VG Augsburg – 26.09.2022, Au 8 S 22.1578 – Glücksspielrecht: Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle
Titel:
Glücksspielrecht: Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1, Abs. 5
GlüStV 2021 § 4 Abs. 1 S. 1, S. 2, § 9 Abs. 1 S. 2, S. 3 Nr. 3, § 21a Abs. 1 S. 2
AGGlüStV Art. 2, Art. 7 Abs. 2 Nr. 4, Art. 10 Abs. 3
VwZVG Art. 31, Art. 36
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14
Leitsätze:
1. Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis ist zu versagen, wenn Sportwetten ohne einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie gemessen von Eingangstür zu Eingangstür zu bestehenden Schulen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die sich an Kinder im Alter von mindestens sechs Jahren richten, sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen vermittelt werden.
2. Die Erteilung einer Ausnahme von der Mindestabstandsregelung im Glücksspielrecht erfordert einen atypischen Sachverhalt – namentlich besondere topografische Verhältnisse im Umfeld des Standortes, durch welche ein Verstoà gegen das Abstandsgebot maÃgeblich relativiert wird.
3. Wirtschaftliche EinbuÃen sowie sonstige Belastungen, die mit der SchlieÃung einer Wettvermittlungsstelle verbunden sind, können regelmäÃig keine besondere Härte im glücksspielrechtlichen Sinne begründen.
4. Es bestehen bei summarischer Prüfung keine Bedenken hinsichtlich Konformität von Abstandsregelungen im Glücksspielrecht mit dem Verfassungs- und Unionsrecht.
Schlagworte:
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle, Mindestabstandsregelung, Suchtberatungsstelle im Umkreis von 250 Meter, Unions- und Verfassungsrechtskonformität, VerhältnismäÃigkeit, Kohärenzgebot, Zwangsgeldandrohungen, Interessensabwägung, vorläufiger Rechtsschutz, Glücksspielaufsicht, Interessenabwägung, Zwangsgeldandrohung, Jugendschutz
Fundstelle:
BeckRS 2022, 34258Titel:Glücksspielrecht: Untersagung des Betriebs einer WettvermittlungsstelleNormenketten:VwGO § 80 Abs. 2 S. 1, Abs. 5GlüStV 2021 § 4 Abs. 1 S. 1, S. 2, § 9 Abs. 1 S. 2, S. 3 Nr. 3, § 21a Abs. 1 S. 2AGGlüStV Art. 2, Art. 7 Abs. 2 Nr. 4, Art. 10 Abs. 3VwZVG Art. 31, Art. 36GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14Leitsätze:1. Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis ist zu versagen, wenn Sportwetten ohne einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie gemessen von Eingangstür zu Eingangstür zu bestehenden Schulen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die sich an Kinder im Alter von mindestens sechs Jahren richten, sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen vermittelt werden.2. Die Erteilung einer Ausnahme von der Mindestabstandsregelung im Glücksspielrecht erfordert einen atypischen Sachverhalt – namentlich besondere topografische Verhältnisse im Umfeld des Standortes, durch welche ein Verstoà gegen das Abstandsgebot maÃgeblich relativiert wird.3. Wirtschaftliche EinbuÃen sowie sonstige Belastungen, die mit der SchlieÃung einer Wettvermittlungsstelle verbunden sind, können regelmäÃig keine besondere Härte im glücksspielrechtlichen Sinne begründen.4. Es bestehen bei summarischer Prüfung keine Bedenken hinsichtlich Konformität von Abstandsregelungen im Glücksspielrecht mit dem Verfassungs- und Unionsrecht.Schlagworte:Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle, Mindestabstandsregelung, Suchtberatungsstelle im Umkreis von 250 Meter, Unions- und Verfassungsrechtskonformität, VerhältnismäÃigkeit, Kohärenzgebot, Zwangsgeldandrohungen, Interessensabwägung, vorläufiger Rechtsschutz, Glücksspielaufsicht, Interessenabwägung, Zwangsgeldandrohung, JugendschutzFundstelle:BeckRS 2022, 34258âTenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.Gründe
I.I.1
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihr gegenüber unter Zwangsgeldandrohungen verfügte Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle.1Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihr gegenüber unter Zwangsgeldandrohungen verfügte Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle.2
1. Die Antragstellerin ist Vertragspartnerin des Sportwettveranstaltungsunternehmens T. und vermittelt Sportwetten an diesen. Das Gewerbe wurde zum 17. Juli 2017 angemeldet. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 beantragte der seit 19. November 2020 eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten innehabende Sportwettveranstalter T. für die Antragstellerin beim Antragsgegner die Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten in der Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin in der S1. straÃe in M.21. Die Antragstellerin ist Vertragspartnerin des Sportwettveranstaltungsunternehmens T. und vermittelt Sportwetten an diesen. Das Gewerbe wurde zum 17. Juli 2017 angemeldet. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 beantragte der seit 19. November 2020 eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten innehabende Sportwettveranstalter T. für die Antragstellerin beim Antragsgegner die Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten in der Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin in der S1. straÃe in M.3
Nach Anhörung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 18. Juli 2022, an den Bevollmächtigten der Antragstellerin adressiert, den Antrag des Sportwettveranstalters T. auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an die Antragstellerin in der Wettvermittlungsstelle S1. straÃe in M. ab . Der Antragstellerin wurde untersagt, weiter Sportwetten in der Wettvermittlungsstelle zu vermitteln sowie hierfür zu werben . Der Antragstellerin wurde aufgegeben, den Abschluss und die Vermittlung neuer Wettverträge mit Bekanntgabe des Bescheids sofort und die Abwicklung bereits geschlossener und vermittelter Wettverträge spätestens bis zum Ablauf von 90 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu unterlassen sowie Wettunterlagen, Werbeeinrichtungen, technische Einrichtungen und sonstige für den Wettbetrieb erforderliche Gegenstände spätestens bis zum Ablauf von 95 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Geschäftsräumen zu entfernen. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen für Unterlagen blieben durch diesen Bescheid unberührt . Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2.1 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR , für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2.2 ein solches in Höhe von 2.000,00 EUR und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2.3 ein solches in Höhe von 2.000,00 EUR angedroht.3Nach Anhörung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 18. Juli 2022, an den Bevollmächtigten der Antragstellerin adressiert, den Antrag des Sportwettveranstalters T. auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an die Antragstellerin in der Wettvermittlungsstelle S1. straÃe in M. ab . Der Antragstellerin wurde untersagt, weiter Sportwetten in der Wettvermittlungsstelle zu vermitteln sowie hierfür zu werben . Der Antragstellerin wurde aufgegeben, den Abschluss und die Vermittlung neuer Wettverträge mit Bekanntgabe des Bescheids sofort und die Abwicklung bereits geschlossener und vermittelter Wettverträge spätestens bis zum Ablauf von 90 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu unterlassen sowie Wettunterlagen, Werbeeinrichtungen, technische Einrichtungen und sonstige für den Wettbetrieb erforderliche Gegenstände spätestens bis zum Ablauf von 95 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Geschäftsräumen zu entfernen. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen für Unterlagen blieben durch diesen Bescheid unberührt . Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2.1 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR , für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2.2 ein solches in Höhe von 2.000,00 EUR und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2.3 ein solches in Höhe von 2.000,00 EUR angedroht.4
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass jede Vermittlung öffentlicher Glücksspiele der Erlaubnis bedürfe. Im vorliegenden Fall stehe der Erlaubniserteilung ein Versagungsgrund i.S.d. Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV entgegen. Innerhalb des 250-Meter-Radius um die Wettvermittlungsstelle befinde sich eine psychosoziale Beratungsstelle , in der insbesondere Suchterkrankungen für Abhängigkeitserkrankte, mit einer Spezialisierung auch auf Abhängigkeitserkrankte im Bereich Glücksspiel, behandelt würden. Die PSB bestehe an dem Standort seit 2014. Eine Ausnahme von der Mindestabstandsregelung werde bei pflichtgemäÃer Ermessensausübung nicht erteilt. Ein atypischer Einzelfall im Sinne besonderer örtlicher Verhältnisse liege nicht vor. Aus diesem Grund müsse hier das Interesse des Wettvermittlers hinter dem allgemeinen Interesse am Schutz der vulnerablen Gruppe süchtiger oder suchtbedrohter Menschen vor den Gefahren des Glücksspiels zurückstehen. Die Ãrtlichkeit könne von der Suchtberatungseinrichtung gut erreicht werden. Der Feststellung eines Versagungsgrundes stehe auch kein etwaiger Bestands- bzw. Vertrauensschutz der Wettvermittlungsstelle entgegen. Es liege weder eine glücksspielrechtliche Erlaubnis noch eine formale Duldung vor. Auch das Vorbringen der Antragstellerseite bezüglich des Erfordernisses einer Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Lediglich im Rahmen der befristeten Ãbergangsregeln nach Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 AGGlüStV berücksichtige der Gesetzgeber ergänzend wirtschaftliche Interessen von bestehenden und geduldeten Wettvermittlungsstellen. Selbst für den Fall, dass das wirtschaftliche Interesse bei der Abwägungsentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen, wäre eine solche Abwägung nicht zugunsten der Antragstellerin ausgegangen. Das lediglich behauptete wirtschaftliche Interesse hätte insoweit nicht in einem Umfang zugunsten der Antragstellerin berücksichtigt werden können, als dass es das groÃe Interesse am Vollzug der Abstandsregel aufgewogen hätte. Es seien von der Antragstellerin auch keine geeigneten Nachweise vorgelegt worden, die ein überragendes wirtschaftliches Interesse dargelegt hätten. Die Erlaubnisbehörde sei ohne die Vorlage derartiger Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Gesetzes zur Ãnderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 9. Juni 2020 hätte die Antragstellerin konkrete Schritte unternehmen müssen, um den Eintritt eines Härtefalls abzuwenden. Weder die Baugenehmigung noch die gewerberechtliche Anmeldung des Betriebs habe bei der Antragstellerin ein schutzwürdiges Vertrauen bezüglich der glücksspielrechtlichen Zulässigkeit erzeugen können. Auch darüber hinaus habe kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der vorherigen Rechtslage bestehen können. Soweit auf den Fortbestand der vorherigen Rechtslage vertraut worden wäre, wäre dieses Vertrauen zum einen nicht schutzwürdig und zum anderen wäre ein solches Vertrauen spätestens durch die am 28. Januar 2020 erfolgte Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs als Landtagsdrucksache 18/5861 erschüttert.4Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass jede Vermittlung öffentlicher Glücksspiele der Erlaubnis bedürfe. Im vorliegenden Fall stehe der Erlaubniserteilung ein Versagungsgrund i.S.d. Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV entgegen. Innerhalb des 250-Meter-Radius um die Wettvermittlungsstelle befinde sich eine psychosoziale Beratungsstelle , in der insbesondere Suchterkrankungen für Abhängigkeitserkrankte, mit einer Spezialisierung auch auf Abhängigkeitserkrankte im Bereich Glücksspiel, behandelt würden. Die PSB bestehe an dem Standort seit 2014. Eine Ausnahme von der Mindestabstandsregelung werde bei pflichtgemäÃer Ermessensausübung nicht erteilt. Ein atypischer Einzelfall im Sinne besonderer örtlicher Verhältnisse liege nicht vor. Aus diesem Grund müsse hier das Interesse des Wettvermittlers hinter dem allgemeinen Interesse am Schutz der vulnerablen Gruppe süchtiger oder suchtbedrohter Menschen vor den Gefahren des Glücksspiels zurückstehen. Die Ãrtlichkeit könne von der Suchtberatungseinrichtung gut erreicht werden. Der Feststellung eines Versagungsgrundes stehe auch kein etwaiger Bestands- bzw. Vertrauensschutz der Wettvermittlungsstelle entgegen. Es liege weder eine glücksspielrechtliche Erlaubnis noch eine formale Duldung vor. Auch das Vorbringen der Antragstellerseite bezüglich des Erfordernisses einer Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Lediglich im Rahmen der befristeten Ãbergangsregeln nach Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 AGGlüStV berücksichtige der Gesetzgeber ergänzend wirtschaftliche Interessen von bestehenden und geduldeten Wettvermittlungsstellen. Selbst für den Fall, dass das wirtschaftliche Interesse bei der Abwägungsentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen, wäre eine solche Abwägung nicht zugunsten der Antragstellerin ausgegangen. Das lediglich behauptete wirtschaftliche Interesse hätte insoweit nicht in einem Umfang zugunsten der Antragstellerin berücksichtigt werden können, als dass es das groÃe Interesse am Vollzug der Abstandsregel aufgewogen hätte. Es seien von der Antragstellerin auch keine geeigneten Nachweise vorgelegt worden, die ein überragendes wirtschaftliches Interesse dargelegt hätten. Die Erlaubnisbehörde sei ohne die Vorlage derartiger Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Gesetzes zur Ãnderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 9. Juni 2020 hätte die Antragstellerin konkrete Schritte unternehmen müssen, um den Eintritt eines Härtefalls abzuwenden. Weder die Baugenehmigung noch die gewerberechtliche Anmeldung des Betriebs habe bei der Antragstellerin ein schutzwürdiges Vertrauen bezüglich der glücksspielrechtlichen Zulässigkeit erzeugen können. Auch darüber hinaus habe kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der vorherigen Rechtslage bestehen können. Soweit auf den Fortbestand der vorherigen Rechtslage vertraut worden wäre, wäre dieses Vertrauen zum einen nicht schutzwürdig und zum anderen wäre ein solches Vertrauen spätestens durch die am 28. Januar 2020 erfolgte Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs als Landtagsdrucksache 18/5861 erschüttert.5
Die Untersagung erfolge als MaÃnahme der Glücksspielaufsicht nach Art. 9 AGGlüStV, weil gemäà dem Vorstehenden eine Erlaubnis nicht erteilt werden könne und eine förmliche Duldung der Sportwettvermittlung nicht vorliege. Die Antragstellerin als terrestrische Sportwettvermittlerin sei richtige Adressatin der Untersagung. Als Handlungsstörerin könne diese die Gefahr – illegale Glücksspielvermittlung – effektiv beseitigen. Der Sportwettveranstalter könne dieses Ziel nicht gleich effektiv erreichen. Die Untersagung erfolge in Ausübung pflichtgemäÃen Ermessens und sei auch verhältnismäÃig. Die Erlaubniserteilung sei aus den oben dargestellten Gründen ausgeschlossen und stelle somit kein milderes Mittel dar. Die Untersagung sei auch angemessen, da das Interesse der Antragstellerin an der Fortführung der Sportwettvermittlung in o.g. Ãrtlichkeit gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung des Abschlusses von Wetten in illegalen Wettvermittlungsstellen zurückstehen müsse. Zudem werde durch die Staffelung der einzelnen Verpflichtungen der Untersagungsanordnung einerseits dem Ziel Rechnung getragen, das unerlaubte Glücksspielangebot möglichst schnell zu beenden. Andererseits werde mit diesem Vorgehen dem Interesse der Antragstellerin, aber auch der Kunden, an einer geordneten Abwicklung der Wettvermittlungsstelle Rechnung getragen. Im Ãbrigen bestehe gegen die Annahme eines intendierten Ermessens bei Untersagungsanordnungen aufgrund formeller und materieller Illegalität keine Bedenken. Angesichts dessen, dass die Antragstellerin spätestens seit den Anhörungsschreiben gewusst habe, dass der Wettbetrieb untersagt werde, sei es zumutbar, die Wettannahme in der Wettvermittlungsstelle sofort nach Bekanntgabe des Bescheids zu beenden. Der Abschluss und die Vermittlung neuer Wettverträge in Form eines Unterlassens könne faktisch ohne weitere MaÃnahmen erfolgen. Gewinnauszahlungen aus bereits abgeschlossenen Wettverträgen könnten vorgenommen werden. Hierzu würden dem Wettvermittler 90 Tage die entsprechenden technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen.5Die Untersagung erfolge als MaÃnahme der Glücksspielaufsicht nach Art. 9 AGGlüStV, weil gemäà dem Vorstehenden eine Erlaubnis nicht erteilt werden könne und eine förmliche Duldung der Sportwettvermittlung nicht vorliege. Die Antragstellerin als terrestrische Sportwettvermittlerin sei richtige Adressatin der Untersagung. Als Handlungsstörerin könne diese die Gefahr – illegale Glücksspielvermittlung – effektiv beseitigen. Der Sportwettveranstalter könne dieses Ziel nicht gleich effektiv erreichen. Die Untersagung erfolge in Ausübung pflichtgemäÃen Ermessens und sei auch verhältnismäÃig. Die Erlaubniserteilung sei aus den oben dargestellten Gründen ausgeschlossen und stelle somit kein milderes Mittel dar. Die Untersagung sei auch angemessen, da das Interesse der Antragstellerin an der Fortführung der Sportwettvermittlung in o.g. Ãrtlichkeit gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung des Abschlusses von Wetten in illegalen Wettvermittlungsstellen zurückstehen müsse. Zudem werde durch die Staffelung der einzelnen Verpflichtungen der Untersagungsanordnung einerseits dem Ziel Rechnung getragen, das unerlaubte Glücksspielangebot möglichst schnell zu beenden. Andererseits werde mit diesem Vorgehen dem Interesse der Antragstellerin, aber auch der Kunden, an einer geordneten Abwicklung der Wettvermittlungsstelle Rechnung getragen. Im Ãbrigen bestehe gegen die Annahme eines intendierten Ermessens bei Untersagungsanordnungen aufgrund formeller und materieller Illegalität keine Bedenken. Angesichts dessen, dass die Antragstellerin spätestens seit den Anhörungsschreiben gewusst habe, dass der Wettbetrieb untersagt werde, sei es zumutbar, die Wettannahme in der Wettvermittlungsstelle sofort nach Bekanntgabe des Bescheids zu beenden. Der Abschluss und die Vermittlung neuer Wettverträge in Form eines Unterlassens könne faktisch ohne weitere MaÃnahmen erfolgen. Gewinnauszahlungen aus bereits abgeschlossenen Wettverträgen könnten vorgenommen werden. Hierzu würden dem Wettvermittler 90 Tage die entsprechenden technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen.6
Hinsichtlich der Androhung der Zwangsgelder sei es bei Duldungs- und Unterlassungspflichten verfehlt, eine Vollstreckungsfristbestimmung zu fordern. Vom Duldungs- oder Unterlassungspflichtigen könne erwartet werden, dass er der im Grundverwaltungsakt enthaltenen Aufforderung, nichts zu tun, bereits von dem Zeitpunkt an nachkomme, in dem die Aufforderung wirksam werde.6Hinsichtlich der Androhung der Zwangsgelder sei es bei Duldungs- und Unterlassungspflichten verfehlt, eine Vollstreckungsfristbestimmung zu fordern. Vom Duldungs- oder Unterlassungspflichtigen könne erwartet werden, dass er der im Grundverwaltungsakt enthaltenen Aufforderung, nichts zu tun, bereits von dem Zeitpunkt an nachkomme, in dem die Aufforderung wirksam werde.7
Auf den Bescheid wird verwiesen.7Auf den Bescheid wird verwiesen.8
2. Dagegen lieà die Antragstellerin rechtzeitig Klage erheben mit dem Ziel, unter Aufhebung des Bescheids die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Erlaubnis zu erteilen .82. Dagegen lieà die Antragstellerin rechtzeitig Klage erheben mit dem Ziel, unter Aufhebung des Bescheids die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Erlaubnis zu erteilen .9
Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist noch nicht ergangen.9Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist noch nicht ergangen.10
Des Weiteren lieà die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragen,10Des Weiteren lieà die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragen,11
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 18. Juli 2022 hinsichtlich Ziffern 2 und 3 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.11die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 18. Juli 2022 hinsichtlich Ziffern 2 und 3 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.12
Soweit die Untersagung des Betriebs der Wettvermittlungsstelle darauf gestützt werde, dass zeitgleich der Erlaubnisantrag abgelehnt worden sei, sei dies bereits fehlerhaft und die erhobene Klage deshalb erfolgreich, weil die in Ziffer 1 des Bescheids abgelehnte Erlaubnis so bereits nicht beantragt worden sei. Nicht die Sportwettveranstalterin T. vermittle Wetten an die Antragstellerin, sondern die Antragstellerin vermittle Wetten an die T. Ein wie in Ziffer 1 des Bescheids abgelehnter Antrag sei so nie gestellt worden.12Soweit die Untersagung des Betriebs der Wettvermittlungsstelle darauf gestützt werde, dass zeitgleich der Erlaubnisantrag abgelehnt worden sei, sei dies bereits fehlerhaft und die erhobene Klage deshalb erfolgreich, weil die in Ziffer 1 des Bescheids abgelehnte Erlaubnis so bereits nicht beantragt worden sei. Nicht die Sportwettveranstalterin T. vermittle Wetten an die Antragstellerin, sondern die Antragstellerin vermittle Wetten an die T. Ein wie in Ziffer 1 des Bescheids abgelehnter Antrag sei so nie gestellt worden.13
