VG München – 21.03.2025, M 19L DA 25.1344 – Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung, Verdacht auf Zugehörigke…

Titel:
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung, Verdacht auf Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung
Normenkette:
BayDG Art. 29
Schlagworte:
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung, Verdacht auf Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 7668Titel:Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung, Verdacht auf Zugehörigkeit zur ReichsbürgerbewegungNormenkette:BayDG Art. 29Schlagworte:Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung, Verdacht auf Zugehörigkeit zur ReichsbürgerbewegungFundstelle:BeckRS 2025, 7668 Tenor
I. Angeordnet wird die DurchsuchungI. Angeordnet wird die Durchsuchung
1. der Person des Antragsgegners und der von ihm mitgeführten Gegenstände,1. der Person des Antragsgegners und der von ihm mitgeführten Gegenstände,
2. der Wohn- und Nebenräume des Antragsgegners unter der Anschrift …2. der Wohn- und Nebenräume des Antragsgegners unter der Anschrift …
3. seines Arbeitsplatzes, beschränkt auf die dem Antragsgegner zugewiesenen Arbeits- und Büroräume sowie Schränke, Spinde und Schreibtische beim … der Landeshauptstadt M., …3. seines Arbeitsplatzes, beschränkt auf die dem Antragsgegner zugewiesenen Arbeits- und Büroräume sowie Schränke, Spinde und Schreibtische beim … der Landeshauptstadt M., …
4. der vom Antragsgegner genutzten Fahrzeuge.4. der vom Antragsgegner genutzten Fahrzeuge.
Zweck der Durchsuchung ist das Auffinden von Schriftstücken, E-Mails, elektronischen Kommunikations- und Speichermedien und Gegenständen, denen sich Hinweise auf eine Zugehörigkeit des Antragsgegners zur sog. „Reichsbürgerszene“ entnehmen lassen.Zweck der Durchsuchung ist das Auffinden von Schriftstücken, E-Mails, elektronischen Kommunikations- und Speichermedien und Gegenständen, denen sich Hinweise auf eine Zugehörigkeit des Antragsgegners zur sog. „Reichsbürgerszene“ entnehmen lassen.
Die Anordnung umfasst die Durchsuchung der im Alleinoder Mitgewahrsam des Antragsgegners befindlichen Wohn- und Nebenräume sowie Fahrzeuge und die Öffnung der in den durchsuchten Objekten aufgefundenen Behältnisse.Die Anordnung umfasst die Durchsuchung der im Alleinoder Mitgewahrsam des Antragsgegners befindlichen Wohn- und Nebenräume sowie Fahrzeuge und die Öffnung der in den durchsuchten Objekten aufgefundenen Behältnisse.
Die Anordnung bezieht sich auch auf von Durchsuchungsobjekten räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von den aufgefundenen elektronischen Speichermedien aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist.Die Anordnung bezieht sich auch auf von Durchsuchungsobjekten räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von den aufgefundenen elektronischen Speichermedien aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist.
II.Angeordnet wird weiter die Beschlagnahme von bei der Durchsuchung aufgefundenen Beweismitteln nach Nr. I, sofern sie in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem Durchsuchungszweck stehen und nicht freiwillig herausgegeben werden.II.Angeordnet wird weiter die Beschlagnahme von bei der Durchsuchung aufgefundenen Beweismitteln nach Nr. I, sofern sie in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem Durchsuchungszweck stehen und nicht freiwillig herausgegeben werden.
III.Etwaige Mitgewahrsamsinhaber bezüglich der genannten Wohnung, der zu durchsuchenden Fahrzeuge und der zu durchsuchenden sowie zu beschlagnahmenden Gegenstände haben die angeordneten Maßnahmen zu dulden.III.Etwaige Mitgewahrsamsinhaber bezüglich der genannten Wohnung, der zu durchsuchenden Fahrzeuge und der zu durchsuchenden sowie zu beschlagnahmenden Gegenstände haben die angeordneten Maßnahmen zu dulden.
