VG München – 17.01.2023, M 5 K 19.4604 – Zweitqualifizierung, Lehramt an Grundschulen, Fehlende Bewährung, Bewe…
Titel:
Zweitqualifizierung, Lehramt an Grundschulen, Fehlende Bewährung, Bewertungskommission, Falsche Besetzung, offensichtlich kein Einfluss auf Sachentscheidung
Normenkette:
BayVwVfG Art. 46
Schlagworte:
Zweitqualifizierung, Lehramt an Grundschulen, Fehlende Bewährung, Bewertungskommission, Falsche Besetzung, offensichtlich kein Einfluss auf Sachentscheidung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 31.10.2024 â 3 ZB 23.477
Fundstelle:
BeckRS 2023, 2065Titel:Zweitqualifizierung, Lehramt an Grundschulen, Fehlende Bewährung, Bewertungskommission, Falsche Besetzung, offensichtlich kein Einfluss auf SachentscheidungNormenkette:BayVwVfG Art. 46Schlagworte:Zweitqualifizierung, Lehramt an Grundschulen, Fehlende Bewährung, Bewertungskommission, Falsche Besetzung, offensichtlich kein Einfluss auf SachentscheidungRechtsmittelinstanz:VGH München, Beschluss vom 31.10.2024 â 3 ZB 23.477Fundstelle:BeckRS 2023, 2065âTenor
I. Die Klage wird abgewiesen.I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Tatbestand1
Die 1974 geborene Klägerin erwarb im Jahr 2005 die Befähigung für das Lehramt an Realschulen . Von 2005 bis 2007 war sie nach ihren Angaben an Realschulen der Landeshauptstadt M. sowie einer privaten Realschule tätig und ab dem Schuljahr 2007/08 an einer kirchlichen Realschule.1Die 1974 geborene Klägerin erwarb im Jahr 2005 die Befähigung für das Lehramt an Realschulen . Von 2005 bis 2007 war sie nach ihren Angaben an Realschulen der Landeshauptstadt M. sowie einer privaten Realschule tätig und ab dem Schuljahr 2007/08 an einer kirchlichen Realschule.2
Zum Schuljahr 2017/18 wurde die Lehrkraft zu einer Zweitqualifizierung zugelassen, die den Erwerb der Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Grundschulen zum Ziel hatte. Ãber einen Zeitraum von zwei Schuljahren war sie hierfür an einer Grundschule eingesetzt. Sie erteilte dort Unterricht in Deutsch, Mathematik, HSU und Musik sowie Ethik und leitete verschiedene Arbeitsgemeinschaften. Nach Ablauf eines Schuljahres wurde durch das Staatliche Schulamt am ⦠Juli 2018 an die Regierung von Oberbayern berichtet, dass die Klägerin nach derzeitigem Stand nicht den Anforderungen an eine Grundschullehrkraft entspreche, es werde eine negative Bewährungsprognose gegeben. In einem Bericht der kommissarischen Schulleiterin zur Bewährungsperspektive der Klägerin vom ⦠Juli 2018 ist festgehalten, dass es an einer strukturierten Herangehensweise der Lehrkraft in allen schulischen Belangen fehle, beginnend mit der Umsetzung der Aufsichtspflicht, über die Planung des Unterrichts bis hin zu dessen Umsetzung. Diese Defizite und die bisher ungenügenden Entwicklungsschritte lieÃen stark befürchten, dass die Lehrkraft die Zweitqualifikation nicht erfolgreich abschlieÃen werde.2Zum Schuljahr 2017/18 wurde die Lehrkraft zu einer Zweitqualifizierung zugelassen, die den Erwerb der Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Grundschulen zum Ziel hatte. Ãber einen Zeitraum von zwei Schuljahren war sie hierfür an einer Grundschule eingesetzt. Sie erteilte dort Unterricht in Deutsch, Mathematik, HSU und Musik sowie Ethik und leitete verschiedene Arbeitsgemeinschaften. Nach Ablauf eines Schuljahres wurde durch das Staatliche Schulamt am ⦠Juli 2018 an die Regierung von Oberbayern berichtet, dass die Klägerin nach derzeitigem Stand nicht den Anforderungen an eine Grundschullehrkraft entspreche, es werde eine negative Bewährungsprognose gegeben. In einem Bericht der kommissarischen Schulleiterin zur Bewährungsperspektive der Klägerin vom ⦠Juli 2018 ist festgehalten, dass es an einer strukturierten Herangehensweise der Lehrkraft in allen schulischen Belangen fehle, beginnend mit der Umsetzung der Aufsichtspflicht, über die Planung des Unterrichts bis hin zu dessen Umsetzung. Diese Defizite und die bisher ungenügenden Entwicklungsschritte lieÃen stark befürchten, dass die Lehrkraft die Zweitqualifikation nicht erfolgreich abschlieÃen werde.3
Am ⦠Juli 2018 wurde eine Mitarbeiter-Zielvereinbarung zwischen der kommissarischen Schulleiterin und der Klägerin vereinbart. Diese hatte Ziele zum Inhalt, die im kommenden Schuljahr 2018/19 umgesetzt werden müssten, um erfolgreich die Zweitqualifikation abschlieÃen zu können. Diese umfassen umfangreiche Punkte unter den Oberbegriffen âClassroom-Management und Disziplinâ, âUnterrichtsgehalt und Zeitmanagementâ sowie âOrganisation im laufenden Schulbetriebâ.3Am ⦠Juli 2018 wurde eine Mitarbeiter-Zielvereinbarung zwischen der kommissarischen Schulleiterin und der Klägerin vereinbart. Diese hatte Ziele zum Inhalt, die im kommenden Schuljahr 2018/19 umgesetzt werden müssten, um erfolgreich die Zweitqualifikation abschlieÃen zu können. Diese umfassen umfangreiche Punkte unter den Oberbegriffen âClassroom-Management und Disziplinâ, âUnterrichtsgehalt und Zeitmanagementâ sowie âOrganisation im laufenden Schulbetriebâ.4
In einem weiteren Bericht der Schulleiterin vom ⦠Februar 2019 über die Bewährungsperspektive der Klägerin im Zeitraum vom *. August 2018 bis ⦠Februar 2019 ist angegeben, dass es der Klägerin an einer strukturierten Herangehensweise in allen schulischen Belangen mangelte, begonnen bei der Umsetzung der Aufsichtspflicht, über die Planung des Unterrichts bis hin zur Durchführung desselben. Die unzureichende Struktur auch im eigenen Zeitmanagement habe zu einem sehr hohen Zeitaufwand in allen Bereichen geführt, der sie allen Anscheinens nach auch an ihre eigenen persönlichen Belastungsgrenzen gebracht habe. Ihre tägliche Ãberforderung habe sie im Umgang mit Kollegen, Schülern und Eltern gezeigt. Die aufgezeigten Defizite und die bisher ungenügenden Entwicklungsschritte lieÃen stark befürchten, dass die Klägerin die Zweitqualifikation nicht erfolgreich abschlieÃen werde.4In einem weiteren Bericht der Schulleiterin vom ⦠Februar 2019 über die Bewährungsperspektive der Klägerin im Zeitraum vom *. August 2018 bis ⦠Februar 2019 ist angegeben, dass es der Klägerin an einer strukturierten Herangehensweise in allen schulischen Belangen mangelte, begonnen bei der Umsetzung der Aufsichtspflicht, über die Planung des Unterrichts bis hin zur Durchführung desselben. Die unzureichende Struktur auch im eigenen Zeitmanagement habe zu einem sehr hohen Zeitaufwand in allen Bereichen geführt, der sie allen Anscheinens nach auch an ihre eigenen persönlichen Belastungsgrenzen gebracht habe. Ihre tägliche Ãberforderung habe sie im Umgang mit Kollegen, Schülern und Eltern gezeigt. Die aufgezeigten Defizite und die bisher ungenügenden Entwicklungsschritte lieÃen stark befürchten, dass die Klägerin die Zweitqualifikation nicht erfolgreich abschlieÃen werde.5