Die erhobene Anfechtungsklage sei in Bezug auf Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids weiter schon deshalb offensichtlich begründet, weil der Bescheid sich an die falsche Adressatin richte. Die Antragstellerin als Adressatin des streitgegenständlichen Bescheids sei nicht die Antragstellerin auf die Erteilung der Erlaubnis. Soweit das Verwaltungsgericht dies in einem vorhergehenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als rechtlich nicht zu beanstanden angesehen habe, sei dies nicht nachvollziehbar. Es dürfe der Grundkonstruktion des Glücksspielstaatsvertrages und auch der Ausführungsgesetze der Länder entsprechen, dass die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle nur von dem die Sportwettkonzession innehabenden Unternehmen beantragt werden könne. Demnach müsse eine Entscheidung über diesen Antrag diesem Unternehmen gegenüber ergehen, die ablehnende Entscheidung gegenüber der Antragstellerin schaffe undurchsichtige und unklare Regelungen. Eine Bescheidung des Antrags an die Firma T. sei bis heute nicht erfolgt. Damit entfalle aber die Grundlage für eine Untersagungsverfügung gegenüber der Antragstellerin, allein deshalb sei die Untersagung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids offensichtlich rechtswidrig.13Die erhobene Anfechtungsklage sei in Bezug auf Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids weiter schon deshalb offensichtlich begründet, weil der Bescheid sich an die falsche Adressatin richte. Die Antragstellerin als Adressatin des streitgegenständlichen Bescheids sei nicht die Antragstellerin auf die Erteilung der Erlaubnis. Soweit das Verwaltungsgericht dies in einem vorhergehenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als rechtlich nicht zu beanstanden angesehen habe, sei dies nicht nachvollziehbar. Es dürfe der Grundkonstruktion des Glücksspielstaatsvertrages und auch der Ausführungsgesetze der Länder entsprechen, dass die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle nur von dem die Sportwettkonzession innehabenden Unternehmen beantragt werden könne. Demnach müsse eine Entscheidung über diesen Antrag diesem Unternehmen gegenüber ergehen, die ablehnende Entscheidung gegenüber der Antragstellerin schaffe undurchsichtige und unklare Regelungen. Eine Bescheidung des Antrags an die Firma T. sei bis heute nicht erfolgt. Damit entfalle aber die Grundlage für eine Untersagungsverfügung gegenüber der Antragstellerin, allein deshalb sei die Untersagung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids offensichtlich rechtswidrig.14
Nur vorsorglich werde weiter zur Fehlerhaftigkeit der Untersagungsverfügung in Anwendung des Versagungsgrunds des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV vorgetragen. Die Abstandsregelung verstoÃe gegen höherrangiges Recht, sie sei unter mehreren Gesichtspunkten verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig. Es könne nur bedingt auf vergangene Rechtsprechung zur Genehmigungsfähigkeit von Spielhallen zurückgegriffen werden. Durch die Neuregelungen im Glücksspielstaatvertrag 2021 und der in einzelnen Ländergesetzen enthaltenen Ãbergangs- bzw. Bestandsschutzregelungen sei eine gänzliche Neubewertung der Vereinbarkeit von Abstandsregelungen mit höherrangigem Recht erforderlich. Die Wettannahmestelle der Antragstellerin werde verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig ungleich behandelt mit den Wettannahmestellen des staatlichen Anbieters, für den in Art. 7a AGGlüStV eine Sonderregelung geschaffen worden sei. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass der staatliche Anbieter offensichtlich immer noch keine Sportwettenkonzession besitze. Das Sportwettenkonzessionsverfahren sei insgesamt rechtswidrig, was in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bereits 2015 festgestellt worden sei. Wenn das Konzessionsverfahren intransparent und damit gemeinschaftsrechtswidrig sei, könne auch als Annex an die Konzession das Erlaubnisverfahren für den Wettvermittler nur mit dem Makel der Rechtswidrigkeit belastet sein. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass der Wettvermittler derzeit keiner Erlaubnis bedürfe.14Nur vorsorglich werde weiter zur Fehlerhaftigkeit der Untersagungsverfügung in Anwendung des Versagungsgrunds des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV vorgetragen. Die Abstandsregelung verstoÃe gegen höherrangiges Recht, sie sei unter mehreren Gesichtspunkten verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig. Es könne nur bedingt auf vergangene Rechtsprechung zur Genehmigungsfähigkeit von Spielhallen zurückgegriffen werden. Durch die Neuregelungen im Glücksspielstaatvertrag 2021 und der in einzelnen Ländergesetzen enthaltenen Ãbergangs- bzw. Bestandsschutzregelungen sei eine gänzliche Neubewertung der Vereinbarkeit von Abstandsregelungen mit höherrangigem Recht erforderlich. Die Wettannahmestelle der Antragstellerin werde verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig ungleich behandelt mit den Wettannahmestellen des staatlichen Anbieters, für den in Art. 7a AGGlüStV eine Sonderregelung geschaffen worden sei. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass der staatliche Anbieter offensichtlich immer noch keine Sportwettenkonzession besitze. Das Sportwettenkonzessionsverfahren sei insgesamt rechtswidrig, was in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bereits 2015 festgestellt worden sei. Wenn das Konzessionsverfahren intransparent und damit gemeinschaftsrechtswidrig sei, könne auch als Annex an die Konzession das Erlaubnisverfahren für den Wettvermittler nur mit dem Makel der Rechtswidrigkeit belastet sein. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass der Wettvermittler derzeit keiner Erlaubnis bedürfe.15
Die Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin könne sich auch auf Vertrauensschutz berufen. Sie bestehe seit 2017, die nachträglich vom Gesetzgeber eingeführten Abstandsregeln hätten vergleichbar den Regelungen bei den Spielhallen einer Bestandsschutzregelung bedurft. Die Ermessensbetätigung des Antragsgegners habe dies nicht ausreichend berücksichtigt. Es fehle auch an einer wissenschaftlicher Grundlage für die nunmehr eingeführte Abstandsregelung, Geeignetheit, Erforderlichkeit und VerhältnismäÃigkeit der darauf gestützten Untersagung sei damit nicht erkennbar. Vielmehr fehle der Abstandsregelung die nach Unionsrecht gebotene Kohärenzprüfung, so dass eine mangelnde Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit damit einhergehen würde.15Die Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin könne sich auch auf Vertrauensschutz berufen. Sie bestehe seit 2017, die nachträglich vom Gesetzgeber eingeführten Abstandsregeln hätten vergleichbar den Regelungen bei den Spielhallen einer Bestandsschutzregelung bedurft. Die Ermessensbetätigung des Antragsgegners habe dies nicht ausreichend berücksichtigt. Es fehle auch an einer wissenschaftlicher Grundlage für die nunmehr eingeführte Abstandsregelung, Geeignetheit, Erforderlichkeit und VerhältnismäÃigkeit der darauf gestützten Untersagung sei damit nicht erkennbar. Vielmehr fehle der Abstandsregelung die nach Unionsrecht gebotene Kohärenzprüfung, so dass eine mangelnde Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit damit einhergehen würde.16
Die Abstandsregelung sei auch inkohärent in Bezug auf das nunmehr zugelassene Wettangebot im Internet und in Bezug auf andere Glücksspielformen. Eine Abstandsregelung im stationären Bereich, sei damit nicht mehr zu rechtfertigen, die Regelung verstoÃe gegen das Gebot der kohärenten und systematischen Regelung des Spielerschutzes. Es handle sich bei der Ãffnung des Online-Markts für Sportwetten auch um eine neue Tatsache, die im gerichtlichen Verfahren umfassend berücksichtigt werden müsse. Eine Bezugnahme auf alte Rechtsprechung sei deshalb nicht mehr uneingeschränkt möglich.16Die Abstandsregelung sei auch inkohärent in Bezug auf das nunmehr zugelassene Wettangebot im Internet und in Bezug auf andere Glücksspielformen. Eine Abstandsregelung im stationären Bereich, sei damit nicht mehr zu rechtfertigen, die Regelung verstoÃe gegen das Gebot der kohärenten und systematischen Regelung des Spielerschutzes. Es handle sich bei der Ãffnung des Online-Markts für Sportwetten auch um eine neue Tatsache, die im gerichtlichen Verfahren umfassend berücksichtigt werden müsse. Eine Bezugnahme auf alte Rechtsprechung sei deshalb nicht mehr uneingeschränkt möglich.17
Hinzu komme, dass die in Art. 15 Abs. 2 AGGlüStV enthaltene Möglichkeit der befristeten Befreiung bei Vorliegen eines sog. Duldungsbescheids aufgrund der kurzen Dauer keinen ausreichenden Ausgleich von Bestandsschutzinteressen schaffe. Darüber hinaus knüpfe die Regelung an einen verfassungs- bzw. unionsrechtswidrigen Zustand an, nämlich die Teilnahme an einem Duldungsverfahren, welches bereits damalig in der Rechtsprechung, u.a. des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs , als unvereinbar mit höherrangigem Recht angesehen worden sei. Es wäre mindestens die Erteilung einer Erlaubnis in Anwendung der Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2022 geboten gewesen.17Hinzu komme, dass die in Art. 15 Abs. 2 AGGlüStV enthaltene Möglichkeit der befristeten Befreiung bei Vorliegen eines sog. Duldungsbescheids aufgrund der kurzen Dauer keinen ausreichenden Ausgleich von Bestandsschutzinteressen schaffe. Darüber hinaus knüpfe die Regelung an einen verfassungs- bzw. unionsrechtswidrigen Zustand an, nämlich die Teilnahme an einem Duldungsverfahren, welches bereits damalig in der Rechtsprechung, u.a. des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs , als unvereinbar mit höherrangigem Recht angesehen worden sei. Es wäre mindestens die Erteilung einer Erlaubnis in Anwendung der Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2022 geboten gewesen.18
Selbst für den Fall, dass das Gericht die Erfolgsaussichten der erhobenen Klage als offen ansehe, überwiege das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer erhobenen Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2005 sei im konkreten Fall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen, dass hier ein sogar ausdrücklich erlaubter Wettveranstalter tätig sei. Jedenfalls aber sei die gesetzte Frist zur Beendigung des Betriebs vollkommen unverhältnismäÃig.18Selbst für den Fall, dass das Gericht die Erfolgsaussichten der erhobenen Klage als offen ansehe, überwiege das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer erhobenen Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2005 sei im konkreten Fall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen, dass hier ein sogar ausdrücklich erlaubter Wettveranstalter tätig sei. Jedenfalls aber sei die gesetzte Frist zur Beendigung des Betriebs vollkommen unverhältnismäÃig.19
Auf die Antragsbegründung und die ergänzenden Schriftsätze wird im Einzelnen verwiesen.19Auf die Antragsbegründung und die ergänzenden Schriftsätze wird im Einzelnen verwiesen.20
Der Antragsgegner beantragt,20Der Antragsgegner beantragt,21
den Antrag abzulehnen.21den Antrag abzulehnen.22
Der Antrag sei insgesamt unbegründet. Die zu treffende Interessensabwägung falle zugunsten des Antragsgegners aus, weil die in der Hauptsache erhobene Klage erfolglos bleiben werde. Das Interesse der Antragstellerin an der AuÃervollzugsetzung werde durch deren wirtschaftlichen Interesse an der Wiedereröffnung der Sportvermittlung, das Vollzugsinteresse des Antragsgegners durch die überragenden Ziele der Suchtprävention bestimmt. In Bezug auf das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin dürfe die Sportwettvermittlung mangels Erlaubnis zum einen ohnehin nicht eröffnet werden. Zum anderen sei das wirtschaftliche Interesse weder substantiiert dargelegt worden, noch bestehe ein solches. Die Antragstellerin verweise lediglich auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Baden-Württemberg , ohne selbst vorzutragen, aus welchen konkreten Umständen sich das besondere wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin vorliegend ergeben solle. Die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin sei ohnehin gänzlich anders als die der Beschwerdeführerin im zitieren Verfahren. Während die wirtschaftlichen Folgen dort aus Sicht des Verfassungsgerichtshofs des Landes Baden-Württemberg erheblich gewesen seien und durch eine der Verfassungsbeschwerde stattgebenden Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten, sei dies vorliegend nicht der Fall. Es sei anzunehmen, dass die Antragstellerin weder ausschlieÃlich die hier streitgegenständliche Sportwettvermittlungsstelle betreibe noch, dass sie lediglich über diese Einnahmequelle verfüge. Darüber hinaus sei die oben zitierte Entscheidung auch inhaltlich auf die vorliegende Situation nicht übertragbar. Denn bei den Spielhallen sei seinerzeit erstmalig eine glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht geschaffen worden, die neben die Erlaubnispflicht nach § 33i GewO getreten sei. Damit sei bei Bestandsspielhallen in eine unanfechtbare, regelmäÃig auch zeitlich unbefristete Genehmigung eingegriffen worden. Dies sei bei der hier streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle nicht der Fall, diese unterliege bereits seit dem Glücksspielstaatsvertrag von 2011 der Erlaubnispflicht.22Der Antrag sei insgesamt unbegründet. Die zu treffende Interessensabwägung falle zugunsten des Antragsgegners aus, weil die in der Hauptsache erhobene Klage erfolglos bleiben werde. Das Interesse der Antragstellerin an der AuÃervollzugsetzung werde durch deren wirtschaftlichen Interesse an der Wiedereröffnung der Sportvermittlung, das Vollzugsinteresse des Antragsgegners durch die überragenden Ziele der Suchtprävention bestimmt. In Bezug auf das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin dürfe die Sportwettvermittlung mangels Erlaubnis zum einen ohnehin nicht eröffnet werden. Zum anderen sei das wirtschaftliche Interesse weder substantiiert dargelegt worden, noch bestehe ein solches. Die Antragstellerin verweise lediglich auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Baden-Württemberg , ohne selbst vorzutragen, aus welchen konkreten Umständen sich das besondere wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin vorliegend ergeben solle. Die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin sei ohnehin gänzlich anders als die der Beschwerdeführerin im zitieren Verfahren. Während die wirtschaftlichen Folgen dort aus Sicht des Verfassungsgerichtshofs des Landes Baden-Württemberg erheblich gewesen seien und durch eine der Verfassungsbeschwerde stattgebenden Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten, sei dies vorliegend nicht der Fall. Es sei anzunehmen, dass die Antragstellerin weder ausschlieÃlich die hier streitgegenständliche Sportwettvermittlungsstelle betreibe noch, dass sie lediglich über diese Einnahmequelle verfüge. Darüber hinaus sei die oben zitierte Entscheidung auch inhaltlich auf die vorliegende Situation nicht übertragbar. Denn bei den Spielhallen sei seinerzeit erstmalig eine glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht geschaffen worden, die neben die Erlaubnispflicht nach § 33i GewO getreten sei. Damit sei bei Bestandsspielhallen in eine unanfechtbare, regelmäÃig auch zeitlich unbefristete Genehmigung eingegriffen worden. Dies sei bei der hier streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle nicht der Fall, diese unterliege bereits seit dem Glücksspielstaatsvertrag von 2011 der Erlaubnispflicht.23
Die Verwaltungsakte seien formell und materiell rechtmäÃig. Soweit sich der streitgegenständliche Bescheid in Ziffern 2 und 3 an die Antragstellerin richte, handele es sich um die richtige Adressatin. Die Bekanntgabe habe auch gegenüber den Bevollmächtigten erfolgen können. Der Adressat einer Erlaubnis bzw. Versagung sei nicht der den Antrag stellende Sportwettveranstalter, sondern der Sportwettvermittler. Die Tenorierung des streitgegenständlichen Bescheids sei hinreichend bestimmt und transparent.23Die Verwaltungsakte seien formell und materiell rechtmäÃig. Soweit sich der streitgegenständliche Bescheid in Ziffern 2 und 3 an die Antragstellerin richte, handele es sich um die richtige Adressatin. Die Bekanntgabe habe auch gegenüber den Bevollmächtigten erfolgen können. Der Adressat einer Erlaubnis bzw. Versagung sei nicht der den Antrag stellende Sportwettveranstalter, sondern der Sportwettvermittler. Die Tenorierung des streitgegenständlichen Bescheids sei hinreichend bestimmt und transparent.24
Eine verfassungs- und unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung von Annahmestellen staatlicher Anbieter und Wettvermittlungsstellen privatrechtlicher Anbieter sei nicht gegeben. Es fehle bereits an einer Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Bei den Wettvermittlungsstellen der privaten Wettveranstalter handle es sich um eine gänzlich andere Vertriebsform und ein gänzlich anderes Geschäftsmodell als dies bei Annahmestellen der Fall sei, insbesondere dürften in Annahmestellen Sportwetten lediglich im Nebengeschäft vermittelt werden. Mit Blick auf Art. 7a AGGlüStV sei angemerkt, dass die Antragstellerin in der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle keine Wettannahme im Nebengeschäft betreiben wolle und die Regelung nicht dem Aufbau eines bisher nicht vorgesehenen und nicht erlaubten Vertriebsnetzes, sondern deren Abwicklung diene. Die Regelung trete mit Ablauf des 30. Juni 2024 auÃer Kraft. Die ODDSET S2. GmbH verfüge im Ãbrigen seit Mitte November 2020 über eine Sportwettkonzession für den stationären Vertrieb. Des Weiteren gebe es kein Uniformitätsgebot in sämtlichen Glücksspielsektoren.24Eine verfassungs- und unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung von Annahmestellen staatlicher Anbieter und Wettvermittlungsstellen privatrechtlicher Anbieter sei nicht gegeben. Es fehle bereits an einer Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Bei den Wettvermittlungsstellen der privaten Wettveranstalter handle es sich um eine gänzlich andere Vertriebsform und ein gänzlich anderes Geschäftsmodell als dies bei Annahmestellen der Fall sei, insbesondere dürften in Annahmestellen Sportwetten lediglich im Nebengeschäft vermittelt werden. Mit Blick auf Art. 7a AGGlüStV sei angemerkt, dass die Antragstellerin in der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle keine Wettannahme im Nebengeschäft betreiben wolle und die Regelung nicht dem Aufbau eines bisher nicht vorgesehenen und nicht erlaubten Vertriebsnetzes, sondern deren Abwicklung diene. Die Regelung trete mit Ablauf des 30. Juni 2024 auÃer Kraft. Die ODDSET S2. GmbH verfüge im Ãbrigen seit Mitte November 2020 über eine Sportwettkonzession für den stationären Vertrieb. Des Weiteren gebe es kein Uniformitätsgebot in sämtlichen Glücksspielsektoren.25
Soweit die Antragstellerin ausführe, dass der angeblichen Rechtswidrigkeit des Sportwettenkonzessionsverfahrens auch die Unanwendbarkeit des landrechtlichen Erlaubnisverfahrens für die Vermittler folgen würde, sei bereits fraglich, ob das Konzessionsverfahren rechtswidrig gewesen sei. Mit Rücknahme des Eilantrags im laufenden Beschwerdeverfahren sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt formal wirkungslos. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel habe über die Frage nicht mehr inhaltlich entschieden. Fraglich sei zudem, ob sich die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren auf Erteilung einer Wettvermittlungserlaubnis auf die vermeintliche Verletzung von Rechten Dritter im Konzessionsverfahren berufen könne. Dies würde dazu führen, dass bei jeder vermeintlichen Verletzung im früheren Konzessions- bzw. jetzigen Veranstaltererlaubnisverfahren das Verfahren der Sportwettenvermittlererlaubnisse wieder aufzurollen wäre und eine Regulierung des Glücksspielmarktes im Sportwettenbereich auf unabsehbare Zeit unmöglich wäre.25Soweit die Antragstellerin ausführe, dass der angeblichen Rechtswidrigkeit des Sportwettenkonzessionsverfahrens auch die Unanwendbarkeit des landrechtlichen Erlaubnisverfahrens für die Vermittler folgen würde, sei bereits fraglich, ob das Konzessionsverfahren rechtswidrig gewesen sei. Mit Rücknahme des Eilantrags im laufenden Beschwerdeverfahren sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt formal wirkungslos. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel habe über die Frage nicht mehr inhaltlich entschieden. Fraglich sei zudem, ob sich die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren auf Erteilung einer Wettvermittlungserlaubnis auf die vermeintliche Verletzung von Rechten Dritter im Konzessionsverfahren berufen könne. Dies würde dazu führen, dass bei jeder vermeintlichen Verletzung im früheren Konzessions- bzw. jetzigen Veranstaltererlaubnisverfahren das Verfahren der Sportwettenvermittlererlaubnisse wieder aufzurollen wäre und eine Regulierung des Glücksspielmarktes im Sportwettenbereich auf unabsehbare Zeit unmöglich wäre.26