IV.Die Vollstreckung des Beschlusses hat über die nach der Strafprozessordnung hierzu berufene Staatsanwaltschaft zu erfolgen. Dieser bzw. den hierzu von der Staatsanwaltschaft herangezogenen Ermittlungspersonen wird zudem die Durchsicht der aufgefundenen Papiere und elektronischen Speichermedien übertragen.IV.Die Vollstreckung des Beschlusses hat über die nach der Strafprozessordnung hierzu berufene Staatsanwaltschaft zu erfolgen. Dieser bzw. den hierzu von der Staatsanwaltschaft herangezogenen Ermittlungspersonen wird zudem die Durchsicht der aufgefundenen Papiere und elektronischen Speichermedien übertragen.
V.Die Antragstellerin wird unter Beachtung der Maßgabe des Art. 29 Abs. 3 BayDG mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner beauftragt. Die Zustellung hat spätestens einen Tag nach Durchführung der unter Nr. I und II genannten Maßnahmen zu erfolgen.V.Die Antragstellerin wird unter Beachtung der Maßgabe des Art. 29 Abs. 3 BayDG mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner beauftragt. Die Zustellung hat spätestens einen Tag nach Durchführung der unter Nr. I und II genannten Maßnahmen zu erfolgen.
VI.Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gilt für sechs Monate ab dem Datum des vorliegenden Beschlusses.VI.Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gilt für sechs Monate ab dem Datum des vorliegenden Beschlusses.Gründe
I.I.1
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung.1Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung.2
Der … geborene Antragsgegner ist seit dem 1. Juli 2013 Beamter auf Lebenszeit. Zum … … … wurde er zum … befördert. Er ist ledig und hat zwei unterhaltspflichtige Kinder.2Der … geborene Antragsgegner ist seit dem 1. Juli 2013 Beamter auf Lebenszeit. Zum … … … wurde er zum … befördert. Er ist ledig und hat zwei unterhaltspflichtige Kinder.3
Die Antragstellerin erhielt aufgrund eines Schreibens des Polizeipräsidiums … vom 13. August 2024 Kenntnis davon, dass der Antragsgegner der Reichsbürger-/Selbstverwalterszene zuzuordnen sei oder ihr nahestehe. Es sei gegen ihn auch ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Landshut wegen des Verdachts der versuchten Nötigung eingeleitet worden. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 19. September 2024, rechtskräftig seit dem 8. Oktober 2024, wurde gegen den Antragsgegner wegen versuchter Nötigung eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 50 EUR verhängt. Demnach hat sich der Antragsgegner mit einem Schreiben vom 20. Februar 2024 an den Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht … … … gewandt. In diesem am 1. März 2024 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben verlangte er einen Lichtbildausweis sowie den Amtsausweis und eine Legitimation zur Anwendung des Bundesrechts zu übermitteln. Sollte sein Schreiben ignoriert werden, drohte er „Strafanträge beim IStGH, auf Grundlage der römischen Statuten vom 4.11.1950“ an.3Die Antragstellerin erhielt aufgrund eines Schreibens des Polizeipräsidiums … vom 13. August 2024 Kenntnis davon, dass der Antragsgegner der Reichsbürger-/Selbstverwalterszene zuzuordnen sei oder ihr nahestehe. Es sei gegen ihn auch ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Landshut wegen des Verdachts der versuchten Nötigung eingeleitet worden. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 19. September 2024, rechtskräftig seit dem 8. Oktober 2024, wurde gegen den Antragsgegner wegen versuchter Nötigung eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 50 EUR verhängt. Demnach hat sich der Antragsgegner mit einem Schreiben vom 20. Februar 2024 an den Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht … … … gewandt. In diesem am 1. März 2024 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben verlangte er einen Lichtbildausweis sowie den Amtsausweis und eine Legitimation zur Anwendung des Bundesrechts zu übermitteln. Sollte sein Schreiben ignoriert werden, drohte er „Strafanträge beim IStGH, auf Grundlage der römischen Statuten vom 4.11.1950“ an.4
