obdachlosen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vorübergehende Unterbringung zu ermöglichen.26
2. In Anwendung dieser Grundsätze ist es vorliegend als offen anzusehen, ob die Antragsgegnerin mit der in den Ziffer 2 und 3 des Bescheids verfügten Räumung der bisher zugewiesenen Unterkunft und der Unterbringung in der nunmehr zugewiesenen Unterkunft ihrer o.g. Verpflichtung in hinreichendem Maß nachgekommen ist.262. In Anwendung dieser Grundsätze ist es vorliegend als offen anzusehen, ob die Antragsgegnerin mit der in den Ziffer 2 und 3 des Bescheids verfügten Räumung der bisher zugewiesenen Unterkunft und der Unterbringung in der nunmehr zugewiesenen Unterkunft ihrer o.g. Verpflichtung in hinreichendem Maß nachgekommen ist.27
a) Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass sie nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 OBS eine Umquartierung durch die Zurücknahme der bisherigen Zuweisung in eine Unterkunft und die Zuweisung in eine andere Unterkunftsanlage vornehmen kann, wenn der Hausfrieden nachhaltig gestört wird. Dabei bedarf es auch keiner abschließenden Klärung, ob die Störung des Hausfriedens alleine dem bzw. den Antragsteller anzulasten ist oder weitere Umstände insoweit von Bedeutung sind . Die Zurücknahme der bisherigen Zuweisung steht im Ermessen der Antragsgegnerin, das Ermessen erfasst dabei auch die Frage des Ob und Wie der Durchsetzung der Beendigung der Unterbringung durch Räumung .27a) Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass sie nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 OBS eine Umquartierung durch die Zurücknahme der bisherigen Zuweisung in eine Unterkunft und die Zuweisung in eine andere Unterkunftsanlage vornehmen kann, wenn der Hausfrieden nachhaltig gestört wird. Dabei bedarf es auch keiner abschließenden Klärung, ob die Störung des Hausfriedens alleine dem bzw. den Antragsteller anzulasten ist oder weitere Umstände insoweit von Bedeutung sind . Die Zurücknahme der bisherigen Zuweisung steht im Ermessen der Antragsgegnerin, das Ermessen erfasst dabei auch die Frage des Ob und Wie der Durchsetzung der Beendigung der Unterbringung durch Räumung .28
Vorliegend hat die Antragsgegnerin sich im Hinblick auf die Schutzinteressen der anderen Bewohner der Unterkunft zu Ungunsten der Antragsteller entschieden. Die insoweit vorgenommenen Ermessenserwägungen sind im Rahmen des gesetzlichen Maßstabes des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nicht zu beanstanden.28Vorliegend hat die Antragsgegnerin sich im Hinblick auf die Schutzinteressen der anderen Bewohner der Unterkunft zu Ungunsten der Antragsteller entschieden. Die insoweit vorgenommenen Ermessenserwägungen sind im Rahmen des gesetzlichen Maßstabes des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nicht zu beanstanden.29
Allerdings ist es als offen anzusehen, ob im konkreten Einzelfall die mit der Räumung der bisherigen Unterkunft und der Zuweisung der neuen Unterkunft verbundenen Folgen für die Antragsteller mit dem notwendigen Gewicht in die Entscheidung eingestellt worden sind.29Allerdings ist es als offen anzusehen, ob im konkreten Einzelfall die mit der Räumung der bisherigen Unterkunft und der Zuweisung der neuen Unterkunft verbundenen Folgen für die Antragsteller mit dem notwendigen Gewicht in die Entscheidung eingestellt worden sind.30
Die Antragstellerin ist nach der vorliegenden ärztlichen Diagnose vom 29. Februar 2024 an einer Demenz bei Alzheimer-Krankheit, mittlerweile in mittelschwerer bis schwerer Form, erkrankt. Das nunmehr vorgelegte ärztliche Attest vom 2. August 2024 lässt eine Besserung des Gesundheitszustands der Antragstellerin nicht erkennen. Im Hinblick auf dieses Krankheitsbild könnte die Antragsgegnerin zu Unrecht davon ausgegangen sein, dass „keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen“ mit der Räumung und der Zuweisung der neuen Unterkunft für die Antragsteller verbunden sind.30Die Antragstellerin ist nach der vorliegenden ärztlichen Diagnose vom 29. Februar 2024 an einer Demenz bei Alzheimer-Krankheit, mittlerweile in mittelschwerer bis schwerer Form, erkrankt. Das nunmehr vorgelegte ärztliche Attest vom 2. August 2024 lässt eine Besserung des Gesundheitszustands der Antragstellerin nicht erkennen. Im Hinblick auf dieses Krankheitsbild könnte die Antragsgegnerin zu Unrecht davon ausgegangen sein, dass „keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen“ mit der Räumung und der Zuweisung der neuen Unterkunft für die Antragsteller verbunden sind.31
