VG Bayreuth – 22.06.2021, B 5 K 20.279 – Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter während eines Vollzeit-Ma…
Titel:
Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter während eines Vollzeit-Masterstudiums als sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeit , Fehlen des Tatbestandsmerkmals der Hauptberuflichkeit
Normenkette:
BayBesG Art. 31 Abs. 2 S. 1
Schlagworte:
Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter während eines Vollzeit-Masterstudiums als sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeit , Fehlen des Tatbestandsmerkmals der Hauptberuflichkeit
Fundstelle:
BeckRS 2021, 46878Titel:Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter während eines Vollzeit-Masterstudiums als sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeit , Fehlen des Tatbestandsmerkmals der HauptberuflichkeitNormenkette:BayBesG Art. 31 Abs. 2 S. 1Schlagworte:Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter während eines Vollzeit-Masterstudiums als sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeit , Fehlen des Tatbestandsmerkmals der HauptberuflichkeitFundstelle:BeckRS 2021, 46878âTenor
1. Die Klage wird abgewiesen.1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Tatbestand1
Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität als sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten.1Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität als sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten.2
Der Kläger wurde am 01.04.2018 beim Polizeipräsidium …, Kriminalpolizeiinspektion â¦, als Arbeitnehmer in EG 9 TV-L eingestellt und nach erfolgreicher polizeifachlicher Unterweisung für den Technischen Computer- und Internetkriminaldienst mit Wirkung vom 01.05.2019 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Kriminaloberkommissar ernannt.2Der Kläger wurde am 01.04.2018 beim Polizeipräsidium …, Kriminalpolizeiinspektion â¦, als Arbeitnehmer in EG 9 TV-L eingestellt und nach erfolgreicher polizeifachlicher Unterweisung für den Technischen Computer- und Internetkriminaldienst mit Wirkung vom 01.05.2019 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Kriminaloberkommissar ernannt.3
Mit Schreiben vom 23.04.2019 beantragte der Kläger, dass sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten für eine Vorverlegung seines Dienstantritts berücksichtigt werden, Art. 31 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes . Daraufhin hat das Sachgebiet PV 2 des PP Oberfranken mit Bescheid vom 25.07.2019 die Tätigkeit des Klägers als Sachbearbeiter bei der KPI â¦, also den Zeitraum vom 01.04.2018 bis 30.04.2018, als förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten im Sinne von Art. 31 Abs. 2 BayBesG anerkannt. Die Beschäftigung des Klägers am Lehrstuhl für Informatik 7 der â¦-Universität ⦠⦠vom 16.05.2016 bis 28.02.2017 und vom 01.03.2017 bis 28.02.2018 wurde hingegen nicht anerkannt. Der Bescheid wurde dem Kläger am 31.07.2019 ausgehändigt. In der Folge hat das Landesamt für Finanzen zur Bemessung des Grundgehalts in Anfangsstufe 2 den Dienstantritt vom 01.05.2019 fiktiv auf den 01.04.2019 vorverlegt.3Mit Schreiben vom 23.04.2019 beantragte der Kläger, dass sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten für eine Vorverlegung seines Dienstantritts berücksichtigt werden, Art. 31 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes . Daraufhin hat das Sachgebiet PV 2 des PP Oberfranken mit Bescheid vom 25.07.2019 die Tätigkeit des Klägers als Sachbearbeiter bei der KPI â¦, also den Zeitraum vom 01.04.2018 bis 30.04.2018, als förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten im Sinne von Art. 31 Abs. 2 BayBesG anerkannt. Die Beschäftigung des Klägers am Lehrstuhl für Informatik 7 der â¦-Universität ⦠⦠vom 16.05.2016 bis 28.02.2017 und vom 01.03.2017 bis 28.02.2018 wurde hingegen nicht anerkannt. Der Bescheid wurde dem Kläger am 31.07.2019 ausgehändigt. In der Folge hat das Landesamt für Finanzen zur Bemessung des Grundgehalts in Anfangsstufe 2 den Dienstantritt vom 01.05.2019 fiktiv auf den 01.04.2019 vorverlegt.4
Mit Schreiben vom 26.08.2019 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 25.07.2019 Widerspruch erhoben, der mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20.11.2019 begründet wurde.4Mit Schreiben vom 26.08.2019 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 25.07.2019 Widerspruch erhoben, der mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20.11.2019 begründet wurde.5
