VG Bayreuth – 24.04.2023, B 1 K 22.789 – Allgemeinverfügung zur Schädlingsbekämpfung (Borkenkäfer)
Titel:
Allgemeinverfügung zur Schädlingsbekämpfung
Normenketten:
WaldSchadInV § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, Abs. 4, § 6 Abs. 2
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2
BayVwVfG Art. 35 S. 2
PflSchG § 54 Abs. 2, Abs. 4
Leitsätze:
1. Die bayerischen Behörden sind berechtigt, zur Bekämpfung der schädlichen Insekten bestimmte Gebiete als von einem schädlichen Insekt befallen oder durch ein schädliches Insekt gefährdet erklären und eine Frist zur Durchführung von BekämpfungsmaÃnahmen bestimmen.
2. Die Inanspruchnahme des Eigentümers bzw. Nutzungsberechtigten für die Schädlingsbekämpfung ist nicht nur dann möglich, wenn diesen ein Verschulden am Schädlingsbefall trifft.
3. Angesichts vorhandener Fördermöglichkeiten bei der Schädlingsbekämpfung â insbesondere bei finanzieller Belastung der Eigentümer infolge von BekämpfungsmaÃnahmen â verbunden mit dem Umstand, dass BekämpfungsmaÃnahmen nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern auch in eigenem Interesse durchgeführt werden sowie unter Berücksichtigung der im Pflanzenschutzgesetz bestehenden Entschädigungsmöglichkeit bei gravierenden finanziellen EinbuÃen, ist ein Verstoà gegen den VerhältnismäÃigkeitsgrundsatz abzulehnen.
4. Bei der Verpflichtung der Waldeigentümer bzw. der Nutzungsberechtigten zur Durchführung von MaÃnahmen zur Bekämpfung von Waldschädlingen nicht um eine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung handelt.
Schlagworte:
entschädigungspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung, Zustandshaftung, Allgemeinverfügung, Borkenkäfer, Gefährdungs- und Befallsgebiete, Waldschädlingsbekämpfung, Inhalts- und Schrankenbestimmungen, RechtmäÃigkeit, Sozialbindung des Eigentums, VerhältnismäÃigkeit, Entschädigungspflicht, Bekämpfung, Waldschädlinge, Schädlingsbekämpfung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 30261Titel:Allgemeinverfügung zur SchädlingsbekämpfungNormenketten:WaldSchadInV § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, Abs. 4, § 6 Abs. 2GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2BayVwVfG Art. 35 S. 2PflSchG § 54 Abs. 2, Abs. 4Leitsätze:1. Die bayerischen Behörden sind berechtigt, zur Bekämpfung der schädlichen Insekten bestimmte Gebiete als von einem schädlichen Insekt befallen oder durch ein schädliches Insekt gefährdet erklären und eine Frist zur Durchführung von BekämpfungsmaÃnahmen bestimmen.2. Die Inanspruchnahme des Eigentümers bzw. Nutzungsberechtigten für die Schädlingsbekämpfung ist nicht nur dann möglich, wenn diesen ein Verschulden am Schädlingsbefall trifft.3. Angesichts vorhandener Fördermöglichkeiten bei der Schädlingsbekämpfung â insbesondere bei finanzieller Belastung der Eigentümer infolge von BekämpfungsmaÃnahmen â verbunden mit dem Umstand, dass BekämpfungsmaÃnahmen nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern auch in eigenem Interesse durchgeführt werden sowie unter Berücksichtigung der im Pflanzenschutzgesetz bestehenden Entschädigungsmöglichkeit bei gravierenden finanziellen EinbuÃen, ist ein Verstoà gegen den VerhältnismäÃigkeitsgrundsatz abzulehnen.4. Bei der Verpflichtung der Waldeigentümer bzw. der Nutzungsberechtigten zur Durchführung von MaÃnahmen zur Bekämpfung von Waldschädlingen nicht um eine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung handelt.Schlagworte:entschädigungspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung, Zustandshaftung, Allgemeinverfügung, Borkenkäfer, Gefährdungs- und Befallsgebiete, Waldschädlingsbekämpfung, Inhalts- und Schrankenbestimmungen, RechtmäÃigkeit, Sozialbindung des Eigentums, VerhältnismäÃigkeit, Entschädigungspflicht, Bekämpfung, Waldschädlinge, SchädlingsbekämpfungFundstelle:BeckRS 2023, 30261âTenor
1. Die Klage wird abgewiesen.1. Die Klage wird abgewiesen.
2.   Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.2.   Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.   Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.3.   Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Tatbestand1
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Allgemeinverfügung zur Ãberwachung und Bekämpfung waldschädlicher Insekten der Regierung von ⦠Die bayerische Landesanstalt für Wald- und Forstwirtschaft in Freising hat mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 den Erlass einer Anordnung zur Bekämpfung der waldschädlichen Insekten Buchdrucker und Kupferstecher gemäà § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Bekämpfung schädlicher Insekten in den Wäldern â Waldschadinsektenverordnung bei der Regierung von ⦠beantragt.1Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Allgemeinverfügung zur Ãberwachung und Bekämpfung waldschädlicher Insekten der Regierung von ⦠Die bayerische Landesanstalt für Wald- und Forstwirtschaft in Freising hat mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 den Erlass einer Anordnung zur Bekämpfung der waldschädlichen Insekten Buchdrucker und Kupferstecher gemäà § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Bekämpfung schädlicher Insekten in den Wäldern â Waldschadinsektenverordnung bei der Regierung von ⦠beantragt.2
Die Regierung von ⦠erlieà daraufhin am 3. November 2021 gemäà § 2, 3, 4 und 6 der WaldSchadInV eine Allgemeinverfügung zur Ãberwachung und Bekämpfung der waldschädlichen Insekten Buchdrucker und Kupferstecher. Diese Allgemeinverfügung verlängerte die noch bis zum 31. Dezember 2021 geltende Anordnung der Regierung von ⦠um weitere fünf Jahre. Die Allgemeinverfügung wurde im ⦠Amtsblatt Nr. 19 vom 25. November 2021 auf Seite 232 f. bekanntgemacht. Die Anordnung trat am 1. Januar 2022 in Kraft und gilt bis 1. Januar 2026.2Die Regierung von ⦠erlieà daraufhin am 3. November 2021 gemäà § 2, 3, 4 und 6 der WaldSchadInV eine Allgemeinverfügung zur Ãberwachung und Bekämpfung der waldschädlichen Insekten Buchdrucker und Kupferstecher. Diese Allgemeinverfügung verlängerte die noch bis zum 31. Dezember 2021 geltende Anordnung der Regierung von ⦠um weitere fünf Jahre. Die Allgemeinverfügung wurde im ⦠Amtsblatt Nr. 19 vom 25. November 2021 auf Seite 232 f. bekanntgemacht. Die Anordnung trat am 1. Januar 2022 in Kraft und gilt bis 1. Januar 2026.3