Die Auffassung, dass aus der Einführung von Online-Glücksspiel die Inkohärenz der Regelung des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV folgen müsste, sei bereits in zahlreichen verwaltungsrechtlichen Entscheidungen abgelehnt worden. Diese sei vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ziels nicht inkohärent.26Die Auffassung, dass aus der Einführung von Online-Glücksspiel die Inkohärenz der Regelung des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV folgen müsste, sei bereits in zahlreichen verwaltungsrechtlichen Entscheidungen abgelehnt worden. Diese sei vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ziels nicht inkohärent.27
Hinsichtlich des Vorbringens zur Ausnahmeregelung des Art. 15 Abs. 2 AGGlüStV sei zutreffend, dass bis zum Inkrafttreten des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrags keine formale Duldung erforderlich gewesen sei. Anknüpfungspunkt der Regelung sei jedoch nicht, dass seinerzeit ein solcher Duldungsbescheid benötigt worden sei, sondern das, wenn auch geringe, schutzwürdige Vertrauen, das durch diesen auf Seiten der Betreiber mit dieser formalen Duldung geschaffen worden sei. Ein solches Vertrauen für einen konkreten Standort habe nicht entstehen können, soweit dieses Verfahren nicht durchlaufen worden sei und der Betreiber lediglich unter Berufung auf die unionsrechtswidrige Ausgestaltung des damaligen Sportwettmonopols tätig geworden sei. Selbst bei Rechtswidrigkeit des Monopols verlange das Unionsrecht keine Ãffnung des Marktes ohne präventive Kontrolle, es stehe dem Mitgliedstaat in einem solchen Falle frei, das Monopol zu reformieren oder sich für eine Liberalisierung des Marktzugangs zu entscheiden. Vorliegend sei dies jedoch nicht erheblich, da der streitgegenständliche Standort von Anfang an formell und materiell illegal gewesen sei. Die Antragstellerin hätte während des Betriebs der Wettvermittlungsstelle in gesamten Zeitraum die Möglichkeit zur Teilnahme am Duldungsverfahren gehabt, sie habe diese Möglichkeit nicht wahrgenommen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster sei für Bayern nicht anwendbar, da in Bayern keine rechtmäÃig betriebenen Wettbüros bestanden hätten.27Hinsichtlich des Vorbringens zur Ausnahmeregelung des Art. 15 Abs. 2 AGGlüStV sei zutreffend, dass bis zum Inkrafttreten des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrags keine formale Duldung erforderlich gewesen sei. Anknüpfungspunkt der Regelung sei jedoch nicht, dass seinerzeit ein solcher Duldungsbescheid benötigt worden sei, sondern das, wenn auch geringe, schutzwürdige Vertrauen, das durch diesen auf Seiten der Betreiber mit dieser formalen Duldung geschaffen worden sei. Ein solches Vertrauen für einen konkreten Standort habe nicht entstehen können, soweit dieses Verfahren nicht durchlaufen worden sei und der Betreiber lediglich unter Berufung auf die unionsrechtswidrige Ausgestaltung des damaligen Sportwettmonopols tätig geworden sei. Selbst bei Rechtswidrigkeit des Monopols verlange das Unionsrecht keine Ãffnung des Marktes ohne präventive Kontrolle, es stehe dem Mitgliedstaat in einem solchen Falle frei, das Monopol zu reformieren oder sich für eine Liberalisierung des Marktzugangs zu entscheiden. Vorliegend sei dies jedoch nicht erheblich, da der streitgegenständliche Standort von Anfang an formell und materiell illegal gewesen sei. Die Antragstellerin hätte während des Betriebs der Wettvermittlungsstelle in gesamten Zeitraum die Möglichkeit zur Teilnahme am Duldungsverfahren gehabt, sie habe diese Möglichkeit nicht wahrgenommen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster sei für Bayern nicht anwendbar, da in Bayern keine rechtmäÃig betriebenen Wettbüros bestanden hätten.28
Die von der Antragstellerin unter Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH geforderten wissenschaftlichen Untersuchungen würden die Anforderungen überspannen, die der EuGH an den Gesetzgeber mit seinem weiten Beurteilungsspielraum bei der Ausgestaltung der glücksspielrechtlichen Regelungen stelle.28Die von der Antragstellerin unter Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH geforderten wissenschaftlichen Untersuchungen würden die Anforderungen überspannen, die der EuGH an den Gesetzgeber mit seinem weiten Beurteilungsspielraum bei der Ausgestaltung der glücksspielrechtlichen Regelungen stelle.29
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2005 sei mit der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage nicht vergleichbar. Im streitgegenständlichen Verfahren ergebe sich die sofortige Vollziehbarkeit kraft Gesetzes. Des Weiteren könne die Strafbarkeit des in Rede stehenden Verhaltens nun mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Mit der Rechtsprechung der Strafgerichte sei insoweit auf die sog. formale Betrachtungsweise abzustellen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass insbesondere die unerlaubte Wettvermittlungsstelle nicht an die zentrale spielformübergreifende Spieler-Sperrdatei OASIS angeschlossen sei. Eine den Spielerschutz wahrende Sportwettannahme sei somit faktisch nicht möglich.29Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2005 sei mit der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage nicht vergleichbar. Im streitgegenständlichen Verfahren ergebe sich die sofortige Vollziehbarkeit kraft Gesetzes. Des Weiteren könne die Strafbarkeit des in Rede stehenden Verhaltens nun mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Mit der Rechtsprechung der Strafgerichte sei insoweit auf die sog. formale Betrachtungsweise abzustellen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass insbesondere die unerlaubte Wettvermittlungsstelle nicht an die zentrale spielformübergreifende Spieler-Sperrdatei OASIS angeschlossen sei. Eine den Spielerschutz wahrende Sportwettannahme sei somit faktisch nicht möglich.30
Auf die Antragserwiderung wird im Einzelnen verwiesen.30Auf die Antragserwiderung wird im Einzelnen verwiesen.31
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die vorliegende Behördenakte Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Hauptsacheverfahrens Au 8 K 22.1565 wurde beigezogen.31Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die vorliegende Behördenakte Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Hauptsacheverfahrens Au 8 K 22.1565 wurde beigezogen.
II.II.32
Der zulässig nach § 80 Abs. 5 VwGO erhobene Antrag bleibt erfolglos.32Der zulässig nach § 80 Abs. 5 VwGO erhobene Antrag bleibt erfolglos.33
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO niedergelegten Kriterien zu treffen. Es hat zu prüfen, ob das Vollzugsinteresse so gewichtig ist, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen werden darf, oder ob das gegenläufige Interesse der Antragstellerin an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt. Wesentliches Element im Rahmen der insoweit gebotenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich Erfolg versprechend, so wird das Interesse der Antragstellerin an einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage stärker zu gewichten sein, als das gegenläufige Interesse des Antragsgegners. Umgekehrt wird eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich nicht in Frage kommen, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich aussichtslos darstellt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig zu beurteilen, sondern nur tendenziell abschätzbar, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen – dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin einerseits sowie dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners andererseits – nicht auÃer Acht gelassen werden. Lassen sich nach summarischer Ãberprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt .33Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO niedergelegten Kriterien zu treffen. Es hat zu prüfen, ob das Vollzugsinteresse so gewichtig ist, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen werden darf, oder ob das gegenläufige Interesse der Antragstellerin an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt. Wesentliches Element im Rahmen der insoweit gebotenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich Erfolg versprechend, so wird das Interesse der Antragstellerin an einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage stärker zu gewichten sein, als das gegenläufige Interesse des Antragsgegners. Umgekehrt wird eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich nicht in Frage kommen, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich aussichtslos darstellt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig zu beurteilen, sondern nur tendenziell abschätzbar, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen – dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin einerseits sowie dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners andererseits – nicht auÃer Acht gelassen werden. Lassen sich nach summarischer Ãberprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt .34
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, insbesondere gemäà § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021 bzw. Art. 21a Satz 1 VwZVG statthaft.341. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, insbesondere gemäà § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021 bzw. Art. 21a Satz 1 VwZVG statthaft.3536
a) Die Untersagung des Betriebs der Wettvermittlungsstelle in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist mit den einfachgesetzlichen Vorgaben des Glücksspielrechts vereinbar.36a) Die Untersagung des Betriebs der Wettvermittlungsstelle in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist mit den einfachgesetzlichen Vorgaben des Glücksspielrechts vereinbar.3738
bb) Die Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin in der S1. straÃe in M. wird ohne die gemäà §§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 21a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021, Art. 2 und Art. 7 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland i.d.F. d. Bek. vom 20. Dezember 2007 , zuletzt geändert mit § 1 des Gesetzes vom 22. April 2022 , notwendige glücksspielrechtliche Erlaubnis und damit formal illegal betrieben. Nach § 21a Abs. 2 GlüStV 2021 ist ein stationärer Vertrieb oder die Vermittlung von Sportwetten auÃerhalb von Wettvermittlungsstellen verboten, sodass die von der Antragstellerin betriebene Vermittlung von Sportwetten allein in einer Wettvermittlungsstelle i.S.d. § 21a Abs. 1 GlüStV 2021 erfolgen kann und demzufolge seit dem 1. Juli 2021 einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 bedarf. Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, dass weder der in dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag normierte Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV noch das Erlaubnisverfahren nach Art. 2 AGGlüStV verfassungswidrig waren und auch nicht gegen Unionsrecht verstieÃen .38bb) Die Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin in der S1. straÃe in M. wird ohne die gemäà §§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 21a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021, Art. 2 und Art. 7 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland i.d.F. d. Bek. vom 20. Dezember 2007 , zuletzt geändert mit § 1 des Gesetzes vom 22. April 2022 , notwendige glücksspielrechtliche Erlaubnis und damit formal illegal betrieben. Nach § 21a Abs. 2 GlüStV 2021 ist ein stationärer Vertrieb oder die Vermittlung von Sportwetten auÃerhalb von Wettvermittlungsstellen verboten, sodass die von der Antragstellerin betriebene Vermittlung von Sportwetten allein in einer Wettvermittlungsstelle i.S.d. § 21a Abs. 1 GlüStV 2021 erfolgen kann und demzufolge seit dem 1. Juli 2021 einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 bedarf. Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, dass weder der in dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag normierte Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV noch das Erlaubnisverfahren nach Art. 2 AGGlüStV verfassungswidrig waren und auch nicht gegen Unionsrecht verstieÃen .39
cc) Bei der Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Untersagung des weiteren Betriebs kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerseite zunächst auch nicht auf die Frage der RechtmäÃigkeit der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids und die darin geregelte Versagung der Erlaubnis an. Insoweit ist alleine die materielle Genehmigungsfähigkeit der Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin am konkreten Standort maÃgeblich. Dementsprechend sind die Ausführungen der Antragstellerseite zur Frage der Antragstellung auf Erteilung durch bzw. zur Ablehnung der Erlaubnis gegenüber dem Sportwettenveranstalter oder der Antragstellerin als Sportwettenvermittlerin, zu der Frage wem gegenüber die Erlaubnis zu erteilen bzw. zu versagen ist und wer in diesem Antragsverfahren unter Umständen anzuhören ist, im vorliegenden Verfahren nicht maÃgeblich und ggf. erst im Hauptsacheverfahren zu klären . Ebenso spielt der Wortlaut der Ablehnung der Erlaubnis in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids insoweit für die rechtliche Beurteilung keine Rolle.39cc) Bei der Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Untersagung des weiteren Betriebs kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerseite zunächst auch nicht auf die Frage der RechtmäÃigkeit der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids und die darin geregelte Versagung der Erlaubnis an. Insoweit ist alleine die materielle Genehmigungsfähigkeit der Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin am konkreten Standort maÃgeblich. Dementsprechend sind die Ausführungen der Antragstellerseite zur Frage der Antragstellung auf Erteilung durch bzw. zur Ablehnung der Erlaubnis gegenüber dem Sportwettenveranstalter oder der Antragstellerin als Sportwettenvermittlerin, zu der Frage wem gegenüber die Erlaubnis zu erteilen bzw. zu versagen ist und wer in diesem Antragsverfahren unter Umständen anzuhören ist, im vorliegenden Verfahren nicht maÃgeblich und ggf. erst im Hauptsacheverfahren zu klären . Ebenso spielt der Wortlaut der Ablehnung der Erlaubnis in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids insoweit für die rechtliche Beurteilung keine Rolle.40
b) Ermessensfehler hinsichtlich der Untersagungsverfügung sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Antragsgegnerin hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, dass eine Erlaubniserteilung als milderes Mittel ausgeschlossen ist. Denn der weitere Betrieb der Wettvermittlungsstelle ist auch nicht materiell genehmigungsfähig, da ihr Standort mit der Abstandsregelung des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV unvereinbar ist. Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Sportwetten ohne einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie gemessen von Eingangstür zu Eingangstür zu bestehenden Schulen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die sich an Kinder im Alter von mindestens sechs Jahren richten, sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen vermittelt werden.40b) Ermessensfehler hinsichtlich der Untersagungsverfügung sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Antragsgegnerin hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, dass eine Erlaubniserteilung als milderes Mittel ausgeschlossen ist. Denn der weitere Betrieb der Wettvermittlungsstelle ist auch nicht materiell genehmigungsfähig, da ihr Standort mit der Abstandsregelung des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV unvereinbar ist. Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Sportwetten ohne einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie gemessen von Eingangstür zu Eingangstür zu bestehenden Schulen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die sich an Kinder im Alter von mindestens sechs Jahren richten, sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen vermittelt werden.41
aa) Der Mindestabstand wird vorliegend im Hinblick auf die psychosoziale Beratungsstelle mit der Beratung und Behandlung insbesondere auch von Suchterkrankungen im Bereich Glücksspiel nicht eingehalten. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Mindestabstände wurden von der Antragstellerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die Ausführungen im Bescheid Bezug genommen.41aa) Der Mindestabstand wird vorliegend im Hinblick auf die psychosoziale Beratungsstelle mit der Beratung und Behandlung insbesondere auch von Suchterkrankungen im Bereich Glücksspiel nicht eingehalten. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Mindestabstände wurden von der Antragstellerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die Ausführungen im Bescheid Bezug genommen.42
bb) Eine Ausnahme vom Mindestabstand ist auch nicht zwingend geboten. Der Antragsgegner hat bei der Ablehnung der Erlaubnis erkannt, dass die Entscheidung über eine mögliche Abweichung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Halbs. 2 AGGlüStV in seinem Ermessen steht, dieses in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt sowie alle relevanten Belange mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Entscheidung eingestellt. Ermessensfehler sind, zumal bei summarischer Prüfung, nicht ersichtlich .42bb) Eine Ausnahme vom Mindestabstand ist auch nicht zwingend geboten. Der Antragsgegner hat bei der Ablehnung der Erlaubnis erkannt, dass die Entscheidung über eine mögliche Abweichung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Halbs. 2 AGGlüStV in seinem Ermessen steht, dieses in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt sowie alle relevanten Belange mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Entscheidung eingestellt. Ermessensfehler sind, zumal bei summarischer Prüfung, nicht ersichtlich .43
Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Halbs. 2 AGGlüStV kann die zuständige Erlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem Mindestabstand zulassen.43Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Halbs. 2 AGGlüStV kann die zuständige Erlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem Mindestabstand zulassen.44
Der Antragsgegner hat in seiner Ermessensentscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass die Erteilung einer Ausnahme von der Mindestabstandsregelung einen atypischen Sachverhalt erfordert – namentlich besondere topografische Verhältnisse im Umfeld des Standortes, durch welche ein Verstoà gegen das Abstandsgebot maÃgeblich relativiert wird. Denn im Regelfall soll nach der Gesetzessystematik der Mindestabstand von 250 m Luftlinie eingehalten werden . Der gesetzlichen Formulierung wegen sind Ausnahmen nur restriktiv zuzulassen. Etwaige Friktionen, die sich aus einer im Hinblick auf den Gesetzeszweck in § 1 GlüStV 2021 âtypisierendenâ Mindestabstandsregel ergeben können, sind hinzunehmen. Eine lediglich geringfügige Unterschreitung des Mindestabstandes ist an sich unerheblich bzw. vermag nicht per se einen atypischen Sachverhalt zu begründen.44Der Antragsgegner hat in seiner Ermessensentscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass die Erteilung einer Ausnahme von der Mindestabstandsregelung einen atypischen Sachverhalt erfordert – namentlich besondere topografische Verhältnisse im Umfeld des Standortes, durch welche ein Verstoà gegen das Abstandsgebot maÃgeblich relativiert wird. Denn im Regelfall soll nach der Gesetzessystematik der Mindestabstand von 250 m Luftlinie eingehalten werden . Der gesetzlichen Formulierung wegen sind Ausnahmen nur restriktiv zuzulassen. Etwaige Friktionen, die sich aus einer im Hinblick auf den Gesetzeszweck in § 1 GlüStV 2021 âtypisierendenâ Mindestabstandsregel ergeben können, sind hinzunehmen. Eine lediglich geringfügige Unterschreitung des Mindestabstandes ist an sich unerheblich bzw. vermag nicht per se einen atypischen Sachverhalt zu begründen.45