Am ⦠Juni 2019 fand eine Bewährungsfeststellung im Rahmen der Zweitqualifizierung statt, die durch die für die Vertreterin der zuständigen Schulrätin sowie einen weiteren Schulrat durchgeführt wurde. Die Bewertung der Unterrichtsvorführung in den Fächern Mathematik, Deutsch und HSU führte u.a. zu folgenden Ergebnissen:5Am ⦠Juni 2019 fand eine Bewährungsfeststellung im Rahmen der Zweitqualifizierung statt, die durch die für die Vertreterin der zuständigen Schulrätin sowie einen weiteren Schulrat durchgeführt wurde. Die Bewertung der Unterrichtsvorführung in den Fächern Mathematik, Deutsch und HSU führte u.a. zu folgenden Ergebnissen:6
– wenig schülergemäÃes, kaum sprachsensibles Korrekturverhalten, kaum wertschätzend betreute Schüleraufzeichnungen mit unpassendem Feedback und teilweise unleserlichen, unverständlichen Bemerkungen6- wenig schülergemäÃes, kaum sprachsensibles Korrekturverhalten, kaum wertschätzend betreute Schüleraufzeichnungen mit unpassendem Feedback und teilweise unleserlichen, unverständlichen Bemerkungen7
– phasenweise nicht mehr lerndienlich verfügbarer Erziehungs- und Ordnungsrahmen bei schwankender Mitarbeit und Aufmerksamkeit der wenig geforderten und geförderten Schüler/innen, mit unzureichend eingeschulten Arbeits- und Sozialformen, bei kaum vorhandener, ausschlieÃlich quantitativer Differenzierung und phasenweise groÃer motorischer Unruhe und Lautstärke,7- phasenweise nicht mehr lerndienlich verfügbarer Erziehungs- und Ordnungsrahmen bei schwankender Mitarbeit und Aufmerksamkeit der wenig geforderten und geförderten Schüler/innen, mit unzureichend eingeschulten Arbeits- und Sozialformen, bei kaum vorhandener, ausschlieÃlich quantitativer Differenzierung und phasenweise groÃer motorischer Unruhe und Lautstärke,8
– kaum kompetenzorientiert konzipierter, strukturloser, lehrerzentrierter Unterricht, nicht altersgemäÃe Rhythmisierung bei fehlender Berücksichtigung psychohygienischer MaÃnahmen bei teilweise unklarer oder sogar unverständlicher nicht konsequent eingeforderter Aufgabenstellung mit nachgeschobenen, wenig zielführenden Erklärungen und Kommentierungen,8- kaum kompetenzorientiert konzipierter, strukturloser, lehrerzentrierter Unterricht, nicht altersgemäÃe Rhythmisierung bei fehlender Berücksichtigung psychohygienischer MaÃnahmen bei teilweise unklarer oder sogar unverständlicher nicht konsequent eingeforderter Aufgabenstellung mit nachgeschobenen, wenig zielführenden Erklärungen und Kommentierungen,9
– nur teilweise lerndienliche, wenig übersichtliche und nicht jahrgangsstufengemäÃe Visualisierung und Sicherung der Unterrichtsschritte an der Tafel ausschlieÃlich durch die Lehrkraft.9- nur teilweise lerndienliche, wenig übersichtliche und nicht jahrgangsstufengemäÃe Visualisierung und Sicherung der Unterrichtsschritte an der Tafel ausschlieÃlich durch die Lehrkraft.10
Der Lehrplanbezug in allen drei Fächern sei nur teilweise herzustellen, Unterrichtsergebnisse und Kompetenzerwartungen würden trotz ausgeweiteten Zeitrahmens nur ansatzweise erreicht. Weiter ist festgehalten, dass die Unterrichtsvorbereitungen sowie Arbeits- und Ãbungsblätter für alle Fächer nicht kompetenzorientiert gestaltet seien.10Der Lehrplanbezug in allen drei Fächern sei nur teilweise herzustellen, Unterrichtsergebnisse und Kompetenzerwartungen würden trotz ausgeweiteten Zeitrahmens nur ansatzweise erreicht. Weiter ist festgehalten, dass die Unterrichtsvorbereitungen sowie Arbeits- und Ãbungsblätter für alle Fächer nicht kompetenzorientiert gestaltet seien.11
Bei einem Reflexionsgespräch u.a. über Arbeits- und Sozialformen, Unterrichtsplanung im Elementarbereich, Gestaltung der Lernumgebung bei unterschiedlichen Arbeits- und Sozialformen, Zusammenarbeit mit Kollegen/innen in der Jahrgangsstufe und im Kollegium allgemein habe die Lehrkraft keine der Fragen inhaltsadäquat beantworten können . Die notwenigen Kompetenzen würden nicht bestätigt.11Bei einem Reflexionsgespräch u.a. über Arbeits- und Sozialformen, Unterrichtsplanung im Elementarbereich, Gestaltung der Lernumgebung bei unterschiedlichen Arbeits- und Sozialformen, Zusammenarbeit mit Kollegen/innen in der Jahrgangsstufe und im Kollegium allgemein habe die Lehrkraft keine der Fragen inhaltsadäquat beantworten können . Die notwenigen Kompetenzen würden nicht bestätigt.12
Mit Schreiben vom ⦠Juli 2019 teilte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Klägerin mit, dass die Bewährung als Lehrkraft an der Grundschule und somit die erfolgreiche Absolvierung der Bewährungsfeststellung nicht festgestellt werden könne. Die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen in Bayern könne daher nicht festgestellt werden.12Mit Schreiben vom ⦠Juli 2019 teilte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Klägerin mit, dass die Bewährung als Lehrkraft an der Grundschule und somit die erfolgreiche Absolvierung der Bewährungsfeststellung nicht festgestellt werden könne. Die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen in Bayern könne daher nicht festgestellt werden.13
Am 9. September 2019 hat die Klagepartei Klage erhoben und zuletzt beantragt,13Am 9. September 2019 hat die Klagepartei Klage erhoben und zuletzt beantragt,14
I. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom ⦠Juli 2019 wird aufgehoben.14I. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom ⦠Juli 2019 wird aufgehoben.15