Unter 1. werden in der Allgemeinverfügung Nadelwälder und Wälder mit Beimischung von Nadelbäumen sowie die Grundstücke, auf denen innerhalb einer Entfernung von 500 m von diesen Wäldern unentrindetes Nadelholz lagert, im Regierungsbezirk ⦠zu Gefährdungs- und Befallsgebieten des Buchdruckers und Kupferstechers erklärt.3Unter 1. werden in der Allgemeinverfügung Nadelwälder und Wälder mit Beimischung von Nadelbäumen sowie die Grundstücke, auf denen innerhalb einer Entfernung von 500 m von diesen Wäldern unentrindetes Nadelholz lagert, im Regierungsbezirk ⦠zu Gefährdungs- und Befallsgebieten des Buchdruckers und Kupferstechers erklärt.45
Unter 4. ist in der Allgemeinverfügung Folgendes festgehalten:5Unter 4. ist in der Allgemeinverfügung Folgendes festgehalten:6
Auftretende Buchdrucker und Kupferstecher sind von den jeweiligen Eigentümern und Nutzungsberechtigten unverzüglich sachgemäà und wirksam zu bekämpfen oder durch einen Dritten bekämpfen zu lassen . Aktuelle Hinweise zur sachgemäÃen und wirksamen Schädlingsbekämpfung können dem Borkenkäferinfoportal der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft unter entnommen werden. Zur sachgemäÃen Bekämpfung gehört eine angemessene Berücksichtigung der übrigen Tier- und Pflanzenwelt und des jeweiligen Lebensraumes .6Auftretende Buchdrucker und Kupferstecher sind von den jeweiligen Eigentümern und Nutzungsberechtigten unverzüglich sachgemäà und wirksam zu bekämpfen oder durch einen Dritten bekämpfen zu lassen . Aktuelle Hinweise zur sachgemäÃen und wirksamen Schädlingsbekämpfung können dem Borkenkäferinfoportal der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft unter entnommen werden. Zur sachgemäÃen Bekämpfung gehört eine angemessene Berücksichtigung der übrigen Tier- und Pflanzenwelt und des jeweiligen Lebensraumes .7
Unter 6. wird die sofortige Vollziehung der Nummern 1 bis 5 der Anordnung angeordnet.7Unter 6. wird die sofortige Vollziehung der Nummern 1 bis 5 der Anordnung angeordnet.8
Mit Fax vom 22. Dezember 2021 legte der Kläger gegen die Allgemeinverfügung Widerspruch ein. In seiner Widerspruchsbegründung beruft sich der Kläger auf einen nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Eigentumsrechte durch die in der Allgemeinverfügung geregelten ZwangsmaÃnahmen. Der Klimawandel sei verantwortlich für die Ausbreitung der durch Borkenkäfer verursachten Schäden in den Wäldern. Die Allgemeinverfügung ziehe für die Waldeigentümer bei Borkenkäferbefall finanzielle Aufwendungen nach sich, welche diese nicht zu vertreten hätten. Es sei als unzulässige Vorgehensweise des Gesetzgebers und der Verwaltung einzuordnen, die Waldeigentümer zusätzlich mit ZwangsmaÃnahmen zu belasten. Waldeigentümer für Kalamitäten unter Druck zu setzen, für die sie nichts könnten, sei in einem demokratischen Rechtsstaat nicht zulässig. Vielmehr sei es erforderlich, Waldeigentümern zu helfen und sie für ihren Kapitalverlust zu entschädigen. Der Erlass der Allgemeinverfügung ohne eine Entschädigungsregelung werde als verfassungswidrig betrachtet. Weiterhin werde auf ein vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth durchgeführtes Verfahren gegen das Landratsamt ⦠und den Freistaat Bayern hingewiesen, in welchem er obsiegt habe. Das vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geführte Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth habe er wegen einer damals erzielten einvernehmlichen Lösung nicht weiterverfolgt.8Mit Fax vom 22. Dezember 2021 legte der Kläger gegen die Allgemeinverfügung Widerspruch ein. In seiner Widerspruchsbegründung beruft sich der Kläger auf einen nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Eigentumsrechte durch die in der Allgemeinverfügung geregelten ZwangsmaÃnahmen. Der Klimawandel sei verantwortlich für die Ausbreitung der durch Borkenkäfer verursachten Schäden in den Wäldern. Die Allgemeinverfügung ziehe für die Waldeigentümer bei Borkenkäferbefall finanzielle Aufwendungen nach sich, welche diese nicht zu vertreten hätten. Es sei als unzulässige Vorgehensweise des Gesetzgebers und der Verwaltung einzuordnen, die Waldeigentümer zusätzlich mit ZwangsmaÃnahmen zu belasten. Waldeigentümer für Kalamitäten unter Druck zu setzen, für die sie nichts könnten, sei in einem demokratischen Rechtsstaat nicht zulässig. Vielmehr sei es erforderlich, Waldeigentümern zu helfen und sie für ihren Kapitalverlust zu entschädigen. Der Erlass der Allgemeinverfügung ohne eine Entschädigungsregelung werde als verfassungswidrig betrachtet. Weiterhin werde auf ein vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth durchgeführtes Verfahren gegen das Landratsamt ⦠und den Freistaat Bayern hingewiesen, in welchem er obsiegt habe. Das vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geführte Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth habe er wegen einer damals erzielten einvernehmlichen Lösung nicht weiterverfolgt.9
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid der Regierung von ⦠vom 14. Juli 2022 zurückgewiesen.9Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid der Regierung von ⦠vom 14. Juli 2022 zurückgewiesen.10
Mit Schriftsatz vom 23. August 2022 erhob der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Regierung von ⦠Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. Januar 2023 Klageabweisung.10Mit Schriftsatz vom 23. August 2022 erhob der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Regierung von ⦠Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. Januar 2023 Klageabweisung.11
Die Beteiligten wurden mit gerichtlichem Schreiben vom 27. Januar 2023 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.11Die Beteiligten wurden mit gerichtlichem Schreiben vom 27. Januar 2023 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäà § 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäà § 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.Entscheidungsgründe13
Ãber die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist . Die Beteiligten wurden gemäà § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.13Ãber die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist . Die Beteiligten wurden gemäà § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.14
1. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, da sie unbegründet ist. Die Allgemeinverfügung der Regierung von ⦠zur Ãberwachung und Bekämpfung der waldschädlichen Insekten Buchdrucker und Kupferstecher vom 3. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von ⦠vom 17. Juli 2022 ist rechtmäÃig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.141. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, da sie unbegründet ist. Die Allgemeinverfügung der Regierung von ⦠zur Ãberwachung und Bekämpfung der waldschädlichen Insekten Buchdrucker und Kupferstecher vom 3. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von ⦠vom 17. Juli 2022 ist rechtmäÃig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.15
a. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung beruht auf den Rechtsgrundlagen der Verordnung über die Bekämpfung schädlicher Insekten in den Wäldern . Die WaldSchadInV regelt gemäà § 1 Satz 1 WaldSchadInV die Bekämpfung von schädlichen Insekten im Wald oder auf sonstigen mit Waldbäumen bestockten Grundstücken, sobald sie durch Fraà oder in anderer Weise an Waldbäumen der Walderzeugnisse unzumutbare Schäden anzurichten drohen. Gemäà § 1 Satz 2 WaldSchadInV fallen unter den Begriff der schädlichen Insekten insbesondere auch der Buchdrucker und der Kupferstecher.15a. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung beruht auf den Rechtsgrundlagen der Verordnung über die Bekämpfung schädlicher Insekten in den Wäldern . Die WaldSchadInV regelt gemäà § 1 Satz 1 WaldSchadInV die Bekämpfung von schädlichen Insekten im Wald oder auf sonstigen mit Waldbäumen bestockten Grundstücken, sobald sie durch Fraà oder in anderer Weise an Waldbäumen der Walderzeugnisse unzumutbare Schäden anzurichten drohen. Gemäà § 1 Satz 2 WaldSchadInV fallen unter den Begriff der schädlichen Insekten insbesondere auch der Buchdrucker und der Kupferstecher.16
b. Die Allgemeinverfügung ist formell rechtmäÃig. Die Regierung von ⦠ist gemäà § 2 Abs. 1 Nr. 2 WaldSchadInV zum Erlass der Allgemeinverfügung zuständig. Gemäà § 2 Abs. 1 Nr. 2 WaldSchadInV können Verwaltungsakte auf Grund der WaldSchadInV von der Regierung auf Antrag der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft erlassen werden, wenn sie sich auf Grundstücke oder Walderzeugnisse im Bereich mehrerer Kreisverwaltungsbehörden beziehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Ein entsprechender Antrag wurde von der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft am 21. Oktober 2021 gestellt. Daraufhin hat die Regierung von ⦠die Allgemeinverfügung â gemäà Art. 35 Satz 2 Alt. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz ein Verwaltungsakt â erlassen, die sich auf das Gebiet aller Kreisverwaltungsbehörden im Regierungsbezirk ⦠bezieht. Die gemäà § 3 Abs. 2 WaldSchadInV erforderliche Veröffentlichung im Amtsblatt der zuständigen Behörde ist mit Bekanntmachung der Allgemeinverfügung im ⦠Amtsblatt Nr. 19 vom 25. November 2021 erfolgt.16b. Die Allgemeinverfügung ist formell rechtmäÃig. Die Regierung von ⦠ist gemäà § 2 Abs. 1 Nr. 2 WaldSchadInV zum Erlass der Allgemeinverfügung zuständig. Gemäà § 2 Abs. 1 Nr. 2 WaldSchadInV können Verwaltungsakte auf Grund der WaldSchadInV von der Regierung auf Antrag der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft erlassen werden, wenn sie sich auf Grundstücke oder Walderzeugnisse im Bereich mehrerer Kreisverwaltungsbehörden beziehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Ein entsprechender Antrag wurde von der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft am 21. Oktober 2021 gestellt. Daraufhin hat die Regierung von ⦠die Allgemeinverfügung â gemäà Art. 35 Satz 2 Alt. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz ein Verwaltungsakt â erlassen, die sich auf das Gebiet aller Kreisverwaltungsbehörden im Regierungsbezirk ⦠bezieht. Die gemäà § 3 Abs. 2 WaldSchadInV erforderliche Veröffentlichung im Amtsblatt der zuständigen Behörde ist mit Bekanntmachung der Allgemeinverfügung im ⦠Amtsblatt Nr. 19 vom 25. November 2021 erfolgt.17
c. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung ist auch materiell rechtmäÃig.17c. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung ist auch materiell rechtmäÃig.18
aa. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Allgemeinverfügung vom 3. November 2021 im Rahmen der WaldSchadInV hält, die deren Rechtsgrundlage darstellt. § 2 Abs. 1 WaldSchadInV normiert, dass Verwaltungsakte auf Grund dieser Verordnung gegenüber Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Waldgrundstücken, von Walderzeugnissen sowie von Grundstücken, auf denen Walderzeugnisse lagern, erlassen werden können.18aa. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Allgemeinverfügung vom 3. November 2021 im Rahmen der WaldSchadInV hält, die deren Rechtsgrundlage darstellt. § 2 Abs. 1 WaldSchadInV normiert, dass Verwaltungsakte auf Grund dieser Verordnung gegenüber Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Waldgrundstücken, von Walderzeugnissen sowie von Grundstücken, auf denen Walderzeugnisse lagern, erlassen werden können.19
Die Erklärung von Gefährdungs- und Befallsgebieten im Regierungsbezirk in der Nr. 1 der Allgemeinverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 WaldSchadInV. Gemäà § 3 Abs. 1 WaldSchadInV können die zuständigen Behörden zur Bekämpfung der schädlichen Insekten bestimmte Gebiete als von einem schädlichen Insekt befallen oder durch ein schädliches Insekt gefährdet erklären und eine Frist zur Durchführung von BekämpfungsmaÃnahmen bestimmen. Die Erklärung zu Gefährdungs- und Befallsgebieten war insbesondere geboten, da ⦠flächendeckend von einer Massenvermehrung der besonders gefährlichen Borkenkäferarten Buchdrucker und Kupferstecher sehr stark betroffen ist, die durch den Klimawandel noch begünstigst wird. Beide Käferarten â der Buchdrucker und der Kupferstecher â konnten in den vergangenen Jahren oftmals eine dritte Generation anlegen und befinden sich in Massenvermehrung. Der Schwärmflug der Käfer im Frühjahr kann infolge des Klimawandels noch früher einsetzen, wodurch den Käfern mehr Zeit zum Brüten bis zum Spätsommer zur Verfügung steht. Die veränderten Umweltbedingungen wirken derweil auf die Wirtsbäume als Stressfaktor, der die Anfälligkeit gegenüber Schaderregern erhöht. Da eine deutliche Verbesserung der Lage bei der Borkenkäfergefährdung im Regierungsbezirk ⦠nicht absehbar war, konnten die Nadelwälder und die Wälder mit Beimischung von Nadelbäumen sowie die Grundstücke, auf denen innerhalb einer Entfernung von 500 m von diesen Wäldern unentrindetes