Für eine nach diesen MaÃgaben die Abweichung vom Abstandsgebot rechtfertigende örtliche Besonderheit ist vorliegend nichts ersichtlich. Gerade auf den Gesichtspunkt einer leichten Erreichbarkeit hat der Gesetzgeber mit seiner typisierenden Regelung eines Mindestabstandes abgestellt, um den Anreiz zum Spiel zu verringern respektive dem Werbe- und Gewöhnungseffekt für vulnerable Gruppen entgegenzuwirken . Räumliche oder örtliche Besonderheiten, die ausnahmsweise eine andere Sichtweise als die typisierende Abstandsmessung mittels Luftlinie erfordern könnten, sind auch nicht erkennbar .45Für eine nach diesen MaÃgaben die Abweichung vom Abstandsgebot rechtfertigende örtliche Besonderheit ist vorliegend nichts ersichtlich. Gerade auf den Gesichtspunkt einer leichten Erreichbarkeit hat der Gesetzgeber mit seiner typisierenden Regelung eines Mindestabstandes abgestellt, um den Anreiz zum Spiel zu verringern respektive dem Werbe- und Gewöhnungseffekt für vulnerable Gruppen entgegenzuwirken . Räumliche oder örtliche Besonderheiten, die ausnahmsweise eine andere Sichtweise als die typisierende Abstandsmessung mittels Luftlinie erfordern könnten, sind auch nicht erkennbar .46
SchlieÃlich kommt den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin bei der vom Antragsgegner vorzunehmenden Ermessens-/ Abwägungsentscheidung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Halbs. 2 AGGlüStV keine Relevanz zu. Bereits der Wortlaut legt nahe, dass lediglich örtliche bzw. räumliche Besonderheiten einen atypischen Sachverhalt begründen können. Dessen ungeachtet sind nach dem Schutzzweck sowie in der Systematik zu Art. 15 Abs. 2 AGGlüStV âunbillige Härtenâ im Sinne von wirtschaftlichen Nachteilen gerade nicht erfasst. An einer mit § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 vergleichbaren Befreiungsregelung fehlt es im GlüStV 2021 gerade .46SchlieÃlich kommt den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin bei der vom Antragsgegner vorzunehmenden Ermessens-/ Abwägungsentscheidung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Halbs. 2 AGGlüStV keine Relevanz zu. Bereits der Wortlaut legt nahe, dass lediglich örtliche bzw. räumliche Besonderheiten einen atypischen Sachverhalt begründen können. Dessen ungeachtet sind nach dem Schutzzweck sowie in der Systematik zu Art. 15 Abs. 2 AGGlüStV âunbillige Härtenâ im Sinne von wirtschaftlichen Nachteilen gerade nicht erfasst. An einer mit § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 vergleichbaren Befreiungsregelung fehlt es im GlüStV 2021 gerade .47
Selbst wenn man dies anders sehen wollte, vermögen wirtschaftliche EinbuÃen sowie sonstige Belastungen, die mit der SchlieÃung einer Wettvermittlungsstelle verbunden sind, regelmäÃig keine besondere Härte zu begründen. Denn solche Folgen ergeben sich zwangsläufig aus dem Gesetzeszweck, das Angebot an Spielmöglichkeiten zur Bekämpfung der Spielsucht einzudämmen.47Selbst wenn man dies anders sehen wollte, vermögen wirtschaftliche EinbuÃen sowie sonstige Belastungen, die mit der SchlieÃung einer Wettvermittlungsstelle verbunden sind, regelmäÃig keine besondere Härte zu begründen. Denn solche Folgen ergeben sich zwangsläufig aus dem Gesetzeszweck, das Angebot an Spielmöglichkeiten zur Bekämpfung der Spielsucht einzudämmen.48
Eine verlustfreie Abwicklung ihrer zu schlieÃenden Einrichtungen können Betreiber nicht verlangen . Von dem Zeitpunkt an, an welchem sich ein Wettvermittler auf eine SchlieÃung seines Betriebs an dem jeweiligen Standort einstellen musste, bedarf es der substantiierten Darlegung, welche konkreten Schritte er unternommen hat, um den Eintritt eines Härtefalls abzuwenden . Hierzu gehören u.a. Angaben dazu, ob und gegebenenfalls welche Bemühungen zur rechtzeitigen Kündigung oder einvernehmlichen Aufhebung von langfristigen Verträgen, auch von Arbeitsverträgen der Mitarbeiter, der Umnutzung oder Verlagerung der Wettvermittlungsstelle an einen Alternativstandort unternommen wurden. Es gilt insoweit der Grundsatz, dass die für die Vermittlungsstelle genutzten Räumlichkeiten und die Betriebsmittel auch anderweitig nutzbar sind .48Eine verlustfreie Abwicklung ihrer zu schlieÃenden Einrichtungen können Betreiber nicht verlangen . Von dem Zeitpunkt an, an welchem sich ein Wettvermittler auf eine SchlieÃung seines Betriebs an dem jeweiligen Standort einstellen musste, bedarf es der substantiierten Darlegung, welche konkreten Schritte er unternommen hat, um den Eintritt eines Härtefalls abzuwenden . Hierzu gehören u.a. Angaben dazu, ob und gegebenenfalls welche Bemühungen zur rechtzeitigen Kündigung oder einvernehmlichen Aufhebung von langfristigen Verträgen, auch von Arbeitsverträgen der Mitarbeiter, der Umnutzung oder Verlagerung der Wettvermittlungsstelle an einen Alternativstandort unternommen wurden. Es gilt insoweit der Grundsatz, dass die für die Vermittlungsstelle genutzten Räumlichkeiten und die Betriebsmittel auch anderweitig nutzbar sind .49
Die Antragstellerin behauptet lediglich wirtschaftliche EinbuÃen, ohne diese zu belegen. Entsprechenden Nachweise hat sie nicht vorgelegt. Letztlich mangelt es auch an einer substantiierten Darlegung, welche konkreten Schritte die Antragstellerin – jedenfalls ab der Bekanntmachung am 16. Juni 2020 der neueingeführten Mindestabstandsregelung durch das Ãnderungsgesetz zum AGGlüStV vom 9. Juni 2020 als Zeitpunkt, von dem an sich die Antragstellerin auf eine SchlieÃung ihres Betriebs am vorliegenden Standort einstellen musste – unternommen hat, um den Eintritt eines Härtefalls abzuwenden .49Die Antragstellerin behauptet lediglich wirtschaftliche EinbuÃen, ohne diese zu belegen. Entsprechenden Nachweise hat sie nicht vorgelegt. Letztlich mangelt es auch an einer substantiierten Darlegung, welche konkreten Schritte die Antragstellerin – jedenfalls ab der Bekanntmachung am 16. Juni 2020 der neueingeführten Mindestabstandsregelung durch das Ãnderungsgesetz zum AGGlüStV vom 9. Juni 2020 als Zeitpunkt, von dem an sich die Antragstellerin auf eine SchlieÃung ihres Betriebs am vorliegenden Standort einstellen musste – unternommen hat, um den Eintritt eines Härtefalls abzuwenden .50
c) Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf die Ãbergangsregelungen gemäà Art. 15 Abs. 2 AGGlüStV berufen, wonach die Abstandsregelung keine Anwendung findet, wenn ein Duldungsbescheid am 16. Juni 2020 bestand, der bis zum 10. Dezember 2019 beantragt worden war. Für die Wettvermittlungsstelle wurde keine Duldung beantragt und es gab somit auch keinen Duldungsbescheid. Eine Teilnahme am Duldungsverfahren wäre der Antragstellerin jedoch ohne Weiteres möglich gewesen, nachdem der Wettvermittlungsstelle seit 2017 betrieben wurde.50c) Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf die Ãbergangsregelungen gemäà Art. 15 Abs. 2 AGGlüStV berufen, wonach die Abstandsregelung keine Anwendung findet, wenn ein Duldungsbescheid am 16. Juni 2020 bestand, der bis zum 10. Dezember 2019 beantragt worden war. Für die Wettvermittlungsstelle wurde keine Duldung beantragt und es gab somit auch keinen Duldungsbescheid. Eine Teilnahme am Duldungsverfahren wäre der Antragstellerin jedoch ohne Weiteres möglich gewesen, nachdem der Wettvermittlungsstelle seit 2017 betrieben wurde.51
Auch können weder eine erteilte Baugenehmigung noch eine gewerberechtliche Anmeldung des Betriebs der Antragstellerin ein schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf die glücksspielrechtliche Zulässigkeit ihres Betriebs verschaffen, da sich das Baugenehmigungsverfahren sowie die Gewerbeanmeldung nicht zur Frage der glücksspielrechtlichen Zulässigkeit verhalten.51Auch können weder eine erteilte Baugenehmigung noch eine gewerberechtliche Anmeldung des Betriebs der Antragstellerin ein schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf die glücksspielrechtliche Zulässigkeit ihres Betriebs verschaffen, da sich das Baugenehmigungsverfahren sowie die Gewerbeanmeldung nicht zur Frage der glücksspielrechtlichen Zulässigkeit verhalten.52
d) Die Staffelung der verfügten Untersagung in den Ziffern 2.1 mit 2.3 des angefochtenen Bescheids ist ebenfalls nicht zu beanstanden.52d) Die Staffelung der verfügten Untersagung in den Ziffern 2.1 mit 2.3 des angefochtenen Bescheids ist ebenfalls nicht zu beanstanden.53
aa) Die in Ziffer 2.1 des Bescheids getroffene Verfügung, den Abschluss und die Vermittlung neuer Wettverträge mit Bekanntgabe des Bescheids sofort zu unterlassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hiervon ist die Frage der RechtmäÃigkeit der Zwangsgeldandrohung vor dem Hintergrund von Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG abzugrenzen. Die sofortige Einstellung des Abschlusses und der Vermittlung neuer Wettverträge ist tatsächlich bzw. technisch und rechtlich ohne Weiteres, d.h. ohne weitere MaÃnahmen oder Vorkehrungen möglich. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass etwaig noch nicht alle Rechtsverhältnisse, wie zum Beispiel Mietverträge oder Arbeitsverträge, abgewickelt sind .53aa) Die in Ziffer 2.1 des Bescheids getroffene Verfügung, den Abschluss und die Vermittlung neuer Wettverträge mit Bekanntgabe des Bescheids sofort zu unterlassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hiervon ist die Frage der RechtmäÃigkeit der Zwangsgeldandrohung vor dem Hintergrund von Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG abzugrenzen. Die sofortige Einstellung des Abschlusses und der Vermittlung neuer Wettverträge ist tatsächlich bzw. technisch und rechtlich ohne Weiteres, d.h. ohne weitere MaÃnahmen oder Vorkehrungen möglich. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass etwaig noch nicht alle Rechtsverhältnisse, wie zum Beispiel Mietverträge oder Arbeitsverträge, abgewickelt sind .54
bb) Die âgestaffeltenâ Fristen in Ziffern 2.2 und 2.3 des Bescheids begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie knüpfen nicht an die Regelung in Ziffer 2.1 an, sondern stellen vor dem Hintergrund der sofortigen Vollziehbarkeit auch dem Wortlaut nach auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe ab. Unabhängig davon ist die Dauer der gesetzten Fristen von spätestens bis zum Ablauf von 90 bzw. 95 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides auch nicht unangemessen kurz für die verfügte Abwicklung bzw. Entfernung benannter Einrichtungen und Gegenstände. Etwas Anderes ist weder dargelegt noch, zumal bei summarischer Prüfung, ersichtlich.54bb) Die âgestaffeltenâ Fristen in Ziffern 2.2 und 2.3 des Bescheids begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie knüpfen nicht an die Regelung in Ziffer 2.1 an, sondern stellen vor dem Hintergrund der sofortigen Vollziehbarkeit auch dem Wortlaut nach auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe ab. Unabhängig davon ist die Dauer der gesetzten Fristen von spätestens bis zum Ablauf von 90 bzw. 95 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides auch nicht unangemessen kurz für die verfügte Abwicklung bzw. Entfernung benannter Einrichtungen und Gegenstände. Etwas Anderes ist weder dargelegt noch, zumal bei summarischer Prüfung, ersichtlich.55
Von der Rechtsgrundlage ist es gedeckt, der Antragstellerin in Ziffer 2.3 des streitgegenständlichen Bescheids gegenüber anzuordnen, Wettunterlagen, Werbeeinrichtungen, technische Einrichtungen und sonstige für den Wettbetrieb erforderliche Gegenstände spätestens bis zum Ablauf von 95 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Geschäftsräumen zu entfernen. Dies ist gegenüber der bloÃen Anordnung, die Betriebsstätte zu schlieÃen, vor dem Hintergrund von weitreichenden Eingriffsbefugnissen im Rahmen der Glücksspielaufsicht und den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht unverhältnismäÃig. Eine insoweit umfassende Unterbindung unerlaubten Glücksspiels, als gerade dessen âGrundlageâ in Form der Betriebsmittel entzogen wird, stellt sich als angemessen dar. Die bloÃe BetriebsschlieÃung ist hierzu kein milderes Mittel; sie unterbindet die Gefahr unerlaubten Glücksspiels bzw. deren jederzeitige Wiederaufnahme nicht in dem gleichen wirksamen MaÃ, wenn und weil sie den faktischen Zugriff auf die hierfür erforderlichen Betriebsmittel erlaubt.55Von der Rechtsgrundlage ist es gedeckt, der Antragstellerin in Ziffer 2.3 des streitgegenständlichen Bescheids gegenüber anzuordnen, Wettunterlagen, Werbeeinrichtungen, technische Einrichtungen und sonstige für den Wettbetrieb erforderliche Gegenstände spätestens bis zum Ablauf von 95 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Geschäftsräumen zu entfernen. Dies ist gegenüber der bloÃen Anordnung, die Betriebsstätte zu schlieÃen, vor dem Hintergrund von weitreichenden Eingriffsbefugnissen im Rahmen der Glücksspielaufsicht und den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht unverhältnismäÃig. Eine insoweit umfassende Unterbindung unerlaubten Glücksspiels, als gerade dessen âGrundlageâ in Form der Betriebsmittel entzogen wird, stellt sich als angemessen dar. Die bloÃe BetriebsschlieÃung ist hierzu kein milderes Mittel; sie unterbindet die Gefahr unerlaubten Glücksspiels bzw. deren jederzeitige Wiederaufnahme nicht in dem gleichen wirksamen MaÃ, wenn und weil sie den faktischen Zugriff auf die hierfür erforderlichen Betriebsmittel erlaubt.56
e) Der Antragsgegner hat auch zutreffend erkannt, dass die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 verfügte Untersagung in seinem Ermessen steht, dieses in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt sowie alle relevanten Belange mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Entscheidung eingestellt. Ermessensfehler sind, zumal bei summarischer Prüfung, nicht ersichtlich . Die in Frage stehende Untersagung ist insbesondere auch verhältnismäÃig.56e) Der Antragsgegner hat auch zutreffend erkannt, dass die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 verfügte Untersagung in seinem Ermessen steht, dieses in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt sowie alle relevanten Belange mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Entscheidung eingestellt. Ermessensfehler sind, zumal bei summarischer Prüfung, nicht ersichtlich . Die in Frage stehende Untersagung ist insbesondere auch verhältnismäÃig.57
aa) Es begegnet keinen Bedenken, dass der Antragsgegner aufgrund der formellen und materiellen Illegalität der betriebenen Wettvermittlungsstelle von einem intendierten Ermessen ausgegangen ist, wonach regelmäÃig kein Raum mehr für Ermessenserwägungen verbleibt und auch keinen atypischen Fall angenommen hat . Dessen ungeachtet hat der Antragsgegner Ermessenserwägungen angestellt, ohne dass diese Fehler erkennen lieÃen.57aa) Es begegnet keinen Bedenken, dass der Antragsgegner aufgrund der formellen und materiellen Illegalität der betriebenen Wettvermittlungsstelle von einem intendierten Ermessen ausgegangen ist, wonach regelmäÃig kein Raum mehr für Ermessenserwägungen verbleibt und auch keinen atypischen Fall angenommen hat . Dessen ungeachtet hat der Antragsgegner Ermessenserwägungen angestellt, ohne dass diese Fehler erkennen lieÃen.58
bb) Der Hinweis des Antragsgegners, die Antragstellerin habe spätestens seit dem durchgeführten Anhörungsverfahren gewusst, dass der Wettbetrieb untersagt werde und eine sofortige Untersagung der Wettannahme nach Bekanntgabe des Bescheids zumutbar sei, erweist sich ebenfalls nicht als ermessensfehlerhaft.58bb) Der Hinweis des Antragsgegners, die Antragstellerin habe spätestens seit dem durchgeführten Anhörungsverfahren gewusst, dass der Wettbetrieb untersagt werde und eine sofortige Untersagung der Wettannahme nach Bekanntgabe des Bescheids zumutbar sei, erweist sich ebenfalls nicht als ermessensfehlerhaft.59
cc) Das Vorbringen der Antragstellerin einer unzureichenden bzw. fehlerhaften Interessensabwägung insbesondere in Bezug auf die âDuldungâ des bisherigen Betriebs verfängt ebenso nicht.59cc) Das Vorbringen der Antragstellerin einer unzureichenden bzw. fehlerhaften Interessensabwägung insbesondere in Bezug auf die âDuldungâ des bisherigen Betriebs verfängt ebenso nicht.60
Die Untersagung ist insbesondere verhältnismäÃig. Sie ist geeignet, das Verbot des unerlaubten Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 umzusetzen, und auch erforderlich, da eine Erlaubniserteilung nach obigen MaÃgaben für die Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin an dem konkreten Standort nicht in Betracht kommt. Unabhängig von der RechtmäÃigkeit des früheren Sportwettenmonopols vermittelt das Verfassungs- bzw. Unionsrecht keinen Anspruch auf Duldung einer unerlaubten Tätigkeit .60Die Untersagung ist insbesondere verhältnismäÃig. Sie ist geeignet, das Verbot des unerlaubten Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 umzusetzen, und auch erforderlich, da eine Erlaubniserteilung nach obigen MaÃgaben für die Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin an dem konkreten Standort nicht in Betracht kommt. Unabhängig von der RechtmäÃigkeit des früheren Sportwettenmonopols vermittelt das Verfassungs- bzw. Unionsrecht keinen Anspruch auf Duldung einer unerlaubten Tätigkeit .61
Die Untersagung stellt sich auch als angemessen dar, indem das öffentliche Interesse an einer Unterbindung unerlaubten Glücksspiels das Interesse der Antragstellerin am Betrieb der vorliegenden Wettvermittlungsstelle vorliegend überwiegt.61Die Untersagung stellt sich auch als angemessen dar, indem das öffentliche Interesse an einer Unterbindung unerlaubten Glücksspiels das Interesse der Antragstellerin am Betrieb der vorliegenden Wettvermittlungsstelle vorliegend überwiegt.62
Zwar wird die Vermittlungsstelle bereits seit 2017 betrieben, jedoch ohne Erlaubnis und auch ohne aktive Duldung. Eine aktive Duldung erfordert eine ausdrückliche – regelmäÃig schriftliche – ÃuÃerung der Behörde. Diese muss nicht zwingend in Form eines Bescheids erfolgen oder den Begriff der Duldung verwenden. Eine aktive Duldung kann sich auch konkludent aus dem Sinngehalt der ÃuÃerung der Behörde ergeben. Der entsprechenden ÃuÃerung der Behörde muss jedoch eindeutig und widerspruchsfrei zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und ggf. über welchen Zeitraum der Weiterbetrieb der Spielhalle von ihr geduldet wird, sie also nicht gegen den Betrieb einschreiten wird. Eine solche aktive Duldung kann sich auch aus der Entscheidung ergeben, bei Ausübung des Ermessens auf eine entsprechende Untersagungsverfügung und ggf. deren Vollstreckung zu verzichten. Hingegen liegt nur eine âpassiveâ oder âfaktischeâ Duldung vor, wenn die Behörde in Kenntnis des gesetzwidrigen Zustands schlicht nicht einschreitet und den illegalen Zustand lediglich hinnimmt. Für das Vorliegen einer aktiven Duldung ist der Betroffene darlegungs- und beweispflichtig .62Zwar wird die Vermittlungsstelle bereits seit 2017 betrieben, jedoch ohne Erlaubnis und auch ohne aktive Duldung. Eine aktive Duldung erfordert eine ausdrückliche – regelmäÃig schriftliche – ÃuÃerung der Behörde. Diese muss nicht zwingend in Form eines Bescheids erfolgen oder den Begriff der Duldung verwenden. Eine aktive Duldung kann sich auch konkludent aus dem Sinngehalt der ÃuÃerung der Behörde ergeben. Der entsprechenden ÃuÃerung der Behörde muss jedoch eindeutig und widerspruchsfrei zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und ggf. über welchen Zeitraum der Weiterbetrieb der Spielhalle von ihr geduldet wird, sie also nicht gegen den Betrieb einschreiten wird. Eine solche aktive Duldung kann sich auch aus der Entscheidung ergeben, bei Ausübung des Ermessens auf eine entsprechende Untersagungsverfügung und ggf. deren Vollstreckung zu verzichten. Hingegen liegt nur eine âpassiveâ oder âfaktischeâ Duldung vor, wenn die Behörde in Kenntnis des gesetzwidrigen Zustands schlicht nicht einschreitet und den illegalen Zustand lediglich hinnimmt. Für das Vorliegen einer aktiven Duldung ist der Betroffene darlegungs- und beweispflichtig .63
Eine solche aktive Duldung lag im Fall der Antragstellerin nicht vor und wurde von ihr auch nicht behauptet .63Eine solche aktive Duldung lag im Fall der Antragstellerin nicht vor und wurde von ihr auch nicht behauptet .64
dd) Die Untersagung erweist sich schlieÃlich auch nicht deshalb als ermessensfehlerhaft, weil sich die in Ziffer 1 des Bescheids verfügte Ablehnung des Antrags des Sportwettveranstalters T. auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten durch die Antragstellerin in der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle an die falsche Adressatin richtet bzw. der Antragsgegner fehlerhaft davon ausgeht, dass das Antragsverfahren ordnungsgemäà abschlieÃend verbeschieden worden sei. Da es bei der Untersagung auch nur auf die materielle Genehmigungsfähigkeit der Wettvermittlungsstelle am konkreten Standort ankommt, spielt diese Frage im vorliegenden Eilverfahren auch keine Rolle .64dd) Die Untersagung erweist sich schlieÃlich auch nicht deshalb als ermessensfehlerhaft, weil sich die in Ziffer 1 des Bescheids verfügte Ablehnung des Antrags des Sportwettveranstalters T. auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten durch die Antragstellerin in der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle an die falsche Adressatin richtet bzw. der Antragsgegner fehlerhaft davon ausgeht, dass das Antragsverfahren ordnungsgemäà abschlieÃend verbeschieden worden sei. Da es bei der Untersagung auch nur auf die materielle Genehmigungsfähigkeit der Wettvermittlungsstelle am konkreten Standort ankommt, spielt diese Frage im vorliegenden Eilverfahren auch keine Rolle .65