Mit Bescheid vom 14.02.2020 wies das PP Oberfranken den Widerspruch des Klägers zurück. Die Tätigkeit des Klägers als Arbeitnehmer am Lehrstuhl für Informatik 7 an der ⦠vom 16.05.2016 bis zum 28.02.2018 sei nicht als hauptberufliche Beschäftigungszeit anzuerkennen. Die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG, konkretisiert in Teil 2, Abschnitt 1, Nr. 31.2.1 i.V.m. Nr. 31.1.1.9 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten lägen nicht vor. Die Tätigkeit sei zwar nach dem für den Qualifikationserwerb erforderlichen Bachelorstudiengang ausgeführt worden , sie sei aber nach Bewertung der Umstände nicht beruflicher Tätigkeitsschwerpunkt gewesen. Während der Zeit des Masterstudiums sei das Zentrum und Ziel der beruflichen Anstrengungen des Klägers nicht die Arbeitsleistung am Lehrstuhl, sondern das Studieren und Erreichen des Studienabschlusses gewesen. Dabei sei irrelevant, welche Gewichtung seiner Zeit er persönlich der Nebentätigkeit am Lehrstuhl zugeordnet habe . Eine Anstellung als nebenberufliche Hilfskraft an einem Lehrstuhl zeichne sich gerade dadurch aus, dass den Studierenden auÃerhalb dieser Tätigkeit überwiegende zeitliche Kapazitäten zu Studienzwecken zur Verfügung stünden, ohne dass es darauf ankomme, ob diese auch tatsächlich zu Aus- und Fortbildungszwecken genutzt würden. Jede andere Betrachtung würde dazu führen, dass wissenschaftliche Hilfskräfte dazu verleitet würden, ihr Hauptziel während des Studiums, nämlich ihren Abschluss, schleifen zu lassen. Darüber hinaus stehe der Anerkennung der universitären Tätigkeit entgegen, dass diese hochschulrechtlich nur als Nebentätigkeit ausgeführt werden könne.5Mit Bescheid vom 14.02.2020 wies das PP Oberfranken den Widerspruch des Klägers zurück. Die Tätigkeit des Klägers als Arbeitnehmer am Lehrstuhl für Informatik 7 an der ⦠vom 16.05.2016 bis zum 28.02.2018 sei nicht als hauptberufliche Beschäftigungszeit anzuerkennen. Die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG, konkretisiert in Teil 2, Abschnitt 1, Nr. 31.2.1 i.V.m. Nr. 31.1.1.9 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten lägen nicht vor. Die Tätigkeit sei zwar nach dem für den Qualifikationserwerb erforderlichen Bachelorstudiengang ausgeführt worden , sie sei aber nach Bewertung der Umstände nicht beruflicher Tätigkeitsschwerpunkt gewesen. Während der Zeit des Masterstudiums sei das Zentrum und Ziel der beruflichen Anstrengungen des Klägers nicht die Arbeitsleistung am Lehrstuhl, sondern das Studieren und Erreichen des Studienabschlusses gewesen. Dabei sei irrelevant, welche Gewichtung seiner Zeit er persönlich der Nebentätigkeit am Lehrstuhl zugeordnet habe . Eine Anstellung als nebenberufliche Hilfskraft an einem Lehrstuhl zeichne sich gerade dadurch aus, dass den Studierenden auÃerhalb dieser Tätigkeit überwiegende zeitliche Kapazitäten zu Studienzwecken zur Verfügung stünden, ohne dass es darauf ankomme, ob diese auch tatsächlich zu Aus- und Fortbildungszwecken genutzt würden. Jede andere Betrachtung würde dazu führen, dass wissenschaftliche Hilfskräfte dazu verleitet würden, ihr Hauptziel während des Studiums, nämlich ihren Abschluss, schleifen zu lassen. Darüber hinaus stehe der Anerkennung der universitären Tätigkeit entgegen, dass diese hochschulrechtlich nur als Nebentätigkeit ausgeführt werden könne.6
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19.03.2020, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben.6Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19.03.2020, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben.7
Der Klägerbevollmächtigte beantragt zuletzt,7Der Klägerbevollmächtigte beantragt zuletzt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Polizeipräsidiums Oberfranken vom 25.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums Oberfranken vom 14.02.2020 zu verpflichten, die Tätigkeit des Klägers am Lehrstuhl für Informatik 7 an der â¦-Universität ⦠vom 16.05.2016 bis zum 28.02.2018 als für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeit gemäà Art. 31 Abs. 2 BayBesG anzuerkennen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Polizeipräsidiums Oberfranken vom 25.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums Oberfranken vom 14.02.2020 zu verpflichten, die Tätigkeit des Klägers am Lehrstuhl für Informatik 7 an der â¦-Universität ⦠vom 16.05.2016 bis zum 28.02.2018 als für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeit gemäà Art. 31 Abs. 2 BayBesG anzuerkennen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.8
