VG Bayreuth – 11.06.2024, B 1 K 22.1103 – Festsetzung der Umlage einer Jagdgenossenschaft durch die Untere Jagdbe…

Titel:
Festsetzung der Umlage einer Jagdgenossenschaft durch die Untere Jagdbehörde im Wege der Ersatzvornahme
Normenketten:
BayJG Art. 11
GO Art. 112
BJagdG § 29 Abs. 1 S. 2
VwGO § 86 Abs. 1
Leitsätze:
1. Für die gerichtliche Überprüfung der Höhe der von einer Jagdgenossenschaft von ihren Jagdgenossen erhobenen Umlagen gilt, dass eine sachgerechte Handhabung des in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Amtsermittlungsgrundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie nur gebietet, die Kalkulation insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben werden. 
2. Bei der gerichtlichen Kontrolle von Abgabesatzungen ist es in aller Regel sachgerecht, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind.
Schlagworte:
Umlage Jagdgenossenschaft, Ersatzvornahme, Schadenshöhe, Prüfungsumfang des Gerichts, Jagdgenossenschaft, Haushaltsplan, Umlage, Umlageerhebung, Überprüfung der Kalkulation, Untere Jagdbehörde
Fundstelle:
BeckRS 2024, 24462Titel:Festsetzung der Umlage einer Jagdgenossenschaft durch die Untere Jagdbehörde im Wege der ErsatzvornahmeNormenketten:BayJG Art. 11GO Art. 112BJagdG § 29 Abs. 1 S. 2VwGO § 86 Abs. 1Leitsätze:1. Für die gerichtliche Überprüfung der Höhe der von einer Jagdgenossenschaft von ihren Jagdgenossen erhobenen Umlagen gilt, dass eine sachgerechte Handhabung des in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Amtsermittlungsgrundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie nur gebietet, die Kalkulation insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben werden. 2. Bei der gerichtlichen Kontrolle von Abgabesatzungen ist es in aller Regel sachgerecht, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind.Schlagworte:Umlage Jagdgenossenschaft, Ersatzvornahme, Schadenshöhe, Prüfungsumfang des Gerichts, Jagdgenossenschaft, Haushaltsplan, Umlage, Umlageerhebung, Überprüfung der Kalkulation, Untere JagdbehördeFundstelle:BeckRS 2024, 24462 Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.1. Die Klage wird abgewiesen.
2.    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.2.    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.3.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Tatbestand1
Der Klägerin wendet sich gegen den Umlagebescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2022.1Der Klägerin wendet sich gegen den Umlagebescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2022.2
Die Klägerin ist als Eigentümerin der im Einzelnachweis Nummer … des Jagdkatasters der Jagdgenossenschaft … aufgeführten Grundstücke Mitglied der Jagdgenossenschaft … Die im Einzelnachweis aufgeführten Grundstücke der Klägerin haben eine jagdbare Gesamtfläche von 17.970 m².2Die Klägerin ist als Eigentümerin der im Einzelnachweis Nummer … des Jagdkatasters der Jagdgenossenschaft … aufgeführten Grundstücke Mitglied der Jagdgenossenschaft … Die im Einzelnachweis aufgeführten Grundstücke der Klägerin haben eine jagdbare Gesamtfläche von 17.970 m².3
Der Beschlussvorschlag über den Haushaltsplan für das Jagdjahr 2018/2019 wurde in der nichtöffentlichen Jagdversammlung der Beklagten am 19. Februar 2019 mit 20:1 Stimmen, in der nichtöffentlichen Jagdversammlung vom 16. Juli 2019 mit 15:3 Stimmen und in der nichtöffentlichen Jagdversammlung vom 25. September 2019 mit 14:1 Stimmen abgelehnt.3Der Beschlussvorschlag über den Haushaltsplan für das Jagdjahr 2018/2019 wurde in der nichtöffentlichen Jagdversammlung der Beklagten am 19. Februar 2019 mit 20:1 Stimmen, in der nichtöffentlichen Jagdversammlung vom 16. Juli 2019 mit 15:3 Stimmen und in der nichtöffentlichen Jagdversammlung vom 25. September 2019 mit 14:1 Stimmen abgelehnt.4