Gemäà Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Bestimmt in diesem Sinne ist ein Verwaltungsakt für denjenigen, für welchen nach dem Inhalt der getroffenen Regelung unmittelbar Rechte oder Pflichten begründet werden. Betroffen sind jene Beteiligte , denen gegenüber der Verwaltungsakt ebenfalls rechtliche Wirkungen entfaltet, ohne dass er an sie gerichtet ist . Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe des Verwaltungsakts gemäà Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG ihm gegenüber vorgenommen werden. Dem Glücksspielstaatsvertrag ist aus § 29 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 21a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GlüStV 2021 zu entnehmen, dass soweit Sportwettvermittler – wie hier – in die Vertriebsorganisation eines Sportwettveranstalters eingegliedert sind, der Sportwettveranstalter den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 für die für ihn tätigen Sportwettvermittler stellt.65Gemäà Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Bestimmt in diesem Sinne ist ein Verwaltungsakt für denjenigen, für welchen nach dem Inhalt der getroffenen Regelung unmittelbar Rechte oder Pflichten begründet werden. Betroffen sind jene Beteiligte , denen gegenüber der Verwaltungsakt ebenfalls rechtliche Wirkungen entfaltet, ohne dass er an sie gerichtet ist . Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe des Verwaltungsakts gemäà Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG ihm gegenüber vorgenommen werden. Dem Glücksspielstaatsvertrag ist aus § 29 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 21a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GlüStV 2021 zu entnehmen, dass soweit Sportwettvermittler – wie hier – in die Vertriebsorganisation eines Sportwettveranstalters eingegliedert sind, der Sportwettveranstalter den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 für die für ihn tätigen Sportwettvermittler stellt.66
Davon ausgehend begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Versagung der Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten hier gegenüber der Antragstellerin als Sportwettvermittlerin bzw. ihrem Bevollmächtigen, und nicht zusätzlich bzw. auch gegenüber dem den Erlaubnisantrag stellenden Sportwettveranstalter bekanntgegeben wurde .66Davon ausgehend begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Versagung der Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten hier gegenüber der Antragstellerin als Sportwettvermittlerin bzw. ihrem Bevollmächtigen, und nicht zusätzlich bzw. auch gegenüber dem den Erlaubnisantrag stellenden Sportwettveranstalter bekanntgegeben wurde .67
Ein Sportwettenvermittler bedarf einer entsprechenden glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten ist personenbezogen ; der Sportwettenvermittler ist Inhaltsadressat einer entsprechenden Versagung oder Erlaubniserteilung . Anders ausgedrückt ist die Erteilung bzw. Versagung einer Erlaubnis zur Sportwettvermittlung materiell-rechtlich auf den Rechtskreis des Sportwettvermittlers bezogen. Den Antrag auf Erlaubniserteilung hat zur Verfahrensvereinfachung gemäà § 29 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 21a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GlüStV 2021 der Sportwettveranstalter zu stellen .67Ein Sportwettenvermittler bedarf einer entsprechenden glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten ist personenbezogen ; der Sportwettenvermittler ist Inhaltsadressat einer entsprechenden Versagung oder Erlaubniserteilung . Anders ausgedrückt ist die Erteilung bzw. Versagung einer Erlaubnis zur Sportwettvermittlung materiell-rechtlich auf den Rechtskreis des Sportwettvermittlers bezogen. Den Antrag auf Erlaubniserteilung hat zur Verfahrensvereinfachung gemäà § 29 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 21a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GlüStV 2021 der Sportwettveranstalter zu stellen .68
Damit weicht das Fachrecht, aus Gründen der Verfahrensvereinfachung u.a. mit Blick auf den Sportwettveranstalter bezogene Antragsunterlagen bzw. eine Eingliederung in die Vertriebsorganisation des Sportwettveranstalters, von dem Grundsatz ab, dass ein Antrag ob der materiellen Bezogenheit vom Erlaubnisnehmer in eigener Sache zu stellen ist , ohne aber nach dem Wortlaut von § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 und der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2008 mit einem darüber hinausreichenden Regelungsinhalt verbunden zu sein. Die Entscheidung über den vom Sportwettveranstalter zu stellenden Antrag erging aufgrund des Erlaubnisvorbehalts nach §§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 21a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021, Art. 2 und 7 AGGlüStV nach alledem zu Recht allein gegenüber der Antragstellerin, da sie als Sportwettvermittlerin materiell-rechtliche Adressatin o.g. Erlaubnisversagung ist.68Damit weicht das Fachrecht, aus Gründen der Verfahrensvereinfachung u.a. mit Blick auf den Sportwettveranstalter bezogene Antragsunterlagen bzw. eine Eingliederung in die Vertriebsorganisation des Sportwettveranstalters, von dem Grundsatz ab, dass ein Antrag ob der materiellen Bezogenheit vom Erlaubnisnehmer in eigener Sache zu stellen ist , ohne aber nach dem Wortlaut von § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 und der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2008 mit einem darüber hinausreichenden Regelungsinhalt verbunden zu sein. Die Entscheidung über den vom Sportwettveranstalter zu stellenden Antrag erging aufgrund des Erlaubnisvorbehalts nach §§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 21a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021, Art. 2 und 7 AGGlüStV nach alledem zu Recht allein gegenüber der Antragstellerin, da sie als Sportwettvermittlerin materiell-rechtliche Adressatin o.g. Erlaubnisversagung ist.69
Die von der Antragstellerin bemühte Grundkonstruktion von GlüStV 2021/ AGGlüStV ergibt nach den vorherigen Ausführungen nichts Anderes. Soweit insoweit auch auf die Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern verwiesen wird, lässt dies die vorstehende Beurteilung des Fachrechts unberührt.69Die von der Antragstellerin bemühte Grundkonstruktion von GlüStV 2021/ AGGlüStV ergibt nach den vorherigen Ausführungen nichts Anderes. Soweit insoweit auch auf die Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern verwiesen wird, lässt dies die vorstehende Beurteilung des Fachrechts unberührt.70
f) Bei summarischer Prüfung sind auch keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die Unionsrechtskonformität und VerfassungsmäÃigkeit der hier anwendbaren einfachrechtlichen Abstandsregelung des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV ersichtlich.70f) Bei summarischer Prüfung sind auch keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die Unionsrechtskonformität und VerfassungsmäÃigkeit der hier anwendbaren einfachrechtlichen Abstandsregelung des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV ersichtlich.71
aa) Mit der unions- und verfassungsrechtlichen Konformität von Abstandsregelungen im Glücksspielrecht hat sich die Rechtsprechung bereits im Zusammenhang mit dem in anderen Bundesländern seit längerem normierten Mindestabstand zwischen Schulen und Einrichtungen, die überwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden, etc. und Spielhallen befasst. Auf die dort gefundenen Ergebnisse kann – auch aufgrund der Ausrichtung auf die entsprechenden, nunmehr in § 1 GlüStV 2021 formulierten, Ziele der Glücksspielregulierung – im Grundsatz verwiesen werden , obgleich in Bayern nur ein Mindestabstand zwischen benachbarten Spielhallen, und nicht zu Schulen und Einrichtungen, die überwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden, etc. vorgegeben wird sowie der GlüStV 2021 Neuregelungen beinhaltet. Bei summarischer Prüfung besitzen Wettvermittlungsstellen keine Besonderheiten, die eine – ânach untenâ – abweichende rechtliche Beurteilung zulieÃen .71aa) Mit der unions- und verfassungsrechtlichen Konformität von Abstandsregelungen im Glücksspielrecht hat sich die Rechtsprechung bereits im Zusammenhang mit dem in anderen Bundesländern seit längerem normierten Mindestabstand zwischen Schulen und Einrichtungen, die überwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden, etc. und Spielhallen befasst. Auf die dort gefundenen Ergebnisse kann – auch aufgrund der Ausrichtung auf die entsprechenden, nunmehr in § 1 GlüStV 2021 formulierten, Ziele der Glücksspielregulierung – im Grundsatz verwiesen werden , obgleich in Bayern nur ein Mindestabstand zwischen benachbarten Spielhallen, und nicht zu Schulen und Einrichtungen, die überwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden, etc. vorgegeben wird sowie der GlüStV 2021 Neuregelungen beinhaltet. Bei summarischer Prüfung besitzen Wettvermittlungsstellen keine Besonderheiten, die eine – ânach untenâ – abweichende rechtliche Beurteilung zulieÃen .72
bb) Die Mindestabstandsregelung des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV erweist sich weder als unverhältnismäÃiger Eingriff in Grundfreiheiten noch als ein Verstoà gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot. Der Gesetzgeber durfte den Betrieb von Wettvermittlungsstellen aufgrund deren Gefährlichkeit für Betroffene von Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen weitergehend reglementieren. Er hat sich dabei auch nicht in Widerspruch zu seinem Regelungskonzept im Vergleich zu anderen Glücksspielformen gesetzt.72bb) Die Mindestabstandsregelung des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV erweist sich weder als unverhältnismäÃiger Eingriff in Grundfreiheiten noch als ein Verstoà gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot. Der Gesetzgeber durfte den Betrieb von Wettvermittlungsstellen aufgrund deren Gefährlichkeit für Betroffene von Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen weitergehend reglementieren. Er hat sich dabei auch nicht in Widerspruch zu seinem Regelungskonzept im Vergleich zu anderen Glücksspielformen gesetzt.73
Eine mitgliedstaatliche Regelung, welche die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit einschränkt, wird nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur dann als zur Zielerreichung geeignet angesehen, wenn sie in kohärenter und systematischer Weise seiner Verwirklichung dient . Das Gebot der Kohärenz hat der Gerichtshof der Europäischen Union vornehmlich herangezogen, wenn ein Mitgliedstaat ein Glücksspiel- oder Wettmonopol errichtet hatte , um mit ihm auf die Vermeidung von widersprüchlichen Verhaltensweisen bei der âAusübungâ der monopolisierten Rechte hinzuwirken. Letztlich geht es darum, eine Umgehung von Rechtfertigungsanforderungen zu vermeiden. In Bereichen, in denen das Glücksspiel nicht monopolisiert ist, sondern lediglich Beschränkungen der Freiheit der Berufsausübung zu beobachten sind, bedarf es hingegen einer Sicherung nicht in gleichem MaÃe. Deshalb wird auch keine bereichsübergreifende, einheitliche Regelung verlangt, sondern ausdrücklich ein den Besonderheiten des jeweiligen Bereichs Rechnung tragender Ansatz akzeptiert. Die Unterschiede zwischen den verschiedenen Bereichen sind dabei zu berücksichtigen. Die nationalen Gerichte haben daher lediglich eine bereichsspezifische Prüfung der Angemessenheit und VerhältnismäÃigkeit der jeweiligen Regelungen vorzunehmen .73Eine mitgliedstaatliche Regelung, welche die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit einschränkt, wird nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur dann als zur Zielerreichung geeignet angesehen, wenn sie in kohärenter und systematischer Weise seiner Verwirklichung dient . Das Gebot der Kohärenz hat der Gerichtshof der Europäischen Union vornehmlich herangezogen, wenn ein Mitgliedstaat ein Glücksspiel- oder Wettmonopol errichtet hatte , um mit ihm auf die Vermeidung von widersprüchlichen Verhaltensweisen bei der âAusübungâ der monopolisierten Rechte hinzuwirken. Letztlich geht es darum, eine Umgehung von Rechtfertigungsanforderungen zu vermeiden. In Bereichen, in denen das Glücksspiel nicht monopolisiert ist, sondern lediglich Beschränkungen der Freiheit der Berufsausübung zu beobachten sind, bedarf es hingegen einer Sicherung nicht in gleichem MaÃe. Deshalb wird auch keine bereichsübergreifende, einheitliche Regelung verlangt, sondern ausdrücklich ein den Besonderheiten des jeweiligen Bereichs Rechnung tragender Ansatz akzeptiert. Die Unterschiede zwischen den verschiedenen Bereichen sind dabei zu berücksichtigen. Die nationalen Gerichte haben daher lediglich eine bereichsspezifische Prüfung der Angemessenheit und VerhältnismäÃigkeit der jeweiligen Regelungen vorzunehmen .74
In der Rechtsprechung ist insoweit bereits geklärt, dass die Prävention und Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht sowie der Jugend- und Spielerschutz Beschränkungen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit rechtfertigen, wenn sich die hierzu getroffenen MaÃnahmen im Rahmen der Erforderlichkeit halten und dazu beitragen, Gelegenheiten zum Spiel, v.a. auch für vulnerable Bevölkerungsteile zu verringern .74In der Rechtsprechung ist insoweit bereits geklärt, dass die Prävention und Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht sowie der Jugend- und Spielerschutz Beschränkungen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit rechtfertigen, wenn sich die hierzu getroffenen MaÃnahmen im Rahmen der Erforderlichkeit halten und dazu beitragen, Gelegenheiten zum Spiel, v.a. auch für vulnerable Bevölkerungsteile zu verringern .75
Dem Gesetzgeber kommt hierbei ein weiter Beurteilungs- und Prognosespielraum zu . Er ist nicht gezwungen, vor der Einführung von MaÃnahmen eine Untersuchung vorzulegen, die deren VerhältnismäÃigkeit belegt . Die von der Antragstellerseite insoweit postulierte Nachweispflicht durch eine wissenschaftliche Grundlegung der Abstandsregelung ergibt sich aus der Rechtsprechung nicht. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insofern der Sache nach lediglich dargelegt, dass die Beweislast in Bezug auf die VerhältnismäÃigkeit und die Kohärenz der Beschränkungen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit ausschlieÃlich bei dem Mitgliedstaat liegt . Es ist Aufgabe der nationalen Gerichte in einer âGesamtwürdigung der Umständeâ den Erlass sowie die Durchführung einer restriktiven mitgliedstaatlichen MaÃnahme nach den o.g. MaÃgaben zu überprüfen . Letztlich sind die im Bereich des Glücksspiels bestehenden Regelungen eines Mindestabstands zu Schulen und Einrichtungen, welche überwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden, und zu Suchtberatungs- und Suchtbehandlungseinrichtungen grundsätzlich zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele der Prävention und Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht sowie Spielerschutzes geeignet, erforderlich und zumutbar .75Dem Gesetzgeber kommt hierbei ein weiter Beurteilungs- und Prognosespielraum zu . Er ist nicht gezwungen, vor der Einführung von MaÃnahmen eine Untersuchung vorzulegen, die deren VerhältnismäÃigkeit belegt . Die von der Antragstellerseite insoweit postulierte Nachweispflicht durch eine wissenschaftliche Grundlegung der Abstandsregelung ergibt sich aus der Rechtsprechung nicht. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insofern der Sache nach lediglich dargelegt, dass die Beweislast in Bezug auf die VerhältnismäÃigkeit und die Kohärenz der Beschränkungen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit ausschlieÃlich bei dem Mitgliedstaat liegt . Es ist Aufgabe der nationalen Gerichte in einer âGesamtwürdigung der Umständeâ den Erlass sowie die Durchführung einer restriktiven mitgliedstaatlichen MaÃnahme nach den o.g. MaÃgaben zu überprüfen . Letztlich sind die im Bereich des Glücksspiels bestehenden Regelungen eines Mindestabstands zu Schulen und Einrichtungen, welche überwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden, und zu Suchtberatungs- und Suchtbehandlungseinrichtungen grundsätzlich zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele der Prävention und Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht sowie Spielerschutzes geeignet, erforderlich und zumutbar .76
Nach den vorstehenden MaÃgaben bestehen an der Geeignetheit und Erforderlichkeit des Abstandsgebots für Wettvermittlungsstellen keine rechtlichen Bedenken.76Nach den vorstehenden MaÃgaben bestehen an der Geeignetheit und Erforderlichkeit des Abstandsgebots für Wettvermittlungsstellen keine rechtlichen Bedenken.77
Zur Ãberzeugung des Gerichts hat jüngst das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem Beschluss vom 31. Januar 2022 zur Rechtslage in Sachsen und einem mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren Sachverhalt zutreffend herausgearbeitet, dass ähnlich wie Geldspielgeräte in Spielhallen auch Sportwettangebote ein hohes Gefährdungspotenzial, insbesondere auch für Kinder und Jugendliche, besitzen und deshalb mindestens vergleichbare MaÃnahmen rechtfertigen. Kinder und Jugendliche sollen vor einer Gewöhnung an die ständige Verfügbarkeit des Spielangebots in Gestalt von Wettvermittlungsstellen in ihrem täglichen Lebensumfeld um Schulen und Einrichtungen, die überwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden, etc. geschützt werden.77Zur Ãberzeugung des Gerichts hat jüngst das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem Beschluss vom 31. Januar 2022 zur Rechtslage in Sachsen und einem mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren Sachverhalt zutreffend herausgearbeitet, dass ähnlich wie Geldspielgeräte in Spielhallen auch Sportwettangebote ein hohes Gefährdungspotenzial, insbesondere auch für Kinder und Jugendliche, besitzen und deshalb mindestens vergleichbare MaÃnahmen rechtfertigen. Kinder und Jugendliche sollen vor einer Gewöhnung an die ständige Verfügbarkeit des Spielangebots in Gestalt von Wettvermittlungsstellen in ihrem täglichen Lebensumfeld um Schulen und Einrichtungen, die überwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden, etc. geschützt werden.78
Diese im Einzelnen dargelegte Beurteilung gilt entsprechend auch für die Betroffenen von Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen. Für jenen Ausgangspunkt des Gesetzgebers, der auch in den Gesetzesmaterialien zur Abstandsregelung in Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV zum Ausdruck kommt , lassen sich in der wissenschaftlichen Literatur hinreichende Belege finden. So weist schon der aktuelle Forschungsbericht der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung auf die von Sportwetten ausgehenden Gefahren hin .78Diese im Einzelnen dargelegte Beurteilung gilt entsprechend auch für die Betroffenen von Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen. Für jenen Ausgangspunkt des Gesetzgebers, der auch in den Gesetzesmaterialien zur Abstandsregelung in Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV zum Ausdruck kommt , lassen sich in der wissenschaftlichen Literatur hinreichende Belege finden. So weist schon der aktuelle Forschungsbericht der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung auf die von Sportwetten ausgehenden Gefahren hin .79
Auf diesen Bericht und die Ausführungen dazu in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des Gerichts vom 4. Juli 2022 wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Einzelnen Bezug genommen.79Auf diesen Bericht und die Ausführungen dazu in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des Gerichts vom 4. Juli 2022 wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Einzelnen Bezug genommen.80