b) Hinzu kommt, dass die Unterbringung in der neuen Unterkunft insbesondere für die Antragstellerin aufgrund der bei ihr diagnostizierten Erkrankung mit besonderen Risiken verbunden ist. Diese hat die Antragsgegnerin möglicherweise nicht mit dem notwendigen Gewicht in ihre Entscheidung eingestellt.31b) Hinzu kommt, dass die Unterbringung in der neuen Unterkunft insbesondere für die Antragstellerin aufgrund der bei ihr diagnostizierten Erkrankung mit besonderen Risiken verbunden ist. Diese hat die Antragsgegnerin möglicherweise nicht mit dem notwendigen Gewicht in ihre Entscheidung eingestellt.32
aa) Zu Recht weist die Antragsgegnerin in den angefochtenen Bescheiden darauf hin, dass die Obdachlosenfürsorge nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“, sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art dient. Auch unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes ist es ausreichend, wenn obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt. Da ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, müssen obdachlose Personen eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten wird .32aa) Zu Recht weist die Antragsgegnerin in den angefochtenen Bescheiden darauf hin, dass die Obdachlosenfürsorge nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“, sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art dient. Auch unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes ist es ausreichend, wenn obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt. Da ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, müssen obdachlose Personen eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten wird .33
Der Sicherheitsbehörde steht bei der Auswahl der Unterkunft ein weites Ermessen zu. Der Betroffene hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten oder von ihm gewünschten Unterkunft. Insoweit ist die Ausstattung der nunmehr mit der Regelung in der Ziffer 3 des Bescheids den Antragstellern zugewiesenen neuen Unterkunft „… sowie Toilettenbereich“ voraussichtlich ausreichend, um generell für die Unterbringung von obdachlosen Personen zu dienen.33Der Sicherheitsbehörde steht bei der Auswahl der Unterkunft ein weites Ermessen zu. Der Betroffene hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten oder von ihm gewünschten Unterkunft. Insoweit ist die Ausstattung der nunmehr mit der Regelung in der Ziffer 3 des Bescheids den Antragstellern zugewiesenen neuen Unterkunft „… sowie Toilettenbereich“ voraussichtlich ausreichend, um generell für die Unterbringung von obdachlosen Personen zu dienen.34
bb) Allerdings ist aufgrund des Krankheitsbildes der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend klärbar, ob mit der Unterbringung in der neuen Unterkunft möglicherweise besondere gesundheitliche Gefahren verbunden sind, die die Umsetzung aufgrund eines Verstoßes gegen die grundrechtlich gesicherten Mindeststandards der Unterbringung unverhältnismäßig werden lassen.34bb) Allerdings ist aufgrund des Krankheitsbildes der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend klärbar, ob mit der Unterbringung in der neuen Unterkunft möglicherweise besondere gesundheitliche Gefahren verbunden sind, die die Umsetzung aufgrund eines Verstoßes gegen die grundrechtlich gesicherten Mindeststandards der Unterbringung unverhältnismäßig werden lassen.35
Die Obdachlosenunterkunft der Antragsgegnerin „… sowie Toilettenbereich“ ist dadurch gekennzeichnet, dass der Sanitär- und Toilettenbereich nicht innerhalb des geschlossenen Gebäudes erreichbar ist. Die Antragsteller müssen, um den Sanitärbereich – auch nachts – aufsuchen zu können, das Gebäude verlassen und durch die nächstgelegene Tür in den dahinter befindlichen Sanitärbereich gelangen. Sie sind somit zwingend auf das Verlassen des Gebäudes angewiesen. Damit ist, anders als in der bisher zugewiesenen Unterkunft, keine innerhalb des geschlossenen Gebäudes erreichbare Toilette vorhanden.35Die Obdachlosenunterkunft der Antragsgegnerin „… sowie Toilettenbereich“ ist dadurch gekennzeichnet, dass der Sanitär- und Toilettenbereich nicht innerhalb des geschlossenen Gebäudes erreichbar ist. Die Antragsteller müssen, um den Sanitärbereich – auch nachts – aufsuchen zu können, das Gebäude verlassen und durch die nächstgelegene Tür in den dahinter befindlichen Sanitärbereich gelangen. Sie sind somit zwingend auf das Verlassen des Gebäudes angewiesen. Damit ist, anders als in der bisher zugewiesenen Unterkunft, keine innerhalb des geschlossenen Gebäudes erreichbare Toilette vorhanden.36