Nadelholz lagert, innerhalb des Regierungsbezirks ⦠zu Gefährdungs- und Befallsgebieten des Buchdruckers und des Kupferstechers erklärt werden.19Die Erklärung von Gefährdungs- und Befallsgebieten im Regierungsbezirk in der Nr. 1 der Allgemeinverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 WaldSchadInV. Gemäà § 3 Abs. 1 WaldSchadInV können die zuständigen Behörden zur Bekämpfung der schädlichen Insekten bestimmte Gebiete als von einem schädlichen Insekt befallen oder durch ein schädliches Insekt gefährdet erklären und eine Frist zur Durchführung von BekämpfungsmaÃnahmen bestimmen. Die Erklärung zu Gefährdungs- und Befallsgebieten war insbesondere geboten, da ⦠flächendeckend von einer Massenvermehrung der besonders gefährlichen Borkenkäferarten Buchdrucker und Kupferstecher sehr stark betroffen ist, die durch den Klimawandel noch begünstigst wird. Beide Käferarten â der Buchdrucker und der Kupferstecher â konnten in den vergangenen Jahren oftmals eine dritte Generation anlegen und befinden sich in Massenvermehrung. Der Schwärmflug der Käfer im Frühjahr kann infolge des Klimawandels noch früher einsetzen, wodurch den Käfern mehr Zeit zum Brüten bis zum Spätsommer zur Verfügung steht. Die veränderten Umweltbedingungen wirken derweil auf die Wirtsbäume als Stressfaktor, der die Anfälligkeit gegenüber Schaderregern erhöht. Da eine deutliche Verbesserung der Lage bei der Borkenkäfergefährdung im Regierungsbezirk ⦠nicht absehbar war, konnten die Nadelwälder und die Wälder mit Beimischung von Nadelbäumen sowie die Grundstücke, auf denen innerhalb einer Entfernung von 500 m von diesen Wäldern unentrindetes Nadelholz lagert, innerhalb des Regierungsbezirks ⦠zu Gefährdungs- und Befallsgebieten des Buchdruckers und des Kupferstechers erklärt werden.20
Die in Nr. 2 der Allgemeinverfügung normierte Ãberwachungspflicht, wonach die Eigentümer und Nutzungsberechtigten die in der Nr. 1 zu Gefährdungs- und Befallsgebieten erklärten Wälder und Grundstücke sowie der dort lagernden Walderzeugnisse in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März mindestens einmal und in der Zeit vom 1. April bis 30. September mindestens im Abstand von vier Wochen auf Käferbefall zu kontrollieren haben, beruht auf § 6 WaldSchadInV, der die Duldungs- und Ãberwachungspflicht der betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten regelt. Gemäà § 6 Abs. 2 WaldSchadInV können die zuständigen Behörden die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betroffenen Wälder, Grundstücke bzw. Walderzeugnisse verpflichten, die nach Abs. 1 notwendigen Untersuchungen selbst durchzuführen und deren Ergebnisse anzuzeigen. Hierfür hat sich die Regierung von ⦠in der Nr. 2 der Allgemeinverfügung entschieden, indem sie die Ãberwachungspflichten den Eigentümern und Nutzungsberechtigten auferlegt und Fristen für die regelmäÃige Kontrolle vorsieht.20Die in Nr. 2 der Allgemeinverfügung normierte Ãberwachungspflicht, wonach die Eigentümer und Nutzungsberechtigten die in der Nr. 1 zu Gefährdungs- und Befallsgebieten erklärten Wälder und Grundstücke sowie der dort lagernden Walderzeugnisse in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März mindestens einmal und in der Zeit vom 1. April bis 30. September mindestens im Abstand von vier Wochen auf Käferbefall zu kontrollieren haben, beruht auf § 6 WaldSchadInV, der die Duldungs- und Ãberwachungspflicht der betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten regelt. Gemäà § 6 Abs. 2 WaldSchadInV können die zuständigen Behörden die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betroffenen Wälder, Grundstücke bzw. Walderzeugnisse verpflichten, die nach Abs. 1 notwendigen Untersuchungen selbst durchzuführen und deren Ergebnisse anzuzeigen. Hierfür hat sich die Regierung von ⦠in der Nr. 2 der Allgemeinverfügung entschieden, indem sie die Ãberwachungspflichten den Eigentümern und Nutzungsberechtigten auferlegt und Fristen für die regelmäÃige Kontrolle vorsieht.21
Die Verpflichtung zur sachgemäÃen und wirksamen Bekämpfung der Waldschädlinge in Nr. 4 der Allgemeinverfügung stützt sich auf § 4 WaldSchadInV. In § 4 WaldSchadInV werden die betroffenen Eigentümern und Nutzungsberechtigten zur sachgemäÃen und wirksamen Bekämpfung der Waldschädlinge verpflichtet. Die Verpflichtung der betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten in Nr. 5 der Allgemeinverfügung, binnen einer Frist von einem Monat nach Inkrafttreten der Allgemeinverfügung zu erklären, ob sie die vorgeschriebene Bekämpfung selbst vornehmen oder von einem Dritten durchführen lassen, sowie die vorgesehene Möglichkeit, dass die zuständige Behörde im Falle des Unterbleibens einer solchen Erklärung die erforderlichen BekämpfungsmaÃnahmen selbst oder durch einen Dritten durchführen lassen kann, was der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zu gestatten und dazu die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten hat, beruht auf § 4 Abs. 3 und Abs. 4 WaldSchadInV.21Die Verpflichtung zur sachgemäÃen und wirksamen Bekämpfung der Waldschädlinge in Nr. 4 der Allgemeinverfügung stützt sich auf § 4 WaldSchadInV. In § 4 WaldSchadInV werden die betroffenen Eigentümern und Nutzungsberechtigten zur sachgemäÃen und wirksamen Bekämpfung der Waldschädlinge verpflichtet. Die Verpflichtung der betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten in Nr. 5 der Allgemeinverfügung, binnen einer Frist von einem Monat nach Inkrafttreten der Allgemeinverfügung zu erklären, ob sie die vorgeschriebene Bekämpfung selbst vornehmen oder von einem Dritten durchführen lassen, sowie die vorgesehene Möglichkeit, dass die zuständige Behörde im Falle des Unterbleibens einer solchen Erklärung die erforderlichen BekämpfungsmaÃnahmen selbst oder durch einen Dritten durchführen lassen kann, was der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zu gestatten und dazu die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten hat, beruht auf § 4 Abs. 3 und Abs. 4 WaldSchadInV.22
