VG München – 29.04.2024, M 13 K 24.30533 – Asyl, Folgeantrag, Abschiebungsandrohung betreffend Italien, Anspruch…
Titel:
Asyl, Folgeantrag, Abschiebungsandrohung betreffend Italien, Anspruch auf Aufhebung einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung nur gegenüber der Ausländerbehörde, nicht gegenüber dem Bundesamt
Normenketten:
GG Art. 16a
AsylG § 3 ff., § 4
AufenthG § 60 Abs. 5 und 7 S. 1
VwVfG § 48, § 49, § 51
VwGO § 78
Schlagworte:
Asyl, Folgeantrag, Abschiebungsandrohung betreffend Italien, Anspruch auf Aufhebung einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung nur gegenüber der Ausländerbehörde, nicht gegenüber dem Bundesamt
Fundstelle:
BeckRS 2024, 12781Titel:Asyl, Folgeantrag, Abschiebungsandrohung betreffend Italien, Anspruch auf Aufhebung einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung nur gegenüber der Ausländerbehörde, nicht gegenüber dem BundesamtNormenketten:GG Art. 16aAsylG § 3 ff., § 4AufenthG § 60 Abs. 5 und 7 S. 1VwVfG § 48, § 49, § 51VwGO § 78Schlagworte:Asyl, Folgeantrag, Abschiebungsandrohung betreffend Italien, Anspruch auf Aufhebung einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung nur gegenüber der Ausländerbehörde, nicht gegenüber dem BundesamtFundstelle:BeckRS 2024, 12781âTenor
I. Die Klage wird abgewiesen. I. Die Klage wird abgewiesen.Â
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Tatbestand1
Der Kläger, nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehörigkeit, wendet sich gegen die seinen Asylfolgeantrag ablehnende Entscheidung.1Der Kläger, nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehörigkeit, wendet sich gegen die seinen Asylfolgeantrag ablehnende Entscheidung.2
Nachdem der Asylantrag des Klägers durch Bescheid der Beklagten vom 14. August 2019 â in diesem wurde dem Kläger eine Abschiebung nach Italien angedroht, während eine Abschiebung nach Nigeria untersagt wurde â sowie sein Folgeantrag mit Bescheid vom 30. November 2021 bestandskräftig abgelehnt worden waren, stellte der Kläger am 23. Juni 2023 einen weiteren Folgeantrag bei der Beklagten, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass das nigerianische Militär immer noch nach ihm suche und er in Italien mangels Jobs seine Familie nicht versorgen habe versorgen können.2Nachdem der Asylantrag des Klägers durch Bescheid der Beklagten vom 14. August 2019 â in diesem wurde dem Kläger eine Abschiebung nach Italien angedroht, während eine Abschiebung nach Nigeria untersagt wurde â sowie sein Folgeantrag mit Bescheid vom 30. November 2021 bestandskräftig abgelehnt worden waren, stellte der Kläger am 23. Juni 2023 einen weiteren Folgeantrag bei der Beklagten, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass das nigerianische Militär immer noch nach ihm suche und er in Italien mangels Jobs seine Familie nicht versorgen habe versorgen können.3
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 7. Februar 2024 , einem zum Empfang ermächtigten Vertreter am 12. Februar 2024 übergeben, als unzulässig abgelehnt , wobei auch die Abänderung des Erstbescheids hinsichtlich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt wurde .3Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 7. Februar 2024 , einem zum Empfang ermächtigten Vertreter am 12. Februar 2024 übergeben, als unzulässig abgelehnt , wobei auch die Abänderung des Erstbescheids hinsichtlich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt wurde .4
Hiergegen lieà der Kläger über seinen Bevollmächtigten mit Schreiben 15. Februar 2024 Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben. Er beantragt,4Hiergegen lieà der Kläger über seinen Bevollmächtigten mit Schreiben 15. Februar 2024 Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben. Er beantragt,
den Bescheid vom 7. Februar 2024 sowie die Abschiebungsandrohung aufzuheben.den Bescheid vom 7. Februar 2024 sowie die Abschiebungsandrohung aufzuheben.5
Eine Begründung wurde mit gesondertem Schriftsatz angekündigt, erfolgte jedoch bislang nicht.5Eine Begründung wurde mit gesondertem Schriftsatz angekündigt, erfolgte jedoch bislang nicht.6
Mit Schreiben vom 6. März 2024 beantragt die Beklagte,6Mit Schreiben vom 6. März 2024 beantragt die Beklagte,
die Klage abzuweisendie Klage abzuweisen7
und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.7und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.8