Dem Schreiben des Antragsgegners vom 20. Februar 2024 ist u.a. noch zu entnehmen, dass das Amtsgericht … eine Firma und die Bundesrepublik Deutschland „bis zum heutigen Tage besetztes Land von den Alliierten Besatzungsmächten“ sei. Seit dem 30. September 1990 gelte das Grundgesetz nicht mehr und die Bundesrepublik Deutschland sei mit allen ihren privaten Ämtern und Behörden, die zu keiner Zeit über hoheitliche Rechte und Befugnisse verfügten, aufgelöst.4Dem Schreiben des Antragsgegners vom 20. Februar 2024 ist u.a. noch zu entnehmen, dass das Amtsgericht … eine Firma und die Bundesrepublik Deutschland „bis zum heutigen Tage besetztes Land von den Alliierten Besatzungsmächten“ sei. Seit dem 30. September 1990 gelte das Grundgesetz nicht mehr und die Bundesrepublik Deutschland sei mit allen ihren privaten Ämtern und Behörden, die zu keiner Zeit über hoheitliche Rechte und Befugnisse verfügten, aufgelöst.5
Aufgrund dieses Sachverhalts hat die Antragstellerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsgegner eingeleitet, wobei dessen Unterrichtung, Belehrung und Anhörung unterblieben.5Aufgrund dieses Sachverhalts hat die Antragstellerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsgegner eingeleitet, wobei dessen Unterrichtung, Belehrung und Anhörung unterblieben.6
Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 hat das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz der Antragstellerin auf Anfrage mitgeteilt, dass der Antragsgegner als Angehöriger des Phänomenbereichs der Reichsbürger und Selbstverwalter bekannt sei. Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Antragsgegners vom 20. Februar 2024 wird hierzu ausgeführt, dass auf dem Schriftstück eindeutige Symbole und Schriftzüge der Organisation „Supreme Headquarters Allied Expeditionary Force“ Deutschland vorhanden seien.6Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 hat das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz der Antragstellerin auf Anfrage mitgeteilt, dass der Antragsgegner als Angehöriger des Phänomenbereichs der Reichsbürger und Selbstverwalter bekannt sei. Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Antragsgegners vom 20. Februar 2024 wird hierzu ausgeführt, dass auf dem Schriftstück eindeutige Symbole und Schriftzüge der Organisation „Supreme Headquarters Allied Expeditionary Force“ Deutschland vorhanden seien.7
Am 3. März 2025 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München sinngemäß die im Tenor näher bezeichnete Anordnung der Durchsuchung des Antragsgegners, seiner Wohnräume und Fahrzeuge, seines Arbeitsplatzes, mitgeführter Gegenstände und von Kommunikationssowie Speichermedien zum Zweck der Beschlagnahme von Gegenständen und Dateien mit reichsbürgertypischen Inhalten.7Am 3. März 2025 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München sinngemäß die im Tenor näher bezeichnete Anordnung der Durchsuchung des Antragsgegners, seiner Wohnräume und Fahrzeuge, seines Arbeitsplatzes, mitgeführter Gegenstände und von Kommunikationssowie Speichermedien zum Zweck der Beschlagnahme von Gegenständen und Dateien mit reichsbürgertypischen Inhalten.8
Zur Begründung wird im Wesentlichen der oben dargestellte Sachverhalt geschildert und ausgeführt, dass der Antragsgegner dringend verdächtig sei, gegen seine politische Treuepflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG sowie seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 34 Satz 3 BeamStG verstoßen zu haben. Dem Schreiben vom 20. Februar 2024 zufolge identifiziere sich der Antragsgegner mit dem Gedankengut der sogenannten Reichsbürgerbewegung und vertrete diese Überzeugung nach außen. Er leugne die Geltung des Grundgesetzes und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland sowie die Rechtsgültigkeit deutscher Gesetze und des darauf beruhenden Verwaltungssowie Justizhandelns. Es sei nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen, dass sich der Antragsgegner mit der Reichsbürger-Thematik intensiver befasst, mittels elektronischer Kommunikationsmittel ausgetauscht habe und Beweismittel – gerade in Privaträumlichkeiten – zur Frage der Verletzung der politischen Treuepflicht gefunden werden können.8Zur Begründung wird im Wesentlichen der oben