II. Der Beklagte wird verpflichtet, die Befähigung der Klägerin für das Lehramt an Grundschulen in Bayern gemäà Art. 22 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes festzustellen.15II. Der Beklagte wird verpflichtet, die Befähigung der Klägerin für das Lehramt an Grundschulen in Bayern gemäà Art. 22 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes festzustellen.16
Hilfsweise:16Hilfsweise:17
Der Beklagte wird verpflichtet, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Befähigung der Klägerin für das Lehramt an Grundschulen in Bayern gemäà Art. 22 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes zu entscheiden.17Der Beklagte wird verpflichtet, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Befähigung der Klägerin für das Lehramt an Grundschulen in Bayern gemäà Art. 22 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes zu entscheiden.18
Weiter hilfsweise:18Weiter hilfsweise:19
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die nochmalige Teilnahme an der Bewährungsfeststellung zu ermöglichen.19Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die nochmalige Teilnahme an der Bewährungsfeststellung zu ermöglichen.20
Die Klägerin habe jeweils sehr problematische Klassen mit zum Teil sehr schwierigen Schülerpersönlichkeiten unterrichten müssen. Von den Eltern habe die Lehrerin positive Rückmeldung erhalten. Die Kolleginnen, die mit der Betreuung der Klägerin beauftragt gewesen seien, seien häufig erkrankt gewesen. Auch seien die vorgeführten Unterrichtsstunden mit ihr nicht besprochen worden. Die der Lehrkraft von der Schulrätin mitgeteilten Eindrücke der Schulrätin über die Hospitation von Unterrichtsstunden seien auch durchaus positiv gewesen. Die stellvertretende Schulleiterin sei ihr gegenüber ablehnend eingestellt gewesen und habe eine negative Sichtweise auf die unterrichtlichen Leistungen der Klägerin. Hinsichtlich der von der Kommission in den Stunden am ⦠Juni 2019 bemängelten Punkte habe sich die Klägerin an die Handlungsbeispiele ihres Teams sowie die einschlägige Literatur gehalten. Im Reflexionsgespräch nach der Unterrichtsvorführung seien der Klägerin völlig aus dem Zusammenhang theoretische Fragen zu spezifischen Fachbegriffen aus der Grundschuldidaktik gestellt worden, die sie teilweise noch nie vorher gehört habe. Die Klägerin sei bei ihren Antworten im Unklaren gelassen worden, ob diese richtig oder völlig falsch gewesen seien. Der umfangreichen Klagebegründung war ein 38 Seiten umfassendes, undatiertes Gedächtnisprotokoll der Klägerin beigefügt. Dieses umfasst ein Protokoll über die beiden Jahre der Zweitqualifikation vom ⦠September 2017 bis ⦠Januar 2019 , ein Protokoll über ein am ⦠Juli 2019 geführtes Gespräch über die Bewährungsfeststellung mit Grundschullehrerin Frau S., die Beurteilung der Klägerin der drei Prüfungsstunden nach den Kriterien von Schulrätin E. sowie die Beurteilung der Klägerin der drei Prüfungsstunden nach den Kriterien von Seminarlehrerin R.20Die Klägerin habe jeweils sehr problematische Klassen mit zum Teil sehr schwierigen Schülerpersönlichkeiten unterrichten müssen. Von den Eltern habe die Lehrerin positive Rückmeldung erhalten. Die Kolleginnen, die mit der Betreuung der Klägerin beauftragt gewesen seien, seien häufig erkrankt gewesen. Auch seien die vorgeführten Unterrichtsstunden mit ihr nicht besprochen worden. Die der Lehrkraft von der Schulrätin mitgeteilten Eindrücke der Schulrätin über die Hospitation von Unterrichtsstunden seien auch durchaus positiv gewesen. Die stellvertretende Schulleiterin sei ihr gegenüber ablehnend eingestellt gewesen und habe eine negative Sichtweise auf die unterrichtlichen Leistungen der Klägerin. Hinsichtlich der von der Kommission in den Stunden am ⦠Juni 2019 bemängelten Punkte habe sich die Klägerin an die Handlungsbeispiele ihres Teams sowie die einschlägige Literatur gehalten. Im Reflexionsgespräch nach der Unterrichtsvorführung seien der Klägerin völlig aus dem Zusammenhang theoretische Fragen zu spezifischen Fachbegriffen aus der Grundschuldidaktik gestellt worden, die sie teilweise noch nie vorher gehört habe. Die Klägerin sei bei ihren Antworten im Unklaren gelassen worden, ob diese richtig oder völlig falsch gewesen seien. Der umfangreichen Klagebegründung war ein 38 Seiten umfassendes, undatiertes Gedächtnisprotokoll der Klägerin beigefügt. Dieses umfasst ein Protokoll über die beiden Jahre der Zweitqualifikation vom ⦠September 2017 bis ⦠Januar 2019 , ein Protokoll über ein am ⦠Juli 2019 geführtes Gespräch über die Bewährungsfeststellung mit Grundschullehrerin Frau S., die Beurteilung der Klägerin der drei Prüfungsstunden nach den Kriterien von Schulrätin E. sowie die Beurteilung der Klägerin der drei Prüfungsstunden nach den Kriterien von Seminarlehrerin R.21
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat für den Beklagten beantragt,21Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat für den Beklagten beantragt,22
die Klage abzuweisen.22die Klage abzuweisen.23
Der Erwerb einer Zweitqualifikation für die Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Grundschulen erfordere eine mindestens zweijährige Bewährung. Im ersten Einsatzjahr unterrichteten die Teilnehmer in den studierten Fächern. Daneben sollten die Möglichkeiten der Hospitation genutzt werden, für die eine Anrechnungsstunde gewährt werde. AuÃerdem seien Basisveranstaltungen und Fortbildungen zu besuchen. Am Ende des ersten Einsatzjahres erstelle die Schulaufsicht im Zusammenwirken mit der Schulleitung einen Bericht über die Bewährungsperspektive. Im zweiten Einsatzjahr würden die Teilnehmer in den für das Lehramt an Grundschulen vorgesehenen Fächern eingesetzt. Am Ende des zweiten Einsatzjahres erfolge eine Feststellung der Bewährung durch die/den zuständige/n Schulrätin/Schulrat und die Schulleitung der Einsatzschule. Das geschehe auf der Basis einer Unterrichtsvorführung in drei Fächern sowie eines 30-minütigen Reflexionsgesprächs zu wesentlichen Lehrplanthemen und didaktischen Fragen der Grundschule. Die Feststellung der Bewährung erfolge nicht auf der Grundlage einer prüfungsähnlichen Bewertung der Unterrichtsvorführung, sondern