Mit Beschluss vom 13. März 2024 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.8Mit Beschluss vom 13. März 2024 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.9
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.9Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.Entscheidungsgründe10
1. Die zulässige Klage hat mangels Begründetheit keinen Erfolg.101. Die zulässige Klage hat mangels Begründetheit keinen Erfolg.11
a) Ãber die Klage konnte trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 24. April 2024 entschieden werden, da die Parteien frist- und formgerecht zur mündlichen Verhandlung geladen wurden und darauf hingewiesen wurden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.11a) Ãber die Klage konnte trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 24. April 2024 entschieden werden, da die Parteien frist- und formgerecht zur mündlichen Verhandlung geladen wurden und darauf hingewiesen wurden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.12
b) Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 7. Februar 2024 beantragt, ist die zulässige Klage unbegründet, da der Kläger im maÃgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylG, keinen Anspruch, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, vgl. § 71 Abs. 1 AsylG, hat. Die Beklagte hat den Asylantrag zu Recht als unzulässig gemäà § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG abgelehnt, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen. Zudem hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, § 88 VwGO.12b) Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 7. Februar 2024 beantragt, ist die zulässige Klage unbegründet, da der Kläger im maÃgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylG, keinen Anspruch, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, vgl. § 71 Abs. 1 AsylG, hat. Die Beklagte hat den Asylantrag zu Recht als unzulässig gemäà § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG abgelehnt, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen. Zudem hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, § 88 VwGO.13
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Feststellungen und Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes ebenso Bezug genommen wie auf den Erstbescheid vom 14. August 2019 sowie den weiteren Bescheid vom 30. November 2021 .13Zur Begründung wird auf die zutreffenden Feststellungen und Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes ebenso Bezug genommen wie auf den Erstbescheid vom 14. August 2019 sowie den weiteren Bescheid vom 30. November 2021 .14
Ergänzend ist Folgendes auszuführen:14Ergänzend ist Folgendes auszuführen:15
aa) Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren ausgeführt hat, in Nigeria immer noch von der Armee gesucht zu werden, ist dieses Vorbringen unbeachtlich, da der Kläger ausweislich des Bescheids vom 14. August 2019 nicht nach Nigeria abgeschoben werden darf.15aa) Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren ausgeführt hat, in Nigeria immer noch von der Armee gesucht zu werden, ist dieses Vorbringen unbeachtlich, da der Kläger ausweislich des Bescheids vom 14. August 2019 nicht nach Nigeria abgeschoben werden darf.16
bb) Soweit der Kläger psychische Probleme anführt, fehlt es für die Begründung eines konkludent beantragten, § 88 VwGO, Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bereits an der Vorlage eines entsprechenden Attestes, § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG.16bb) Soweit der Kläger psychische Probleme anführt, fehlt es für die Begründung eines konkludent beantragten, § 88 VwGO, Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bereits an der Vorlage eines entsprechenden Attestes, § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG.17
cc) Die Ablehnung des streitgegenständlichen Asylantrags als unzulässig anlässlich der Gewährung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Italien scheitert auch nicht ausnahmsweise aufgrund einer ernsthaften Gefahr einer der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widersprechenden Behandlung in Italien . Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in Italien, das ihm Schutz gewährt hat, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort erwarten würden, der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta, der Art. 3 EMRK entspricht, Art. 52 Abs. 3 Charta, zu erfahren .17cc) Die Ablehnung des streitgegenständlichen Asylantrags als unzulässig anlässlich der Gewährung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Italien scheitert auch nicht ausnahmsweise aufgrund einer ernsthaften Gefahr einer der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widersprechenden Behandlung in Italien . Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in Italien, das ihm Schutz gewährt hat, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort erwarten würden, der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta, der Art. 3 EMRK entspricht, Art. 52 Abs. 3 Charta, zu erfahren .18
