S VG München – 17.03.2025, M 19 K 24.4224 – Untätigkeitsklage, Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach neu… – Gesetziminternet.de

VG München – 17.03.2025, M 19 K 24.4224 – Untätigkeitsklage, Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach neu…

Titel:
Untätigkeitsklage, Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach neuer Rechtslage nach Entziehung der Fahrerlaubnis nach altem Recht, Einmaliges Führen von Kraftfahrzeugen unter Wirkung von Cannabis mit einem THC-Gehalt von 1, 0 ng/ml, Erfordernis einer medizinisch-psychologischen Begutachtung
Normenketten:
FeV § 20 Abs. 1
FeV aF § 14 Abs. 1 S. 3
FeV § 13a
Schlagworte:
Untätigkeitsklage, Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach neuer Rechtslage nach Entziehung der Fahrerlaubnis nach altem Recht, Einmaliges Führen von Kraftfahrzeugen unter Wirkung von Cannabis mit einem THC-Gehalt von 1, 0 ng/ml, Erfordernis einer medizinisch-psychologischen Begutachtung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 7670Titel:Untätigkeitsklage, Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach neuer Rechtslage nach Entziehung der Fahrerlaubnis nach altem Recht, Einmaliges Führen von Kraftfahrzeugen unter Wirkung von Cannabis mit einem THC-Gehalt von 1, 0 ng/ml, Erfordernis einer medizinisch-psychologischen BegutachtungNormenketten:FeV § 20 Abs. 1FeV aF § 14 Abs. 1 S. 3FeV § 13aSchlagworte:Untätigkeitsklage, Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach neuer Rechtslage nach Entziehung der Fahrerlaubnis nach altem Recht, Einmaliges Führen von Kraftfahrzeugen unter Wirkung von Cannabis mit einem THC-Gehalt von 1, 0 ng/ml, Erfordernis einer medizinisch-psychologischen BegutachtungFundstelle:BeckRS 2025, 7670 Tenor
I. Der Beklagte wird verpflichtet, die am 8. Mai 2024 beantragte Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen AM, A1, B und L zu erteilen.I. Der Beklagte wird verpflichtet, die am 8. Mai 2024 beantragte Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen AM, A1, B und L zu erteilen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. De Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht de Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. De Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht de Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Tatbestand1
Der im Jahr 2000 geborene Kläger begehrt nach vorangegangener Entziehung die Erteilung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, B und L.1Der im Jahr 2000 geborene Kläger begehrt nach vorangegangener Entziehung die Erteilung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, B und L.2
Der Kläger führte am 15. Mai 2023 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis. Die dem Kläger entnommene Blutprobe enthielt nach dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der … … vom 22. August 2023 1,0 ng/ml Tetra-Hydro-Cannabinol , 0,40 ng/ml Hydroxy-THC sowie 13 ng/ml THC-Carbonsäure. Der Vorfall wurde mit Bußgeldbescheid vom 20. Oktober 2023, rechtskräftig seit 21. Dezember 2023, als Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2, 3, § 25 Straßenverkehrsgesetz in der bis 16. Juli 2024 gültigen Fassung geahndet. Das am 19. Dezember 2023 angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten auf Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 3 Fahrerlaubnis-Verordnung in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung i.V.m. Nr. 9.2.2. Anlage 4 zu FeV aF wurde vom Kläger innerhalb der bis 19. Februar 2024 gesetzten Frist nicht beigebracht. Am 11. März 2024 gab der Kläger seinen Führerschein freiwillig ab und akzeptierte mit Entscheidungsniederschrift vom gleichen Tag die Entziehung der Fahrerlaubnis. Hierin wurde festgehalten, dass die Nichteignung auf der fehlenden Beibringung des angeordneten Eignungsgutachtens beruhe.2Der Kläger führte am 15. Mai 2023 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis. Die dem Kläger entnommene Blutprobe enthielt nach dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der … … vom 22. August 2023 1,0 ng/ml Tetra-Hydro-Cannabinol , 0,40 ng/ml Hydroxy-THC sowie 13 ng/ml THC-Carbonsäure. Der Vorfall wurde mit Bußgeldbescheid vom 20. Oktober 2023, rechtskräftig seit 21. Dezember 2023, als Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2, 3, § 25 Straßenverkehrsgesetz in der bis 16. Juli 2024 gültigen Fassung geahndet. Das am 19. Dezember 2023 angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten auf Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 3 Fahrerlaubnis-Verordnung in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung i.V.m. Nr. 9.2.2. Anlage 4 zu FeV aF wurde vom Kläger innerhalb der bis 19. Februar 2024 gesetzten Frist nicht beigebracht. Am 11. März 2024 gab der Kläger seinen Führerschein freiwillig ab und akzeptierte mit Entscheidungsniederschrift vom gleichen Tag die Entziehung der Fahrerlaubnis. Hierin wurde festgehalten, dass die Nichteignung auf der fehlenden Beibringung des angeordneten Eignungsgutachtens beruhe.3
Der Kläger beantragte am 8. Mai 2024 mit Antragsformular vom 3. Mai 2025 die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A1 und B samt Unterklassen und legte die dafür notwendigen Unterlagen vor. Das Fahreignungsregister enthielt nach Auskunft vom 10. Mai 2024 neben einem Eintrag zu einer Ordnungswidrigkeit vom 29. September 2021 und den Einträgen der Ordnungswidrigkeit vom 20. Oktober 2023 über die Cannabisfahrt vom 15. Mai 2023 sowie der darauf erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis vom 11. März 2023 keine weiteren Einträge.3Der Kläger beantragte am 8. Mai 2024 mit Antragsformular vom 3. Mai 2025 die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A1 und B samt Unterklassen und legte die dafür notwendigen Unterlagen vor. Das Fahreignungsregister enthielt nach Auskunft vom 10. Mai 2024 neben einem Eintrag zu einer Ordnungswidrigkeit vom 29. September 2021 und den Einträgen der Ordnungswidrigkeit vom 20. Oktober 2023 über die Cannabisfahrt vom 15. Mai 2023 sowie der darauf erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis vom 11. März 2023 keine weiteren Einträge.4