den Eindrücken während der Gesamtdauer der MaÃnahme. Betreffend die Klägerin sei die Bewertung nach dem ersten Einsatzjahr negativ ausgefallen. Darauf seien in einer Zielvereinbarung vom ⦠Juli 2018 Ziele formuliert worden, die im zweiten Einsatzjahr für eine erfolgreiche Zweitqualifikation umgesetzt werden müssten. In der Bewertung der Bewährungsperspektive vom ⦠Februar 2019 ist festgehalten, dass die Lehrkraft die vorgegebenen Ziele nicht erreicht habe. Trotz intensiver Beratung und Unterstützung seien sogar Entwicklungsrückschritte zu verzeichnen gewesen. Die Kommission habe bewusst einen möglichst späten Termin für die Unterrichtsvorführung gewählt, um der Klägerin jegliche Möglichkeit der Weiterentwicklung einzuräumen. Da die an sich zuständige Schulrätin zu diesem Termin verhindert gewesen sei, habe deren Vertreterin den Vorsitz der Kommission übernommen. Da die zuvor als stellvertretende Schulleiterin tätige Lehrkraft erst kurz vor der Unterrichtsvorführung zur Schulleiterin ernannt worden sei und nachdem deutliche Vorwürfe der Klägerin hinsichtlich deren Unvoreingenommenheit im Raum gestanden hätten, sei ein weiterer Schulrat â wie auch in anderen vergleichbaren Fällen â in der Kommission tätig gewesen. Die Bewertung der Nichtbewährung sei nicht willkürlich erfolgt. Die Klägerin setze den eindeutig dokumentierten negativen Beobachtungen der Schule und Schulverwaltung lediglich ihre eigene Wahrnehmung und Meinung entgegen.23Der Erwerb einer Zweitqualifikation für die Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Grundschulen erfordere eine mindestens zweijährige Bewährung. Im ersten Einsatzjahr unterrichteten die Teilnehmer in den studierten Fächern. Daneben sollten die Möglichkeiten der Hospitation genutzt werden, für die eine Anrechnungsstunde gewährt werde. AuÃerdem seien Basisveranstaltungen und Fortbildungen zu besuchen. Am Ende des ersten Einsatzjahres erstelle die Schulaufsicht im Zusammenwirken mit der Schulleitung einen Bericht über die Bewährungsperspektive. Im zweiten Einsatzjahr würden die Teilnehmer in den für das Lehramt an Grundschulen vorgesehenen Fächern eingesetzt. Am Ende des zweiten Einsatzjahres erfolge eine Feststellung der Bewährung durch die/den zuständige/n Schulrätin/Schulrat und die Schulleitung der Einsatzschule. Das geschehe auf der Basis einer Unterrichtsvorführung in drei Fächern sowie eines 30-minütigen Reflexionsgesprächs zu wesentlichen Lehrplanthemen und didaktischen Fragen der Grundschule. Die Feststellung der Bewährung erfolge nicht auf der Grundlage einer prüfungsähnlichen Bewertung der Unterrichtsvorführung, sondern den Eindrücken während der Gesamtdauer der MaÃnahme. Betreffend die Klägerin sei die Bewertung nach dem ersten Einsatzjahr negativ ausgefallen. Darauf seien in einer Zielvereinbarung vom ⦠Juli 2018 Ziele formuliert worden, die im zweiten Einsatzjahr für eine erfolgreiche Zweitqualifikation umgesetzt werden müssten. In der Bewertung der Bewährungsperspektive vom ⦠Februar 2019 ist festgehalten, dass die Lehrkraft die vorgegebenen Ziele nicht erreicht habe. Trotz intensiver Beratung und Unterstützung seien sogar Entwicklungsrückschritte zu verzeichnen gewesen. Die Kommission habe bewusst einen möglichst späten Termin für die Unterrichtsvorführung gewählt, um der Klägerin jegliche Möglichkeit der Weiterentwicklung einzuräumen. Da die an sich zuständige Schulrätin zu diesem Termin verhindert gewesen sei, habe deren Vertreterin den Vorsitz der Kommission übernommen. Da die zuvor als stellvertretende Schulleiterin tätige Lehrkraft erst kurz vor der Unterrichtsvorführung zur Schulleiterin ernannt worden sei und nachdem deutliche Vorwürfe der Klägerin hinsichtlich deren Unvoreingenommenheit im Raum gestanden hätten, sei ein weiterer Schulrat â wie auch in anderen vergleichbaren Fällen â in der Kommission tätig gewesen. Die Bewertung der Nichtbewährung sei nicht willkürlich erfolgt. Die Klägerin setze den eindeutig dokumentierten negativen Beobachtungen der Schule und Schulverwaltung lediglich ihre eigene Wahrnehmung und Meinung entgegen.24
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 17. Januar 2023 verwiesen.24Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 17. Januar 2023 verwiesen.Entscheidungsgründe25
Die zulässige Klage ist unbegründet.25Die zulässige Klage ist unbegründet.26
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Befähigung der Klägerin für das Lehramt an Grundschulen in Bayern unter Aufhebung des Bescheids des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom ⦠Juli 2019. Das als Bescheid zu qualifizierende Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom ⦠Juli 2019 ist rechtmäÃig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten .261. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Befähigung der Klägerin für das Lehramt an Grundschulen in Bayern unter Aufhebung des Bescheids des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom ⦠Juli 2019. Das als Bescheid zu qualifizierende Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom ⦠Juli 2019 ist rechtmäÃig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten .27
a) Die Klägerin verfügt über die Lehramtsbefähigung für Realschulen in Bayern. Für die von ihr angestrebte Befähigung für das Lehramt an Grundschulen in Bayern müssen grundsätzlich der Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Zweite Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt abgelegt werden . Auf die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Ablegen der Zweiten Staatsprüfung kann bei Bewerbern verzichtet werden, die eine mindestens zweijährige Bewährung als Lehrer an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen des angestrebten Lehramts nachweisen . Die Klägerin erstrebt die Befähigung für das Lehramt in Grundschulen in Bayern im Wege einer mindestens zweijährigen Bewährung unter Verzicht auf die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Ablegen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen .27a) Die Klägerin verfügt über die Lehramtsbefähigung für Realschulen in Bayern. Für die von ihr angestrebte Befähigung für das Lehramt an Grundschulen in Bayern müssen grundsätzlich der Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Zweite Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt abgelegt werden . Auf die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Ablegen der Zweiten Staatsprüfung kann bei Bewerbern verzichtet werden, die eine mindestens zweijährige Bewährung als Lehrer an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen des angestrebten Lehramts nachweisen . Die Klägerin erstrebt die Befähigung für das Lehramt in Grundschulen in Bayern im Wege einer mindestens zweijährigen Bewährung unter Verzicht auf die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Ablegen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen .28