Der Antragsgegner hat zur Rechtfertigung der streitgegenständlichen Untersagung in Bezug auf die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin auf die gesetzgeberischen Ziele des § 1 GlüStV 2021, namentlich die Prävention und Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht sowie den Jugend- und Spielerschutz , abgestellt. Im Lichte des weiten Beurteilungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers, wie ihn auch der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Rechtsprechung anerkennt , lagen damit unter Berücksichtigung des Vorstehenden hinreichende wissenschaftliche Erkenntnisse dazu vor, dass von Sportwetten mindestens vergleichbare Gefährdungen ausgehen wie von Spielhallen.80Der Antragsgegner hat zur Rechtfertigung der streitgegenständlichen Untersagung in Bezug auf die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin auf die gesetzgeberischen Ziele des § 1 GlüStV 2021, namentlich die Prävention und Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht sowie den Jugend- und Spielerschutz , abgestellt. Im Lichte des weiten Beurteilungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers, wie ihn auch der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Rechtsprechung anerkennt , lagen damit unter Berücksichtigung des Vorstehenden hinreichende wissenschaftliche Erkenntnisse dazu vor, dass von Sportwetten mindestens vergleichbare Gefährdungen ausgehen wie von Spielhallen.81
Obzwar in der aktuellen Studie der BZgA nicht eigens betont wird, dass es einen Zusammenhang zwischen dem Konsum von Sportwetten und der Erreichbarkeit gebe, kann insoweit jedoch auf die Erkenntnisse zum Zusammenhang zwischen der Verfügbarkeit und dem Spielverhalten bei Spielhallen zurückgegriffen werden. Unter diesem Gesichtspunkt ergeben sich zwischen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen keine beachtlichen Unterschiede . Dass dies für Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen, wie vorliegend, für Erkrankte, die in besonderer Weise im Bereich des problematischen Spielverhaltens, unabhängig von der Art des Glücksspiels, auffällig sind, in besonderer Weise gilt, bedarf unter Berücksichtigung des Vorstehenden keiner weiteren vertieften Ausführung.81Obzwar in der aktuellen Studie der BZgA nicht eigens betont wird, dass es einen Zusammenhang zwischen dem Konsum von Sportwetten und der Erreichbarkeit gebe, kann insoweit jedoch auf die Erkenntnisse zum Zusammenhang zwischen der Verfügbarkeit und dem Spielverhalten bei Spielhallen zurückgegriffen werden. Unter diesem Gesichtspunkt ergeben sich zwischen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen keine beachtlichen Unterschiede . Dass dies für Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen, wie vorliegend, für Erkrankte, die in besonderer Weise im Bereich des problematischen Spielverhaltens, unabhängig von der Art des Glücksspiels, auffällig sind, in besonderer Weise gilt, bedarf unter Berücksichtigung des Vorstehenden keiner weiteren vertieften Ausführung.82
Der Einwand der Antragstellerin einer fehlenden wissenschaftlichen Grundlage verfängt daher nicht. Dabei begegnet es insoweit auch keinen rechtlichen Bedenken, als die Bundesländer unter Umständen unterschiedliche Mindestabstände vorgeben. Zum einen hat der Gesetzgeber einen weiten Beurteilungs- und Prognosespielraum. Zum anderen ist eine Festlegung unterschiedlicher Abstandsregelungen insbesondere in Bezug auf eine unterschiedliche Verbreitung des Sportwettangebots und länderspezifische Gegebenheiten unbedenklich . Eine UnverhältnismäÃigkeit der verfahrensgegenständlichen Abstandsregelung von 250 m Luftlinie ist vor allem in Bezug darauf, dass vorliegend gerade eine Suchtberatungs- und Suchtbehandlungseinrichtung im unmittelbaren Umfeld der Wettvermittlungsstelle liegt, jedenfalls nicht ersichtlich.82Der Einwand der Antragstellerin einer fehlenden wissenschaftlichen Grundlage verfängt daher nicht. Dabei begegnet es insoweit auch keinen rechtlichen Bedenken, als die Bundesländer unter Umständen unterschiedliche Mindestabstände vorgeben. Zum einen hat der Gesetzgeber einen weiten Beurteilungs- und Prognosespielraum. Zum anderen ist eine Festlegung unterschiedlicher Abstandsregelungen insbesondere in Bezug auf eine unterschiedliche Verbreitung des Sportwettangebots und länderspezifische Gegebenheiten unbedenklich . Eine UnverhältnismäÃigkeit der verfahrensgegenständlichen Abstandsregelung von 250 m Luftlinie ist vor allem in Bezug darauf, dass vorliegend gerade eine Suchtberatungs- und Suchtbehandlungseinrichtung im unmittelbaren Umfeld der Wettvermittlungsstelle liegt, jedenfalls nicht ersichtlich.83
g) Auch unter den von der Antragstellerin angeführten Vertrauensschutzgesichtspunkten ist eine UnverhältnismäÃigkeit nicht zu erkennen.83g) Auch unter den von der Antragstellerin angeführten Vertrauensschutzgesichtspunkten ist eine UnverhältnismäÃigkeit nicht zu erkennen.84
aa) Die Situation stellt sich insoweit deutlich anders dar, als bei der Schaffung der Abstandsregelungen für Spielhallen, die mit entsprechenden Ãbergangs- bzw. Befreiungsregeln einherging. Denn bei den Spielhallen wurde seinerzeit eine erstmalige glücksspielrechtliche Erlaubnispflichtigkeit geschaffen, die neben die gewerberechtliche Erlaubnispflicht nach § 33 i GewO trat. Damit wurde bei Bestandsspielhallen in eine unanfechtbare, regelmäÃig auch zeitlich unbefristete Genehmigung eingegriffen, aus der sich möglicherweise eine wehrfähige Rechtsposition ergeben könnte .84aa) Die Situation stellt sich insoweit deutlich anders dar, als bei der Schaffung der Abstandsregelungen für Spielhallen, die mit entsprechenden Ãbergangs- bzw. Befreiungsregeln einherging. Denn bei den Spielhallen wurde seinerzeit eine erstmalige glücksspielrechtliche Erlaubnispflichtigkeit geschaffen, die neben die gewerberechtliche Erlaubnispflicht nach § 33 i GewO trat. Damit wurde bei Bestandsspielhallen in eine unanfechtbare, regelmäÃig auch zeitlich unbefristete Genehmigung eingegriffen, aus der sich möglicherweise eine wehrfähige Rechtsposition ergeben könnte .85
Im Gegensatz zu dieser neu hinzutretenden Erlaubnispflichtigkeit hat bereits der Glücksspielstaatvertrag vom 15. Dezember 2011 in § 10a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 die Erlaubnispflichtigkeit eines Betriebs von Wettvermittlungsstellen für Sportwetten vorgesehen. Letztlich konnten solche Erlaubnisse nicht erteilt werden, da das Konzessionierungsverfahren für die Veranstalter von Sportwetten nicht beendet wurde. Der Betrieb von entsprechenden Einrichtungen wurde deshalb mit Blick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts lediglich geduldet. Das bloÃe Absehen von einem repressiven Einschreiten gegen ein möglicherweise rechtswidriges Verhalten lässt sich mit einer behördlichen Genehmigung, die eine Legalisierungswirkung für die von ihr erlaubte Tätigkeit entfaltet, indes nicht gleichsetzen .85Im Gegensatz zu dieser neu hinzutretenden Erlaubnispflichtigkeit hat bereits der Glücksspielstaatvertrag vom 15. Dezember 2011 in § 10a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 die Erlaubnispflichtigkeit eines Betriebs von Wettvermittlungsstellen für Sportwetten vorgesehen. Letztlich konnten solche Erlaubnisse nicht erteilt werden, da das Konzessionierungsverfahren für die Veranstalter von Sportwetten nicht beendet wurde. Der Betrieb von entsprechenden Einrichtungen wurde deshalb mit Blick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts lediglich geduldet. Das bloÃe Absehen von einem repressiven Einschreiten gegen ein möglicherweise rechtswidriges Verhalten lässt sich mit einer behördlichen Genehmigung, die eine Legalisierungswirkung für die von ihr erlaubte Tätigkeit entfaltet, indes nicht gleichsetzen .86
Auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen steht dem nicht entgegen. Die Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, da in Bayern keine rechtmäÃigen Wettvermittlungsstellen bestanden. Ein Vertrauen auf den weiteren, längerfristigen oder gar zeitlich unbefristeten Betrieb der Wettvermittlungsstellen konnten Inhaber von Wettvermittlungsstellen nach alledem von vornherein nicht bilden. Vielmehr mussten sie jederzeit, insbesondere auch bei der aufgrund der zeitlich begrenzten Geltung des GlüStV 2012 und der damit absehbaren Verabschiedung eines neuen Glückspielstaatsvertrages, mit einer Ãnderung der Rechtslage und weitergehenden Anforderungen an den Betrieb der Wettvermittlungsstellen rechnen. Dies galt umso mehr, als in anderen Bundesländern, wie beispielsweise in Berlin, schon nach der alten Rechtslage Abstandregelungen für Wettvermittlungsstellen vorgesehen waren.86Auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen steht dem nicht entgegen. Die Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, da in Bayern keine rechtmäÃigen Wettvermittlungsstellen bestanden. Ein Vertrauen auf den weiteren, längerfristigen oder gar zeitlich unbefristeten Betrieb der Wettvermittlungsstellen konnten Inhaber von Wettvermittlungsstellen nach alledem von vornherein nicht bilden. Vielmehr mussten sie jederzeit, insbesondere auch bei der aufgrund der zeitlich begrenzten Geltung des GlüStV 2012 und der damit absehbaren Verabschiedung eines neuen Glückspielstaatsvertrages, mit einer Ãnderung der Rechtslage und weitergehenden Anforderungen an den Betrieb der Wettvermittlungsstellen rechnen. Dies galt umso mehr, als in anderen Bundesländern, wie beispielsweise in Berlin, schon nach der alten Rechtslage Abstandregelungen für Wettvermittlungsstellen vorgesehen waren.87
Soweit die Betreiber vor diesem Hintergrund unter Berufung auf die unionsrechtswidrige Ausgestaltung des Sportwettmonopols und ihre Grundfreiheiten längerfristige Verbindlichkeiten eingingen oder gröÃere Investitionen tätigten, geschah dies bewusst unter der Inkaufnahme des Risikos zeitnaher Rechtsänderungen, die zur Ãberwindung der im bisherigen System vorhandenen Defizite in jedem Fall erfolgen mussten. Insbesondere verlangt auch das Unionsrecht selbst bei Rechtswidrigkeit des damaligen Sportwettmonopols keine – und erst recht keine sofortige – Ãffnung des Markts für alle Anbieter ohne jede präventive Kontrolle. Vielmehr steht es einem Mitgliedstaat in einer solchen Situation frei, das Monopol zu reformieren oder sich für eine Liberalisierung des Marktzugangs zu entscheiden . Daran gemessen bestand – ungeachtet eines etwaigen formalen Duldungsbescheids für Wettvermittlungsstellen, demgemäà Art. 15 Abs. 2 AGGlüStV eine entsprechende Ãbergangsregelung vorsieht – kein Vertrauen von Betreibern einer Wettvermittlungsstelle, dem mit Blick auf die getroffenen wirtschaftlichen Dispositionen durch angemessene Ãbergangs- bzw. Befreiungsregelungen zu begegnen gewesen wäre.87Soweit die Betreiber vor diesem Hintergrund unter Berufung auf die unionsrechtswidrige Ausgestaltung des Sportwettmonopols und ihre Grundfreiheiten längerfristige Verbindlichkeiten eingingen oder gröÃere Investitionen tätigten, geschah dies bewusst unter der Inkaufnahme des Risikos zeitnaher Rechtsänderungen, die zur Ãberwindung der im bisherigen System vorhandenen Defizite in jedem Fall erfolgen mussten. Insbesondere verlangt auch das Unionsrecht selbst bei Rechtswidrigkeit des damaligen Sportwettmonopols keine – und erst recht keine sofortige – Ãffnung des Markts für alle Anbieter ohne jede präventive Kontrolle. Vielmehr steht es einem Mitgliedstaat in einer solchen Situation frei, das Monopol zu reformieren oder sich für eine Liberalisierung des Marktzugangs zu entscheiden . Daran gemessen bestand – ungeachtet eines etwaigen formalen Duldungsbescheids für Wettvermittlungsstellen, demgemäà Art. 15 Abs. 2 AGGlüStV eine entsprechende Ãbergangsregelung vorsieht – kein Vertrauen von Betreibern einer Wettvermittlungsstelle, dem mit Blick auf die getroffenen wirtschaftlichen Dispositionen durch angemessene Ãbergangs- bzw. Befreiungsregelungen zu begegnen gewesen wäre.88
bb) Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre die Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens mit der Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs als LT-Drs. 18/5861 vom 28. Januar 2020 beseitigt worden, weil ein schutzwürdiges Vertrauen in die geltende Rechtslage bereits dann entfällt, wenn mit einer Neuregelung ernsthaft zu rechnen war . Der bis zum Inkrafttreten der Abstandsregelung des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV am 17. Juni 2020 jedenfalls âfaktischâ geschaffene Ãbergang von etwa vier Monaten erweist sich vor dem obigen Hintergrund als ausreichend. Innerhalb dieser Frist lassen sich in der Regel die mit der ggf. notwendigen Aufgabe des Betriebs verbundenen MaÃnahmen, wie etwa die Kündigung von Arbeitsverträgen oder des Mietvertrages für Räumlichkeiten und Geräte ergreifen, jedenfalls hinreichend einleiten . Dabei drohte wegen der Eingliederung in die Vertriebsorganisation eines Sportwettveranstalters auÃerdem lediglich in begrenztem MaÃe ein Verlust des Kundenstamms . Ein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen besteht gerade nicht .88bb) Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre die Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens mit der Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs als LT-Drs. 18/5861 vom 28. Januar 2020 beseitigt worden, weil ein schutzwürdiges Vertrauen in die geltende Rechtslage bereits dann entfällt, wenn mit einer Neuregelung ernsthaft zu rechnen war . Der bis zum Inkrafttreten der Abstandsregelung des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV am 17. Juni 2020 jedenfalls âfaktischâ geschaffene Ãbergang von etwa vier Monaten erweist sich vor dem obigen Hintergrund als ausreichend. Innerhalb dieser Frist lassen sich in der Regel die mit der ggf. notwendigen Aufgabe des Betriebs verbundenen MaÃnahmen, wie etwa die Kündigung von Arbeitsverträgen oder des Mietvertrages für Räumlichkeiten und Geräte ergreifen, jedenfalls hinreichend einleiten . Dabei drohte wegen der Eingliederung in die Vertriebsorganisation eines Sportwettveranstalters auÃerdem lediglich in begrenztem MaÃe ein Verlust des Kundenstamms . Ein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen besteht gerade nicht .89
h) Entgegen dem Einwand der Antragstellerin liegt in diesem Kontext auch keine rechtswidrige Anknüpfung an den âDuldungsbescheidâ nach Art. 15 Abs. 2 AGGlüStV vor.89h) Entgegen dem Einwand der Antragstellerin liegt in diesem Kontext auch keine rechtswidrige Anknüpfung an den âDuldungsbescheidâ nach Art. 15 Abs. 2 AGGlüStV vor.90
Wie soeben dargelegt konnten Betreiber einer Wettvermittlungsstelle im Grunde von vornherein kein Vertrauen bilden, dem mit Blick auf getroffene wirtschaftliche Dispositionen durch angemessene Ãbergangs- und Befreiungsregelungen wie im Spielhallenbereich zu begegnen gewesen wäre. Gleichwohl bestimmt die nach Art. 16 Abs. 2 AGGlüStV mit Ablauf des 31. Dezember 2022 auÃer Kraft tretende Regelung des Art. 15 Abs. 2 AGGlüStV, dass das Abstandsgebot des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV für Wettvermittlungsstellen, für die am 16. Juni 2020 ein Duldungsbescheid bestand, der bis zum 10. Dezember 2019 beantragt worden war, keine Anwendung findet. Aufgrund des damals gestoppten Verfahrens zur Erteilung der Konzessionen für Sportwettveranstalter konnten keine Erlaubnisse für Wettvermittlungsstellen erteilt werden. Um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben insbesondere zur Zuverlässigkeit des Betreibers und zum Spielerschutz effektiver überprüfen zu können, hat Bayern im Interesse einer wirksamen Kontrolle der Wettvermittlung für Wettvermittlungsstellen der Veranstalter, die im Konzessionsverfahren bereits die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben – insbesondere zur Zuverlässigkeit und zum Spielerschutz – nachgewiesen haben, die Möglichkeit eröffnet, eine formelle Duldung zu erhalten. Diejenigen Anbieter bzw. Betreiber der Wettvermittlungsstellen, die sich dem Duldungsverfahren freiwillig unterworfen haben, war durch die Schaffung einer Ãbergangsregelung insoweit zu begegnen, als im Vertrauen auf den Bestand des formalen Duldungsbescheids getätigte Investitionen in begrenzten MaÃe schutzwürdig sind .90Wie soeben dargelegt konnten Betreiber einer Wettvermittlungsstelle im Grunde von vornherein kein Vertrauen bilden, dem mit Blick auf getroffene wirtschaftliche Dispositionen durch angemessene Ãbergangs- und Befreiungsregelungen wie im Spielhallenbereich zu begegnen gewesen wäre. Gleichwohl bestimmt die nach Art. 16 Abs. 2 AGGlüStV mit Ablauf des 31. Dezember 2022 auÃer Kraft tretende Regelung des Art. 15 Abs. 2 AGGlüStV, dass das Abstandsgebot des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV für Wettvermittlungsstellen, für die am 16. Juni 2020 ein Duldungsbescheid bestand, der bis zum 10. Dezember 2019 beantragt worden war, keine Anwendung findet. Aufgrund des damals gestoppten Verfahrens zur Erteilung der Konzessionen für Sportwettveranstalter konnten keine Erlaubnisse für Wettvermittlungsstellen erteilt werden. Um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben insbesondere zur Zuverlässigkeit des Betreibers und zum Spielerschutz effektiver überprüfen zu können, hat Bayern im Interesse einer wirksamen Kontrolle der Wettvermittlung für Wettvermittlungsstellen der Veranstalter, die im Konzessionsverfahren bereits die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben – insbesondere zur Zuverlässigkeit und zum Spielerschutz – nachgewiesen haben, die Möglichkeit eröffnet, eine formelle Duldung zu erhalten. Diejenigen Anbieter bzw. Betreiber der Wettvermittlungsstellen, die sich dem Duldungsverfahren freiwillig unterworfen haben, war durch die Schaffung einer Ãbergangsregelung insoweit zu begegnen, als im Vertrauen auf den Bestand des formalen Duldungsbescheids getätigte Investitionen in begrenzten MaÃe schutzwürdig sind .91
Diesen alleinigen, rechtlich nicht zu beanstandenden Anknüpfungspunkt des Vertrauensschutzes, sieht die Antragstellerin nicht. Die von ihr zitierte Judikatur zur Frage der Notwendigkeit der Teilnahme an einem Duldungsverfahren bzw. dessen Verfassungs- und Unionsrechtskonformität zieht die RechtmäÃigkeit des vorliegenden Anknüpfungspunktes daher nicht in Zweifel.91Diesen alleinigen, rechtlich nicht zu beanstandenden Anknüpfungspunkt des Vertrauensschutzes, sieht die Antragstellerin nicht. Die von ihr zitierte Judikatur zur Frage der Notwendigkeit der Teilnahme an einem Duldungsverfahren bzw. dessen Verfassungs- und Unionsrechtskonformität zieht die RechtmäÃigkeit des vorliegenden Anknüpfungspunktes daher nicht in Zweifel.92
i) Eine Inkohärenz der verfahrensgegenständlichen Abstandsregelung ist ebenfalls nicht erkennbar.92i) Eine Inkohärenz der verfahrensgegenständlichen Abstandsregelung ist ebenfalls nicht erkennbar.93
aa) Das Kohärenzgebot soll verhindern, dass die Geeignetheit einer Regelung zur Verwirklichung des verfolgten, unionsrechtlich legitimen Ziels durch eine gegenläufige Glücksspielpolitik in anderen Glücksspielbereichen konterkariert wird . Ein Mitgliedstaat darf demnach nicht scheinbar legitime Ziele vorgeben, in Wahrheit aber andere – namentlich fiskalische – Ziele anstreben, die die Beschränkung nicht legitimieren können .93aa) Das Kohärenzgebot soll verhindern, dass die Geeignetheit einer Regelung zur Verwirklichung des verfolgten, unionsrechtlich legitimen Ziels durch eine gegenläufige Glücksspielpolitik in anderen Glücksspielbereichen konterkariert wird . Ein Mitgliedstaat darf demnach nicht scheinbar legitime Ziele vorgeben, in Wahrheit aber andere – namentlich fiskalische – Ziele anstreben, die die Beschränkung nicht legitimieren können .94
bb) Unter Anlegung dieses MaÃstabs verstoÃen die glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht und die Abstandsregelung für Wettvermittlungsstellen nicht gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot. Die zu überprüfenden Regelungen werden nicht durch das Vorgehen in anderen Glücksspielsektoren in einer solchen Weise konterkariert, dass ihre Geeignetheit zur Erreichung der verfolgten Ziele in Frage stünde.94bb) Unter Anlegung dieses MaÃstabs verstoÃen die glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht und die Abstandsregelung für Wettvermittlungsstellen nicht gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot. Die zu überprüfenden Regelungen werden nicht durch das Vorgehen in anderen Glücksspielsektoren in einer solchen Weise konterkariert, dass ihre Geeignetheit zur Erreichung der verfolgten Ziele in Frage stünde.95
Der gesamte Glücksspielmarkt ist zunehmend strengen Regelungen unterworfen, wobei diese sich in ihrer konkreten Ausgestaltung durchaus voneinander unterscheiden. Die im aktuellen Glücksspielstaatsvertrag ausgewiesenen Ziele, namentlich die Belange der Suchtprävention und -bekämpfung , des Jugend- und Spielerschutzes sowie die Begrenzung des Glücksspielangebots und die Lenkung der Wettleidenschaft stellen zwingende Gründe des Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit grundsätzlich rechtfertigen können .95Der gesamte Glücksspielmarkt ist zunehmend strengen Regelungen unterworfen, wobei diese sich in ihrer konkreten Ausgestaltung durchaus voneinander unterscheiden. Die im aktuellen Glücksspielstaatsvertrag ausgewiesenen Ziele, namentlich die Belange der Suchtprävention und -bekämpfung , des Jugend- und Spielerschutzes sowie die Begrenzung des Glücksspielangebots und die Lenkung der Wettleidenschaft stellen zwingende Gründe des Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit grundsätzlich rechtfertigen können .96