Aufgrund des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, der sich aus den von den Mitgliedstaaten gemeinsamen geteilten Werten, auf denen die Union gründet, ergibt, hat jeder Mitgliedstaat davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und die dort anerkannten Grundrechte beachten. Folglich muss im Kontext des gemeinsamen europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dieser Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens findet seine Grenzen in den Grundrechten der Union, insbesondere in Art. 4 Charta, der ausnahmslos jede Form unmenschlicher und erniedrigender Behandlung verbietet .18Aufgrund des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, der sich aus den von den Mitgliedstaaten gemeinsamen geteilten Werten, auf denen die Union gründet, ergibt, hat jeder Mitgliedstaat davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und die dort anerkannten Grundrechte beachten. Folglich muss im Kontext des gemeinsamen europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dieser Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens findet seine Grenzen in den Grundrechten der Union, insbesondere in Art. 4 Charta, der ausnahmslos jede Form unmenschlicher und erniedrigender Behandlung verbietet .19
Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Beweise verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen einer ernsthaften Gefahr einer den Grundrechten der Charta widersprechenden Behandlung in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktueller Informationen zu würdigen, ob entweder systemische, allgemeine oder eine bestimmte Personengruppe betreffende Schwachstellen vorliegen . Dabei müssen die Schwachstellen von solcher Erheblichkeit sein, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigen oder in einen Zustand der Verelendung versetzten würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre . Der bloÃe Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, die Sozialhilfeleistungen oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits Schutz gewährenden Mitgliedstaat, kann hingegen nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Ãberstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 Charta verstoÃende Behandlung zu erfahren .19Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Beweise verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen einer ernsthaften Gefahr einer den Grundrechten der Charta widersprechenden Behandlung in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktueller Informationen zu würdigen, ob entweder systemische, allgemeine oder eine bestimmte Personengruppe betreffende Schwachstellen vorliegen . Dabei müssen die Schwachstellen von solcher Erheblichkeit sein, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigen oder in einen Zustand der Verelendung versetzten würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre . Der bloÃe Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, die Sozialhilfeleistungen oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits Schutz gewährenden Mitgliedstaat, kann hingegen nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Ãberstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 Charta verstoÃende Behandlung zu erfahren .20
Ausgehend von diesen Prämissen fehlt es im vorliegenden Fall bereits an der Vorlage entsprechender Angaben bzw. Beweise durch den Kläger, um das Vorliegen einer derartigen ernsthaften Gefahr nachzuweisen.20Ausgehend von diesen Prämissen fehlt es im vorliegenden Fall bereits an der Vorlage entsprechender Angaben bzw. Beweise durch den Kläger, um das Vorliegen einer derartigen ernsthaften Gefahr nachzuweisen.21