Das Verfahren und die Voraussetzungen für die Feststellung der Bewährung sind in einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom ⦠November 2017 sowie in einem Informationsblatt âZweitqualifizierungâ zum Erwerb der Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Grundschulen vom Dezember 2021 festgehalten. Danach müssen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Zweitqualifizierung, die über keine Bewährung an einer Grundschule verfügen â wie die Klägerin â, eine zweijährige Qualifizierung durchlaufen, in der die Bewährung festgestellt werden soll. Im ersten Einsatzjahr unterrichten sie soweit möglich in ihren studierten Fächern. Am Ende des ersten Einsatzjahres erstellt die Schulaufsicht im Zusammenwirken mit der Schulleitung einen Bericht über die Bewährungsperspektive. Im zweiten Einsatzjahr werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Klassenleitung in den für das Lehramt an Grundschulen vorgesehenen Fächern eingesetzt. Gegen Ende des zweiten Einsatzjahres erfolgt eine Feststellung der Bewährung durch die zuständige Schulrätin/den zuständigen Schulrat und die Schulleiterin/den Schulleiter der Einsatzschule auf der Basis einer Unterrichtsvorführung in drei Fächern sowie eines 30-minütigen Reflexionsgesprächs.28Das Verfahren und die Voraussetzungen für die Feststellung der Bewährung sind in einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom ⦠November 2017 sowie in einem Informationsblatt âZweitqualifizierungâ zum Erwerb der Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Grundschulen vom Dezember 2021 festgehalten. Danach müssen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Zweitqualifizierung, die über keine Bewährung an einer Grundschule verfügen â wie die Klägerin â, eine zweijährige Qualifizierung durchlaufen, in der die Bewährung festgestellt werden soll. Im ersten Einsatzjahr unterrichten sie soweit möglich in ihren studierten Fächern. Am Ende des ersten Einsatzjahres erstellt die Schulaufsicht im Zusammenwirken mit der Schulleitung einen Bericht über die Bewährungsperspektive. Im zweiten Einsatzjahr werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Klassenleitung in den für das Lehramt an Grundschulen vorgesehenen Fächern eingesetzt. Gegen Ende des zweiten Einsatzjahres erfolgt eine Feststellung der Bewährung durch die zuständige Schulrätin/den zuständigen Schulrat und die Schulleiterin/den Schulleiter der Einsatzschule auf der Basis einer Unterrichtsvorführung in drei Fächern sowie eines 30-minütigen Reflexionsgesprächs.29
b) Die im Bescheid des Ministeriums vom ⦠Juli 2019 erfolgte Feststellung, dass die Klägerin die Bewährungsfeststellung als Lehrkraft an der Grundschule nicht erfolgreich absolviert habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden.29b) Die im Bescheid des Ministeriums vom ⦠Juli 2019 erfolgte Feststellung, dass die Klägerin die Bewährungsfeststellung als Lehrkraft an der Grundschule nicht erfolgreich absolviert habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden.30
aa) Die Feststellung der Bewährung als Lehrkraft an der Grundschule im Rahmen der sogenannten âZweitqualifizierungâ stellt einen Akt wertender Erkenntnis dar. Das gilt auch mit Blick darauf, dass zum Abschluss des Bewährungszeitraums eine Unterrichtsvorführung erfolgt und sich daran ein Reflexionsgespräch anschlieÃt, was einen Prüfungscharakter hat. Denn durch das Absolvieren der Bewährungszeit wird die fachliche Befähigung für das angestrebte Amt einer Lehrerin an einer Grundschule überprüft. Nach einer erfolgreichen Bewährung ist die Einstellung als Beamtin in das entsprechende Amt beabsichtigt.30aa) Die Feststellung der Bewährung als Lehrkraft an der Grundschule im Rahmen der sogenannten âZweitqualifizierungâ stellt einen Akt wertender Erkenntnis dar. Das gilt auch mit Blick darauf, dass zum Abschluss des Bewährungszeitraums eine Unterrichtsvorführung erfolgt und sich daran ein Reflexionsgespräch anschlieÃt, was einen Prüfungscharakter hat. Denn durch das Absolvieren der Bewährungszeit wird die fachliche Befähigung für das angestrebte Amt einer Lehrerin an einer Grundschule überprüft. Nach einer erfolgreichen Bewährung ist die Einstellung als Beamtin in das entsprechende Amt beabsichtigt.31
Der Dienstherr verfügt insoweit über einen Beurteilungsspielraum, als die Einschätzung der erfolgreichen Bewährung und damit der fachlichen Eignung für das Amt als Grundschullehrerin ein personenbezogenes Werturteil voraussetzt . Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige WertmaÃstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat . Das gilt entsprechend für den prüfungsähnlichen Teil â Unterrichtsvorführung und Reflexionsgespräch â der Bewährungsfeststellung . Dabei erfolgt nach den dargestellten Regularien des Kultusministeriums für den Ablauf der Bewährungsfeststellung die Feststellung der Bewährung nicht nur nach dem Eindruck der Unterrichtsvorführung und des Reflexionsgesprächs, sondern auch unter Einbeziehung der festgestellten Leistungen im Unterrichtseinsatz. Dem dienen die Berichte über die Bewährungsperspektive. Das hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in seinem Schriftsatz vom 11. November 2021 unterstrichen.31Der Dienstherr verfügt insoweit über einen Beurteilungsspielraum, als die Einschätzung der erfolgreichen Bewährung und damit der fachlichen Eignung für das Amt als Grundschullehrerin ein personenbezogenes Werturteil voraussetzt . Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige WertmaÃstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat . Das gilt entsprechend für den prüfungsähnlichen Teil â Unterrichtsvorführung und Reflexionsgespräch â der Bewährungsfeststellung . Dabei erfolgt nach den dargestellten Regularien des Kultusministeriums für den Ablauf der Bewährungsfeststellung die Feststellung der Bewährung nicht nur nach dem Eindruck der Unterrichtsvorführung und des Reflexionsgesprächs, sondern auch unter Einbeziehung der festgestellten Leistungen im Unterrichtseinsatz. Dem dienen die Berichte über die Bewährungsperspektive. Das hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in seinem Schriftsatz vom 11. November 2021 unterstrichen.32