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die vom Kläger geleistete Tätigkeit als Arbeitnehmer am Lehrstuhl für Informatik 7 an der ⦠vom 16.05.2016 bis 28.02.2018 als hauptberufliche Beschäftigungszeit anzuerkennen sei. Die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG lägen insoweit vor. Die Arbeit am Lehrstuhl stelle eine hauptberufliche Beschäftigung dar. Der Kläger habe für seine Tätigkeit ein Entgelt erhalten. Die Höhe dieses Entgelts sei dabei grundsätzlich ohne Bedeutung. Die Anstellung am Lehrstuhl habe weiterhin nicht nur den beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt gebildet, sondern im angegebenen Zeitraum die einzige berufliche Tätigkeit dargestellt. Die Beschäftigung sei auch mindestens in dem im Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet worden. Dies erfordere ein Ãberschreiten der regelmäÃigen Arbeitszeit von durchschnittlich acht Wochenstunden . Der Kläger habe im Zeitraum vom 16.05.2016 bis zum 28.02.2017 durchschnittlich zehn Stunden pro Woche und im Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 28.02.2018 durchschnittlich 19 Stunden pro Woche am Lehrstuhl gearbeitet. Insbesondere aufgrund dieses aufgebrachten Zeitumfangs könne die vom VG Düsseldorf aufgestellte Regelvermutung hier nicht zur Anwendung kommen. Die in Rede stehende Lehrstuhltätigkeit sei auch nicht bereits für den Qualifikationserwerb verbraucht ; sie sei zur Qualifikation für die vom Kläger bei der KPI ⦠ausgeübte Tätigkeit nicht erforderlich gewesen. Vielmehr hätte dafür bereits der Bachelorabschluss ausgereicht. Die Arbeit am Lehrstuhl sei weder eine obligatorische Voraussetzung für das Erreichen des Masterabschlusses, noch eine zwingende Voraussetzung für die Bestellung zum âSachbearbeiter 3. QE Cybercrimeâ gewesen.8Zur Begründung wird ausgeführt, dass die vom Kläger geleistete Tätigkeit als Arbeitnehmer am Lehrstuhl für Informatik 7 an der ⦠vom 16.05.2016 bis 28.02.2018 als hauptberufliche Beschäftigungszeit anzuerkennen sei. Die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG lägen insoweit vor. Die Arbeit am Lehrstuhl stelle eine hauptberufliche Beschäftigung dar. Der Kläger habe für seine Tätigkeit ein Entgelt erhalten. Die Höhe dieses Entgelts sei dabei grundsätzlich ohne Bedeutung. Die Anstellung am Lehrstuhl habe weiterhin nicht nur den beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt gebildet, sondern im angegebenen Zeitraum die einzige berufliche Tätigkeit dargestellt. Die Beschäftigung sei auch mindestens in dem im Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet worden. Dies erfordere ein Ãberschreiten der regelmäÃigen Arbeitszeit von durchschnittlich acht Wochenstunden . Der Kläger habe im Zeitraum vom 16.05.2016 bis zum 28.02.2017 durchschnittlich zehn Stunden pro Woche und im Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 28.02.2018 durchschnittlich 19 Stunden pro Woche am Lehrstuhl gearbeitet. Insbesondere aufgrund dieses aufgebrachten Zeitumfangs könne die vom VG Düsseldorf aufgestellte Regelvermutung hier nicht zur Anwendung kommen. Die in Rede stehende Lehrstuhltätigkeit sei auch nicht bereits für den Qualifikationserwerb verbraucht ; sie sei zur Qualifikation für die vom Kläger bei der KPI ⦠ausgeübte Tätigkeit nicht erforderlich gewesen. Vielmehr hätte dafür bereits der Bachelorabschluss ausgereicht. Die Arbeit am Lehrstuhl sei weder eine obligatorische Voraussetzung für das Erreichen des Masterabschlusses, noch eine zwingende Voraussetzung für die Bestellung zum âSachbearbeiter 3. QE Cybercrimeâ gewesen.9
Für den Beklagten beantragt das PP Oberfranken,9Für den Beklagten beantragt das PP Oberfranken,
die Klage abzuweisen.die Klage abzuweisen.10