Dass die verschiedenen Glücksspielformen dabei unterschiedlichen Regelungen unterworfen sind, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums aber insgesamt Bestimmungen gewählt hat, welche ein kohärentes Konzept der Spielsuchtbekämpfung bilden. Durch die strengere Reglementierung des Bereichs der Sportwetten soll gerade den Anforderungen an eine systematische und kohärente Normierung des gesamten Glücksspielbereichs Rechnung getragen werden .96Dass die verschiedenen Glücksspielformen dabei unterschiedlichen Regelungen unterworfen sind, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums aber insgesamt Bestimmungen gewählt hat, welche ein kohärentes Konzept der Spielsuchtbekämpfung bilden. Durch die strengere Reglementierung des Bereichs der Sportwetten soll gerade den Anforderungen an eine systematische und kohärente Normierung des gesamten Glücksspielbereichs Rechnung getragen werden .97
cc) Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin erweist sich die streitgegenständliche Abstandsregelung auch nicht wegen der Ãffnung des Online-Glücksspielmarktes als inkohärent.97cc) Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin erweist sich die streitgegenständliche Abstandsregelung auch nicht wegen der Ãffnung des Online-Glücksspielmarktes als inkohärent.98
Zunächst lassen die von Online-Angeboten ausgehenden Suchtgefahren keinesfalls den Schluss zu, dass die nach wie vor vom terrestrischen Sportwettgeschäft ausgehenden Risiken vom Gesetzgeber nicht mehr in den Blick genommen werden dürften . Für die Teilnahme an Glücksspielangeboten im Internet bestehen auch erhebliche Hürden, wie z.B. die Notwendigkeit der Registrierung, Altersverifizierung, die Verfügungsbefugnis über ein Giro-Konto und ein Handy.98Zunächst lassen die von Online-Angeboten ausgehenden Suchtgefahren keinesfalls den Schluss zu, dass die nach wie vor vom terrestrischen Sportwettgeschäft ausgehenden Risiken vom Gesetzgeber nicht mehr in den Blick genommen werden dürften . Für die Teilnahme an Glücksspielangeboten im Internet bestehen auch erhebliche Hürden, wie z.B. die Notwendigkeit der Registrierung, Altersverifizierung, die Verfügungsbefugnis über ein Giro-Konto und ein Handy.99
Unabhängig hiervon ist zu berücksichtigen, dass die Abstandsregelung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV für abhängig Erkrankte, die – wie vorliegend die nahe gelegene – Suchtberatungs- und Behandlungsstellen aufsuchen, auf ihrem Weg zu diesen Einrichtungen gerade nicht dem Sportwettenangebot der Wettvermittlungsstelle ausgesetzt sein sollen. Diese Situation, die nur bei der terrestrischen Wettvermittlung auftreten kann, gilt es durch die Abstandsregelung zu verhindern.99Unabhängig hiervon ist zu berücksichtigen, dass die Abstandsregelung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV für abhängig Erkrankte, die – wie vorliegend die nahe gelegene – Suchtberatungs- und Behandlungsstellen aufsuchen, auf ihrem Weg zu diesen Einrichtungen gerade nicht dem Sportwettenangebot der Wettvermittlungsstelle ausgesetzt sein sollen. Diese Situation, die nur bei der terrestrischen Wettvermittlung auftreten kann, gilt es durch die Abstandsregelung zu verhindern.100
dd) Rechtliche Bedenken in Bezug auf die Kohärenz ergeben sich auch nicht daraus, dass für staatliche Toto-/Lotto-Annahmestellen – des ODDSET-Sportwettangebots – keine Abstandsregelungen existieren.100dd) Rechtliche Bedenken in Bezug auf die Kohärenz ergeben sich auch nicht daraus, dass für staatliche Toto-/Lotto-Annahmestellen – des ODDSET-Sportwettangebots – keine Abstandsregelungen existieren.101
Es ist zunächst zu berücksichtigen, dass es mit dem Mindestabstandsgebot nicht um eine Monopolisierung bestimmter Glücksspielarten geht, sondern lediglich eine räumliche Steuerung der Angebote. Daher kann im Rahmen der Betrachtung der Kohärenz auch nicht verlangt werden, dass der Gesetzgeber für alle Glücksspieltypen gleichförmige Regelungen trifft, konkret also dafür Sorge trägt, dass in dem vorgesehenen Mindestabstand ein jegliches Angebot an Glücksspielen gesetzlich ausgeschlossen ist. Dies wäre nur insoweit angezeigt, als auch andere Formen des Glücksspiels in gleicher Weise Gefahren für Betroffene von Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen erzeugten, was nach den obigen Ausführungen nicht zutrifft. Der Gesetzgeber durfte deshalb eine differenzierte Gefahreneinschätzung treffen und abweichende gesetzliche Rahmenbedingungen für die staatlichen Toto-/Lotto-Annahmestellen schaffen .101Es ist zunächst zu berücksichtigen, dass es mit dem Mindestabstandsgebot nicht um eine Monopolisierung bestimmter Glücksspielarten geht, sondern lediglich eine räumliche Steuerung der Angebote. Daher kann im Rahmen der Betrachtung der Kohärenz auch nicht verlangt werden, dass der Gesetzgeber für alle Glücksspieltypen gleichförmige Regelungen trifft, konkret also dafür Sorge trägt, dass in dem vorgesehenen Mindestabstand ein jegliches Angebot an Glücksspielen gesetzlich ausgeschlossen ist. Dies wäre nur insoweit angezeigt, als auch andere Formen des Glücksspiels in gleicher Weise Gefahren für Betroffene von Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen erzeugten, was nach den obigen Ausführungen nicht zutrifft. Der Gesetzgeber durfte deshalb eine differenzierte Gefahreneinschätzung treffen und abweichende gesetzliche Rahmenbedingungen für die staatlichen Toto-/Lotto-Annahmestellen schaffen .102
Dies gilt umso mehr, als solche Annahmestellen auf Grund ihres Gepräges von vornherein nicht geeignet erscheinen, in gleichem MaÃe anziehend auf Betroffene von Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen zu wirken. Sie unterscheiden sich namentlich im Hinblick auf Art und Umfang der angebotenen Glücksspiele. Der überwiegende Teil des Angebots besteht aus Lotterien. Soweit dort Sportwetten vermittelt werden, gibt es typischerweise eine geringere Angebotspalette. Insbesondere fehlt es an Livewetten, denen ein besonders hohes Suchtpotenzial zugeschrieben wird . Zur Wesensverschiedenheit trägt dessen ungeachtet namentlich der Umstand bei, dass Annahmestellen neben dem staatlichen Glücksspielangebot Artikel des täglichen Lebens wie Zeitungen, Tabakwaren, Schreibwaren, Getränke und Snacks führen, so dass auch Kunden, die nicht an einem Glücksspiel teilnehmen wollen, den Eindruck der Annahmestelle prägen. Schon deshalb ist ihnen eine völlig andere Gestaltung und Atmosphäre zu eigen. Die Tatsache, dass dort gerade auch Kunden ein- und ausgehen, die mit gewöhnlichen, ihren Alltagsbedarf deckenden Bedürfnissen befasst sind, gibt den Annahmestellen ein anderes, alltäglicheres und weniger auf die Befriedigung des Spieltriebs ausgerichtetes Gepräge . Dahingegen finden sich in einer Wettvermittlungsstelle ausschlieÃlich Kunden, die Sportwetten abschlieÃen möchten und sich hierfür gegebenenfalls auch über Stunden in den typischerweise aufgrund ihrer Gestaltung sowie ihres Angebots zum längeren Verweilen einladenden Räumlichkeiten aufhalten .102Dies gilt umso mehr, als solche Annahmestellen auf Grund ihres Gepräges von vornherein nicht geeignet erscheinen, in gleichem MaÃe anziehend auf Betroffene von Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen zu wirken. Sie unterscheiden sich namentlich im Hinblick auf Art und Umfang der angebotenen Glücksspiele. Der überwiegende Teil des Angebots besteht aus Lotterien. Soweit dort Sportwetten vermittelt werden, gibt es typischerweise eine geringere Angebotspalette. Insbesondere fehlt es an Livewetten, denen ein besonders hohes Suchtpotenzial zugeschrieben wird . Zur Wesensverschiedenheit trägt dessen ungeachtet namentlich der Umstand bei, dass Annahmestellen neben dem staatlichen Glücksspielangebot Artikel des täglichen Lebens wie Zeitungen, Tabakwaren, Schreibwaren, Getränke und Snacks führen, so dass auch Kunden, die nicht an einem Glücksspiel teilnehmen wollen, den Eindruck der Annahmestelle prägen. Schon deshalb ist ihnen eine völlig andere Gestaltung und Atmosphäre zu eigen. Die Tatsache, dass dort gerade auch Kunden ein- und ausgehen, die mit gewöhnlichen, ihren Alltagsbedarf deckenden Bedürfnissen befasst sind, gibt den Annahmestellen ein anderes, alltäglicheres und weniger auf die Befriedigung des Spieltriebs ausgerichtetes Gepräge . Dahingegen finden sich in einer Wettvermittlungsstelle ausschlieÃlich Kunden, die Sportwetten abschlieÃen möchten und sich hierfür gegebenenfalls auch über Stunden in den typischerweise aufgrund ihrer Gestaltung sowie ihres Angebots zum längeren Verweilen einladenden Räumlichkeiten aufhalten .103
Nach alledem steht es nicht zu erwarten, dass ein Mindestabstand für Wettvermittlungsstellen zu einer stärkeren Wahrnehmung und ggf. Nutzung im Umgriff von Einrichtungen i.S.d. Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV befindlicher Toto-/Lotto-Annahmestellen führt sowie damit o.g. gesetzgeberische Ziele einer Begrenzung des Einflusses von Glücksspielen auf Betroffene von Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen konterkariert .103Nach alledem steht es nicht zu erwarten, dass ein Mindestabstand für Wettvermittlungsstellen zu einer stärkeren Wahrnehmung und ggf. Nutzung im Umgriff von Einrichtungen i.S.d. Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV befindlicher Toto-/Lotto-Annahmestellen führt sowie damit o.g. gesetzgeberische Ziele einer Begrenzung des Einflusses von Glücksspielen auf Betroffene von Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen konterkariert .104
Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang vorbringt, dass sie wegen der unterschiedlichen Reglementierung von Wettvermittlungsstellen im Hauptgeschäft und der Wettvermittlung staatlicher Toto-/Lotto-Annahmestellen im Nebengeschäft nicht die Möglichkeit habe, ein Vertriebsnetz unter den Einschränkungen des Art. 7a AGGlüStV aufzubauen, geht der Einwand fehl. Beide Vertriebsformen sind wesensverschieden und haben unterschiedliche Gefährdungspotenziale, so dass weder eine Ungleichbehandlung wesentlich Gleichem noch eine inkohärente Reglementierung erkennbar ist. Die Regelung des Art. 7a AGGlüStV tritt unabhängig hiervon mit Ablauf des 30. Juni 2024 auÃer Kraft, erlaubt übergangsweise die Vermittlung von Sportwetten in Annahmestellen für die ausweislich der vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt veröffentlichten sog. White-List konzessionierte Sportwettveranstalterin O. S2. GmbH und dient letztendlich aber im Einklang mit §§ 21a Abs. 2 und 29 Abs. 6 GlüStV 2021 der konsistenten Abwicklung des übergangsweise begrenzten Sportwettangebots: So war bislang in zahlreichen staatlichen Toto-/Lotto-Annahmestellen die Teilnahme an Sportwetten möglich. Die Veranstaltung dieser Sportwetten diente dem – mit Inkrafttreten des aktuellen Glücksspielstaatsvertrags 2021 für Sportwetten entfallenden – staatlichen Auftrag aus § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012/ 2020, ein ausreichendes Glücksspielangebot als Alternative zum Schwarzmarkt sicherzustellen. Ein insoweit übergangsweise beschränktes Sportwettangebot ermöglicht Kunden und Betreibern der Annahmestellen, sich auf die Rechtsänderung einzustellen. Dies dient letztlich auch einer Vermeidung der Abwanderung von bisherigen Teilnehmern der Sportwette âOddsetâ in den Schwarzmarkt .104Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang vorbringt, dass sie wegen der unterschiedlichen Reglementierung von Wettvermittlungsstellen im Hauptgeschäft und der Wettvermittlung staatlicher Toto-/Lotto-Annahmestellen im Nebengeschäft nicht die Möglichkeit habe, ein Vertriebsnetz unter den Einschränkungen des Art. 7a AGGlüStV aufzubauen, geht der Einwand fehl. Beide Vertriebsformen sind wesensverschieden und haben unterschiedliche Gefährdungspotenziale, so dass weder eine Ungleichbehandlung wesentlich Gleichem noch eine inkohärente Reglementierung erkennbar ist. Die Regelung des Art. 7a AGGlüStV tritt unabhängig hiervon mit Ablauf des 30. Juni 2024 auÃer Kraft, erlaubt übergangsweise die Vermittlung von Sportwetten in Annahmestellen für die ausweislich der vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt veröffentlichten sog. White-List konzessionierte Sportwettveranstalterin O. S2. GmbH und dient letztendlich aber im Einklang mit §§ 21a Abs. 2 und 29 Abs. 6 GlüStV 2021 der konsistenten Abwicklung des übergangsweise begrenzten Sportwettangebots: So war bislang in zahlreichen staatlichen Toto-/Lotto-Annahmestellen die Teilnahme an Sportwetten möglich. Die Veranstaltung dieser Sportwetten diente dem – mit Inkrafttreten des aktuellen Glücksspielstaatsvertrags 2021 für Sportwetten entfallenden – staatlichen Auftrag aus § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012/ 2020, ein ausreichendes Glücksspielangebot als Alternative zum Schwarzmarkt sicherzustellen. Ein insoweit übergangsweise beschränktes Sportwettangebot ermöglicht Kunden und Betreibern der Annahmestellen, sich auf die Rechtsänderung einzustellen. Dies dient letztlich auch einer Vermeidung der Abwanderung von bisherigen Teilnehmern der Sportwette âOddsetâ in den Schwarzmarkt .105
j) Soweit die Antragstellerin vorbringen lässt, dass das derzeitige Konzessionsverfahren für Sportwettveranstalter unionsrechtswidrig sei und daraus resultiere, dass auch das Erlaubnisverfahren für Sportwettvermittler insgesamt unanwendbar sei, geht dieser Einwand fehl.105j) Soweit die Antragstellerin vorbringen lässt, dass das derzeitige Konzessionsverfahren für Sportwettveranstalter unionsrechtswidrig sei und daraus resultiere, dass auch das Erlaubnisverfahren für Sportwettvermittler insgesamt unanwendbar sei, geht dieser Einwand fehl.106
aa) Zutreffend stehen die Erlaubnispflicht für die Veranstaltung von Sportwetten und die Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Sportwetten rechtlich nicht beziehungslos nebeneinander : Das Fehlen einer Erlaubnis zur Sportwettvermittlung kann hiernach die Untersagung nicht rechtfertigen, wenn der Zugang zu Erlaubnissen für die Veranstaltung von Sportwetten nicht unionsrechtskonform ausgestaltet ist. Geklärt ist aber auch, dass aus dieser rechtlichen Beziehung der beiden Erlaubnisse nicht folgt, dass Defizite bei der Vereinbarkeit des Erlaubnisverfahrens für die Veranstaltung von Sportwetten zu einem Anspruch auf die Erteilung von Erlaubnissen für die Vermittlung von unerlaubt veranstalteten Sportwetten führt .106aa) Zutreffend stehen die Erlaubnispflicht für die Veranstaltung von Sportwetten und die Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Sportwetten rechtlich nicht beziehungslos nebeneinander : Das Fehlen einer Erlaubnis zur Sportwettvermittlung kann hiernach die Untersagung nicht rechtfertigen, wenn der Zugang zu Erlaubnissen für die Veranstaltung von Sportwetten nicht unionsrechtskonform ausgestaltet ist. Geklärt ist aber auch, dass aus dieser rechtlichen Beziehung der beiden Erlaubnisse nicht folgt, dass Defizite bei der Vereinbarkeit des Erlaubnisverfahrens für die Veranstaltung von Sportwetten zu einem Anspruch auf die Erteilung von Erlaubnissen für die Vermittlung von unerlaubt veranstalteten Sportwetten führt .107
bb) Gemessen daran begegnet die streitgegenständliche Untersagung bei summarischer Prüfung keinen Bedenken.107bb) Gemessen daran begegnet die streitgegenständliche Untersagung bei summarischer Prüfung keinen Bedenken.108
Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht Darmstadt mit seinem Beschluss vom 1. April 2020 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht das Verfahren der Sportwettkonzessionen bzw. Erlaubnisse für Sportwettveranstalter schlechthin für unionsrespektive verfassungswidrig befunden, sondern nur die – nach der damaligen zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Fassung des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrages – zu diesem Zeitpunkt im Gang befindliche Konzessionsvergabe vorläufig âbis zur Nachholung eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrensâ gestoppt . Die Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens zur Erteilung der Sportwettkonzessionen blieb damit weiterhin möglich. Eine solche Heilung ist zum derzeitigen Sach- und Streitstand nach Rücknahme des Eilantrages im Beschwerdeverfahren und Verfahrenseinstellung auch infolge der danach erteilten Erlaubnisse für Sportwettveranstalter erfolgt.108Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht Darmstadt mit seinem Beschluss vom 1. April 2020 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht das Verfahren der Sportwettkonzessionen bzw. Erlaubnisse für Sportwettveranstalter schlechthin für unionsrespektive verfassungswidrig befunden, sondern nur die – nach der damaligen zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Fassung des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrages – zu diesem Zeitpunkt im Gang befindliche Konzessionsvergabe vorläufig âbis zur Nachholung eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrensâ gestoppt . Die Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens zur Erteilung der Sportwettkonzessionen blieb damit weiterhin möglich. Eine solche Heilung ist zum derzeitigen Sach- und Streitstand nach Rücknahme des Eilantrages im Beschwerdeverfahren und Verfahrenseinstellung auch infolge der danach erteilten Erlaubnisse für Sportwettveranstalter erfolgt.109
Es ist davon auszugehen, dass derzeit diskriminierungsfrei sowie transparent über die Erlaubnisse für Sportwettveranstalter nach dem GlüStV 2021 entschieden wird respektive die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Darmstadt damals rechtswidrige Vergabe von Sportwettkonzessionen abgestellt oder geheilt wurde. Jedenfalls ist Gegenteiliges nicht ersichtlich. Eine solche Heilung kann für eine transparente sowie diskriminierungsfreie Durchführung u.a. durch eine nachträgliche Information von potentiellen Interessenten, eine gewährte Möglichkeit von Aufklärungsgesprächen oder eine pauschale Zurückversetzung bzw. Neuansetzung des Verfahrens erfolgen.109Es ist davon auszugehen, dass derzeit diskriminierungsfrei sowie transparent über die Erlaubnisse für Sportwettveranstalter nach dem GlüStV 2021 entschieden wird respektive die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Darmstadt damals rechtswidrige Vergabe von Sportwettkonzessionen abgestellt oder geheilt wurde. Jedenfalls ist Gegenteiliges nicht ersichtlich. Eine solche Heilung kann für eine transparente sowie diskriminierungsfreie Durchführung u.a. durch eine nachträgliche Information von potentiellen Interessenten, eine gewährte Möglichkeit von Aufklärungsgesprächen oder eine pauschale Zurückversetzung bzw. Neuansetzung des Verfahrens erfolgen.110
Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit ihrem Einwand bereits insofern nicht durchzudringen vermag, als die Frage einer tatsächlich diskriminierungsfreien und transparenten Durchführung des Erlaubnisverfahrens für Sportwettveranstalter bzw. ob eine nach den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages erteilte oder abgelehnte Erlaubnisentscheidung rechtmäÃig ist, zwar jeder Bewerber gerichtlich überprüfen lassen kann, nicht jedoch die Antragstellerin. Sie ist nicht zum Kreis der Interessenten der Sportwettveranstalter zu rechnen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass sich die Antragstellerin, zumal ihr Vertragspartner – der Sportwettveranstalter T. – eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten innehat, insofern auf die etwaige Verletzung eines Verfahrensanspruchs berufen kann.110Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit ihrem Einwand bereits insofern nicht durchzudringen vermag, als die Frage einer tatsächlich diskriminierungsfreien und transparenten Durchführung des Erlaubnisverfahrens für Sportwettveranstalter bzw. ob eine nach den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages erteilte oder abgelehnte Erlaubnisentscheidung rechtmäÃig ist, zwar jeder Bewerber gerichtlich überprüfen lassen kann, nicht jedoch die Antragstellerin. Sie ist nicht zum Kreis der Interessenten der Sportwettveranstalter zu rechnen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass sich die Antragstellerin, zumal ihr Vertragspartner – der Sportwettveranstalter T. – eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten innehat, insofern auf die etwaige Verletzung eines Verfahrensanspruchs berufen kann.111
k) Auch an der VerfassungsmäÃigkeit der Abstandsregelung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.111k) Auch an der VerfassungsmäÃigkeit der Abstandsregelung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.112
aa) Die Mindestabstandsregelung des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV erweist sich als eine zulässige Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 GG.112aa) Die Mindestabstandsregelung des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV erweist sich als eine zulässige Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 GG.113