bb) Gegen die Feststellung, dass die Klägerin die Bewährung nicht erfolgreich absolviert habe, ist nach dem dargestellten eingeschränkten rechtlichen MaÃstab rechtlich nichts zu erinnern.32bb) Gegen die Feststellung, dass die Klägerin die Bewährung nicht erfolgreich absolviert habe, ist nach dem dargestellten eingeschränkten rechtlichen MaÃstab rechtlich nichts zu erinnern.33
Soweit die Klägerin der negativen Bewertung entgegensetzt, dass sie das im Unterricht umgesetzt habe, was ihr von den Kolleginnen an der Schule sowie der Schulrätin gesagt worden sei, so sind dennoch zahlreiche und tiefgreifende Mängel in der Unterrichtserteilung dokumentiert. MaÃgeblich sind die von der Klägerin beobachteten Leistungen im Unterricht und Schulalltag. So ist im Bericht über die Bewährungsperspektive vom ⦠Juli 2018 von einem zu wenig gesetzten Ordnungsrahmen im Unterricht die Rede, wobei auch Handgreiflichkeiten im Unterricht beobachtet wurden. Weiter ist dort angegeben, dass Termine nicht eingehalten worden seien. Wichtige dienstliche Aufgaben, wie die Wahrnehmung der Schweigepflicht, seien häufig verletzt worden. Die Klägerin verfüge noch über nur lückenhafte berufliche Kenntnisse. Das mündete in eine umfangreiche Zielvereinbarung vom ⦠Juli 2018 ein, in der die zu erfüllenden Schritte zur Behebung der Mängel ausführlich dargestellt sind. Im Bericht über die Bewährungsperspektive vom ⦠Februar 2019 ist festgehalten, dass es der Lehrkraft an einer strukturierten Herangehensweise in allen schulischen Belangen fehle, begonnen bei der Aufsichtspflicht über die Planung bis zur Durchführung des Unterrichts. Die aufgezeigten Defizite und die bisher ungenügenden Entwicklungsschritte lieÃen stark befürchten, dass die Klägerin die Zweitqualifikation nicht erfolgreich abschlieÃen werde. Auch in der Bewertung der Unterrichtsvorführung vom ⦠Juni 2019 sind zahlreiche Mängel im Unterricht dargestellt. Das gilt auch für die Bewertung des Reflexionsgesprächs.33Soweit die Klägerin der negativen Bewertung entgegensetzt, dass sie das im Unterricht umgesetzt habe, was ihr von den Kolleginnen an der Schule sowie der Schulrätin gesagt worden sei, so sind dennoch zahlreiche und tiefgreifende Mängel in der Unterrichtserteilung dokumentiert. MaÃgeblich sind die von der Klägerin beobachteten Leistungen im Unterricht und Schulalltag. So ist im Bericht über die Bewährungsperspektive vom ⦠Juli 2018 von einem zu wenig gesetzten Ordnungsrahmen im Unterricht die Rede, wobei auch Handgreiflichkeiten im Unterricht beobachtet wurden. Weiter ist dort angegeben, dass Termine nicht eingehalten worden seien. Wichtige dienstliche Aufgaben, wie die Wahrnehmung der Schweigepflicht, seien häufig verletzt worden. Die Klägerin verfüge noch über nur lückenhafte berufliche Kenntnisse. Das mündete in eine umfangreiche Zielvereinbarung vom ⦠Juli 2018 ein, in der die zu erfüllenden Schritte zur Behebung der Mängel ausführlich dargestellt sind. Im Bericht über die Bewährungsperspektive vom ⦠Februar 2019 ist festgehalten, dass es der Lehrkraft an einer strukturierten Herangehensweise in allen schulischen Belangen fehle, begonnen bei der Aufsichtspflicht über die Planung bis zur Durchführung des Unterrichts. Die aufgezeigten Defizite und die bisher ungenügenden Entwicklungsschritte lieÃen stark befürchten, dass die Klägerin die Zweitqualifikation nicht erfolgreich abschlieÃen werde. Auch in der Bewertung der Unterrichtsvorführung vom ⦠Juni 2019 sind zahlreiche Mängel im Unterricht dargestellt. Das gilt auch für die Bewertung des Reflexionsgesprächs.34
Soweit die Klägerin dem ihre eigene Wahrnehmung mit umfangreicher Begründung entgegenstellt, ist das eine rechtlich nicht relevante Selbstbewertung. MaÃgeblich für die Feststellung der erfolgreichen Absolvierung der Zweitqualifikation sind die vom Kultusministerium hierfür vorgesehenen Amtsträger. Einzelne positive Aspekte, die die Klägerin in ihrer Tätigkeit herausheben will, stehen zu einer insgesamt erfolgten negativen Bewertung deren Gesamtleistung nicht in Widerspruch. Wenn die Klägerin auf schwierige pädagogische und organisatorische Umstände verweist, so sind das die allgemeinen Bedingungen des Schulalltags, in denen sich alle Lehrkräfte bewähren müssen. Auch der Hinweis auf eine angeblich zu geringe Beratung und Unterstützung verfängt nicht. Denn in den Berichten über die Bewährungsperspektive vom ⦠Juli 2018 wie auch ⦠Februar 2019 sind die einzelnen UnterstützungsmaÃnahmen ausführlich aufgelistet . Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Schulleiterin ihr gegenüber negativ eingestellt gewesen sei, so finden sich in den vorgelegten Akten keine Hinweise auf eine formelle Rüge der Klägerin, dass bei der kommissarischen Schulleiterin W., die im Lauf des Schuljahres 2018/19 Schulleiterin der Einsatzschule wurde und die Berichte über die Bewährungsperspektive verfasst hat, Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit vorlägen. Auch ansonsten finden sich keine Anhaltspunkte, dass die Schulleiterin W. voreingenommen gewesen wäre, also nicht willens oder in der Lage, die Leistungen der Klägerin sachlich und gerecht zu beurteilen.34Soweit die Klägerin dem ihre eigene Wahrnehmung mit umfangreicher Begründung entgegenstellt, ist das eine rechtlich nicht relevante Selbstbewertung. MaÃgeblich für die Feststellung der erfolgreichen Absolvierung der Zweitqualifikation sind die vom Kultusministerium hierfür vorgesehenen Amtsträger. Einzelne positive Aspekte, die die Klägerin in ihrer Tätigkeit herausheben will, stehen zu einer insgesamt erfolgten negativen Bewertung deren Gesamtleistung nicht in Widerspruch. Wenn die Klägerin auf schwierige pädagogische und organisatorische Umstände verweist, so sind das die allgemeinen Bedingungen des Schulalltags, in denen sich alle Lehrkräfte bewähren müssen. Auch der Hinweis auf eine angeblich zu geringe Beratung und Unterstützung verfängt nicht. Denn in den Berichten über die Bewährungsperspektive vom ⦠Juli 2018 wie auch ⦠Februar 2019 sind die einzelnen UnterstützungsmaÃnahmen ausführlich aufgelistet . Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Schulleiterin ihr gegenüber negativ eingestellt gewesen sei, so finden sich in den vorgelegten Akten keine Hinweise auf eine formelle Rüge der Klägerin, dass bei der kommissarischen Schulleiterin W., die im Lauf des Schuljahres 2018/19 Schulleiterin der Einsatzschule wurde und die Berichte über die Bewährungsperspektive verfasst hat, Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit vorlägen. Auch ansonsten finden sich keine Anhaltspunkte, dass die Schulleiterin W. voreingenommen gewesen wäre, also nicht willens oder in der Lage, die Leistungen der Klägerin sachlich und gerecht zu beurteilen.35
Auch gegen die negative Bewertung der Unterrichtsvorführung und des Reflexionsgesprächs sind keine substantiellen Einwände vorgebracht worden, die einen Verstoà gegen den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum im Prüfungsrecht nahelegen könnten. Vielmehr stellt die Klägerin den Bewertungen der Kommission im Wesentlichen ihre eigene Sicht und Wertung entgegen.35Auch gegen die negative Bewertung der Unterrichtsvorführung und des Reflexionsgesprächs sind keine substantiellen Einwände vorgebracht worden, die einen Verstoà gegen den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum im Prüfungsrecht nahelegen könnten. Vielmehr stellt die Klägerin den Bewertungen der Kommission im Wesentlichen ihre eigene Sicht und Wertung entgegen.36
Das Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin nach deren Vortrag mittlerweile in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Lehrerin im Grundschuldienst tätig ist. Denn maÃgeblich für die Feststellung der Bewährung für den Grundschuldienst in Bayern ist die Bewertung des zukünftigen Dienstherrn und nicht eines anderen. Zudem ist der dort angelegte MaÃstab völlig offen. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte möglicherweise einen anderen MaÃstab für die Bewährungsfeststellung anlegt als ein anderes Land .36Das Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin nach deren Vortrag mittlerweile in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Lehrerin im Grundschuldienst tätig ist. Denn maÃgeblich für die Feststellung der Bewährung für den Grundschuldienst in Bayern ist die Bewertung des zukünftigen Dienstherrn und nicht eines anderen. Zudem ist der dort angelegte MaÃstab völlig offen. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte möglicherweise einen anderen MaÃstab für die Bewährungsfeststellung anlegt als ein anderes Land .37
cc) Soweit in den Regularien des Kultusministeriums für die Feststellung der Bewährung festgelegt ist, dass diese durch den zuständigen Schulrat / die zuständige Schulrätin und die Schulleiterin / den Schulleiter der Einsatzschule auf der Basis einer Unterrichtsvorführung und eines Reflexionsgesprächs erfolgt, wurde hiergegen im vorliegenden Fall verstoÃen. Denn an der Unterrichtsvorführung und dem Reflexionsgespräch nahmen die Vertreterin der zuständigen Schulrätin sowie ein weiterer Schulrat teil und nicht die Schulleiterin W. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass Frau W. gerade erst zur Schulleiterin ernannt worden sei, stellt das keinen Grund dar, die Schulleiterin nicht an der Unterrichtsvorführung am ⦠Juni 2019 teilnehmen zu lassen. Denn sie hatte die Klägerin über den ganzen Bewährungszeitraum begleitet und hätte die in dieser Zeit gewonnenen Eindrücke in die Gesamtbewertung einbringen können. Auch der Hinweis, dass vermieden werden sollte, dass die Klägerin eine Voreingenommenheit der Schulleiterin W. aus den negativen Berichten über die Bewährungsperspektive ableiten könnte, stellt keinen hinreichenden Grund dar, von der geregelten Zuständigkeit abzuweichen. Denn es ist aus den Akten wie auch aus den sonstigen Umständen â wie oben angegeben â kein Anhalt ersichtlich, dass ein formaler Befangenheitsantrag von der Klägerin gestellt worden ist wie auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Schulleiterin aufgrund persönlicher Voreingenommenheit die Leistungen der Klägerin nicht sachlich und gerecht bewerten könnte. Dass die Beklagte in anderen vergleichbaren Fällen ebenso einen weiteren Schulrat anstatt eines Vertreters der Schulleitung zur Feststellung der Bewährung herangezogen hat, ist rechtlich nicht relevant.37cc) Soweit in den Regularien des Kultusministeriums für die Feststellung der Bewährung festgelegt ist, dass diese durch den zuständigen Schulrat / die zuständige Schulrätin und die Schulleiterin / den Schulleiter der Einsatzschule auf der Basis einer Unterrichtsvorführung und eines Reflexionsgesprächs erfolgt, wurde hiergegen im vorliegenden Fall verstoÃen. Denn an der Unterrichtsvorführung und dem Reflexionsgespräch nahmen die Vertreterin der zuständigen Schulrätin sowie ein weiterer Schulrat teil und nicht die Schulleiterin W. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass Frau W. gerade erst zur Schulleiterin ernannt worden sei, stellt das keinen Grund dar, die Schulleiterin nicht an der Unterrichtsvorführung am ⦠Juni 2019 teilnehmen zu lassen. Denn sie hatte die Klägerin über den ganzen Bewährungszeitraum begleitet und hätte die in dieser Zeit gewonnenen Eindrücke in die Gesamtbewertung einbringen können. Auch der Hinweis, dass vermieden werden sollte, dass die Klägerin eine Voreingenommenheit der Schulleiterin W. aus den negativen Berichten über die Bewährungsperspektive ableiten könnte, stellt keinen hinreichenden Grund dar, von der geregelten Zuständigkeit abzuweichen. Denn es ist aus den Akten wie auch aus den sonstigen Umständen â wie oben angegeben â kein Anhalt ersichtlich, dass ein formaler Befangenheitsantrag von der Klägerin gestellt worden ist wie auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Schulleiterin aufgrund persönlicher Voreingenommenheit die Leistungen der Klägerin nicht sachlich und gerecht bewerten könnte. Dass die Beklagte in anderen vergleichbaren Fällen ebenso einen weiteren Schulrat anstatt eines Vertreters der Schulleitung zur Feststellung der Bewährung herangezogen hat, ist rechtlich nicht relevant.38
