VG Regensburg – 29.11.2022, RN 12 K 21.2496 – Dienstunfall wegen Corona-Infektion
Titel:
Dienstunfall wegen Corona-Infektion
Normenkette:
Bayerisches Beamtengesetz Art. 46
Leitsatz:
Für die Anerkennung einer Corona-Infektion als Berufskrankheit nach Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG ist die zufällige Durchseuchung des Tätigkeitsumfelds des Beamten nicht ausreichend. Es ist erforderlich, dass die vom Beamten wahrgenommenen Dienstaufgaben typischerweise den Kontakt mit erkrankten Personen umfassen.
Schlagwort:
Dienstunfall wegen Corona-Infektion
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 18.11.2024 â 3 ZB 23.2
Fundstelle:
BeckRS 2022, 36496Titel:Dienstunfall wegen Corona-InfektionNormenkette:Bayerisches Beamtengesetz Art. 46Leitsatz:Für die Anerkennung einer Corona-Infektion als Berufskrankheit nach Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG ist die zufällige Durchseuchung des Tätigkeitsumfelds des Beamten nicht ausreichend. Es ist erforderlich, dass die vom Beamten wahrgenommenen Dienstaufgaben typischerweise den Kontakt mit erkrankten Personen umfassen.Schlagwort:Dienstunfall wegen Corona-InfektionRechtsmittelinstanz:VGH München, Beschluss vom 18.11.2024 â 3 ZB 23.2Fundstelle:BeckRS 2022, 36496âTenor
I. Die Klage wird abgewiesen.I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.Tatbestand1
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Erkrankung an COVID-19 als Dienstunfall.1Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Erkrankung an COVID-19 als Dienstunfall.2
Der Kläger ist als Beamter in der Justizvollzugsanstalt ⦠beschäftigt, nach seinen Angaben normalerweise als ⦠Im betroffenen Zeitraum habe er wegen krankheitsbedingter Personalausfälle v.a. Telefondienst gemacht. Am 09.03.2021 war der Corona-Schnelltest seines Kollegen ⦠positiv und dieser wurde vom Kläger, der an diesem Tag Dienstleiter war, nach Hause geschickt. Am vorangegangenen Tag hatte der Kollege mehrmals Kontakt mit dem Kläger über Zeitspannen von 10 bis 45 Minuten gehabt. Nach Angaben des Klägers waren an diesem Tag schon 9 Kollegen mit Corona infiziert und weitere Kollegen in Quarantäne, die dienstfähigen Personen hatten sich in den Dienstzimmern verteilt. Beim Kläger am 10.03. und 11.03. durchgeführte PCR-Tests waren negativ, ebenso Schnelltests am 11.03. und 12.03. Am Nachmittag des 12.03. hat der Kläger erste Symptome bemerkt. Nach einem positiven Schnelltest am 13.03. hat sich dann auch für eine am 13.03. entnommene Probe am 15.03. ein positiver PCR-Test ergeben. Der Kläger war vom 18.03.2021 bis 26.03.2021 in stationärer Behandlung im Krankenhaus ⦠Mit beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg am 30.07.2021 eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger, seine COVID-19-Erkrankung als Dienstunfall anzuerkennen. Dies wurde mit Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg vom 05.08.2021, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgelehnt. Der Kläger hat dagegen Widerspruch erheben lassen. Im Widerspruchsverfahren wurde ein Attest des â¦arztes Dr. med. ⦠vom 23.09.2021 vorgelegt, in dem ausgeführt ist, dass wegen der Arbeit des Klägers mit dem infizierten Kollegen in einem kleinen Zimmer ohne Trennwand, bei der der infizierte Kollege teilweise keine Maske getragen habe und keine regelmäÃige Belüftung des Zimmers stattgefunden habe, von einer Infektionskette über den Kollegen während der Arbeitszeit mit 100% Wahrscheinlichkeit auszugehen sei. Mit Widerspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg vom 24.11.2021 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, in Anbetracht der längeren Inkubationszeit von COVID-19 sei ein taggenauer Unfallinfektionstag nicht beweissicher festzumachen. Ein Zeitraum von mehreren Tagen sei im Dienstunfallrecht nicht ausreichend. Es sei sowohl eine Ansteckung bei anderen Kollegen als auch auÃerhalb des Dienstes, z.B. im familiären Umfeld oder beim Einkaufen, nicht ausgeschlossen. Zudem fehle es an dem erforderlichen inneren Ursachenzusammenhang zwischen der Erkrankung des Klägers und seiner dienstlichen Tätigkeit. In der Infektion mit dem Coronavirus verwirkliche sich ein allgemeines Lebensrisiko, das regelmäÃig ohne jede Beziehung zu den Anforderungen des Dienstes stehe und sich als latent vorhanden dem Einfluss des Dienstherrn völlig entziehe. Eine besondere, über die aufgrund der Pandemiesituation bestehende Allgemeingefahr einer Ansteckung hinausgehende Infektionsgefahr sei nicht ersichtlich. Bei Gesprächen mit Kollegen handele es sich um eine im Justizvollzugsdienst alltägliche Arbeitssituation, wie sie aber auch in anderen Berufen