dargestellte Sachverhalt geschildert und ausgeführt, dass der Antragsgegner dringend verdächtig sei, gegen seine politische Treuepflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG sowie seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 34 Satz 3 BeamStG verstoßen zu haben. Dem Schreiben vom 20. Februar 2024 zufolge identifiziere sich der Antragsgegner mit dem Gedankengut der sogenannten Reichsbürgerbewegung und vertrete diese Überzeugung nach außen. Er leugne die Geltung des Grundgesetzes und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland sowie die Rechtsgültigkeit deutscher Gesetze und des darauf beruhenden Verwaltungssowie Justizhandelns. Es sei nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen, dass sich der Antragsgegner mit der Reichsbürger-Thematik intensiver befasst, mittels elektronischer Kommunikationsmittel ausgetauscht habe und Beweismittel – gerade in Privaträumlichkeiten – zur Frage der Verletzung der politischen Treuepflicht gefunden werden können.9
Die Beteiligung des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren unterblieb.9Die Beteiligung des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren unterblieb.10
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakte verwiesen.10Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakte verwiesen.
II.II.11
Dem Antrag auf Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung wird entsprochen.11Dem Antrag auf Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung wird entsprochen.12
Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayDG kann der oder die Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen des Verwaltungsgerichts auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen. Die Anordnung darf nach Art. 29 Abs. 1 Satz 3 BayDG nur getroffen werden, wenn der Beamte des Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten nach Art.29 Abs. 1 Satz 3 BayDG entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.12Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayDG kann der oder die Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen des Verwaltungsgerichts auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen. Die Anordnung darf nach Art. 29 Abs. 1 Satz 3 BayDG nur getroffen werden, wenn der Beamte des Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten nach Art.29 Abs. 1 Satz 3 BayDG entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.13
1. Art. 29 Abs. 1 BayDG ist anwendbar. Gegen den Antragsgegner wurde gemäß Art. 19 BayDG mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayDG durften die Unterrichtung über die Einleitung, die Belehrung und die Anhörung des Antragsgegners vorerst unterbleiben, weil hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts gefährdet würde. Es stünde zu befürchten, dass der Antragsgegner Beweismittel beiseiteschafft.131. Art. 29 Abs. 1 BayDG ist anwendbar. Gegen den Antragsgegner wurde gemäß Art. 19 BayDG mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayDG durften die Unterrichtung über die Einleitung, die Belehrung und die Anhörung des Antragsgegners vorerst unterbleiben, weil hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts gefährdet würde. Es stünde zu befürchten, dass der Antragsgegner Beweismittel beiseiteschafft.14
2. Der Antragsgegner ist dringend eines Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG verdächtig. Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat .142. Der Antragsgegner ist dringend eines Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG verdächtig. Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat .15