dd) Dieser formale Fehler ist jedoch vorliegend unbeachtlich. Nach dem Rechtsgedanken des Art. 46 BayVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.38dd) Dieser formale Fehler ist jedoch vorliegend unbeachtlich. Nach dem Rechtsgedanken des Art. 46 BayVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.39
Der Rechtsgedanke dieser Vorschrift, dass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften unbeachtlich ist, wenn diese das Ergebnis offensichtlich nicht beeinflusst hat, wird auch auf Entscheidungen angewendet, bei denen der Verwaltung â wie hier â ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird . Dabei ist der hypothetische Verlauf zu ermitteln, wie die Behörde unter Vermeidung des Verfahrensfehlers entschieden hätte .39Der Rechtsgedanke dieser Vorschrift, dass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften unbeachtlich ist, wenn diese das Ergebnis offensichtlich nicht beeinflusst hat, wird auch auf Entscheidungen angewendet, bei denen der Verwaltung â wie hier â ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird . Dabei ist der hypothetische Verlauf zu ermitteln, wie die Behörde unter Vermeidung des Verfahrensfehlers entschieden hätte .40
Nach den vorgelegten Akten ist es offensichtlich, dass bei einer Teilnahme von Schulleiterin W. an der Unterrichtsvorführung und dem Reflexionsgespräch dieselbe Entscheidung getroffen worden wäre. Denn die Schulleiterin hatte während des gesamten Bewährungszeitraums in zwei Berichten über die Bewährungsperspektive und einer Zielvereinbarung erhebliche Leistungsmängel der Klägerin dokumentiert. Diese in zeitlichem Vorlauf festgehaltenen Eindrücke stellen ein wesentliches Element für die Bewährungsfeststellung dar und stehen in zeitlichem Vorlauf zur förmlichen Bewährungsfeststellung. Der Niederschrift über die Unterrichtsvorführung und das Reflexionsgespräch vom ⦠Juni 2019 sind ebenfalls zahlreiche und gravierende Mängel in der Unterrichts-/Erziehungskompetenz sowie der fachdidaktischen und methodischen Kompetenz festgehalten, die sich im Reflexionsgespräch gezeigt haben. Diese deutlich negative Bewertung hätte sich auch ergeben, wenn anstatt des Leitenden Schulamtsdirektors Z. die Schulleiterin W. teilgenommen hätte. Denn eine andere Bewertung der Gesamtleistung im Rahmen der Bewährung der Klägerin als deutlich negativ wäre angesichts der festgehaltenen Eindrücke fachlich nicht vertretbar. Hinzu kommt, dass die im Rahmen der Unterrichtsvorführung gezeigten Defizite schon in den negativen Bewährungsberichten der Schulleiterin W. angelegt sind .40Nach den vorgelegten Akten ist es offensichtlich, dass bei einer Teilnahme von Schulleiterin W. an der Unterrichtsvorführung und dem Reflexionsgespräch dieselbe Entscheidung getroffen worden wäre. Denn die Schulleiterin hatte während des gesamten Bewährungszeitraums in zwei Berichten über die Bewährungsperspektive und einer Zielvereinbarung erhebliche Leistungsmängel der Klägerin dokumentiert. Diese in zeitlichem Vorlauf festgehaltenen Eindrücke stellen ein wesentliches Element für die Bewährungsfeststellung dar und stehen in zeitlichem Vorlauf zur förmlichen Bewährungsfeststellung. Der Niederschrift über die Unterrichtsvorführung und das Reflexionsgespräch vom ⦠Juni 2019 sind ebenfalls zahlreiche und gravierende Mängel in der Unterrichts-/Erziehungskompetenz sowie der fachdidaktischen und methodischen Kompetenz festgehalten, die sich im Reflexionsgespräch gezeigt haben. Diese deutlich negative Bewertung hätte sich auch ergeben, wenn anstatt des Leitenden Schulamtsdirektors Z. die Schulleiterin W. teilgenommen hätte. Denn eine andere Bewertung der Gesamtleistung im Rahmen der Bewährung der Klägerin als deutlich negativ wäre angesichts der festgehaltenen Eindrücke fachlich nicht vertretbar. Hinzu kommt, dass die im Rahmen der Unterrichtsvorführung gezeigten Defizite schon in den negativen Bewährungsberichten der Schulleiterin W. angelegt sind .41
2. Da das Staatsministerium in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen ist, dass sich die Klägerin als Lehrerin an Grundschulen im Rahmen der Zweitqualifizierung nicht bewährt hat, besteht auch kein rechtlicher Anspruch auf die mit den Hilfsanträgen geltend gemachte Verpflichtung des Beklagten, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Befähigung der Klägerin für das Lehramt an Grundschulen in Bayern gemäà Art. 22 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes zu entscheiden wie auch der Klägerin die nochmalige Teilnahme an der Bewährungsfeststellung zu ermöglichen.412. Da das Staatsministerium in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen ist, dass sich die Klägerin als Lehrerin an Grundschulen im Rahmen der Zweitqualifizierung nicht bewährt hat, besteht auch kein rechtlicher Anspruch auf die mit den Hilfsanträgen geltend gemachte Verpflichtung des Beklagten, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Befähigung der Klägerin für das Lehramt an Grundschulen in Bayern gemäà Art. 22 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes zu entscheiden wie auch der Klägerin die nochmalige Teilnahme an der Bewährungsfeststellung zu ermöglichen.
3. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.3. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.