Mit Bescheid vom 24. Januar 2020 hob das Landratsamt … die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 16. Juli 2019 und 25. September 2019 auf ) und erließ den in der Anlage zum Bescheid beigefügten Haushaltsplan ). Der Haushaltsplan wurde zum Bestandteil des Bescheids erklärt und die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. angeordnet . Kosten wurden nicht erhoben . Zuvor hatte das Landratsamt bereits mit Bescheid vom 26. August 2019 die Ablehnung des Haushaltsplans beanstandet, die Beklagte aufgefordert den Haushaltsplan für das Jagdjahr 2018/2019 zu beschließen, die Ersatzvornahme angedroht und Sofortvollzug angeordnet.4Mit Bescheid vom 24. Januar 2020 hob das Landratsamt … die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 16. Juli 2019 und 25. September 2019 auf ) und erließ den in der Anlage zum Bescheid beigefügten Haushaltsplan ). Der Haushaltsplan wurde zum Bestandteil des Bescheids erklärt und die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. angeordnet . Kosten wurden nicht erhoben . Zuvor hatte das Landratsamt bereits mit Bescheid vom 26. August 2019 die Ablehnung des Haushaltsplans beanstandet, die Beklagte aufgefordert den Haushaltsplan für das Jagdjahr 2018/2019 zu beschließen, die Ersatzvornahme angedroht und Sofortvollzug angeordnet.5
Der Bescheid des Landratsamts ist bestandskräftig. In der nichtöffentlichen Jagdversammlung der Beklagten am 19. Februar 2020 wurde einstimmig beschlossen, keine Klage dagegen zu erheben.5Der Bescheid des Landratsamts ist bestandskräftig. In der nichtöffentlichen Jagdversammlung der Beklagten am 19. Februar 2020 wurde einstimmig beschlossen, keine Klage dagegen zu erheben.6
Der Beschlussvorschlag über die Erhebung einer Umlage in Höhe von 10.320,00 EUR zum Ausgleich des Jagdjahres 2018/2019 wurde in der nichtöffentlichen Jagdversammlung der Beklagten am 19. Februar 2020 mit 15:1 Stimmen abgelehnt und in der nichtöffentlichen Jagdversammlung der Beklagten am 24. August 2021 mit 14:3 Stimmen abgelehnt.6Der Beschlussvorschlag über die Erhebung einer Umlage in Höhe von 10.320,00 EUR zum Ausgleich des Jagdjahres 2018/2019 wurde in der nichtöffentlichen Jagdversammlung der Beklagten am 19. Februar 2020 mit 15:1 Stimmen abgelehnt und in der nichtöffentlichen Jagdversammlung der Beklagten am 24. August 2021 mit 14:3 Stimmen abgelehnt.7
Mit Bescheid vom 31. Mai 2022 hob das Landratsamt die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 19. Februar 2020 und 24. August 2021 auf ) und erhob von den Jagdgenossen zur Deckung des Fehlbetrags für das Jagdjahr 2018/2019 eine Umlage in Höhe von 10.320,00 EUR ). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. wurde angeordnet . Kosten wurden nicht erhoben . Zuvor hatte das Landratsamt mit Bescheid vom 15. Juli 2021 den Beschluss der Beklagten über die Ablehnung einer Umlage für das Jagdjahr 2018/2019 rechtsaufsichtlich beanstandet, die Beklagte aufgefordert die Umlage zu beschließen, die Ersatzvornahme angedroht und sofortige Vollziehung angeordnet.7Mit Bescheid vom 31. Mai 2022 hob das Landratsamt die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 19. Februar 2020 und 24. August 2021 auf ) und erhob von den Jagdgenossen zur Deckung des Fehlbetrags für das Jagdjahr 2018/2019 eine Umlage in Höhe von 10.320,00 EUR ). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. wurde angeordnet . Kosten wurden nicht erhoben . Zuvor hatte das Landratsamt mit Bescheid vom 15. Juli 2021 den Beschluss der Beklagten über die Ablehnung einer Umlage für das Jagdjahr 2018/2019 rechtsaufsichtlich beanstandet, die Beklagte aufgefordert die Umlage zu beschließen, die Ersatzvornahme angedroht und sofortige Vollziehung angeordnet.8
Die Beklagte erhob daraufhin mit Bescheid vom 25. Oktober 2022 von der Klägerin für das Jagdjahr 2018/2019 eine Umlage in Höhe von 34,21 EUR. Diese Umlage berechnete sie unter Berücksichtigung der gesamten einbezogenen Flächen und der Fläche des Einzelnachweises wie folgt:8Die Beklagte erhob daraufhin mit Bescheid vom 25. Oktober 2022 von der Klägerin für das Jagdjahr 2018/2019 eine Umlage in Höhe von 34,21 EUR. Diese Umlage berechnete sie unter Berücksichtigung der gesamten einbezogenen Flächen und der Fläche des Einzelnachweises wie folgt:
„Umlage Euro/m² gesamt x m² Einzelnachweis somit 10.320 / 5.420.286 x 17.970 = 34,21 EUR.“„Umlage Euro/m² gesamt x m² Einzelnachweis somit 10.320 / 5.420.286 x 17.970 = 34,21 EUR.“9
Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 25. November 2022, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 28. November 2022, Klage gegen den Bescheid. Sie begründete diese mit Schreiben vom 3. März 2023.9Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 25. November 2022, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 28. November 2022, Klage gegen den Bescheid. Sie begründete diese mit Schreiben vom 3. März 2023.10
Sie führt im Wesentlichen aus, dass niemand eine Strafe durch Erhebung einer Umlage bezahlen müsse und … seine Felder einzäunen müsse.10Sie führt im Wesentlichen aus, dass niemand eine Strafe durch Erhebung einer Umlage bezahlen müsse und … seine Felder einzäunen müsse.11
Sie beantragte,11Sie beantragte,
die Rechtmäßigkeit was sich … mit seinem Schätzer heraus nimmt niederzuschlagen und die 10.000,00 EUR nicht anzuerkennen.die Rechtmäßigkeit was sich … mit seinem Schätzer heraus nimmt niederzuschlagen und die 10.000,00 EUR nicht anzuerkennen.12
Das Gericht wies die Klägerin darauf hin, dass eine Einzäunung der Felder von Herrn … vor dem Verwaltungsgericht nicht zu erlangen sei. Mit weiterem Schreiben vom 17. Februar 2024 fordert die Klägerin dennoch erneut, dass Herr … durch das Gericht zu einer Einzäunung verpflichtet werde.12Das Gericht wies die Klägerin darauf hin, dass eine Einzäunung der Felder von Herrn … vor dem Verwaltungsgericht nicht zu erlangen sei. Mit weiterem Schreiben vom 17. Februar 2024 fordert die Klägerin dennoch erneut, dass Herr … durch das Gericht zu einer Einzäunung verpflichtet werde.13
Trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht äußerte sich die Beklagte nicht zur Sache. Dem Antrag der Klägerin auf Ruhen des Verfahrens vom 11. Mai 2024 widersetzte sich die Beklagte mit Schreiben vom 05. Juni 2024 und begründete dies.13Trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht äußerte sich die Beklagte nicht zur Sache. Dem Antrag der Klägerin auf Ruhen des Verfahrens vom 11. Mai 2024 widersetzte sich die Beklagte mit Schreiben vom 05. Juni 2024 und begründete dies.14
Mit Beschluss vom 21. Mai 2024 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.14Mit Beschluss vom 21. Mai 2024 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.15
Das Gericht hörte die Beteiligten mit Schreiben vom 24. April 2024 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid an.15Das Gericht hörte die Beteiligten mit Schreiben vom 24. April 2024 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid an.16
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die im ruhenden Parallelverfahren vorgelegte, beigezogene Behördenakte verwiesen.16Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die im ruhenden Parallelverfahren vorgelegte, beigezogene Behördenakte verwiesen.Entscheidungsgründe17
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist . Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.17Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist . Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
I.I.18
Die Klage ist im wohlverstandenen Interesse der Klägerin nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass diese die Aufhebung des Bescheids vom 25. Oktober 2022 begehrt, mit der sie von der Beklagten zu einer Umlage in Höhe von 34,21 EUR herangezogen wird.18Die Klage ist im wohlverstandenen Interesse der Klägerin nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass diese die Aufhebung des Bescheids vom 25. Oktober 2022 begehrt, mit der sie von der Beklagten zu einer Umlage in Höhe von 34,21 EUR herangezogen wird.19
Bezüglich etwaiger Ansprüche gegenüber Herrn … auf Einzäunung seiner Felder ist weder die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs noch eine Anspruchsgrundlage ersichtlich.19Bezüglich etwaiger Ansprüche gegenüber Herrn … auf Einzäunung seiner Felder ist weder die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs noch eine Anspruchsgrundlage ersichtlich.