Der dringende Verdacht eines Verstoßes des Antragsgegners gegen seine Verfassungstreuepflicht und seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten ergibt sich aufgrund des Schreiben des Antragsgegners vom 20. Februar 2024 an einen Gerichtsvollzieher. Der Inhalt dieses Schreibens und der darin an den Tag gelegte Sprachgebrauch setzt ihn dem dringenden Verdacht aus, der sogenannten Reichsbürgerbewegung anzugehören oder ihr zumindest nahe zu stehen und entsprechenden Ideologien anzuhängen. Gerade auch die Verwendung von S.H.A.E.F.-Symbolik bzw. das sich zu eigen machen des Verschwörungsnarrativ der S.H.A.E.F.-Gesetzgebung ist als reichsbürgertypisch anzusehen .15Der dringende Verdacht eines Verstoßes des Antragsgegners gegen seine Verfassungstreuepflicht und seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten ergibt sich aufgrund des Schreiben des Antragsgegners vom 20. Februar 2024 an einen Gerichtsvollzieher. Der Inhalt dieses Schreibens und der darin an den Tag gelegte Sprachgebrauch setzt ihn dem dringenden Verdacht aus, der sogenannten Reichsbürgerbewegung anzugehören oder ihr zumindest nahe zu stehen und entsprechenden Ideologien anzuhängen. Gerade auch die Verwendung von S.H.A.E.F.-Symbolik bzw. das sich zu eigen machen des Verschwörungsnarrativ der S.H.A.E.F.-Gesetzgebung ist als reichsbürgertypisch anzusehen .16
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich bei Reichsbürgern um keine homogene, klar abgrenzbare Gruppe handelt. Vielmehr unterfallen der Kategorie „Reichsbürgerbewegung/Selbstverwalter“ verschiedene, oft auch konkurrierende Gruppierungen in Deutschland. Gemein ist Anhängern jedoch, dass sie die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als legitimer und souveräner Staat bestreiten. Die Leugnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland bedingt, dass das Grundgesetz, die Gesetze und die Legitimität staatlicher Institutionen sowie ihrer Repräsentanten negiert werden . In Bezug auf den Antragsgegner liegen damit hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass er aus der von ihm mitgeteilten Überzeugung auch Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit Kollegen oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht .16Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich bei Reichsbürgern um keine homogene, klar abgrenzbare Gruppe handelt. Vielmehr unterfallen der Kategorie „Reichsbürgerbewegung/Selbstverwalter“ verschiedene, oft auch konkurrierende Gruppierungen in Deutschland. Gemein ist Anhängern jedoch, dass sie die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als legitimer und souveräner Staat bestreiten. Die Leugnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland bedingt, dass das Grundgesetz, die Gesetze und die Legitimität staatlicher Institutionen sowie ihrer Repräsentanten negiert werden . In Bezug auf den Antragsgegner liegen damit hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass er aus der von ihm mitgeteilten Überzeugung auch Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit Kollegen oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht .17
3. Die beantragten Maßnahmen stehen zur Bedeutung der Sache und zu den zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis .173. Die beantragten Maßnahmen stehen zur Bedeutung der Sache und zu den zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis .18
a) Die Durchsuchung der im Allein- oder Mitgewahrsam befindlichen Wohnung des Antragsgegners nebst Nebenräumen, der von ihm genutzten Fahrzeuge und seines Arbeitsplatzes nach Schriften und elektronischen Kommunikations- und Speichermedien mit reichsbürgertypischen Inhalten sowie die Sicherstellung entsprechender Gegenstände sind geeignet, die erforderlichen Beweismittel für die Bestätigung oder Entkräftung des gegen ihn bestehenden Tatverdachts zu erlangen. Insbesondere besteht mit Blick darauf, dass der Antragsgegner bisher einmalig mit seinem Schreiben vom 20. Februar 2024 auffällig geworden ist, Aufklärungsbedarf hinsichtlich seiner Beweggründe und ggf. weiterer reichsbürgertypischer Aktivitäten. Recherchen, Meinungskundgaben oder sonstige Betätigung im fraglichen Bereich werden mit hoher Wahrscheinlichkeit über schriftliche und elektronische Medien getätigt, sodass deren Auffinden und Auswertung weitere Erkenntnisse verspricht. Da der Antragsgegner mit hoher Wahrscheinlichkeit insbesondere aus dem privaten Bereich heraus agiert haben wird, ist die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung hierauf zu erstrecken.18a) Die Durchsuchung der im Allein- oder Mitgewahrsam befindlichen Wohnung des Antragsgegners nebst Nebenräumen, der von ihm genutzten Fahrzeuge und