Die Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten forderte den Kläger mit Verfügung vom 24. Mai 2024 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf Grundlage von § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV mit der folgenden Fragestellung auf:4Die Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten forderte den Kläger mit Verfügung vom 24. Mai 2024 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf Grundlage von § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV mit der folgenden Fragestellung auf:
„Ist zu erwarten, dass das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum hinreichend sicher getrennt werden kann? Falls nein oder wenn die zu begutachtende Person eine Abstinenz geltend macht, liegt ein ausreichend langer Abstinenzzeitraum sowie ein gefestigter Einstellungs- und Verhaltenswandel zu Cannabis vor?“„Ist zu erwarten, dass das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum hinreichend sicher getrennt werden kann? Falls nein oder wenn die zu begutachtende Person eine Abstinenz geltend macht, liegt ein ausreichend langer Abstinenzzeitraum sowie ein gefestigter Einstellungs- und Verhaltenswandel zu Cannabis vor?“5
Es sei von Cannabismissbrauch gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV auszugehen, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könne. Nach der am 15. Mai 2023 erfolgten Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis und des verweigerten Eignungsgutachtens sei hiervon auszugehen. Die materielle Beweislast liege nach dem Verlust der Fahreignung beim Fahrerlaubnisbewerber. Der durch § 11 Abs. 8 FeV erlaubte Schluss auf die Nichteignung bedeute zugleich, dass im Neuerteilungsverfahren eine medizinisch-psychologische Untersuchung angefordert werden dürfe. Hierbei könne man sich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts berufen.5Es sei von Cannabismissbrauch gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV auszugehen, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könne. Nach der am 15. Mai 2023 erfolgten Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis und des verweigerten Eignungsgutachtens sei hiervon auszugehen. Die materielle Beweislast liege nach dem Verlust der Fahreignung beim Fahrerlaubnisbewerber. Der durch § 11 Abs. 8 FeV erlaubte Schluss auf die Nichteignung bedeute zugleich, dass im Neuerteilungsverfahren eine medizinisch-psychologische Untersuchung angefordert werden dürfe. Hierbei könne man sich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts berufen.6
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhob am 12. Juli 2024 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,6Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhob am 12. Juli 2024 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Fahrerlaubnis der Führerscheinklassen AM, A1, B und L ohne vorherige Fahreignungsbegutachtung zu erteilen.die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Fahrerlaubnis der Führerscheinklassen AM, A1, B und L ohne vorherige Fahreignungsbegutachtung zu erteilen.7
Im Wesentlichen wird vorgetragen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer MPU gemäß § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht erfüllt seien. Weder aus der THC-Fahrt mit 1,0 ng/ml noch aus der Nichteignungsfiktion des § 11 Abs. 8 FeV könne auf einen Missbrauch geschlossen werden. Im Rahmen der Neuerteilung habe in dem von der Beklagten zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Behörde nur deshalb erneut eine MPU verlangen können, weil Informationen – nämlich ein ärztliches Gutachten – vorgelegen hätten, in welchem beim Fahrerlaubnisbewerber Alkoholmissbrauch festgestellt worden sei. Daran fehle es beim Kläger. Zwar sei die damalige Anordnung vom Dezember 2023 korrekt gewesen. Im Zeitpunkt des neuen Verwaltungsverfahrens auf Neuerteilung, hätten sich die gesetzlichen Regelungen zur Gutachtensanordnung aber geändert und sähen keine Fahreignungsüberprüfung mehr vor. Für die aktuelle Beurteilung sei entscheidend, welche Gründe damals zu einer MPU und dann zu einem Verzicht oder einer Entziehung nach § 11 Abs. 8 FeV geführt hätten. Es sei auch nicht so, dass Personen, denen die Fahrerlaubnis wegen Abgabe eines negativen Gutachtens entzogen worden sei, ansonsten benachteiligt würden gegenüber denjenigen, denen die Fahrerlaubnis aufgrund der Nichteignungsfiktion entzogen worden sei. Jeder Fahrerlaubnisinhaber könne entscheiden, ob und wann er welches Gutachten abgebe und müsse die entsprechenden Konsequenzen tragen. Klärungsbedürftig sei hier die Frage, ob nach neuer Rechtslage eine Gutachtensanordnung für die Personen gerechtfertigt wäre, die nach alter Rechtslage ein negatives Gutachten abgegeben hätten. Dieser Fall liege vorliegend aber nicht vor. Es bestünde weder eine wiederholte Zuwiderhandlung nach § 13a Nr. 2 Buchst. b FeV noch Hinweise auf Cannabismissbrauch. Allerdings werde dieser Begriff aktuell weder durch den Gesetzgeber noch durch die Gesetzgebung genauer definiert. Wünschenswert sei daher eine Klärung der Definition von Cannabismissbrauch. Der Kläger sei mit seinem Carbonsäurewert weit entfernt von missbräuchlichem Konsum.7Im Wesentlichen wird vorgetragen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer MPU gemäß § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht erfüllt seien. Weder aus der THC-Fahrt mit 1,0 ng/ml noch aus der Nichteignungsfiktion des § 11 Abs. 8 FeV könne auf einen Missbrauch geschlossen werden. Im Rahmen der Neuerteilung habe in dem von der Beklagten zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Behörde nur deshalb erneut eine