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die nach den allgemeinen Lebensumständen übliche Ansicht, wonach das Studium hauptberuflich betrieben werde und eine Tätigkeit als Hilfskraft an der Universität nebenberuflich erfolge, auch nicht durch das Vorliegen besonderer und/oder atypischer Umstände im Falle des Klägers widerlegt werden könne. Im Gegenteil werde hier das Vorliegen eines Regelfalls durch den Umstand unterstrichen, dass der Beamte sofort mit Studienabschluss die Tätigkeit als nebenberufliche Hilfskraft beendet und eine hauptberufliche Arbeitsstelle bei der KPI ⦠angestrebt und angetreten habe. In Ziffer 31.1.1.9 Satz 5 der BayVwVBes heiÃe es, dass die Umstände des Einzelfalls nicht auÃer Acht gelassen werden dürften. Zu berücksichtigen sei in diesem Sinn, ob die Tätigkeit von ihrem zeitlichen Aufwand her der Lebensführung des Betroffenen das Gepräge gegeben habe. Dies sei nicht immer schon dann der Fall, wenn neben der streitgegenständlichen Tätigkeit keine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Der berufliche Tätigkeitsschwerpunkt verlange eine bestimmte Qualität und/oder einen bestimmten Umfang. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung könne das Urteil des VG Düsseldorf vom 11.02.2016 – 26 K 1035/15 durchaus als Anhaltspunkt für das vorliegende Verfahren herangezogen werden. Denn es sei sachgerecht, neben rein beamtenrechtlichen Vorschriften auch solche Rechtsvorschriften in die Beurteilung der Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit einzubeziehen, welche sich spezifisch zu der konkret zu betrachtenden beruflichen Tätigkeit verhielten. Werde nämlich eine berufliche Tätigkeit bereits nach den für sie spezifischen Rechtsvorschriften nicht als Hauptberuf, sondern nur nebenberuflich ausgeübt, erscheine es als ausgeschlossen, dieser Tätigkeit ein Gewicht beizumessen, welche die Einstufung als förderlich für die spätere Beamtentätigkeit erlaube. Soweit der Kläger insbesondere auf die geleisteten Arbeitsstunden abstelle, um die Anwendbarkeit des Düsseldorfer Urteils in Frage zu stellen, sei dem zu entgegnen, dass das VG Düsseldorf über Arbeitszeiten von zuletzt 18 Stunden zu befinden gehabt habe. Beim Kläger gehe es um eine Arbeitsleistung von 10 Stunden bzw. 19 Stunden . Inwieweit der geringfügig höhere Stundenumfang von einer Stunde dazu führe, dass die Ãberlegungen des VG Düsseldorf im streitgegenständlichen Fall nicht zum Tragen kommen sollten, erschlieÃe sich nicht.10Zur Begründung wird ausgeführt, dass die nach den allgemeinen Lebensumständen übliche Ansicht, wonach das Studium hauptberuflich betrieben werde und eine Tätigkeit als Hilfskraft an der Universität nebenberuflich erfolge, auch nicht durch das Vorliegen besonderer und/oder atypischer Umstände im Falle des Klägers widerlegt werden könne. Im Gegenteil werde hier das Vorliegen eines Regelfalls durch den Umstand unterstrichen, dass der Beamte sofort mit Studienabschluss die Tätigkeit als nebenberufliche Hilfskraft beendet und eine hauptberufliche Arbeitsstelle bei der KPI ⦠angestrebt und angetreten habe. In Ziffer 31.1.1.9 Satz 5 der BayVwVBes heiÃe es, dass die Umstände des Einzelfalls nicht auÃer Acht gelassen werden dürften. Zu berücksichtigen sei in diesem Sinn, ob die Tätigkeit von ihrem zeitlichen Aufwand her der Lebensführung des Betroffenen das Gepräge gegeben habe. Dies sei nicht immer schon dann der Fall, wenn neben der streitgegenständlichen Tätigkeit keine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Der berufliche Tätigkeitsschwerpunkt verlange eine bestimmte Qualität und/oder einen bestimmten Umfang. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung könne das Urteil des VG Düsseldorf vom 11.02.2016 – 26 K 1035/15 durchaus als Anhaltspunkt für das vorliegende Verfahren herangezogen werden. Denn es sei sachgerecht, neben rein beamtenrechtlichen Vorschriften auch solche Rechtsvorschriften in die Beurteilung der Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit einzubeziehen, welche sich spezifisch zu der konkret zu betrachtenden beruflichen Tätigkeit verhielten. Werde nämlich eine berufliche Tätigkeit bereits nach den für sie spezifischen Rechtsvorschriften nicht als Hauptberuf, sondern nur nebenberuflich ausgeübt, erscheine es als ausgeschlossen, dieser Tätigkeit ein Gewicht beizumessen, welche die Einstufung als förderlich für die spätere Beamtentätigkeit erlaube. Soweit der Kläger insbesondere auf die geleisteten Arbeitsstunden abstelle, um die Anwendbarkeit des Düsseldorfer Urteils in Frage zu stellen, sei dem zu entgegnen, dass das VG Düsseldorf über Arbeitszeiten von zuletzt 18 Stunden zu befinden gehabt habe. Beim Kläger gehe es um eine Arbeitsleistung von 10 Stunden bzw. 19 Stunden . Inwieweit der geringfügig höhere Stundenumfang von einer Stunde dazu führe, dass die Ãberlegungen des VG Düsseldorf im streitgegenständlichen Fall nicht zum Tragen kommen sollten, erschlieÃe sich nicht.11
Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.06.2021 verwiesen. Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.11Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.06.2021 verwiesen. Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.Entscheidungsgründe
I.I.12
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.12Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.13
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Dienstantritt des Klägers nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG um den Zeitraum vom 16.05.2016 bis 28.02.2017 sowie vom 01.03.2017 bis 28.02.2018 fiktiv vorzuverlegen oder darüber neu zu entscheiden. Zu Recht hat der Beklagte die Anerkennung der Zeiträume im Bescheid vom 25.07.2019 und im Widerspruchsbescheid vom 14.02.2020 abgelehnt .13Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Dienstantritt des Klägers nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG um den Zeitraum vom 16.05.2016 bis 28.02.2017 sowie vom 01.03.2017 bis 28.02.2018 fiktiv vorzuverlegen oder darüber neu zu entscheiden. Zu Recht hat der Beklagte die Anerkennung der Zeiträume im Bescheid vom 25.07.2019 und im Widerspruchsbescheid vom 14.02.2020 abgelehnt .14
Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG kann der Zeitpunkt des Dienstantritts mit Wirkung vom Ersten des Antragsmonats um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden.14Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG kann der Zeitpunkt des Dienstantritts mit Wirkung vom Ersten des Antragsmonats um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden.15
Während in Art. 31 Abs. 1 BayBesG diejenigen Zeiträume aufgeführt sind, um die bei Vorliegen der Voraussetzungen der Dienstantritt zwingend fiktiv vorzuverlegen ist, betrifft Absatz 2 Zeiträume, um die fakultativ und nur auf Antrag eine Vorverlegung vorgenommen werden kann. Tatbestandlich erforderlich für diese Ermessensnorm ist, dass sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten vorliegen, die nicht aus rechtlichen Gründen unberücksichtigt bleiben müssen. Die Vorverlagerung dies Dienstantritts nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG bedarf als Ausnahmeregelung vom Grundsatz des Art. 30 Abs. 1 BayBesG einer besonderen Rechtfertigung .15Während in Art. 31 Abs. 1 BayBesG diejenigen Zeiträume aufgeführt sind, um die bei Vorliegen der Voraussetzungen der Dienstantritt zwingend fiktiv vorzuverlegen ist, betrifft Absatz 2 Zeiträume, um die fakultativ und nur auf Antrag eine Vorverlegung vorgenommen werden kann. Tatbestandlich erforderlich für diese Ermessensnorm ist, dass sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten vorliegen, die nicht aus rechtlichen Gründen unberücksichtigt bleiben müssen. Die Vorverlagerung dies Dienstantritts nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG bedarf als Ausnahmeregelung vom Grundsatz des Art. 30 Abs. 1 BayBesG einer besonderen Rechtfertigung .16
Hinsichtlich der seitens des Klägers geltend gemachten Beschäftigungszeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem Umfang von zehn bzw. 19 Wochenstunden fehlt es bereits am Tatbestandsmerkmal der Hauptberuflichkeit.16Hinsichtlich der seitens des Klägers geltend gemachten Beschäftigungszeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem Umfang von zehn bzw. 19 Wochenstunden fehlt es bereits am Tatbestandsmerkmal der Hauptberuflichkeit.17
Nach der Gesetzesbegründung zu Art. 31 Abs. 2 BayBesG ist Voraussetzung für eine hauptberufliche Tätigkeit, dass die Beschäftigung im fraglichen Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen dargestellt hat, entgeltlich ausgeübt und mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zur Zeit dieser Tätigkeit zulässigen Umfang abgeleistet wurde .17Nach der Gesetzesbegründung zu Art. 31 Abs. 2 BayBesG ist Voraussetzung für eine hauptberufliche Tätigkeit, dass die Beschäftigung im fraglichen Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen dargestellt hat, entgeltlich ausgeübt und mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zur Zeit dieser Tätigkeit zulässigen Umfang abgeleistet wurde .18