seines Arbeitsplatzes nach Schriften und elektronischen Kommunikations- und Speichermedien mit reichsbürgertypischen Inhalten sowie die Sicherstellung entsprechender Gegenstände sind geeignet, die erforderlichen Beweismittel für die Bestätigung oder Entkräftung des gegen ihn bestehenden Tatverdachts zu erlangen. Insbesondere besteht mit Blick darauf, dass der Antragsgegner bisher einmalig mit seinem Schreiben vom 20. Februar 2024 auffällig geworden ist, Aufklärungsbedarf hinsichtlich seiner Beweggründe und ggf. weiterer reichsbürgertypischer Aktivitäten. Recherchen, Meinungskundgaben oder sonstige Betätigung im fraglichen Bereich werden mit hoher Wahrscheinlichkeit über schriftliche und elektronische Medien getätigt, sodass deren Auffinden und Auswertung weitere Erkenntnisse verspricht. Da der Antragsgegner mit hoher Wahrscheinlichkeit insbesondere aus dem privaten Bereich heraus agiert haben wird, ist die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung hierauf zu erstrecken.19
Zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit war die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung jedoch zu befristen; die richterliche Prüfung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unabsehbare Zeit gewährleisten.19Zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit war die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung jedoch zu befristen; die richterliche Prüfung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unabsehbare Zeit gewährleisten.20
b) Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Regelmäßig kommen Zwangsmaßnahmen – wie hier – nur in Betracht, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist .20b) Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Regelmäßig kommen Zwangsmaßnahmen – wie hier – nur in Betracht, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist .21
Vorliegend wiegt das dem Antragsgegner zu Last gelegte Dienstvergehen schwer. Sollte sich der Vorwurf erhärten, er sei Anhänger der sogenannten Reichsbürgerbewegung oder vertrete zumindest deren Gedankengut, käme allein deswegen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses lassen es nicht zu, Personen mit der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zu betrauen, die die freiheitlich-demokratische Verfassungsordnung ablehnen .21Vorliegend wiegt das dem Antragsgegner zu Last gelegte Dienstvergehen schwer. Sollte sich der Vorwurf erhärten, er sei Anhänger der sogenannten Reichsbürgerbewegung oder vertrete zumindest deren Gedankengut, käme allein deswegen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses lassen es nicht zu, Personen mit der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zu betrauen, die die freiheitlich-demokratische Verfassungsordnung ablehnen .22
4. Die angeordneten Maßnahmen sind von den Bestimmungen der Strafprozessordnung gedeckt.224. Die angeordneten Maßnahmen sind von den Bestimmungen der Strafprozessordnung gedeckt.23
Nach § 102 StPO kann die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume, der Person und der ihr gehörenden Sachen angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Hinsichtlich der Durchsuchung der Wohnung ist unerheblich, ob der Antragsgegner Allein- oder Mitinhaber ist. Nach § 102 StPO ist auch die Durchsuchung der von ihm genutzten Fahrzeuge und der ihm dienstlich zur Verfügung gestellten Schränke, Spinde oder dergleichen zulässig .23Nach § 102 StPO kann die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume, der Person und der ihr gehörenden Sachen angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Hinsichtlich der Durchsuchung der Wohnung ist unerheblich, ob der Antragsgegner Allein- oder Mitinhaber ist. Nach § 102 StPO ist auch die Durchsuchung der von ihm genutzten Fahrzeuge und der ihm dienstlich zur Verfügung gestellten Schränke, Spinde oder dergleichen zulässig .24
Die Durchsicht der elektronischen Speichermedien ist nach § 110 Abs. 3 StPO zulässig. Die Durchsuchungsanordnung bezieht sich auch auf von Durchsuchungsobjekten räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.24Die Durchsicht der elektronischen Speichermedien ist nach § 110 Abs. 3 StPO zulässig. Die Durchsuchungsanordnung bezieht sich auch auf von Durchsuchungsobjekten räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.25
5. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist hinreichend bestimmt ausgestaltet. Da die Ermächtigung der Exekutive, im Wege der Durchsuchung in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen einzugreifen, regelmäßig den Gerichten vorbehalten ist, trifft sie als Kontrollorgan zugleich die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt . Die Anordnung stellt dementsprechend klar, dass diejenigen Unterlagen, Daten und Gegenstände gesucht und sichergestellt werden sollen, die einen Zusammenhang mit dem disziplinarischen Vorwurf aufweisen .255. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist hinreichend bestimmt ausgestaltet. Da die Ermächtigung der Exekutive, im Wege der Durchsuchung in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen einzugreifen, regelmäßig den Gerichten vorbehalten ist, trifft sie als Kontrollorgan zugleich die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt . Die Anordnung stellt dementsprechend klar, dass diejenigen Unterlagen, Daten und Gegenstände gesucht und sichergestellt werden sollen, die einen Zusammenhang mit dem disziplinarischen Vorwurf aufweisen .26
6. Nach Art. 29 Abs. 3 BayDG dürfen Durchsuchungen und Beschlagnahmen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden, denen folglich im Wege der Amtshilfe die Vollstreckung des Beschlusses – mit möglichem Rückgriff auf die Polizei als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft – i.S.v. § 36 Abs. 2 StPO obliegt, das Erforderliche zu veranlassen. .266. Nach Art. 29 Abs. 3 BayDG dürfen Durchsuchungen und Beschlagnahmen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden, denen folglich im Wege der Amtshilfe die Vollstreckung des Beschlusses – mit möglichem Rückgriff auf die Polizei als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft – i.S.v. § 36 Abs. 2 StPO obliegt, das Erforderliche zu veranlassen. .27
7. Von einer Zustellung des Antrags an den Antragsgegner und dessen Anhörung vor Erlass des Beschlusses konnte abgesehen werden.277. Von einer Zustellung des Antrags an den Antragsgegner und dessen Anhörung vor Erlass des Beschlusses konnte abgesehen werden.28
Zwar gebietet Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich die vorherige Anhörung des Antragsgegners. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann jedoch in besonderen Verfahrenslagen einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt . In diesen Fällen ist der Betroffene auf eine nachträgliche Anhörung zu verweisen, was Art. 29 Abs. 1 Satz 4 BayDG i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO zulässt.28Zwar gebietet Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich die vorherige Anhörung des Antragsgegners. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann jedoch in besonderen Verfahrenslagen einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt . In diesen Fällen ist der Betroffene auf eine nachträgliche Anhörung zu verweisen, was Art. 29 Abs. 1 Satz 4 BayDG i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO zulässt.29
Die Antragstellerin ist folglich unter Beachtung der Maßgabe des Art. 29 Abs. 3 BayDG mit der Zustellung des Beschlusses an den Antragsgegner zu beauftragen. Um das nachträgliche rechtliche Gehör umfassend zu gewährleisten, erhält der Antragsgegner neben diesem Beschluss auch die Antragsschrift .29Die Antragstellerin ist folglich unter Beachtung der Maßgabe des Art. 29 Abs. 3 BayDG mit der Zustellung des Beschlusses an den Antragsgegner zu beauftragen. Um das nachträgliche rechtliche Gehör umfassend zu gewährleisten, erhält der Antragsgegner neben diesem Beschluss auch die Antragsschrift .30
Die Kostenentscheidung bleibt, weil es sich um eine unselbständige Nebenentscheidung handelt, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.30Die Kostenentscheidung bleibt, weil es sich um eine unselbständige Nebenentscheidung handelt, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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