MPU verlangen können, weil Informationen – nämlich ein ärztliches Gutachten – vorgelegen hätten, in welchem beim Fahrerlaubnisbewerber Alkoholmissbrauch festgestellt worden sei. Daran fehle es beim Kläger. Zwar sei die damalige Anordnung vom Dezember 2023 korrekt gewesen. Im Zeitpunkt des neuen Verwaltungsverfahrens auf Neuerteilung, hätten sich die gesetzlichen Regelungen zur Gutachtensanordnung aber geändert und sähen keine Fahreignungsüberprüfung mehr vor. Für die aktuelle Beurteilung sei entscheidend, welche Gründe damals zu einer MPU und dann zu einem Verzicht oder einer Entziehung nach § 11 Abs. 8 FeV geführt hätten. Es sei auch nicht so, dass Personen, denen die Fahrerlaubnis wegen Abgabe eines negativen Gutachtens entzogen worden sei, ansonsten benachteiligt würden gegenüber denjenigen, denen die Fahrerlaubnis aufgrund der Nichteignungsfiktion entzogen worden sei. Jeder Fahrerlaubnisinhaber könne entscheiden, ob und wann er welches Gutachten abgebe und müsse die entsprechenden Konsequenzen tragen. Klärungsbedürftig sei hier die Frage, ob nach neuer Rechtslage eine Gutachtensanordnung für die Personen gerechtfertigt wäre, die nach alter Rechtslage ein negatives Gutachten abgegeben hätten. Dieser Fall liege vorliegend aber nicht vor. Es bestünde weder eine wiederholte Zuwiderhandlung nach § 13a Nr. 2 Buchst. b FeV noch Hinweise auf Cannabismissbrauch. Allerdings werde dieser Begriff aktuell weder durch den Gesetzgeber noch durch die Gesetzgebung genauer definiert. Wünschenswert sei daher eine Klärung der Definition von Cannabismissbrauch. Der Kläger sei mit seinem Carbonsäurewert weit entfernt von missbräuchlichem Konsum.8
Der Beklagte legte die Akten vor und beantragte die Klage abzuweisen.8Der Beklagte legte die Akten vor und beantragte die Klage abzuweisen.9
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne Vorlage einer für ihn positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Gesetzgeber mit seiner Rechtsänderung zum 1. April 2024 die fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Cannabisproblematik an die bei einer Alkoholproblematik habe angleichen wollen; folglich sei von der selben Definition des Missbrauchsbegriffs auszugehen, nämlich dem Unvermögen zwischen dem Konsum von Alkohol bzw. Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges hinreichend sicher trennen zu können. Auch in der zitierten Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung habe der Missbrauch nicht nachweislich festgestanden. Der Fallkonstellation des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV gehe nicht zwingend ein gutachterlich festgestellter Missbrauch voraus. Es bestehe kein Unterschied, ob die vorangegangene Entziehungsentscheidung nach einer Beweiswürdigung getroffen oder nach § 11 Abs. 8 FeV auf mangelnde Eignung geschlossen worden sei. Der Betroffene solle sich durch die Nichtvorlage eines Gutachtens keinen Vorteil verschaffen können. Diesen Ansatz zugrunde gelegt, sei die Gutachtensanordnung gemäß § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV gerechtfertigt. Die zwischenzeitliche Festsetzung des Grenzwerts auf 3,5 ng/ml ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der im Neuerteilungsverfahren verfügten Gutachtensanordnung. Durch die Weigerung des Klägers, das Gutachten vorzulegen, habe nicht abschließend geklärt werden können, ob ein Cannabismissbrauch oder eine Cannabisabhängigkeit bestehe. Die Neuregelung, erst im Wiederholungsfall oder bei einem aktiven Wert von 3,5 ng/ml bei einer Verkehrsteilnahme eine Eignungsüberprüfung für erforderlich zu erachten, lasse nicht zwangsläufig den Rückschluss zu, dass in Fällen, in denen die Entziehung nach nur einer THCFahrt und Nichtvorlage des geforderten Gutachtens erfolgt sei, keine Eignungsüberprüfung zu erfolgen habe. § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV sehe auch zukünftig zwingend die Vorlage eines Eignungsgutachtens in Fällen vor, in denen die Fahrerlaubnis aufgrund von Tatsachen, die die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, entzogen wurde.9Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne Vorlage einer für ihn positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Gesetzgeber mit seiner Rechtsänderung zum 1. April 2024 die fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Cannabisproblematik an die bei einer Alkoholproblematik habe angleichen wollen; folglich sei von der selben Definition des Missbrauchsbegriffs auszugehen, nämlich dem Unvermögen zwischen dem Konsum von Alkohol bzw. Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges hinreichend sicher trennen zu können. Auch in der zitierten Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung habe der Missbrauch nicht nachweislich festgestanden. Der Fallkonstellation des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV gehe nicht zwingend ein gutachterlich festgestellter Missbrauch voraus. Es bestehe kein Unterschied, ob die vorangegangene Entziehungsentscheidung nach einer Beweiswürdigung getroffen oder nach § 11 Abs. 8 FeV auf mangelnde Eignung geschlossen worden sei. Der Betroffene solle sich durch die Nichtvorlage eines Gutachtens keinen Vorteil verschaffen können. Diesen Ansatz zugrunde gelegt, sei die Gutachtensanordnung gemäß § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV gerechtfertigt. Die zwischenzeitliche Festsetzung des Grenzwerts auf 3,5 ng/ml ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der im Neuerteilungsverfahren verfügten Gutachtensanordnung. Durch die Weigerung des Klägers, das Gutachten vorzulegen, habe nicht abschließend geklärt werden können, ob ein Cannabismissbrauch oder eine Cannabisabhängigkeit bestehe. Die Neuregelung, erst im Wiederholungsfall oder bei einem aktiven Wert von 3,5 ng/ml bei einer Verkehrsteilnahme eine Eignungsüberprüfung für erforderlich zu erachten, lasse nicht zwangsläufig den Rückschluss zu, dass in Fällen, in denen die Entziehung nach nur einer THCFahrt und Nichtvorlage des geforderten Gutachtens erfolgt sei, keine Eignungsüberprüfung zu erfolgen habe. § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV sehe auch zukünftig zwingend die Vorlage eines Eignungsgutachtens in Fällen vor, in denen die Fahrerlaubnis aufgrund von Tatsachen, die die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, entzogen wurde.10