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass Italien Flüchtlinge nach Albanien abschiebe, kann hieraus für die zu erwartende Situation des Klägers in Italien nichts abgeleitet werden. Denn den Medien kann offenkundig entnommen werden, dass die entsprechende Vereinbarung zwischen Italien und Albanien nur Flüchtlinge betrifft, die im Mittelmeer gerettet werden. Eine Betroffenheit von Personen wie dem Kläger, denen bereits Schutz gewährt wurde, durch dieses Abkommen bzw. die entsprechende Praxis ist nicht ersichtlich.21Soweit der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass Italien Flüchtlinge nach Albanien abschiebe, kann hieraus für die zu erwartende Situation des Klägers in Italien nichts abgeleitet werden. Denn den Medien kann offenkundig entnommen werden, dass die entsprechende Vereinbarung zwischen Italien und Albanien nur Flüchtlinge betrifft, die im Mittelmeer gerettet werden. Eine Betroffenheit von Personen wie dem Kläger, denen bereits Schutz gewährt wurde, durch dieses Abkommen bzw. die entsprechende Praxis ist nicht ersichtlich.22
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers weiterhin ausführt, dass die italienische Regierung plane, das âBürgergeldâ stark zu reduzieren, erlaubt dies nicht die Schlussfolgerung, dass der Kläger im Fall seiner Ãberstellung nach Italien tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 Charta verstoÃende Behandlung zu erfahren. Denn der bloÃe Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, die Sozialhilfeleistungen oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits Schutz gewährenden Mitgliedstaat, kann nicht die Schlussfolgerung stützen, dass der Betroffene im Fall seiner Ãberstellung in den Schutz gewährenden Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 Charta verstoÃende Behandlung zu erfahren . Zudem reicht auch der Umstand, dass die betroffene Person in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, regelmäÃig nicht aus, um eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung bejahen zu können .22Soweit der Bevollmächtigte des Klägers weiterhin ausführt, dass die italienische Regierung plane, das âBürgergeldâ stark zu reduzieren, erlaubt dies nicht die Schlussfolgerung, dass der Kläger im Fall seiner Ãberstellung nach Italien tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 Charta verstoÃende Behandlung zu erfahren. Denn der bloÃe Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, die Sozialhilfeleistungen oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits Schutz gewährenden Mitgliedstaat, kann nicht die Schlussfolgerung stützen, dass der Betroffene im Fall seiner Ãberstellung in den Schutz gewährenden Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 Charta verstoÃende Behandlung zu erfahren . Zudem reicht auch der Umstand, dass die betroffene Person in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, regelmäÃig nicht aus, um eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung bejahen zu können .23
Ungeachtet der mangelnden Vorlage entsprechender Beweise bzw. mangels stichhaltiger Angaben ist davon auszugehen, dass der Kläger in Italien, das ihm Schutz gewährt hat, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort erwarten würden, keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren.23Ungeachtet der mangelnden Vorlage entsprechender Beweise bzw. mangels stichhaltiger Angaben ist davon auszugehen, dass der Kläger in Italien, das ihm Schutz gewährt hat, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort erwarten würden, keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren.24
Das Gericht geht nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel davon aus, dass in Italien anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich menschenrechtskonform behandelt werden und diese in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken, zumal sie in Fragen der Gesundheitsversorgung und des Zugangs zu Wohnraum bzw. Wohnbeihilfen, Beschäftigung sowie Sozialhilfeleistungen den italienischen Staatsbürgern im Wesentlichen gleichgestellt sind .24Das Gericht geht nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel davon aus, dass in Italien anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich menschenrechtskonform behandelt werden und diese in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken, zumal sie in Fragen der Gesundheitsversorgung und des Zugangs zu Wohnraum bzw. Wohnbeihilfen, Beschäftigung sowie Sozialhilfeleistungen den italienischen Staatsbürgern im Wesentlichen gleichgestellt sind .25
Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass der Kläger als anerkannt Schutzberechtigter in Italien aufgrund der schwierigen Verhältnisse am italienischen Wohnungsmarkt durchaus zumindest vorübergehend Obdachlosigkeit droht. Wegen des bei der Bewertung der dortigen Lebensverhältnisse zu berücksichtigenden bestehenden Angebots an Notunterkünften und vorübergehenden Schlafplätzen, die in ganz Italien von Nichtregierungsorganisationen, Freiwilligenorganisationen und Kirchen zur Verfügung gestellt werden und deren eigenverantwortliche Inanspruchnahme ihnen auch zumutbar ist, ist aber nicht davon auszugehen, dass sich anerkannt Schutzberechtigte mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit in einer menschenrechtswidrigen Lage wiederfinden werden .25Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass der Kläger als anerkannt Schutzberechtigter in Italien aufgrund der schwierigen Verhältnisse am italienischen Wohnungsmarkt durchaus zumindest vorübergehend Obdachlosigkeit droht. Wegen des bei der Bewertung der dortigen Lebensverhältnisse zu berücksichtigenden bestehenden Angebots an Notunterkünften und vorübergehenden Schlafplätzen, die in ganz Italien von Nichtregierungsorganisationen, Freiwilligenorganisationen und Kirchen zur Verfügung gestellt werden und deren eigenverantwortliche Inanspruchnahme ihnen auch zumutbar ist, ist aber nicht davon auszugehen, dass sich anerkannt Schutzberechtigte mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit in einer menschenrechtswidrigen Lage wiederfinden werden .26
Im Hinblick auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Klägers geht das Gericht davon aus, dass es anerkannt Schutzberechtigten in Italien möglich ist, eine Erwerbstätigkeit zu finden und mittels dieser ihren Lebensunterhalt zu sichern, auch wenn es sich hierbei â zumindest anfänglich â eher um eine geringqualifizierte oder auch informelle Tätigkeit handeln dürfte, ist der italienische Arbeitsmarkt aus demografischen Gründen doch auf Migration angewiesen ist . Da anerkannt Schutzberechtigte in Italien Freizügigkeit genieÃen, ist es dem Kläger auch zumutbar, sich in einer wirtschaftsstarken Region niederzulassen, um so seine Jobchancen zu erhöhen. Wie bereits ausgeführt wurde, reicht der Umstand, dass die anerkannte Schutzberechtigte in dem ihnen Schutz bietenden Mitgliedstaat gegebenenfalls keine existenzsichernden Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, regelmäÃig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle .26Im Hinblick auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Klägers geht das Gericht davon aus, dass es anerkannt Schutzberechtigten in Italien möglich ist, eine Erwerbstätigkeit zu finden und mittels dieser ihren Lebensunterhalt zu sichern, auch wenn es sich hierbei â zumindest anfänglich â eher um eine geringqualifizierte oder auch informelle Tätigkeit handeln dürfte, ist der italienische Arbeitsmarkt aus demografischen Gründen doch auf Migration angewiesen ist . Da anerkannt Schutzberechtigte in Italien Freizügigkeit genieÃen, ist es dem Kläger auch zumutbar, sich in einer wirtschaftsstarken Region niederzulassen, um so seine Jobchancen zu erhöhen. Wie bereits ausgeführt wurde, reicht der Umstand, dass die anerkannte Schutzberechtigte in dem ihnen Schutz bietenden Mitgliedstaat gegebenenfalls keine existenzsichernden Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedsstaats behandelt zu werden, regelmäÃig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle .27
dd) Nichts anderes ergibt sich, wenn man auf die Rückkehr des Klägers mit seiner Frau und seinen beiden Söhnen, die im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft leben, abstellt, wie dies bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse geboten ist . Denn auch bei einer Rückkehr im Familienverband nach Italien droht der Familie des Klägers nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit, da ausweislich der Erkenntnismittel gerade hinsichtlich vulnerablen Schutzberechtigten â zu denen die beiden 2016 bzw. 2019 geborenen Söhne des Klägers zählen â eine besondere Rückführungspraxis herrscht, die im Ergebnis dazu führt, dass den Betroffenen bei einer Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Obdachlosigkeit droht. Denn die Zustimmung Italiens für eine Rückübernahme von vulnerablen Personen erfolgt nur unter dem Vorbehalt, dass