Die Kammer stellt fest, dass sich die Allgemeinverfügung innerhalb des Rahmens hält, den ihr die WaldSchadInV als Rechtsgrundlage vorgibt. Insbesondere lässt sich auch der WaldSchadInV nicht entnehmen, dass die Inanspruchnahme des Eigentümers bzw. Nutzungsberechtigten nur dann möglich ist, wenn ihn â wie vom Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgetragen â ein Verschulden am Schädlingsbefall trifft.22Die Kammer stellt fest, dass sich die Allgemeinverfügung innerhalb des Rahmens hält, den ihr die WaldSchadInV als Rechtsgrundlage vorgibt. Insbesondere lässt sich auch der WaldSchadInV nicht entnehmen, dass die Inanspruchnahme des Eigentümers bzw. Nutzungsberechtigten nur dann möglich ist, wenn ihn â wie vom Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgetragen â ein Verschulden am Schädlingsbefall trifft.23
bb. Die Allgemeinverfügung der Regierung von ⦠vom 3. November 2021 ist auch hinreichend bestimmt. Zur Bestimmtheit der Allgemeinverfügung der Regierung von ⦠vom 17. März 2017 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth in seinem Urteil vom 8. September 2020 bereits Folgendes ausgeführt: âDiese Allgemeinverfügung ist auch hinreichend bestimmt. Zwar heiÃt es in Nr. 4 Satz 1 nur, dass auftretender Befall unverzüglich, sachgemäà und wirksam zu bekämpfen sei, ohne dass hierzu konkrete Handlungspflichten vorgegeben werden. Dies ist jedoch nicht zwingend geboten. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz ggf. im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für die Beteiligten gemäà Art. 13 BayVwVfG, insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach richten könne, und dass auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden und deren Organe den Inhalt etwaigen VollstreckungsmaÃnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können , gegebenenfalls nach Auslegung . Nicht zu beanstanden ist damit, wenn der Verwaltungsakt zunächst das Ziel festlegt und aus den Gesamtumständen, insbesondere der Kommunikation zwischen Behörde und Betroffenem eindeutig klar wird, mit welchen dieses Ziel erreicht werden kann, wobei aus VerhältnismäÃigkeitsgründen auch verschiedene Möglichkeiten zur Zielerreichung vorgegeben sein können.â Diese Erwägungen gelten auch für die streitgegenständliche Allgemeinverfügung vom 3. November 2021, durch die die Geltung der Allgemeinverfügung vom 17. März 2017 um weitere fünf Jahre verlängert wird. Die Allgemeinverfügung enthält unter 4. einen Hinweis auf das Borkenkäferinfoportal der Bayerischen Landesanstalt für Wald- und Forstwirtschaft, dem umfangreiche aktuelle Informationen zur sachgemäÃen und wirksamen Schädlingsbekämpfung entnommen werden können, sodass von einer hinreichenden Bestimmtheit ausgegangen werden kann.23bb. Die Allgemeinverfügung der Regierung von ⦠vom 3. November 2021 ist auch hinreichend bestimmt. Zur Bestimmtheit der Allgemeinverfügung der Regierung von ⦠vom 17. März 2017 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth in seinem Urteil vom 8. September 2020 bereits Folgendes ausgeführt: âDiese Allgemeinverfügung ist auch hinreichend bestimmt. Zwar heiÃt es in Nr. 4 Satz 1 nur, dass auftretender Befall unverzüglich, sachgemäà und wirksam zu bekämpfen sei, ohne dass hierzu konkrete Handlungspflichten vorgegeben werden. Dies ist jedoch nicht zwingend geboten. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz ggf. im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für die Beteiligten gemäà Art. 13 BayVwVfG, insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach richten könne, und dass auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden und deren Organe den Inhalt etwaigen VollstreckungsmaÃnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können , gegebenenfalls nach Auslegung . Nicht zu beanstanden ist damit, wenn der Verwaltungsakt zunächst das Ziel festlegt und aus den Gesamtumständen, insbesondere der Kommunikation zwischen Behörde und Betroffenem eindeutig klar wird, mit welchen dieses Ziel erreicht werden kann, wobei aus VerhältnismäÃigkeitsgründen auch verschiedene Möglichkeiten zur Zielerreichung vorgegeben sein können.â Diese Erwägungen gelten auch für die streitgegenständliche Allgemeinverfügung vom 3. November 2021, durch die die Geltung der Allgemeinverfügung vom 17. März 2017 um weitere fünf Jahre verlängert wird. Die Allgemeinverfügung enthält unter 4. einen Hinweis auf das Borkenkäferinfoportal der Bayerischen Landesanstalt für Wald- und Forstwirtschaft, dem umfangreiche aktuelle Informationen zur sachgemäÃen und wirksamen Schädlingsbekämpfung entnommen werden können, sodass von einer hinreichenden Bestimmtheit ausgegangen werden kann.24
cc. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung verstöÃt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere kann die Kammer keinen Verstoà gegen Art. 14 GG feststellen.24cc. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung verstöÃt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere kann die Kammer keinen Verstoà gegen Art. 14 GG feststellen.2526
Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, die Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit dahingehend auszulegen, dass der Eigentümer eines Grundstücks wegen seiner durch die Sachherrschaft vermittelten Einwirkungsmöglichkeit auf die gefahrenverursachende Sache verpflichtet werden kann, von dem Grundstück ausgehende Gefahren zu beseitigen, auch wenn er die Gefahrenlage weder verursacht noch beseitigt hat . Diese Rechtsprechung kann auf die durch die WaldSchadInV vorgesehene und durch die streitgegenständliche Allgemeinverfügung der Regierung von ⦠vom 3. November 2021 umgesetzte Zustandshaftung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten betroffener Grundstücke übertragen werden. Die vorgesehene Zustandsverantwortlichkeit als solche steht mit der Verfassung â konkret mit Art. 14 Abs. 1 GG â in Einklang.26Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, die Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit dahingehend auszulegen, dass der Eigentümer eines Grundstücks wegen seiner durch die Sachherrschaft vermittelten Einwirkungsmöglichkeit auf die gefahrenverursachende Sache verpflichtet werden kann, von dem Grundstück ausgehende Gefahren zu beseitigen, auch wenn er die Gefahrenlage weder verursacht noch beseitigt hat . Diese Rechtsprechung kann auf die durch die WaldSchadInV vorgesehene und durch die streitgegenständliche Allgemeinverfügung der Regierung von ⦠vom 3. November 2021 umgesetzte Zustandshaftung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten betroffener Grundstücke übertragen werden. Die vorgesehene Zustandsverantwortlichkeit als solche steht mit der Verfassung â konkret mit Art. 14 Abs. 1 GG â in Einklang.27