Die hauptberufliche Tätigkeit ist durch die vorgenannten Merkmale von einer Tätigkeit abzugrenzen, die die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht oder neben einer beruflichen Tätigkeit nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung ausgeübt werden kann. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sieht die Voraussetzung einer hauptberuflichen Beschäftigung deshalb bereits dann als erfüllt an, wenn die Tätigkeit ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten einnimmt, ohne dann weitere Kriterien in den Blick zu nehmen . Aufgrund der Akzessorietät zu dem zur Zeit der Tätigkeit geltenden Arbeitszeitrecht kann jedoch auch eine Tätigkeit geringeren Umfangs nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hauptberuflich ausgeübt werden, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der besoldungsrechtlichen Stufenregelung in Art. 31 Abs. 2 BayBesG, vordienstlich erworbene, als förderlich angesehene Erfahrungen, die dem Beamten bei der künftigen Ausübung seines Dienstes zugutekommen und die dem öffentlichen Dienstherrn nützen, auch besoldungsrechtlich zu honorieren und damit im Wettbewerb um gutes Personal mit der Privatwirtschaft besser konkurrieren zu können .18Die hauptberufliche Tätigkeit ist durch die vorgenannten Merkmale von einer Tätigkeit abzugrenzen, die die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht oder neben einer beruflichen Tätigkeit nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung ausgeübt werden kann. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sieht die Voraussetzung einer hauptberuflichen Beschäftigung deshalb bereits dann als erfüllt an, wenn die Tätigkeit ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten einnimmt, ohne dann weitere Kriterien in den Blick zu nehmen . Aufgrund der Akzessorietät zu dem zur Zeit der Tätigkeit geltenden Arbeitszeitrecht kann jedoch auch eine Tätigkeit geringeren Umfangs nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hauptberuflich ausgeübt werden, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der besoldungsrechtlichen Stufenregelung in Art. 31 Abs. 2 BayBesG, vordienstlich erworbene, als förderlich angesehene Erfahrungen, die dem Beamten bei der künftigen Ausübung seines Dienstes zugutekommen und die dem öffentlichen Dienstherrn nützen, auch besoldungsrechtlich zu honorieren und damit im Wettbewerb um gutes Personal mit der Privatwirtschaft besser konkurrieren zu können .19
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das seitens des Klägers im fraglichen Zeitraum absolvierte Masterstudium wie auch die strittigen Beschäftigungszeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Informatiklehrstuhl der Universität nicht für den Qualifikationserwerb erforderlich waren. Für die Zulassung zu einer Fachlaufbahn mit fachlichem Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ist als Vorbildung lediglich ein Bachelorstudium erforderlich . Letzteres hatte der Kläger bereits vor den nunmehr geltend gemachten Zeiträumen abgeschlossen.19Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das seitens des Klägers im fraglichen Zeitraum absolvierte Masterstudium wie auch die strittigen Beschäftigungszeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Informatiklehrstuhl der Universität nicht für den Qualifikationserwerb erforderlich waren. Für die Zulassung zu einer Fachlaufbahn mit fachlichem Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ist als Vorbildung lediglich ein Bachelorstudium erforderlich . Letzteres hatte der Kläger bereits vor den nunmehr geltend gemachten Zeiträumen abgeschlossen.20
Auch überschreiten die begehrten Beschäftigungszeiten von zehn bzw. 19 Wochenstunden den zulässigen Teilzeitumfang im Zeitpunkt der fraglichen Tätigkeiten, der nach Art. 89 Abs. 1 Satz 1 BayBG bei acht Wochenstunden lag.20Auch überschreiten die begehrten Beschäftigungszeiten von zehn bzw. 19 Wochenstunden den zulässigen Teilzeitumfang im Zeitpunkt der fraglichen Tätigkeiten, der nach Art. 89 Abs. 1 Satz 1 BayBG bei acht Wochenstunden lag.21
Streitig ist damit allein, ob die Beschäftigung des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildete. Soweit die Beklagtenseite diesbezüglich auf Ziffer 31.1.1.9 Beispiel 2 BayVwVBes verweist, wonach im Falle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters, dessen Umfang der Arbeitszeit ein Drittel einer Vollzeitstelle betrug und der nebenher seine Doktorarbeit fertigte, nicht davon auszugehen sei, dass die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstelle, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich keine Bindungswirkung für das Gericht besteht. Die Gerichte sind bei ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung mangels normativer Wirkung an norminterpretierende Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nicht