II.II.20
Die Klage gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2022 ist unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten .20Die Klage gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2022 ist unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten .21
Gemäß Art. 11 BayJG kann die Jagdgenossenschaft für ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf Umlagen von den Jagdgenossen erheben. Die Umlagen können von der Jagdgenossenschaft wie Kommunalabgaben beigetrieben werden. Gemäß*§ 14 Abs. 4 der Satzung der Beklagten kann eine Umlage erhoben werden, wenn dies zum Ausgleich des Haushaltsplans unabdingbar notwendig ist.21Gemäß Art. 11 BayJG kann die Jagdgenossenschaft für ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf Umlagen von den Jagdgenossen erheben. Die Umlagen können von der Jagdgenossenschaft wie Kommunalabgaben beigetrieben werden. Gemäß*§ 14 Abs. 4 der Satzung der Beklagten kann eine Umlage erhoben werden, wenn dies zum Ausgleich des Haushaltsplans unabdingbar notwendig ist.22
Grundsätzlich beschließt gemäß Satzung und l)) die Jagdgenossenschaft über den Haushaltsplan und die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplans.22Grundsätzlich beschließt gemäß Satzung und l)) die Jagdgenossenschaft über den Haushaltsplan und die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplans.23
Vorliegend wurde im Wege der Ersatzvornahme durch das Landratsamt zunächst der Haushaltsplan erlassen und später die Erhebung der Umlage für das Jagdjahr 2018/2019 festgesetzt. Diese bestandskräftigen Bescheide begegnen keinen durchgreifenden formellen oder materiellen Bedenken. Insbesondere war das Landratsamt als Untere Jagdbehörde örtlich und sachlich zuständig, Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayJG i.V.m. Art. 113 GO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 b) BayVwVfG.23Vorliegend wurde im Wege der Ersatzvornahme durch das Landratsamt zunächst der Haushaltsplan erlassen und später die Erhebung der Umlage für das Jagdjahr 2018/2019 festgesetzt. Diese bestandskräftigen Bescheide begegnen keinen durchgreifenden formellen oder materiellen Bedenken. Insbesondere war das Landratsamt als Untere Jagdbehörde örtlich und sachlich zuständig, Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayJG i.V.m. Art. 113 GO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 b) BayVwVfG.24
Da die Beklagte mit Beschluss vom 19. Februar 2020 entschied, nicht gegen Bescheid des Landratsamtes vom 24. Januar 2020 zu klagen, wurde der Haushaltsplan de facto nachträglich genehmigt. Es spielt nach Auffassung des Gerichts keine Rolle, dass die deklaratorische Aufhebung der von der Beklagten zuvor gefassten Beschlüsse durch das Landratsamt nur für die Beschlüsse vom 16. Juli 2019 und 25. September 2019, nicht aber für den 19. Februar 2019 erfolgte. Ebenso führt das offensichtlich unrichtige Datum und die fehlende Unterschrift in der Anlage zum Bescheid vom 24. Januar 2020 nicht zur Unwirksamkeit des Haushaltsplans.24Da die Beklagte mit Beschluss vom 19. Februar 2020 entschied, nicht gegen Bescheid des Landratsamtes vom 24. Januar 2020 zu klagen, wurde der Haushaltsplan de facto nachträglich genehmigt. Es spielt nach Auffassung des Gerichts keine Rolle, dass die deklaratorische Aufhebung der von der Beklagten zuvor gefassten Beschlüsse durch das Landratsamt nur für die Beschlüsse vom 16. Juli 2019 und 25. September 2019, nicht aber für den 19. Februar 2019 erfolgte. Ebenso führt das offensichtlich unrichtige Datum und die fehlende Unterschrift in der Anlage zum Bescheid vom 24. Januar 2020 nicht zur Unwirksamkeit des Haushaltsplans.25
Die von der Beklagten festgesetzte Höhe der Umlage ist nicht zu beanstanden.25Die von der Beklagten festgesetzte Höhe der Umlage ist nicht zu beanstanden.26
Gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung der Beklagten kann eine Umlage erhoben werden, wenn dies zum Ausgleich des Haushaltsplans unabdingbar notwendig ist. Vorliegend beträgt die im Haushaltsplan durch das Landratsamt festgesetzte Umlage 10.320,00 EUR. Die Gesamtausgaben von 13.365,00 EUR waren neben der Jagdpacht und den Umlagen aus dem Vorjahr zwingend durch die Umlage in Höhe von 10.320,00 EUR auszugleichen. Für Wildschäden und Gutachterkosten war ein Defizit von 10.237,65 EUR entstanden.26Gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung der Beklagten kann eine Umlage erhoben werden, wenn dies zum Ausgleich des Haushaltsplans unabdingbar notwendig ist. Vorliegend beträgt die im Haushaltsplan durch das Landratsamt festgesetzte Umlage 10.320,00 EUR. Die Gesamtausgaben von 13.365,00 EUR waren neben der Jagdpacht und den Umlagen aus dem Vorjahr zwingend durch die Umlage in Höhe von 10.320,00 EUR auszugleichen. Für Wildschäden und Gutachterkosten war ein Defizit von 10.237,65 EUR entstanden.27