2) Eine weitere, hiervon unabhängige Frage ist diejenige danach, ob sich auch das Ausmaà dessen, was von dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten im Rahmen der Gefahrenabwehr innerhalb der Zustandshaftung abverlangt wird, im Rahmen der VerhältnismäÃigkeit bewegt oder diesen verlässt, da die dem Betroffenen auferlegten Verpflichtungen im Verhältnis zum angestrebten Zweck diesem nicht zumutbar sind . Besondere Bedeutung entfaltet in diesem Zusammenhang der VerhältnismäÃigkeitsgrundsatz, der die Aspekte der Privatnützigkeit sowie der Sozialbindung des Eigentums umspannt, die in einen gerechten Ausgleich zu bringen sind.272) Eine weitere, hiervon unabhängige Frage ist diejenige danach, ob sich auch das Ausmaà dessen, was von dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten im Rahmen der Gefahrenabwehr innerhalb der Zustandshaftung abverlangt wird, im Rahmen der VerhältnismäÃigkeit bewegt oder diesen verlässt, da die dem Betroffenen auferlegten Verpflichtungen im Verhältnis zum angestrebten Zweck diesem nicht zumutbar sind . Besondere Bedeutung entfaltet in diesem Zusammenhang der VerhältnismäÃigkeitsgrundsatz, der die Aspekte der Privatnützigkeit sowie der Sozialbindung des Eigentums umspannt, die in einen gerechten Ausgleich zu bringen sind.28
Angesichts der vorhandenen Fördermöglichkeiten â insbesondere bei finanzieller Belastung der Eigentümer infolge von BekämpfungsmaÃnahmen â verbunden mit dem Umstand, dass BekämpfungsmaÃnahmen nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern auch in eigenem Interesse durchgeführt werden sowie unter Berücksichtigung der im Pflanzenschutzgesetz bestehenden Entschädigungsmöglichkeit bei gravierenden finanziellen EinbuÃen, sieht die Kammer vorliegend keinen Verstoà gegen den VerhältnismäÃigkeitsgrundsatz.28Angesichts der vorhandenen Fördermöglichkeiten â insbesondere bei finanzieller Belastung der Eigentümer infolge von BekämpfungsmaÃnahmen â verbunden mit dem Umstand, dass BekämpfungsmaÃnahmen nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern auch in eigenem Interesse durchgeführt werden sowie unter Berücksichtigung der im Pflanzenschutzgesetz bestehenden Entschädigungsmöglichkeit bei gravierenden finanziellen EinbuÃen, sieht die Kammer vorliegend keinen Verstoà gegen den VerhältnismäÃigkeitsgrundsatz.29
Sofern der Kläger im Rahmen der Widerspruchsbegründung einwendet, die Allgemeinverfügung müsse zur Wahrung der VerhältnismäÃigkeit eine Entschädigungsregelung für die betroffenen Eigentümer vorsehen, so ist dem entgegenzuhalten, dass Inhalts- und Schrankenbestimmungen â wie vorliegend die Verpflichtungen des Eigentümers zur Bekämpfung von Waldschädlingen â als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen sind . Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG berechtigt, Inhalt und Schranken des Eigentums ohne ausdrückliches Entschädigungsgebot zu bestimmen und damit auf bestehende Eigentumsrechte gestaltend einzuwirken. Diese Grundsatzentscheidung des Verfassungsgebers darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass allgemein mit Hilfe des Grundsatzes des milderen Eingriffs und der Gleichbehandlung im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG Entschädigungspflichten angenommen werden. Der sozialgestalterischen Gesetzgebung im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 S. 2 würden damit Fesseln angelegt werden, die in der Verfassung nicht vorgesehen und die in dieser Allgemeinheit ausdrücklich nur für die Enteignung bestimmt sind .29Sofern der Kläger im Rahmen der Widerspruchsbegründung einwendet, die Allgemeinverfügung müsse zur Wahrung der VerhältnismäÃigkeit eine Entschädigungsregelung für die betroffenen Eigentümer vorsehen, so ist dem entgegenzuhalten, dass Inhalts- und Schrankenbestimmungen â wie vorliegend die Verpflichtungen des Eigentümers zur Bekämpfung von Waldschädlingen â als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen sind . Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG berechtigt, Inhalt und Schranken des Eigentums ohne ausdrückliches Entschädigungsgebot zu bestimmen und damit auf bestehende Eigentumsrechte gestaltend einzuwirken. Diese Grundsatzentscheidung des Verfassungsgebers darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass allgemein mit Hilfe des Grundsatzes des milderen Eingriffs und der Gleichbehandlung im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG Entschädigungspflichten angenommen werden. Der sozialgestalterischen Gesetzgebung im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 S. 2 würden damit Fesseln angelegt werden, die in der Verfassung nicht vorgesehen und die in dieser Allgemeinheit ausdrücklich nur für die Enteignung bestimmt sind .30
Aus Gründen der VerhältnismäÃigkeit kann eine Inhalts- und Schrankenbestimmung ausnahmsweise in besonderen Härtefällen auch zu einem finanziellen Ausgleich verpflichten . Wo ausnahmsweise die Anwendung des Gesetzes zu einer unzumutbaren Belastung des Eigentümers führt, sind Ausgleichsregelungen zur Wahrung der VerhältnismäÃigkeit und zum Ausgleich gleichheitswidriger Sonderopfer möglich. Angesprochen sind vor allem Fälle, in denen eine an sich verhältnismäÃige Regelung in atypischen Fällen zu besonderen Belastungen führt, der Gesetzgeber aber auch in diesen Fällen die eigentumsbeschränkende MaÃnahme im öffentlichen Interesse für erforderlich hält. Insoweit bedarf es dann zum Ausgleich der UnverhältnismäÃigkeit oder Gleichheitswidrigkeit der Kompensation. Eine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung liegt vor, wenn in eine Eigentumsposition besonders intensiv eingegriffen wird. Entscheidend für das Erfordernis einer Ausgleichspflicht ist, ob die Inhalts- und Schrankenbestimmung im Hinblick auf ihre Schwere, Intensität und Dauer für den Eigentümer unzumutbar ist und ihm ein Sonderopfer auferlegt . Wesentliche Beachtung verlangt in diesem Zusammenhang der Grundsatz der Lastengleichheit aller bei der Erfüllung der allgemeinen öffentlichen Aufgaben . Sonderbelastungen bestimmter Personen oder Gruppen sind damit nur vereinbar, wenn diese Personen oder Gruppen wegen ihrer sozialen und/oder rechtlichen Besonderheiten eine ganz spezifische Sachnähe zum normativen Eingriffszweck aufweisen. Fehlt es an dieser vorgegebenen Homogenität in rechtlicher oder sozialer Hinsicht, muss diese vom Gesetzgeber erst