Zwar greifen Abstandsregelungen in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Ein solcher Eingriff erfordert eine kompetenzgemäà erlassene gesetzliche Grundlage, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und den Grundsatz der VerhältnismäÃigkeit beachtet . Reine Beschränkungen der Berufsausübung können allerdings grundsätzlich durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert werden, soweit Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen. Objektive und subjektive Berufswahlbeschränkungen sind dagegen nur zum Schutz überragender Gemeinwohlgüter zulässig . Es ist dabei vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts-, arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche MaÃnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will. Die Anforderungen an die VerhältnismäÃigkeit des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit fallen umso strenger aus, je mehr eine Regelung sich auf die Freiheit der Berufswahl auswirken kann .113Zwar greifen Abstandsregelungen in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Ein solcher Eingriff erfordert eine kompetenzgemäà erlassene gesetzliche Grundlage, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und den Grundsatz der VerhältnismäÃigkeit beachtet . Reine Beschränkungen der Berufsausübung können allerdings grundsätzlich durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert werden, soweit Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen. Objektive und subjektive Berufswahlbeschränkungen sind dagegen nur zum Schutz überragender Gemeinwohlgüter zulässig . Es ist dabei vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts-, arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche MaÃnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will. Die Anforderungen an die VerhältnismäÃigkeit des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit fallen umso strenger aus, je mehr eine Regelung sich auf die Freiheit der Berufswahl auswirken kann .114
Gemessen hieran stellen sich Abstandsregelungen als verhältnismäÃige Berufsausübungsregelungen dar. Um nämlich objektive Berufswahlbeschränkungen zu sein, müssten sie unter Berücksichtigung ihres gesamten räumlichen Geltungsbereichs, also des Freistaates Bayern, Wirkungen in dem Sinne entfalten, dass die Standortkapazität für Wettvermittlungsstellen erschöpft wäre und damit faktisch eine Kontingentierung vorläge . Dies ist aber, auch bei bauplanungsrechtlichen Einschränkungen, nicht ersichtlich. Es erschlieÃt sich zum derzeitigen Stand nicht, dass bereits im Stadtgebiet von M. unter Beachtung des Abstandsgebots keine anderen geeigneten Orte zum Betrieb von Wettvermittlungsstellen bestehen sollten.114Gemessen hieran stellen sich Abstandsregelungen als verhältnismäÃige Berufsausübungsregelungen dar. Um nämlich objektive Berufswahlbeschränkungen zu sein, müssten sie unter Berücksichtigung ihres gesamten räumlichen Geltungsbereichs, also des Freistaates Bayern, Wirkungen in dem Sinne entfalten, dass die Standortkapazität für Wettvermittlungsstellen erschöpft wäre und damit faktisch eine Kontingentierung vorläge . Dies ist aber, auch bei bauplanungsrechtlichen Einschränkungen, nicht ersichtlich. Es erschlieÃt sich zum derzeitigen Stand nicht, dass bereits im Stadtgebiet von M. unter Beachtung des Abstandsgebots keine anderen geeigneten Orte zum Betrieb von Wettvermittlungsstellen bestehen sollten.115
Die Abstandsregelung beruht auch auf hinreichenden Gründen des Allgemeinwohls . Selbst wenn man eine objektive Berufswahlbeschränkung annehmen wollte, diente bei einer summarischen Prüfung das Abstandsgebot der Abwehr drängender Gefahren für ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut und erwiese sich als hinreichend konsistent auf die legitimen Ziele der Prävention und Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht sowie den Jugend- und Spielerschutz ausgerichtet sowie als nicht unverhältnismäÃig .115Die Abstandsregelung beruht auch auf hinreichenden Gründen des Allgemeinwohls . Selbst wenn man eine objektive Berufswahlbeschränkung annehmen wollte, diente bei einer summarischen Prüfung das Abstandsgebot der Abwehr drängender Gefahren für ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut und erwiese sich als hinreichend konsistent auf die legitimen Ziele der Prävention und Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht sowie den Jugend- und Spielerschutz ausgerichtet sowie als nicht unverhältnismäÃig .116
bb) Gleiches gilt für einen eventuellen Eingriff in Art. 14 GG, insbesondere in Bezug auf den von der Antragstellerin angeführten Bestands- und Vertrauensschutz.116bb) Gleiches gilt für einen eventuellen Eingriff in Art. 14 GG, insbesondere in Bezug auf den von der Antragstellerin angeführten Bestands- und Vertrauensschutz.117
cc) Ein Verstoà gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch eine sachwidrige Ungleichbehandlung, insbesondere mit den staatlichen Toto-/Lotto-Annahmestellen oder mit Spielhallen, ist ebenso nicht ersichtlich.117cc) Ein Verstoà gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch eine sachwidrige Ungleichbehandlung, insbesondere mit den staatlichen Toto-/Lotto-Annahmestellen oder mit Spielhallen, ist ebenso nicht ersichtlich.118
3. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass die Rechtslage noch offen ist, fällt im Ãbrigen auch eine reine Interessensabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin aus.1183. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass die Rechtslage noch offen ist, fällt im Ãbrigen auch eine reine Interessensabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin aus.119
a) § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021 beseitigt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die getroffenen Anordnungen im Rahmen der Glücksspielaufsicht gemäà § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 . Der Gesetzgeber hielt die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend geboten, um die umgehende Unterbindung unerlaubten Glücksspiels im Hinblick auf die Ziele des § 1 GlüStV 2021 effektiv zu ermöglichen . Den berechtigten Belangen eines Betroffenen kann in Ausnahmefällen durch eine abweichende Anordnung der Verwaltungsgerichte hinreichend Rechnung getragen werden.119a) § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021 beseitigt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die getroffenen Anordnungen im Rahmen der Glücksspielaufsicht gemäà § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 . Der Gesetzgeber hielt die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend geboten, um die umgehende Unterbindung unerlaubten Glücksspiels im Hinblick auf die Ziele des § 1 GlüStV 2021 effektiv zu ermöglichen . Den berechtigten Belangen eines Betroffenen kann in Ausnahmefällen durch eine abweichende Anordnung der Verwaltungsgerichte hinreichend Rechnung getragen werden.120
In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3a zu beachten, dass hier der Gesetzgeber gerade einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist .120In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3a zu beachten, dass hier der Gesetzgeber gerade einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist .121
b) Nach diesen MaÃgaben hat die Antragstellerin keine solchen entsprechend qualifizierten und damit durchgreifenden Gründe substantiiert vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten ihrer privaten Interessen ausfallen müsste.121b) Nach diesen MaÃgaben hat die Antragstellerin keine solchen entsprechend qualifizierten und damit durchgreifenden Gründe substantiiert vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten ihrer privaten Interessen ausfallen müsste.122
Die im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Untersagung dient v.a. der Verhinderung von Glücksspielsucht und Wettsucht sowie dem Jugend- und Spielerschutz und demgemäà dem Schutz überragender Rechtsgüter, namentlich dem Gesundheitsschutz . Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das private Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung vorliegend zurückzustehen. Der Vortrag der Antragstellerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass sie in ihren Wirtschaftsgrundrechten nach Art. 12, 14 und 3 GG bzw. Marktfreiheiten nach Art. 49 und 56 AEUV betroffen ist. Die Antragstellerin behauptet insoweit lediglich wirtschaftliche EinbuÃen.122Die im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Untersagung dient v.a. der Verhinderung von Glücksspielsucht und Wettsucht sowie dem Jugend- und Spielerschutz und demgemäà dem Schutz überragender Rechtsgüter, namentlich dem Gesundheitsschutz . Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das private Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung vorliegend zurückzustehen. Der Vortrag der Antragstellerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass sie in ihren Wirtschaftsgrundrechten nach Art. 12, 14 und 3 GG bzw. Marktfreiheiten nach Art. 49 und 56 AEUV betroffen ist. Die Antragstellerin behauptet insoweit lediglich wirtschaftliche EinbuÃen.123
Der Verweis auf einen im Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg vom 15. März 2022 erfolgreichen Antrag einer Spielhallenbetreiberin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ablehnende verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zur vorläufigen Duldung ihrer Spielhalle im Eilrechtsschutzverfahren ändert hieran nichts. Zunächst ist der MaÃstab der Entscheidung ein anderer als im vorliegenden Verfahren, zumal sich das Landesverfassungsgericht nicht an dem bereits dargelegten Regelungsverhältnis des § 80 Abs. 2 VwGO zu orientieren hat . Des Weiteren ersetzt der Verweis der Antragstellerin auf die Entscheidung nicht eine – substantiierte – Darlegung ihrer wirtschaftlichen EinbuÃen . SchlieÃlich ist die in Bezug genommene Entscheidung weder tatsächlich noch inhaltlich übertragbar. Denn die Antragstellerin betreibt weder nur die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle und verfügt damit nur über diese Einnahmequelle noch ist substantiiert dargelegt oder ersichtlich, dass die Antragstellerin ohne den Weiterbetrieb insgesamt in ihrer Existenz gefährdet wäre . Ein Anspruch auf Duldung besteht bei – wie hier – materieller Illegalität nicht. Auch inhaltlich fehlt es einer vergleichbaren Situation zwischen der zitierten Entscheidung und dem vorliegenden Verfahren. Bereits nach § 10a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 war die Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen erlaubnispflichtig. Die zitierte Entscheidung fuÃt auf dem hiervon anders zu beurteilenden wirtschaftlichen Interesse bei Bestandsspielhallen . Mit der erstmaligen Schaffung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht neben der gewerberechtlichen Erlaubnispflicht wurde bei Bestandsspielhallen in eine unanfechtbare, regelmäÃig auch zeitlich unbefristete Genehmigung eingegriffen, aus der sich möglicherweise eine wehrfähige Rechtsposition ergeben könnte.123Der Verweis auf einen im Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg vom 15. März 2022 erfolgreichen Antrag einer Spielhallenbetreiberin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ablehnende verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zur vorläufigen Duldung ihrer Spielhalle im Eilrechtsschutzverfahren ändert hieran nichts. Zunächst ist der MaÃstab der Entscheidung ein anderer als im vorliegenden Verfahren, zumal sich das Landesverfassungsgericht nicht an dem bereits dargelegten Regelungsverhältnis des § 80 Abs. 2 VwGO zu orientieren hat . Des Weiteren ersetzt der Verweis der Antragstellerin auf die Entscheidung nicht eine – substantiierte – Darlegung ihrer wirtschaftlichen EinbuÃen . SchlieÃlich ist die in Bezug genommene Entscheidung weder tatsächlich noch inhaltlich übertragbar. Denn die Antragstellerin betreibt weder nur die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle und verfügt damit nur über diese Einnahmequelle noch ist substantiiert dargelegt oder ersichtlich, dass die Antragstellerin ohne den Weiterbetrieb insgesamt in ihrer Existenz gefährdet wäre . Ein Anspruch auf Duldung besteht bei – wie hier – materieller Illegalität nicht. Auch inhaltlich fehlt es einer vergleichbaren Situation zwischen der zitierten Entscheidung und dem vorliegenden Verfahren. Bereits nach § 10a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 war die Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen erlaubnispflichtig. Die zitierte Entscheidung fuÃt auf dem hiervon anders zu beurteilenden wirtschaftlichen Interesse bei Bestandsspielhallen . Mit der erstmaligen Schaffung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht neben der gewerberechtlichen Erlaubnispflicht wurde bei Bestandsspielhallen in eine unanfechtbare, regelmäÃig auch zeitlich unbefristete Genehmigung eingegriffen, aus der sich möglicherweise eine wehrfähige Rechtsposition ergeben könnte.124
4. Die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids sind voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden.1244. Die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids sind voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden.125
a) Die Zwangsgeldandrohungen sind nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäÃig. Sie beruhen auf Art. 19 Abs. 1 Nr. 2, Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 1 und Abs. 5 VwZVG und sind als geeignete und gleichzeitig mildeste Mittel vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere die Höhe der Zwangsgeldandrohungen, für welche das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin maÃgeblich ist, steht mit Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG in Einklang. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin bemisst sich nach der Fortführung des Betriebs in der Wettvermittlungsstelle. Davon ausgehend ergibt sich ein geschätztes wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin, das in der Höhe der angedrohten Zwangsgelder liegen dürfte. Fehler bei der Ermessensausübung sind nicht ersichtlich. Auf die zu Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids angestellten Ausführungen wird im Ãbrigen entsprechend Bezug genommen.125a) Die Zwangsgeldandrohungen sind nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäÃig. Sie beruhen auf Art. 19 Abs. 1 Nr. 2, Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 1 und Abs. 5 VwZVG und sind als geeignete und gleichzeitig mildeste Mittel vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere die Höhe der Zwangsgeldandrohungen, für welche das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin maÃgeblich ist, steht mit Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG in Einklang. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin bemisst sich nach der Fortführung des Betriebs in der Wettvermittlungsstelle. Davon ausgehend ergibt sich ein geschätztes wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin, das in der Höhe der angedrohten Zwangsgelder liegen dürfte. Fehler bei der Ermessensausübung sind nicht ersichtlich. Auf die zu Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids angestellten Ausführungen wird im Ãbrigen entsprechend Bezug genommen.126
SchlieÃlich steht der RechtmäÃigkeit der Zwangsgeldandrohung auch nicht entgegen, dass der Antragstellerin für die Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung in Ziffer 2.1 des streitgegenständlichen Bescheids keine Frist gesetzt wurde. Nach dem Wortlaut der Regelung des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG ist für die Erfüllung der mit einer Zwangsgeldandrohung durchzusetzenden Verpflichtung zwar im Grunde eine Frist zu bestimmen. Allerdings gilt dies nach herrschender Auffassung unmittelbar nur für die Durchsetzung von Handlungs-, nicht aber von Duldung- oder Unterlassungspflichten . In solchen Fällen ist eine Fristsetzung nur erforderlich, wenn die Erfüllung der Duldungs- oder Unterlassungspflicht weitere Handlungen oder Vorkehrungen nötig macht und daher eine gewisse âReaktionsfristâ geboten erscheint. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier allerdings nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass eine sofortige Einstellung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich wäre. Der Abschluss und die Vermittlung neuer Wettverträge kann nach Aktenlage sofort unterlassen werden. Besondere Vorkehrungen sind hierfür nicht zu treffen. Etwas Anderes wurde auch von der Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Der pauschale Einwand, es fehle an einer ausreichenden Frist, geht daher fehl.126SchlieÃlich steht der RechtmäÃigkeit der Zwangsgeldandrohung auch nicht entgegen, dass der Antragstellerin für die Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung in Ziffer 2.1 des streitgegenständlichen Bescheids keine Frist gesetzt wurde. Nach dem Wortlaut der Regelung des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG ist für die Erfüllung der mit einer Zwangsgeldandrohung durchzusetzenden Verpflichtung zwar im Grunde eine Frist zu bestimmen. Allerdings gilt dies nach herrschender Auffassung unmittelbar nur für die Durchsetzung von Handlungs-, nicht aber von Duldung- oder Unterlassungspflichten . In solchen Fällen ist eine Fristsetzung nur erforderlich, wenn die Erfüllung der Duldungs- oder Unterlassungspflicht weitere Handlungen oder Vorkehrungen nötig macht und daher eine gewisse âReaktionsfristâ geboten erscheint. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier allerdings nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass eine sofortige Einstellung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich wäre. Der Abschluss und die Vermittlung neuer Wettverträge kann nach Aktenlage sofort unterlassen werden. Besondere Vorkehrungen sind hierfür nicht zu treffen. Etwas Anderes wurde auch von der Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Der pauschale Einwand, es fehle an einer ausreichenden Frist, geht daher fehl.127
Bedenken gegenüber den übrigen Zwangsgeldandrohungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.127Bedenken gegenüber den übrigen Zwangsgeldandrohungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.128
b) Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die Rechtslage noch offen ist, fällt im Ãbrigen auch eine reine Interessensabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin aus.128b) Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die Rechtslage noch offen ist, fällt im Ãbrigen auch eine reine Interessensabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin aus.129
Der Sache nach gelten die Ausführungen zu Ziffer 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheids entsprechend, weil die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 3 des Bescheids ebenso kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind . Auf die Ausführungen zur zu Ungunsten der Antragstellerin ausfallenden Interessensabwägung wird insoweit Bezug genommen.129Der Sache nach gelten die Ausführungen zu Ziffer 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheids entsprechend, weil die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 3 des Bescheids ebenso kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind . Auf die Ausführungen zur zu Ungunsten der Antragstellerin ausfallenden Interessensabwägung wird insoweit Bezug genommen.130
Dessen ungeachtet gilt, dass die Zwangsgeldandrohungen quasi als Folgeentscheidung der Umsetzung der Untersagungsverfügungen dienen. Allein darauf abgestellt, dass die Anordnungen im Rahmen der Glücksspielaufsicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, ist daher im Regelfall auch davon auszugehen, dass im Hinblick auf eine Folgeentscheidung dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. Gesichtspunkte, welche zu einer gegenläufigen Beurteilung führen könnten, sind vorliegend weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar.130Dessen ungeachtet gilt, dass die Zwangsgeldandrohungen quasi als Folgeentscheidung der Umsetzung der Untersagungsverfügungen dienen. Allein darauf abgestellt, dass die Anordnungen im Rahmen der Glücksspielaufsicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, ist daher im Regelfall auch davon auszugehen, dass im Hinblick auf eine Folgeentscheidung dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. Gesichtspunkte, welche zu einer gegenläufigen Beurteilung führen könnten, sind vorliegend weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar.131
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.1315. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.132
6. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 1.7.2, 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.1326. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 1.7.2, 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.