Beim Krankheitsbild der Antragstellerin besteht in dieser Situation die nicht auszuschließende Gefahr, dass diese – vor allem zu Nachtzeiten – die Orientierung verliert und nach dem Verlassen des Gebäudes unzureichend geschützt ist. Ob diese Situation, die im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die nur mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sachlage nicht aufgeklärt werden kann und ggf. weiter durch eine sachverständige Bewertung im Hauptsacheverfahren geklärt werden muss, von der Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr getroffenen Entscheidung ausreichend berücksichtigt worden ist, ist offen.36Beim Krankheitsbild der Antragstellerin besteht in dieser Situation die nicht auszuschließende Gefahr, dass diese – vor allem zu Nachtzeiten – die Orientierung verliert und nach dem Verlassen des Gebäudes unzureichend geschützt ist. Ob diese Situation, die im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die nur mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sachlage nicht aufgeklärt werden kann und ggf. weiter durch eine sachverständige Bewertung im Hauptsacheverfahren geklärt werden muss, von der Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr getroffenen Entscheidung ausreichend berücksichtigt worden ist, ist offen.37
c) Damit ist es im Ergebnis offen, ob die Räumungsverpflichtung Bescheids) in der Verbindung mit der in der Ziffer 3 des Bescheids verbundenen erneuten Unterbringung in der den Antragstellern zugewiesenen anderen Obdachlosenunterkunft der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands der Antragstellerin als verhältnismäßig anzusehen ist. Beim offenen Ausgang der insoweit erhobenen Anfechtungsklage ist somit im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine reine Interessenabwägung durch das Gericht vorzunehmen. Diese geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus.37c) Damit ist es im Ergebnis offen, ob die Räumungsverpflichtung Bescheids) in der Verbindung mit der in der Ziffer 3 des Bescheids verbundenen erneuten Unterbringung in der den Antragstellern zugewiesenen anderen Obdachlosenunterkunft der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands der Antragstellerin als verhältnismäßig anzusehen ist. Beim offenen Ausgang der insoweit erhobenen Anfechtungsklage ist somit im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine reine Interessenabwägung durch das Gericht vorzunehmen. Diese geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus.38
Im Hinblick auf die mit der Zuweisung in die neue Unterkunft für die Antragstellerin verbundenen Gefahren erscheint es nicht vertretbar , die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung aufrechtzuerhalten. Zwar sind damit die mit der Störung des Hausfriedens in der bisher den Antragstellern zugewiesenen Unterkunft verbundenen Folgen nicht beseitigt. In Abwägung mit den für Leib und Leben der Antragstellerin verbundenen möglichen Gefahren bei einer Umsetzung der Antragsteller in die neue Unterkunft ist diese Störung jedoch hinzunehmen. Die Folgen bei einer sofortigen Vollziehung der Umsetzung für die Antragsteller, insbesondere die möglichen negativen gesundheitlichen Folgen für die Antragstellerin, sind in der Abwägung erheblich schwerwiegender als die Nichtvollziehbarkeit der Räumung der bisherigen Unterkunft.38Im Hinblick auf die mit der Zuweisung in die neue Unterkunft für die Antragstellerin verbundenen Gefahren erscheint es nicht vertretbar , die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung aufrechtzuerhalten. Zwar sind damit die mit der Störung des Hausfriedens in der bisher den Antragstellern zugewiesenen Unterkunft verbundenen Folgen nicht beseitigt. In Abwägung mit den für Leib und Leben der Antragstellerin verbundenen möglichen Gefahren bei einer Umsetzung der Antragsteller in die neue Unterkunft ist diese Störung jedoch hinzunehmen. Die Folgen bei einer sofortigen Vollziehung der Umsetzung für die Antragsteller, insbesondere die möglichen negativen gesundheitlichen Folgen für die Antragstellerin, sind in der Abwägung erheblich schwerwiegender als die Nichtvollziehbarkeit der Räumung der bisherigen Unterkunft.39
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.393. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.40
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz , § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 35.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der in der Hauptsache anzusetzende Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.404. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz , § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 35.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der in der Hauptsache anzusetzende Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

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