künstlich erzeugt werden; fehlt es auch wegen des Allgemeinbezuges des Eingriffszweckes an jener spezifischen Sachnähe der Betroffenen zum Eingriffszweck, dann müssen wegen Art. 3 Abs. 1 GG prinzipiell alle Bürger zu den öffentlichen Aufgaben und Lasten beitragen. Eine ausschlieÃliche Belastung Einzelner stellt einen Verstoà gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die Indienstnahme Privater für öffentliche bzw. staatliche Zwecke ist dann als unentgeltliche oder entschädigungsfreie Inanspruchnahme eine unzulässige Sozialbindung des Eigentums .30Aus Gründen der VerhältnismäÃigkeit kann eine Inhalts- und Schrankenbestimmung ausnahmsweise in besonderen Härtefällen auch zu einem finanziellen Ausgleich verpflichten . Wo ausnahmsweise die Anwendung des Gesetzes zu einer unzumutbaren Belastung des Eigentümers führt, sind Ausgleichsregelungen zur Wahrung der VerhältnismäÃigkeit und zum Ausgleich gleichheitswidriger Sonderopfer möglich. Angesprochen sind vor allem Fälle, in denen eine an sich verhältnismäÃige Regelung in atypischen Fällen zu besonderen Belastungen führt, der Gesetzgeber aber auch in diesen Fällen die eigentumsbeschränkende MaÃnahme im öffentlichen Interesse für erforderlich hält. Insoweit bedarf es dann zum Ausgleich der UnverhältnismäÃigkeit oder Gleichheitswidrigkeit der Kompensation. Eine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung liegt vor, wenn in eine Eigentumsposition besonders intensiv eingegriffen wird. Entscheidend für das Erfordernis einer Ausgleichspflicht ist, ob die Inhalts- und Schrankenbestimmung im Hinblick auf ihre Schwere, Intensität und Dauer für den Eigentümer unzumutbar ist und ihm ein Sonderopfer auferlegt . Wesentliche Beachtung verlangt in diesem Zusammenhang der Grundsatz der Lastengleichheit aller bei der Erfüllung der allgemeinen öffentlichen Aufgaben . Sonderbelastungen bestimmter Personen oder Gruppen sind damit nur vereinbar, wenn diese Personen oder Gruppen wegen ihrer sozialen und/oder rechtlichen Besonderheiten eine ganz spezifische Sachnähe zum normativen Eingriffszweck aufweisen. Fehlt es an dieser vorgegebenen Homogenität in rechtlicher oder sozialer Hinsicht, muss diese vom Gesetzgeber erst künstlich erzeugt werden; fehlt es auch wegen des Allgemeinbezuges des Eingriffszweckes an jener spezifischen Sachnähe der Betroffenen zum Eingriffszweck, dann müssen wegen Art. 3 Abs. 1 GG prinzipiell alle Bürger zu den öffentlichen Aufgaben und Lasten beitragen. Eine ausschlieÃliche Belastung Einzelner stellt einen Verstoà gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die Indienstnahme Privater für öffentliche bzw. staatliche Zwecke ist dann als unentgeltliche oder entschädigungsfreie Inanspruchnahme eine unzulässige Sozialbindung des Eigentums .31
Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass es sich bei der Verpflichtung der Waldeigentümer bzw. der Nutzungsberechtigten zur Durchführung von MaÃnahmen zur Bekämpfung von Waldschädlingen nicht um eine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung handelt, da diese Gruppe als Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte eines Waldes bzw. eines Grundstückes, auf dem Holz lagert, eine besondere Sachnähe zum Eingriffszweck â der Verhinderung der Ausbreitung der Waldschädlinge â aufweist. Die Bekämpfung von waldschädlichen Insekten erfolgt auÃerdem nicht ausschlieÃlich im Interesse der Allgemeinheit, sondern wird von betroffenen Eigentümern auch im eigenen Interesse vorgenommen, um eine Ausbreitung der Schädlinge auf den eigenen Grundstücksflächen zu verhindern. Auch unter Berücksichtigung der Kriterien der Schwere und Intensität der Bestimmung kann nicht von einer Ausgleichspflicht zur Wahrung der VerhältnismäÃigkeit ausgegangen werden.31Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass es sich bei der Verpflichtung der Waldeigentümer bzw. der Nutzungsberechtigten zur Durchführung von MaÃnahmen zur Bekämpfung von Waldschädlingen nicht um eine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung handelt, da diese Gruppe als Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte eines Waldes bzw. eines Grundstückes, auf dem Holz lagert, eine besondere Sachnähe zum Eingriffszweck â der Verhinderung der Ausbreitung der Waldschädlinge â aufweist. Die Bekämpfung von waldschädlichen Insekten erfolgt auÃerdem nicht ausschlieÃlich im Interesse der Allgemeinheit, sondern wird von betroffenen Eigentümern auch im eigenen Interesse vorgenommen, um eine Ausbreitung der Schädlinge auf den eigenen Grundstücksflächen zu verhindern. Auch unter Berücksichtigung der Kriterien der Schwere und Intensität der Bestimmung kann nicht von einer Ausgleichspflicht zur Wahrung der VerhältnismäÃigkeit ausgegangen werden.3233
Waldeigentümer, die aufgrund eines Befalls oder Befallsverdachts PflanzenschutzmaÃnahmen auf Grundlage des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen vornehmen müssen, wodurch ihnen ein Vermögensnachteil zugefügt wird, können auÃerdem gemäà § 54 Abs. 2 PflSchG eine Entschädigung in Geld fordern, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint. Insofern ist festzustellen, dass auch BorkenkäferbekämpfungsmaÃnahmen nach der Allgemeinverfügung der Regierung von ⦠auf Grundlage des Pflanzenschutzgesetzes angeordnet werden. So beruht die streitgegenständliche Allgemeinverfügung auf der Waldschadinsektenverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die wiederum auf Grund der §§ 2, 7 und 13 des Pflanzenschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung zur Ãbertragung von Befugnissen nach dem Gesetz zum Schutze der Kulturpflanzen auf die Obersten Landesbehörden vom 11. April 1950 erlassen wurde. Für die Aufnahme einer expliziten Entschädigungsregelung in der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung der Regierung von ⦠besteht deshalb keine Notwendigkeit.33Waldeigentümer, die aufgrund eines Befalls oder Befallsverdachts PflanzenschutzmaÃnahmen auf Grundlage des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen vornehmen müssen, wodurch ihnen ein Vermögensnachteil zugefügt wird, können auÃerdem gemäà § 54 Abs. 2 PflSchG eine Entschädigung in Geld fordern, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint. Insofern ist festzustellen, dass auch BorkenkäferbekämpfungsmaÃnahmen nach der Allgemeinverfügung der Regierung von ⦠auf Grundlage des Pflanzenschutzgesetzes angeordnet werden. So beruht die streitgegenständliche Allgemeinverfügung auf der Waldschadinsektenverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die wiederum auf Grund der §§ 2, 7 und 13 des Pflanzenschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung zur Ãbertragung von Befugnissen nach dem Gesetz zum Schutze der Kulturpflanzen auf die Obersten Landesbehörden vom 11. April 1950 erlassen wurde. Für die Aufnahme einer expliziten Entschädigungsregelung in der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung der Regierung von ⦠besteht deshalb keine Notwendigkeit.34