Das Gericht wies den Beklagten mit Schreiben vom 14. November 2024 darauf hin, dass im Rahmen einer im Neuerteilungsverfahren nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zu prüfenden Gutachtensanordnung auch die Umstände des Entziehungsverfahrens zu berücksichtigen seien, insbesondere die seinerzeitigen THC-Werte. Der Beklagte hielt mit Schreiben vom 21. November 2024 an der Gutachtensanforderung fest und verwies ergänzend auf eine Anfrage bei einer Gutachterin der A. GmbH, wonach die Anhebung des Grenzwertes für die Begutachtung keinen Unterschied mache.10Das Gericht wies den Beklagten mit Schreiben vom 14. November 2024 darauf hin, dass im Rahmen einer im Neuerteilungsverfahren nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zu prüfenden Gutachtensanordnung auch die Umstände des Entziehungsverfahrens zu berücksichtigen seien, insbesondere die seinerzeitigen THC-Werte. Der Beklagte hielt mit Schreiben vom 21. November 2024 an der Gutachtensanforderung fest und verwies ergänzend auf eine Anfrage bei einer Gutachterin der A. GmbH, wonach die Anhebung des Grenzwertes für die Begutachtung keinen Unterschied mache.11
Am 17. März 2025 fand die mündliche Verhandlung statt. Der Beklagte erklärte, dass der Kläger – abgesehen von der geforderten MPU – alle für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erforderlichen Antragsunterlagen vorgelegt habe.11Am 17. März 2025 fand die mündliche Verhandlung statt. Der Beklagte erklärte, dass der Kläger – abgesehen von der geforderten MPU – alle für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erforderlichen Antragsunterlagen vorgelegt habe.12
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.12Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.Entscheidungsgründe13
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.13Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.14
1. Die Klage ist zulässig.141. Die Klage ist zulässig.15
Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, da der Beklagte über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist in der Sache entschieden hat. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Ablaufs der angemessenen Entscheidungsfrist nach § 75 Satz 1 VwGO sind nach der Rechtsprechung die Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, da es sich hierbei um eine Sachurteilsvoraussetzung handelt . Die dem Kläger gesetzte Frist zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens war bereits am 25. November 2024 ergebnislos abgelaufen. Überdies hat der Kläger erklärt, kein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen zu wollen, sondern per Klage die sofortige Erteilung der Fahrerlaubnis eingefordert. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war daher die der Behörde zuzubilligende angemessene Entscheidungsfrist hinsichtlich des mit der gegenständlichen Klage verfolgten Wiedererteilungsantrags abgelaufen.15Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, da der Beklagte über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist in der Sache entschieden hat. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Ablaufs der angemessenen Entscheidungsfrist nach § 75 Satz 1 VwGO sind nach der Rechtsprechung die Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, da es sich hierbei um eine Sachurteilsvoraussetzung handelt . Die dem Kläger gesetzte Frist zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens war bereits am 25. November 2024 ergebnislos abgelaufen. Überdies hat der Kläger erklärt, kein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen zu wollen, sondern per Klage die sofortige Erteilung der Fahrerlaubnis eingefordert. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war daher die der Behörde zuzubilligende angemessene Entscheidungsfrist hinsichtlich des mit der gegenständlichen Klage verfolgten Wiedererteilungsantrags abgelaufen.16
2. Die Klage ist begründet.162. Die Klage ist begründet.17
Der Kläger hat einen Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 2 StVG ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens .17Der Kläger hat einen Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 2 StVG ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens .18
In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vor , sodass das Gericht verpflichtet ist „durchzuentscheiden“, d. h. die Verpflichtung der Behörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes auszusprechen hat .18In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vor , sodass das Gericht verpflichtet ist „durchzuentscheiden“, d. h. die Verpflichtung der Behörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes auszusprechen hat .19
2.1. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte die Erteilung der Fahrerlaubnis vorliegend nicht von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen.192.1. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte die Erteilung der Fahrerlaubnis vorliegend nicht von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen.20
Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis die Vorschriften über die Ersterteilung. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere geeignet sein. Dies ist nach §§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Davon kann nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird . Gibt es hinreichende Anhaltspunkte, die die körperliche, geistige oder charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV berechtigt, in näher bestimmten Fällen verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Wenn sich der Bewerber weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen , soweit die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war .20Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis die Vorschriften über die Ersterteilung. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere geeignet sein. Dies ist nach §§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Davon kann nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird . Gibt es hinreichende Anhaltspunkte, die die körperliche, geistige oder charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV berechtigt, in näher bestimmten Fällen verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Wenn sich der Bewerber weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen , soweit die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war .21
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer MPU liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung am 17. März 2025 nicht vor. Zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Cannabisproblematik zugrunde zu legen ist in diesem Zeitpunkt § 13a FeV , der vorliegend keine Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Maßnahme der Aufklärung von Fahreignungszweifeln bereithält.21Die Voraussetzungen für die Anordnung einer MPU liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung am 17. März 2025 nicht vor. Zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Cannabisproblematik zugrunde zu legen ist in diesem Zeitpunkt § 13a FeV , der vorliegend keine Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Maßnahme der Aufklärung von Fahreignungszweifeln bereithält.22
2.1.1. Nach der seit dem 1. April 2024 geltenden Rechtslage lässt sich eine Gutachtensanordnung nicht mehr auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV aF stützen.222.1.1. Nach der seit dem 1. April 2024 geltenden Rechtslage lässt sich eine Gutachtensanordnung nicht mehr auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV aF stützen.23
Bis zum 1. April 2024 wäre im Falle eines Neuerteilungsantrags auf dieser Grundlage vom Kläger zwar eine MPU zu fordern gewesen. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Zwecke nach § 14 Abs. 1 FeV anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in § 14 Abs. 1 FeV genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war. Aufgrund des hier nachgewiesenen Cannabiskonsums im Straßenverkehr vom 15. Mai 2023 stützte sich die Beklagte in dem im Jahr 2023 durchgeführten Entziehungsverfahren zurecht auf die nach alter Rechtslage zur Verfügung stehende Bezugsvorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV aF i.V.m. Nr. 9.2.2. Anlage 4 zur FeV aF. Hiernach konnte eine MPU angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis und weitere Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen. Bei Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer THC-Konzentration des maßgeblichen Risikogrenzwerts ab 1,0 ng/ml THC im Blutserum, war von der Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit auszugehen . Terminologisch verwendete die alte Rechtslage nicht den Begriff des Cannabismissbrauchs.23Bis zum 1. April 2024 wäre im Falle eines Neuerteilungsantrags auf dieser Grundlage vom Kläger zwar eine MPU zu fordern gewesen. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Zwecke nach § 14 Abs. 1 FeV anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in § 14 Abs. 1 FeV genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war. Aufgrund des hier nachgewiesenen Cannabiskonsums im Straßenverkehr vom 15. Mai 2023 stützte sich die Beklagte in dem im Jahr 2023 durchgeführten Entziehungsverfahren zurecht auf die nach alter Rechtslage zur Verfügung stehende Bezugsvorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV aF i.V.m. Nr. 9.2.2. Anlage 4 zur FeV aF. Hiernach konnte eine MPU angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis und weitere Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen. Bei Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer THC-Konzentration des maßgeblichen Risikogrenzwerts ab 1,0 ng/ml THC im Blutserum, war von der Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit auszugehen . Terminologisch verwendete die alte Rechtslage nicht den Begriff des Cannabismissbrauchs.24
Mit Wirkung vom 1. April 2024 wurde § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV aF durch Gesetz vom 27. März 2024 jedoch ohne jede Übergangsvorschrift aufgehoben und steht nicht mehr als Rückkopplungsvorschrift für eine Anordnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zur Verfügung.24Mit Wirkung vom 1. April 2024 wurde § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV aF durch Gesetz vom 27. März 2024 jedoch ohne jede Übergangsvorschrift aufgehoben und steht nicht mehr als Rückkopplungsvorschrift für eine Anordnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zur Verfügung.25
2.1.2. § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV kommt ebenfalls nicht als Anordnungsgrundlage hinsichtlich eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in Betracht.252.1.2. § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV kommt ebenfalls nicht als Anordnungsgrundlage hinsichtlich eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in Betracht.26
Eine Rechtsgrundlage, die eine Beibringungsanordnung mit Rückbindung an eine bereits erfolgte Entziehungsentscheidung der Cannabisproblematik vorsieht, wird nunmehr allein mit § 13a Satz 1 Buchst. c FeV zur Verfügung gestellt. Eine MPU ist hiernach dann anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den 13a Satz 1 Buchst. a und b FeV genannten Gründen entzogen wurde.26Eine Rechtsgrundlage, die eine Beibringungsanordnung mit Rückbindung an eine bereits erfolgte Entziehungsentscheidung der Cannabisproblematik vorsieht, wird nunmehr allein mit § 13a Satz 1 Buchst. c FeV zur Verfügung gestellt. Eine MPU ist hiernach dann anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den 13a Satz 1 Buchst. a und b FeV genannten Gründen entzogen wurde.27