eine geeignete Unterkunft gefunden wird, sodass bei vulnerablen Rückkehrern die Unterkunft bereits bei der Ankunft sichergestellt ist .27dd) Nichts anderes ergibt sich, wenn man auf die Rückkehr des Klägers mit seiner Frau und seinen beiden Söhnen, die im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft leben, abstellt, wie dies bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse geboten ist . Denn auch bei einer Rückkehr im Familienverband nach Italien droht der Familie des Klägers nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit, da ausweislich der Erkenntnismittel gerade hinsichtlich vulnerablen Schutzberechtigten â zu denen die beiden 2016 bzw. 2019 geborenen Söhne des Klägers zählen â eine besondere Rückführungspraxis herrscht, die im Ergebnis dazu führt, dass den Betroffenen bei einer Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Obdachlosigkeit droht. Denn die Zustimmung Italiens für eine Rückübernahme von vulnerablen Personen erfolgt nur unter dem Vorbehalt, dass eine geeignete Unterkunft gefunden wird, sodass bei vulnerablen Rückkehrern die Unterkunft bereits bei der Ankunft sichergestellt ist .28
c) Soweit der Kläger die Aufhebung der Abschiebungsandrohung begehrt, mithin gemäà § 88 VwGO die Aufhebung der im Bescheid vom 14. August 2019 verfügten Abschiebungsandrohung, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.28c) Soweit der Kläger die Aufhebung der Abschiebungsandrohung begehrt, mithin gemäà § 88 VwGO die Aufhebung der im Bescheid vom 14. August 2019 verfügten Abschiebungsandrohung, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.29
aa) Eine Anfechtungsklage scheitert bereits an der entgegenstehenden Rechtskraft, § 121 Nr. 1 VwGO, des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Mai 2021 , mit der die auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung gerichtete Klage vom 28. August 2019 rechtskräftig abgewiesen wurde.29aa) Eine Anfechtungsklage scheitert bereits an der entgegenstehenden Rechtskraft, § 121 Nr. 1 VwGO, des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Mai 2021 , mit der die auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung gerichtete Klage vom 28. August 2019 rechtskräftig abgewiesen wurde.30
bb) Sofern der Kläger eine Verpflichtung gerichtet auf Erlass eines die Abschiebungsandrohung abändernden bzw. aufhebenden Bescheides begehrt, § 51 Abs. 5 i. V.m. §§ 48 f. VwVfG bzw. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, hat dieser jedenfalls gegen die Beklagte keinen entsprechenden Anspruch, vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, da ein entsprechender Anspruch allenfalls gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde, die entweder Behörde des Freistaates Bayern oder der jeweiligen Gemeinde ist, besteht.30bb) Sofern der Kläger eine Verpflichtung gerichtet auf Erlass eines die Abschiebungsandrohung abändernden bzw. aufhebenden Bescheides begehrt, § 51 Abs. 5 i. V.m. §§ 48 f. VwVfG bzw. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, hat dieser jedenfalls gegen die Beklagte keinen entsprechenden Anspruch, vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, da ein entsprechender Anspruch allenfalls gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde, die entweder Behörde des Freistaates Bayern oder der jeweiligen Gemeinde ist, besteht.31
Da die Zuständigkeitsregelungen nach §§ 48 Abs. 5, 49 Abs. 5 und 51 Abs. 4 VwVfG nur die örtliche Zuständigkeit betreffen , bemisst sich die sachliche Zuständigkeit nach dem jeweiligen Fachrecht .31Da die Zuständigkeitsregelungen nach §§ 48 Abs. 5, 49 Abs. 5 und 51 Abs. 4 VwVfG nur die örtliche Zuständigkeit betreffen , bemisst sich die sachliche Zuständigkeit nach dem jeweiligen Fachrecht .32
Nach der im Asylrecht und Aufenthaltsrecht zum Ausdruck kommenden Aufgabenverteilung ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Entscheidung über asylrechtliche Fragen berufen, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG, während für aufenthaltsrechtliche Fragen grundsätzlich die Ausländerbehörden zuständig sind,32Nach der im Asylrecht und Aufenthaltsrecht zum Ausdruck kommenden Aufgabenverteilung ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Entscheidung über asylrechtliche Fragen berufen, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG, während für aufenthaltsrechtliche Fragen grundsätzlich die Ausländerbehörden zuständig sind,