Die Entschädigungsregelung des § 54 Abs. 2 PflSchG korreliert mit den oben dargestellten Grundsätzen zur Sozialpflichtigkeit des Eigentums, wonach der Eigentümer die Abwehr von Gefahren, die von seinem Eigentum ausgehen, grundsätzlich hinzunehmen hat, ohne dass darin ein entschädigungspflichtiges âSonderopferâ liegt. Nur ausnahmsweise kommt nach § 54 Abs. 2 PflSchG ein Entschädigungsanspruch nach der Härteklausel in Betracht, die sogar â soweit sie an die âBilligkeitâ anknüpft â auch über den Rahmen eines Ausgleichs für eine unverhältnismäÃige und unzumutbare Inhaltsbestimmung des Eigentums hinausgeht . Die Vorschrift erfasst daher sogar solche Fälle, für die das Grundgesetz eigentlich keine Entschädigung vorschreibt. Erfasst werden sollen allerdings nur absolute Ausnahmefälle, in denen beispielsweise groÃe Anpflanzungen vernichtet werden müssen und der Betroffene wegen des langen Nutzungsausfalls in seiner Existenz bedroht ist . Ein etwaiger Entschädigungsanspruch ist bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend zu machen, § 54 Abs. 4 PflSchG.34Die Entschädigungsregelung des § 54 Abs. 2 PflSchG korreliert mit den oben dargestellten Grundsätzen zur Sozialpflichtigkeit des Eigentums, wonach der Eigentümer die Abwehr von Gefahren, die von seinem Eigentum ausgehen, grundsätzlich hinzunehmen hat, ohne dass darin ein entschädigungspflichtiges âSonderopferâ liegt. Nur ausnahmsweise kommt nach § 54 Abs. 2 PflSchG ein Entschädigungsanspruch nach der Härteklausel in Betracht, die sogar â soweit sie an die âBilligkeitâ anknüpft â auch über den Rahmen eines Ausgleichs für eine unverhältnismäÃige und unzumutbare Inhaltsbestimmung des Eigentums hinausgeht . Die Vorschrift erfasst daher sogar solche Fälle, für die das Grundgesetz eigentlich keine Entschädigung vorschreibt. Erfasst werden sollen allerdings nur absolute Ausnahmefälle, in denen beispielsweise groÃe Anpflanzungen vernichtet werden müssen und der Betroffene wegen des langen Nutzungsausfalls in seiner Existenz bedroht ist . Ein etwaiger Entschädigungsanspruch ist bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend zu machen, § 54 Abs. 4 PflSchG.35
dd. Sofern sich der Kläger auf ein Obsiegen in dem Verfahren B 1 E 20.753 vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth beruft, so ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 8. September 2020 die Zwangsvollstreckung gegen den hiesigen Kläger betreffend die Borkenkäferbekämpfung auf Teilflächen seiner Grundstücke einstweilen eingestellt hat, soweit eine Ersatzvornahme für einen neu festgestellten Befall nicht angedroht wurde. Ein anderes Ergebnis in diesem Verfahren begründet dieser Einwand indes nicht. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Erfolg des Klägers in diesem Verfahren nicht auf der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung der Regierung von ⦠beruht, auf deren Grundlage die VollstreckungsmaÃnahmen stattfinden sollten, sondern auf einer fehlenden Anhörung in Bezug auf einen neu festgestellten Befall. Die RechtmäÃigkeit der Allgemeinverfügung der Regierung von ⦠vom 17. März 2017 war in diesem Verfahren auch nicht streitgegenständlich. Streitgegenstand war die RechtmäÃigkeit beabsichtigter MaÃnahmen im Rahmen einer Ersatzvornahme , weshalb das Verwaltungsgericht Bayreuth in seinem Beschluss auch lediglich auf die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz eingehen musste, die im Falle der für sofort vollziehbar erklärten Allgemeinverfügung der Regierung von ⦠vorlagen. Im Ãbrigen wurde die Bestimmtheit der Allgemeinverfügung festgestellt .35dd. Sofern sich der Kläger auf ein Obsiegen in dem Verfahren B 1 E 20.753 vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth beruft, so ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 8. September 2020 die Zwangsvollstreckung gegen den hiesigen Kläger betreffend die Borkenkäferbekämpfung auf Teilflächen seiner Grundstücke einstweilen eingestellt hat, soweit eine Ersatzvornahme für einen neu festgestellten Befall nicht angedroht wurde. Ein anderes Ergebnis in diesem Verfahren begründet dieser Einwand indes nicht. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Erfolg des Klägers in diesem Verfahren nicht auf der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung der Regierung von ⦠beruht, auf deren Grundlage die VollstreckungsmaÃnahmen stattfinden sollten, sondern auf einer fehlenden Anhörung in Bezug auf einen neu festgestellten Befall. Die RechtmäÃigkeit der Allgemeinverfügung der Regierung von ⦠vom 17. März 2017 war in diesem Verfahren auch nicht streitgegenständlich. Streitgegenstand war die RechtmäÃigkeit beabsichtigter MaÃnahmen im Rahmen einer Ersatzvornahme , weshalb das Verwaltungsgericht Bayreuth in seinem Beschluss auch lediglich auf die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz eingehen musste, die im Falle der für sofort vollziehbar erklärten Allgemeinverfügung der Regierung von ⦠vorlagen. Im Ãbrigen wurde die Bestimmtheit der Allgemeinverfügung festgestellt .36
2. Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.362. Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.37
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung . Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch den Beklagten bedurfte es angesichts der â wenn überhaupt anfallenden â dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen nicht, zumal er auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.373. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung . Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch den Beklagten bedurfte es angesichts der â wenn überhaupt anfallenden â dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen nicht, zumal er auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.