Die vorliegende Entziehung beruhte jedoch auf der im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr gültigen Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV aF. § 13a FeV nimmt auf diese alte Rechtslage und die dortige Unterscheidung zwischen gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum keinen Bezug. Wie bereits angeführt, gibt es keine Übergangsregelung oder eine Verweisvorschrift. Die Gesetzesbegründung zum aktuellen § 14 FeV stellt zudem unmissverständlich klar, dass der bisherige Verweis in § 14 Absatz 1 Satz 3 FeV auf Cannabis ersatzlos gestrichen wurde .27Die vorliegende Entziehung beruhte jedoch auf der im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr gültigen Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV aF. § 13a FeV nimmt auf diese alte Rechtslage und die dortige Unterscheidung zwischen gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum keinen Bezug. Wie bereits angeführt, gibt es keine Übergangsregelung oder eine Verweisvorschrift. Die Gesetzesbegründung zum aktuellen § 14 FeV stellt zudem unmissverständlich klar, dass der bisherige Verweis in § 14 Absatz 1 Satz 3 FeV auf Cannabis ersatzlos gestrichen wurde .28
Auch eine analoge Anwendung des § 13a Satz 1 Buchst. c FeV drängt sich nicht auf. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts, der an § 13 FeV angelehnten Systematik, fehlender Hinweise in der Gesetzesbegründung sowie des Umstands, dass der Gesetzgeber auch in der zum 22. August 2024 erfolgten ersten Änderung des neuen § 13a FeV den Umgang mit Altfällen nicht aufgenommen hat, besteht kein Raum für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke. Bereits nach der Gesetzesänderung vom 1. April 2024 ist vielmehr davon auszugehen, dass nicht nur die ab diesem Zeitpunkt entstandenen Anhaltspunkte für eine Cannabisproblematik nach den neuen Maßstäben behandelt werden sollen, sondern auch Altfälle, die einer neuerlichen Beurteilung unterzogen werden .28Auch eine analoge Anwendung des § 13a Satz 1 Buchst. c FeV drängt sich nicht auf. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts, der an § 13 FeV angelehnten Systematik, fehlender Hinweise in der Gesetzesbegründung sowie des Umstands, dass der Gesetzgeber auch in der zum 22. August 2024 erfolgten ersten Änderung des neuen § 13a FeV den Umgang mit Altfällen nicht aufgenommen hat, besteht kein Raum für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke. Bereits nach der Gesetzesänderung vom 1. April 2024 ist vielmehr davon auszugehen, dass nicht nur die ab diesem Zeitpunkt entstandenen Anhaltspunkte für eine Cannabisproblematik nach den neuen Maßstäben behandelt werden sollen, sondern auch Altfälle, die einer neuerlichen Beurteilung unterzogen werden .29
2.1.3. Zu klären bleibt somit zunächst die Frage, ob genügend Anhaltspunkte vorliegen, die die Anordnung einer MPU nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV begründen können. Dies ist vorliegend nicht der Fall.292.1.3. Zu klären bleibt somit zunächst die Frage, ob genügend Anhaltspunkte vorliegen, die die Anordnung einer MPU nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV begründen können. Dies ist vorliegend nicht der Fall.30
§ 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV ist als Anordnungsgrundlage heranzuziehen, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Im zu entscheidenden Fall liegen hinsichtlich der Cannabisproblematik zwei relevante Sachverhalte vor. Dies ist zum einen die Verkehrsteilnahme am 15. Mai 2023 unter der Wirkung von Cannabis . Zum anderen wurde aufgrund der noch auf altem Recht basierenden Anordnungsgrundlage des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV aF und der daraufhin nicht Folge geleisteten Beibringung, die Entziehungsentscheidung vom 11. März 2024 getroffen. Weitere Anhaltspunkte zu einer Cannabisproblematik sind bis zum Zeitpunkt der Entscheidung am 17. März 2025 nicht hinzugetreten.30§ 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV ist als Anordnungsgrundlage heranzuziehen, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Im zu entscheidenden Fall liegen hinsichtlich der Cannabisproblematik zwei relevante Sachverhalte vor. Dies ist zum einen die Verkehrsteilnahme am 15. Mai 2023 unter der Wirkung von Cannabis . Zum anderen wurde aufgrund der noch auf altem Recht basierenden Anordnungsgrundlage des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV aF und der daraufhin nicht Folge geleisteten Beibringung, die Entziehungsentscheidung vom 11. März 2024 getroffen. Weitere Anhaltspunkte zu einer Cannabisproblematik sind bis zum Zeitpunkt der Entscheidung am 17. März 2025 nicht hinzugetreten.31
Die erste Alternative scheidet aus. Anders als in dem Fall der vom Beklagten herangezogenen Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung , lag hier kein ärztliches Gutachten zugrunde, dass Anzeichen auf einen Missbrauch enthielt.31Die erste Alternative scheidet aus. Anders als in dem Fall der vom Beklagten herangezogenen Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung , lag hier kein ärztliches Gutachten zugrunde, dass Anzeichen auf einen Missbrauch enthielt.32