Substantiierte Einwände gegen den Umlagebedarf an sich wurden von der Klägerin nicht erhoben. Sie bestreitet nicht, dass Wildschäden durch die Beklagte ersetzt wurden und der Umlagebedarf entstanden ist. Sie rügt vielmehr, dass der Jagdgenosse … einen hohen Wildschaden geltend macht und nicht stattdessen einen Zaun anbringt.27Substantiierte Einwände gegen den Umlagebedarf an sich wurden von der Klägerin nicht erhoben. Sie bestreitet nicht, dass Wildschäden durch die Beklagte ersetzt wurden und der Umlagebedarf entstanden ist. Sie rügt vielmehr, dass der Jagdgenosse … einen hohen Wildschaden geltend macht und nicht stattdessen einen Zaun anbringt.28
Die daraus errechnete Umlage der Klägerin in Höhe von 34,31 EUR findet ihre Grundlage in § 29 Abs. 1 Satz 2 BJagdG. Danach ist ein aus der Genossenschaftskasse geleisteter Schadensersatz für Wildschaden von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Die Beklagte hat in Umsetzung der rechtmäßigen Bescheide des Landratsamts die Umlage für die Klägerin rechnerisch richtig festgelegt.28Die daraus errechnete Umlage der Klägerin in Höhe von 34,31 EUR findet ihre Grundlage in § 29 Abs. 1 Satz 2 BJagdG. Danach ist ein aus der Genossenschaftskasse geleisteter Schadensersatz für Wildschaden von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Die Beklagte hat in Umsetzung der rechtmäßigen Bescheide des Landratsamts die Umlage für die Klägerin rechnerisch richtig festgelegt.29
Für die gerichtliche Überprüfung der Höhe der Umlage gilt, dass eine sachgerechte Handhabung des in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Amtsermittlungsgrundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie nur gebietet, die Kalkulation insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben werden . Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: „die Tatsachengerichte sollten sich nicht „gleichsam ungefragt“ auf Fehlersuche begeben . Mit dieser Mahnung soll nicht die rechtliche Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes in § 86 Abs. 1 VwGO in Frage gestellt, sondern darauf hingewiesen werden, dass eine sachgerechte Handhabung dieses Grundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie zu erfolgen hat. Was im Einzelfall sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein gültig festlegen; denn es handelt sich dabei letztlich um ein Problem der richtigen Balance zwischen Exekutive und Judikative .29Für die gerichtliche Überprüfung der Höhe der Umlage gilt, dass eine sachgerechte Handhabung des in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Amtsermittlungsgrundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie nur gebietet, die Kalkulation insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben werden . Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: „die Tatsachengerichte sollten sich nicht „gleichsam ungefragt“ auf Fehlersuche begeben . Mit dieser Mahnung soll nicht die rechtliche Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes in § 86 Abs. 1 VwGO in Frage gestellt, sondern darauf hingewiesen werden, dass eine sachgerechte Handhabung dieses Grundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie zu erfolgen hat. Was im Einzelfall sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein gültig festlegen; denn es handelt sich dabei letztlich um ein Problem der richtigen Balance zwischen Exekutive und Judikative .30
Die Handhabung der richterlichen Fehlersuche wird stets eine Frage des Fingerspitzengefühls im Einzelfall sein. Was die gerichtliche Kontrolle von Abgabesatzungen anbelangt, wird es aber in aller Regel sachgerecht sein, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind.“ .30Die Handhabung der richterlichen Fehlersuche wird stets eine Frage des Fingerspitzengefühls im Einzelfall sein. Was die gerichtliche Kontrolle von Abgabesatzungen anbelangt, wird es aber in aller Regel sachgerecht sein, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind.“ .31
Die Einzelrichterin hat den Haushaltsplan, die Aufstellung der Kosten für den Schätzer und die Schäden auf ihre rechnerische Richtigkeit überprüft und keine Beanstandungen feststellen können.31Die Einzelrichterin hat den Haushaltsplan, die Aufstellung der Kosten für den Schätzer und die Schäden auf ihre rechnerische Richtigkeit überprüft und keine Beanstandungen feststellen können.
III.III.32
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.IV.33
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.33Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

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