§ 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Das Bundesamt ist hingegen gemäà § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG nur nach MaÃgabe des Asylgesetzes auch für ausländerrechtliche MaÃnahmen und Entscheidungen zuständig. Hierzu zählt auch der Erlass von Abschiebungsandrohungen nach § 59 AufenthG, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wobei diese mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden sollen, § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Eine ausdrückliche Ermächtigung des Bundesamtes zur Rücknahme der Abschiebungsandrohung, insbesondere nach Bestandskraft des Bescheides, enthält diese Regelung jedoch ebenso wenig wie das Aufenthaltsgesetz.§ 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Das Bundesamt ist hingegen gemäà § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG nur nach MaÃgabe des Asylgesetzes auch für ausländerrechtliche MaÃnahmen und Entscheidungen zuständig. Hierzu zählt auch der Erlass von Abschiebungsandrohungen nach § 59 AufenthG, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wobei diese mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden sollen, § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Eine ausdrückliche Ermächtigung des Bundesamtes zur Rücknahme der Abschiebungsandrohung, insbesondere nach Bestandskraft des Bescheides, enthält diese Regelung jedoch ebenso wenig wie das Aufenthaltsgesetz.33
Aus dem maÃgeblichen Gesamtzusammenhang der einschlägigen Vorschriften ergibt sich somit, dass grundsätzlich die Ausländerbehörden für den Erlass von Abschiebungsandrohungen zuständig sind, da das Bundesamt hierfür nur ausnahmsweise zuständig ist. Dies legt auch § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG nahe, wonach bei einem Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt, keine neue Abschiebungsandrohung erlassen werden muss.33Aus dem maÃgeblichen Gesamtzusammenhang der einschlägigen Vorschriften ergibt sich somit, dass grundsätzlich die Ausländerbehörden für den Erlass von Abschiebungsandrohungen zuständig sind, da das Bundesamt hierfür nur ausnahmsweise zuständig ist. Dies legt auch § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG nahe, wonach bei einem Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt, keine neue Abschiebungsandrohung erlassen werden muss.34
Nichts anders ergibt sich unter Anwendung der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze. Da sich sowohl das Rücknahme- als auch das Widerrufsverfahren und auch das Verfahren über das Wiederaufgreifen nicht als die Fortführung des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens in Bezug auf den Ausgangsverwaltungsakt darstellen, sondern eigenständige neue Verwaltungsverfahren sind , ist nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen die Behörde sachlich zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsaktes sachlich zuständig ist. Somit ist die Frage, welche Behörde den maÃgeblichen Verwaltungsakt erlassen hat, für sich genommen ohne Bedeutung für die sachliche Zuständigkeit betreffend die Ãnderung bzw. Aufhebung eines Verwaltungsaktes. Vielmehr ist die Zuständigkeit allein nach der im Zeitpunkt der Ãnderungs- bzw. Aufhebungsentscheidung bestehenden Rechtslage zu beurteilen. Denn der Sinn und Zweck der Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit besteht darin, bestimmte Verwaltungsaufgaben derjenigen Behörde zuzuweisen, die für deren Erledigung am besten geeignet erscheint. Gleiches gilt daher auch für die Entscheidung über Ãnderungs- bzw. Aufhebungsverlangen, da die hierfür anzustellenden rechtlichen Beurteilungen unmittelbar auf den sachlichen Aufgabenbereich der betreffenden Behörde bezogen sind, nämlich die Prüfung der RechtmäÃigkeit des Bescheids und gegebenenfalls die Ausübung des Ermessens unter Beachtung aller im Einzelfall maÃgebenden Umstände .34Nichts anders ergibt sich unter Anwendung der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze. Da sich sowohl das Rücknahme- als auch das Widerrufsverfahren und auch das Verfahren über das Wiederaufgreifen nicht als die Fortführung des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens in Bezug auf den Ausgangsverwaltungsakt darstellen, sondern eigenständige neue Verwaltungsverfahren sind , ist nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen die Behörde sachlich zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsaktes sachlich zuständig ist. Somit ist die Frage, welche Behörde den maÃgeblichen Verwaltungsakt erlassen hat, für sich genommen ohne Bedeutung für die sachliche Zuständigkeit betreffend die Ãnderung bzw. Aufhebung eines Verwaltungsaktes. Vielmehr ist die Zuständigkeit allein nach der im Zeitpunkt der Ãnderungs- bzw. Aufhebungsentscheidung bestehenden Rechtslage zu beurteilen. Denn der Sinn und Zweck der Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit besteht darin, bestimmte Verwaltungsaufgaben derjenigen Behörde zuzuweisen, die für deren Erledigung am besten geeignet erscheint. Gleiches gilt daher auch für die Entscheidung über Ãnderungs- bzw. Aufhebungsverlangen, da die hierfür anzustellenden rechtlichen Beurteilungen unmittelbar auf den sachlichen Aufgabenbereich der betreffenden Behörde bezogen sind, nämlich die Prüfung der RechtmäÃigkeit des Bescheids und gegebenenfalls die Ausübung des Ermessens unter Beachtung aller im Einzelfall maÃgebenden Umstände .35
Somit sprechen auch die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze orientiert am Sinn und Zweck der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit im vorliegenden Fall für die Zuständigkeit der zur Anwendung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich berufenen Ausländerbehörden, entscheidet das Bundesamt doch grundsätzlich nur über asylrechtliche Fragestellungen und trifft nur ausnahmsweise aufenthaltsrechtliche Entscheidungen.35Somit sprechen auch die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze orientiert am Sinn und Zweck der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit im vorliegenden Fall für die Zuständigkeit der zur Anwendung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich berufenen Ausländerbehörden, entscheidet das Bundesamt doch grundsätzlich nur über asylrechtliche Fragestellungen und trifft nur ausnahmsweise aufenthaltsrechtliche Entscheidungen.36
Diese Sichtweise entspricht schlieÃlich auch dem Willen des Gesetzgebers. Ausweislich des Gesetzesbegründung zum Rückführungsverbesserungsgesetz geht der Gesetzgeber davon aus, dass nach der unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrags das Asylverfahren abgeschlossen ist, so dass für die weiteren aufenthaltsrechtlichen MaÃnahmen unverändert die Ausländerbehörden zuständig seien. Die Ausländerbehörden seien im Hinblick auf die berücksichtigungsfähigen Umstände nach bestands- oder rechtskräftiger Entscheidung des Bundesamtes sachnäher. Dies umfasse auch die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach Abschluss des Asylverfahrens vorlägen oder entfallen seien.36Diese Sichtweise entspricht schlieÃlich auch dem Willen des Gesetzgebers. Ausweislich des Gesetzesbegründung zum Rückführungsverbesserungsgesetz geht der Gesetzgeber davon aus, dass nach der unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrags das Asylverfahren abgeschlossen ist, so dass für die weiteren aufenthaltsrechtlichen MaÃnahmen unverändert die Ausländerbehörden zuständig seien. Die Ausländerbehörden seien im Hinblick auf die berücksichtigungsfähigen Umstände nach bestands- oder rechtskräftiger Entscheidung des Bundesamtes sachnäher. Dies umfasse auch die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach Abschluss des Asylverfahrens vorlägen oder entfallen seien.37
Vor diesem Hintergrund ist der richtige Anspruchsgegner nicht die hinter dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stehende Beklagte, sondern im Gebiet des Freistaates Bayern dieser als Träger der Ausländerbehörden, § 1 ZustVAuslR i.V.m. Art. 1 AGAufenthG, bzw. ausnahmsweise die jeweilige Gemeinde, vgl. Art. 9 Abs. 1 GO, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO.37Vor diesem Hintergrund ist der richtige Anspruchsgegner nicht die hinter dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stehende Beklagte, sondern im Gebiet des Freistaates Bayern dieser als Träger der Ausländerbehörden, § 1 ZustVAuslR i.V.m. Art. 1 AGAufenthG, bzw. ausnahmsweise die jeweilige Gemeinde, vgl. Art. 9 Abs. 1 GO, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO.38
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gemäà § 83b AsylG gerichtskostenfrei.382. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gemäà § 83b AsylG gerichtskostenfrei.39
3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.393. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.