Hinsichtlich der zweiten Alternative ist zur Klärung der Begrifflichkeit zunächst auf Nr. 9.2.1. der Anlage 4 zur FeV abzustellen. Hiernach besteht ein Missbrauch, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Mit dieser Formulierung erfolgte durch Gesetz vom 16. August 2024 eine Definition der erst wenige Monate zuvor mit dem Gesetz vom 27. März 2024 eingeführten Terminologie des Missbrauchs. Diese beruht in erster Linie auf den Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC Grenzwertes im Straßenverkehr vom 31. März 2024 , wonach ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum verkehrssicherheitsrelevante Wirkungen beim Führen eines Kraftfahrzeugs nicht fernliegend sind.32Hinsichtlich der zweiten Alternative ist zur Klärung der Begrifflichkeit zunächst auf Nr. 9.2.1. der Anlage 4 zur FeV abzustellen. Hiernach besteht ein Missbrauch, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Mit dieser Formulierung erfolgte durch Gesetz vom 16. August 2024 eine Definition der erst wenige Monate zuvor mit dem Gesetz vom 27. März 2024 eingeführten Terminologie des Missbrauchs. Diese beruht in erster Linie auf den Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC Grenzwertes im Straßenverkehr vom 31. März 2024 , wonach ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum verkehrssicherheitsrelevante Wirkungen beim Führen eines Kraftfahrzeugs nicht fernliegend sind.33
Der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum wurde dementsprechend mit Gesetz vom 16. August 2024 in § 24a Abs. 1a StVG eingefügt. Hiernach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum aufweist. Entsprechend der für Alkohol geltenden Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV und des in § 24a Abs. 1 StVG geregelten Grenzwertes von 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille Blutalkohol, sind bei einem Unterschreiten des bußgeldrechtlichen Grenzwertes keine Anzeichen für Alkohol oder Cannabismissbrauch anzunehmen, die eine Gutachtensanordnung rechtfertigen würden.33Der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum wurde dementsprechend mit Gesetz vom 16. August 2024 in § 24a Abs. 1a StVG eingefügt. Hiernach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum aufweist. Entsprechend der für Alkohol geltenden Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV und des in § 24a Abs. 1 StVG geregelten Grenzwertes von 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille Blutalkohol, sind bei einem Unterschreiten des bußgeldrechtlichen Grenzwertes keine Anzeichen für Alkohol oder Cannabismissbrauch anzunehmen, die eine Gutachtensanordnung rechtfertigen würden.34
Die maßgeblichen Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr vom 31. März 2024 und § 24a Abs. 1a StVG zugrunde gelegt, ist vorliegend von einer verkehrssicherheitsrelevanten Wirkung während der damaligen Cannabisfahrt nicht auszugehen. Der beim Kläger einmalig festgestellte THC Wert von 1,0 ng/ml liegt eindeutig unter dem neuen Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum. Somit bestehen keine Anzeichen für die in Nr. 9.2.1. der Anlage 4 zur FeV bestimmten Voraussetzungen für das Vorliegen von Missbrauch, zumal auch der Carbonsäurewert von 13 ng/ml auf nichts Gegenteiliges hinweist.34Die maßgeblichen Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr vom 31. März 2024 und § 24a Abs. 1a StVG zugrunde gelegt, ist vorliegend von einer verkehrssicherheitsrelevanten Wirkung während der damaligen Cannabisfahrt nicht auszugehen. Der beim Kläger einmalig festgestellte THC Wert von 1,0 ng/ml liegt eindeutig unter dem neuen Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum. Somit bestehen keine Anzeichen für die in Nr. 9.2.1. der Anlage 4 zur FeV bestimmten Voraussetzungen für das Vorliegen von Missbrauch, zumal auch der Carbonsäurewert von 13 ng/ml auf nichts Gegenteiliges hinweist.35
Die auf Grundlage der Nichteignungsfiktion getroffene Entziehungsentscheidung vom 11. März 2024 beruhte auf einer seinerzeit nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV aF bestehenden, nun aber nicht mehr gültigen Anordnungsgrundlage. Auch sie ist nicht geeignet, einen Missbrauch im Sinne des § 13a FeV zu begründen, zumal es bei der zugrundeliegenden Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, schon nicht um die Aufklärung dieser Frage, sondern um das seinerzeit relevante Trennungsvermögen ging. Ihr kann somit weder isoliert, noch in Zusammenhang mit dem hier festgestellten THC Wert die Bedeutung eines Missbrauchs i.S.d. § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, 2. Alternative FeV beigemessen werden.35Die auf Grundlage der Nichteignungsfiktion getroffene Entziehungsentscheidung vom 11. März 2024 beruhte auf einer seinerzeit nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV aF bestehenden, nun aber nicht mehr gültigen Anordnungsgrundlage. Auch sie ist nicht geeignet, einen Missbrauch im Sinne des § 13a FeV zu begründen, zumal es bei der zugrundeliegenden Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, schon nicht um die Aufklärung dieser Frage, sondern um das seinerzeit relevante Trennungsvermögen ging. Ihr kann somit weder isoliert, noch in Zusammenhang mit dem hier festgestellten THC Wert die Bedeutung eines Missbrauchs i.S.d. § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, 2. Alternative FeV beigemessen werden.36
Die von der Beklagten zitierte Bundesverwaltungsrechtsprechung ist auf die vorliegende Situation im Übrigen nicht übertragbar. Zunächst erfolgte die dortige Rechtmäßigkeitsprüfung einer MPU-Anordnung allein unter der Prämisse der Klärung des Rehabilitationsinteresses im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage ohne abschließend die Rechtmäßigkeit klären zu müssen. Sodann beruhte die im Fall des Bundesverwaltungsgerichtsurteils angegebene Tendenz, von der Rechtmäßigkeit der MPU-Anordnung zu der Frage des Vorliegens von Alkoholmissbrauch auszugehen, nicht allein auf der vorhergehend getroffenen Nichteignungsfiktion, sondern auf vielfachen weiteren, im dortigen Fall vorliegenden Tatsachen, die einen Missbrauchsverdacht begründeten, wie ein ärztliches Gutachten, wonach ein Hinweis auf zumindest passageren Missbrauch von Alkohol vorlag, eine Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,32 Promille und einen zeitweise gleichzeitigen Konsum von Alkohol und Cannabis .36Die von der Beklagten zitierte Bundesverwaltungsrechtsprechung ist auf die vorliegende Situation im Übrigen nicht übertragbar. Zunächst erfolgte die dortige Rechtmäßigkeitsprüfung einer MPU-Anordnung allein unter der Prämisse der Klärung des Rehabilitationsinteresses im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage ohne abschließend die Rechtmäßigkeit klären zu müssen. Sodann beruhte die im Fall des Bundesverwaltungsgerichtsurteils angegebene Tendenz, von der Rechtmäßigkeit der MPU-Anordnung zu der Frage des Vorliegens von Alkoholmissbrauch auszugehen, nicht allein auf der vorhergehend getroffenen Nichteignungsfiktion, sondern auf vielfachen weiteren, im dortigen Fall vorliegenden Tatsachen, die einen Missbrauchsverdacht begründeten, wie ein ärztliches Gutachten, wonach ein Hinweis auf zumindest passageren Missbrauch von Alkohol vorlag, eine Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,32 Promille und einen zeitweise gleichzeitigen Konsum von Alkohol und Cannabis .37
2.1.4. Entgegen der Annahme der Beklagten ist die Beibringungsanordnung vom 24. Mai 2024 auch nicht auf § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zu stützen.372.1.4. Entgegen der Annahme der Beklagten ist die Beibringungsanordnung vom 24. Mai 2024 auch nicht auf § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zu stützen.38
Hiernach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn „sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.“ Die in § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV gewählte Formulierung lehnt sich an den Wortlaut in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV zur Alkoholproblematik an. Auch hier kommt das Ziel des Gesetzgebers zum Ausdruck, mit dem neu geschaffenen § 13a FeV eine weitgehende Angleichung der fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Cannabisproblematik an die bei einer Alkoholproblematik zu schaffen . Für die Auslegung des § 13a FeV ist folglich eine Orientierung an § 13 FeV möglich .38Hiernach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn „sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.“ Die in § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV gewählte Formulierung lehnt sich an den Wortlaut in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV zur Alkoholproblematik an. Auch hier kommt das Ziel des Gesetzgebers zum Ausdruck, mit dem neu geschaffenen § 13a FeV eine weitgehende Angleichung der fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Cannabisproblematik an die bei einer Alkoholproblematik zu schaffen . Für die Auslegung des § 13a FeV ist folglich eine Orientierung an § 13 FeV möglich .39
§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV setzt im Rahmen von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik voraus, dass bei dem Betroffenen Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit früher einmal festgestellt wurde . Im Falle der Klärung, ob Cannabis- bzw. Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht, bedarf es aus Sicht des Gerichts also einer Feststellung des Missbrauchs. Gemeint sind somit Fälle, in denen ein Missbrauch oder eine Abhängigkeit feststand und eine zwischenzeitliche Überwindung stattgefunden haben könnte. Im Falle des Klägers wurde zu keinem Zeitpunkt ein Missbrauch oder eine Abhängigkeit positiv festgestellt. Auf die Ausführungen unter 2.1.3. kann verwiesen werden.39§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV setzt im Rahmen von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik voraus, dass bei dem Betroffenen Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit früher einmal festgestellt wurde . Im Falle der Klärung, ob Cannabis- bzw. Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht, bedarf es aus Sicht des Gerichts also einer Feststellung des Missbrauchs. Gemeint sind somit Fälle, in denen ein Missbrauch oder eine Abhängigkeit feststand und eine zwischenzeitliche Überwindung stattgefunden haben könnte. Im Falle des Klägers wurde zu keinem Zeitpunkt ein Missbrauch oder eine Abhängigkeit positiv festgestellt. Auf die Ausführungen unter 2.1.3. kann verwiesen werden.40
Letztendlich hat vorliegend auch der Beklagte selbst festgestellt, dass seinerzeit nicht habe geklärt werden können, ob ein Cannabismissbrauch oder eine Cannabisabhängigkeit bestanden hat. An der Voraussetzung eines einmal feststehenden Cannabismissbrauchs oder einer Cannabisabhängigkeit fehlt es somit.40Letztendlich hat vorliegend auch der Beklagte selbst festgestellt, dass seinerzeit nicht habe geklärt werden können, ob ein Cannabismissbrauch oder eine Cannabisabhängigkeit bestanden hat. An der Voraussetzung eines einmal feststehenden Cannabismissbrauchs oder einer Cannabisabhängigkeit fehlt es somit.41
2.1.5. § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV scheidet schließlich mangels wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss aus.412.1.5. § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV scheidet schließlich mangels wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss aus.42
2.2. Von den übrigen, für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis erforderlichen Voraussetzungen ist angesichts des noch aktuellen Antrags des Klägers und der entsprechenden Bestätigung der Beklagten auszugehen.422.2. Von den übrigen, für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis erforderlichen Voraussetzungen ist angesichts des noch aktuellen Antrags des Klägers und der entsprechenden Bestätigung der Beklagten auszugehen.43
Die Beklagte war somit auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis zu verpflichten.43Die Beklagte war somit auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis zu verpflichten.44
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung .443. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung .

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