gebunden . Sie dürfen ihren Entscheidungen vielmehr nur materielles Recht, zu dem Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen und sind lediglich befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Ãberzeugung anzuschlieÃen .21Streitig ist damit allein, ob die Beschäftigung des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildete. Soweit die Beklagtenseite diesbezüglich auf Ziffer 31.1.1.9 Beispiel 2 BayVwVBes verweist, wonach im Falle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters, dessen Umfang der Arbeitszeit ein Drittel einer Vollzeitstelle betrug und der nebenher seine Doktorarbeit fertigte, nicht davon auszugehen sei, dass die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstelle, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich keine Bindungswirkung für das Gericht besteht. Die Gerichte sind bei ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung mangels normativer Wirkung an norminterpretierende Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nicht gebunden . Sie dürfen ihren Entscheidungen vielmehr nur materielles Recht, zu dem Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen und sind lediglich befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Ãberzeugung anzuschlieÃen .22
Auch kann allein aus dem Umstand, dass die in Rede stehende Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter hochschulrechtlich nur als Nebenbeschäftigung ausgeübt werden kann, nicht geschlossen werden, dass es an der für eine Anerkennung als förderliche Beschäftigungszeit für die Beamtentätigkeit erforderlichen Hauptberuflichkeit fehlt . MaÃgeblich ist vielmehr die Frage, ob die Tätigkeit nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildete .22Auch kann allein aus dem Umstand, dass die in Rede stehende Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter hochschulrechtlich nur als Nebenbeschäftigung ausgeübt werden kann, nicht geschlossen werden, dass es an der für eine Anerkennung als förderliche Beschäftigungszeit für die Beamtentätigkeit erforderlichen Hauptberuflichkeit fehlt . MaÃgeblich ist vielmehr die Frage, ob die Tätigkeit nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildete .23
Unter Zugrundelegung dieser MaÃstäbe bildeten die Beschäftigungszeiten des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Die streitigen Zeiten wurden während eines Masterstudiums, das für den Qualifikationserwerb nicht erforderlich war, abgeleistet. Während dieser Zeiten stand die persönliche Aus- und Weiterbildung des Klägers, also das Masterstudium, und nicht die berufliche Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Vordergrund . Dafür spricht nicht zuletzt der Umstand, dass der Kläger sein Masterstudium ausweislich seines Lebenslaufes von 10/2015 bis 03/2018 und damit in fünf Semestern absolvierte. Die ⦠bietet ausweislich der Informationen auf ihrer Homepage zwar auch ein Teilzeit-Masterstudium Informatik an , in diesem wird die Regelstudienzeit aber von vier auf acht Semester erhöht. Die Tatsache, dass der Kläger seinen Masterabschluss bereits nach fünf Semester erlangte, spricht dafür, dass er sich im Zeitraum 10/2015 bis 03/2018 vorwiegend auf die Erlangung seines Studienabschlusses konzentrierte. Darüber hinaus erklärte er im Verhandlungstermin selbst, dass er sich jedenfalls im Zeitraum von Mai 2016 bis Februar 2017 hauptsächlich seinem Masterstudium gewidmet und die Tätigkeit am Lehrstuhl vor allem deshalb ausgeführt habe, um sich seine Wohnung zu finanzieren. Soweit er geltend macht, dass dies in den höheren Semestern nicht mehr der Fall gewesen sei und sich auch seine Masterstudienarbeit passend zu seiner Tätigkeit am Lehrstuhl dargestellt habe, wird diese Behauptung, die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, bereits nicht durch Belege untermauert. Zwar behauptet der Kläger weiter, dass er von Herbst 2017 bis Frühjahr 2018 eine Tätigkeit am Lehrstuhl in einem gröÃeren Umfang angestrebt habe, jedoch aus haushaltsrechtlichen Gründen lediglich ein Vertrag über 19 Wochenstunden möglich gewesen sei. Auch diesbezüglich werden jedoch keine Nachweise vorgelegt. Zudem verblieb dem Kläger – ausgehend von einer 40-Stunden-Woche – auch im Zeitraum von Herbst 2017 bis Frühjahr 2018, in welchem er in einem Umfang von 19 Wochenstunden am Lehrstuhl beschäftigt war, ein überwiegender Teil seiner Arbeitskraft, die er entweder zu Aus- und Fortbildungsbildungszwecken oder – im Falle fehlenden Interesses hieran – zu Erwerbszwecken hätte nutzen können. Insoweit weist die Beklagtenseite zu Recht darauf hin, dass jede andere Betrachtung dazu führen würde, dass wissenschaftliche Hilfskräfte, welche – wie der Kläger – parallel zu dieser beruflichen Tätigkeit ein Vollzeitstudium und trotz der gegenüber der beruflichen Tätigkeit für das Studium zur Verfügung stehenden überwiegenden Zeit das Studium âschleifen lassenâ, also für dieses weniger Zeit als für die berufliche Tätigkeit aufwenden, in den Genuss der Anerkennung einer hauptberuflichen Tätigkeit kommen könnten, während mit hohem zeitlichen Einsatz ihren Studienabschluss verfolgenden wissenschaftlichen Hilfskräften dieser Genuss verweigert bliebe. Dies gilt erst recht angesichts dessen, dass der zeitliche Aufwand für ein Studium nicht überprüfbar ist. Mithin ist davon auszugehen, dass das Masterstudium in den geltend gemachten Zeiträumen den Tätigkeitsschwerpunkt des Klägers bildete.23Unter Zugrundelegung dieser MaÃstäbe bildeten die Beschäftigungszeiten des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Die streitigen Zeiten wurden während eines Masterstudiums, das für den Qualifikationserwerb nicht erforderlich war, abgeleistet. Während dieser Zeiten stand die persönliche Aus- und Weiterbildung des Klägers, also das Masterstudium, und nicht die berufliche Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Vordergrund . Dafür spricht nicht zuletzt der Umstand, dass der Kläger sein Masterstudium ausweislich seines Lebenslaufes von 10/2015 bis 03/2018 und damit in fünf Semestern absolvierte. Die ⦠bietet ausweislich der Informationen auf ihrer Homepage zwar auch ein Teilzeit-Masterstudium Informatik an , in diesem wird die Regelstudienzeit aber von vier auf acht Semester erhöht. Die Tatsache, dass der Kläger seinen Masterabschluss bereits nach fünf Semester erlangte, spricht dafür, dass er sich im Zeitraum 10/2015 bis 03/2018 vorwiegend auf die Erlangung seines Studienabschlusses konzentrierte. Darüber hinaus erklärte er im Verhandlungstermin selbst, dass er sich jedenfalls im Zeitraum von Mai 2016 bis Februar 2017 hauptsächlich seinem Masterstudium gewidmet und die Tätigkeit am Lehrstuhl vor allem deshalb ausgeführt habe, um sich seine Wohnung zu finanzieren. Soweit er geltend macht, dass dies in den höheren Semestern nicht mehr der Fall gewesen sei und sich auch seine Masterstudienarbeit passend zu seiner Tätigkeit am Lehrstuhl dargestellt habe, wird diese Behauptung, die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, bereits nicht durch Belege untermauert. Zwar behauptet der Kläger weiter, dass er von Herbst 2017 bis Frühjahr 2018 eine Tätigkeit am Lehrstuhl in einem gröÃeren Umfang angestrebt habe, jedoch aus haushaltsrechtlichen Gründen lediglich ein Vertrag über 19 Wochenstunden möglich gewesen sei. Auch diesbezüglich werden jedoch keine Nachweise vorgelegt. Zudem verblieb dem Kläger – ausgehend von einer 40-Stunden-Woche – auch im Zeitraum von Herbst 2017 bis Frühjahr 2018, in welchem er in einem Umfang von 19 Wochenstunden am Lehrstuhl beschäftigt war, ein überwiegender Teil seiner Arbeitskraft, die er entweder zu Aus- und Fortbildungsbildungszwecken oder – im Falle fehlenden Interesses hieran – zu Erwerbszwecken hätte nutzen können. Insoweit weist die Beklagtenseite zu Recht darauf hin, dass jede andere Betrachtung dazu führen würde, dass wissenschaftliche Hilfskräfte, welche – wie der Kläger – parallel zu dieser beruflichen Tätigkeit ein Vollzeitstudium und trotz der gegenüber der beruflichen Tätigkeit für das Studium zur Verfügung stehenden überwiegenden Zeit das Studium âschleifen lassenâ, also für dieses weniger Zeit als für die berufliche Tätigkeit aufwenden, in den Genuss der Anerkennung einer hauptberuflichen Tätigkeit kommen könnten, während mit hohem zeitlichen Einsatz ihren Studienabschluss verfolgenden wissenschaftlichen Hilfskräften dieser Genuss verweigert bliebe. Dies gilt erst recht angesichts dessen, dass der zeitliche Aufwand für ein Studium nicht überprüfbar ist. Mithin ist davon auszugehen, dass das Masterstudium in den geltend gemachten Zeiträumen den Tätigkeitsschwerpunkt des Klägers bildete.
II.II.24
Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung – ZPO -. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.24Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung – ZPO -. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.