auftrete. Die Anerkennung der Infektion als Berufskrankheit im Sinne des Art. 46 Abs. 3 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz komme ebenfalls nicht in Betracht, da dies voraussetze, dass die konkrete dienstliche Tätigkeit insgesamt und ihrer Art nach erfahrungsgemäà eine hohe Wahrscheinlichkeit, an dieser Infektionskrankheit zu erkranken, in sich berge. Die besondere Gefährdung durch eine Infektion müsse dabei für die dienstliche Verrichtung unter den tatsächlichen Umständen typisch und in erheblich höherem MaÃe als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden gewesen sein. Eine allgemeine Ansteckungsgefahr, wie sie auch generell für die übrige Bevölkerung bestehe, genüge nicht. Soweit in der Widerspruchsbegründung eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg herangezogen worden sei, sei der Fall nicht vergleichbar. Dort sei es um eine Kleinepidemie an einer Schule und deshalb örtlich abgegrenzte Infektionsgefahr gegangen. Bei Corona handele es sich dagegen um eine die ganze Welt betreffende Pandemie. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigen des Klägers am 02.12.2021 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.2Der Kläger ist als Beamter in der Justizvollzugsanstalt ⦠beschäftigt, nach seinen Angaben normalerweise als ⦠Im betroffenen Zeitraum habe er wegen krankheitsbedingter Personalausfälle v.a. Telefondienst gemacht. Am 09.03.2021 war der Corona-Schnelltest seines Kollegen ⦠positiv und dieser wurde vom Kläger, der an diesem Tag Dienstleiter war, nach Hause geschickt. Am vorangegangenen Tag hatte der Kollege mehrmals Kontakt mit dem Kläger über Zeitspannen von 10 bis 45 Minuten gehabt. Nach Angaben des Klägers waren an diesem Tag schon 9 Kollegen mit Corona infiziert und weitere Kollegen in Quarantäne, die dienstfähigen Personen hatten sich in den Dienstzimmern verteilt. Beim Kläger am 10.03. und 11.03. durchgeführte PCR-Tests waren negativ, ebenso Schnelltests am 11.03. und 12.03. Am Nachmittag des 12.03. hat der Kläger erste Symptome bemerkt. Nach einem positiven Schnelltest am 13.03. hat sich dann auch für eine am 13.03. entnommene Probe am 15.03. ein positiver PCR-Test ergeben. Der Kläger war vom 18.03.2021 bis 26.03.2021 in stationärer Behandlung im Krankenhaus ⦠Mit beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg am 30.07.2021 eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger, seine COVID-19-Erkrankung als Dienstunfall anzuerkennen. Dies wurde mit Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg vom 05.08.2021, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgelehnt. Der Kläger hat dagegen Widerspruch erheben lassen. Im Widerspruchsverfahren wurde ein Attest des â¦arztes Dr. med. ⦠vom 23.09.2021 vorgelegt, in dem ausgeführt ist, dass wegen der Arbeit des Klägers mit dem infizierten Kollegen in einem kleinen Zimmer ohne Trennwand, bei der der infizierte Kollege teilweise keine Maske getragen habe und keine regelmäÃige Belüftung des Zimmers stattgefunden habe, von einer Infektionskette über den Kollegen während der Arbeitszeit mit 100% Wahrscheinlichkeit auszugehen sei. Mit Widerspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg vom 24.11.2021 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, in Anbetracht der längeren Inkubationszeit von COVID-19 sei ein taggenauer Unfallinfektionstag nicht beweissicher festzumachen. Ein Zeitraum von mehreren Tagen sei im Dienstunfallrecht nicht ausreichend. Es sei sowohl eine Ansteckung bei anderen Kollegen als auch auÃerhalb des Dienstes, z.B. im familiären Umfeld oder beim Einkaufen, nicht ausgeschlossen. Zudem fehle es an dem erforderlichen inneren Ursachenzusammenhang zwischen der Erkrankung des Klägers und seiner dienstlichen Tätigkeit. In der Infektion mit dem Coronavirus verwirkliche sich ein allgemeines Lebensrisiko, das regelmäÃig ohne jede Beziehung zu den Anforderungen des Dienstes stehe und sich als latent vorhanden dem Einfluss des Dienstherrn völlig entziehe. Eine besondere, über die aufgrund der Pandemiesituation bestehende Allgemeingefahr einer Ansteckung hinausgehende Infektionsgefahr sei nicht ersichtlich. Bei Gesprächen mit Kollegen handele es sich um eine im Justizvollzugsdienst alltägliche Arbeitssituation, wie sie aber auch in anderen Berufen auftrete. Die Anerkennung der Infektion als Berufskrankheit im Sinne des Art. 46 Abs. 3 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz komme ebenfalls nicht in Betracht, da dies voraussetze, dass die konkrete dienstliche Tätigkeit insgesamt und ihrer Art nach erfahrungsgemäà eine hohe Wahrscheinlichkeit, an dieser Infektionskrankheit zu erkranken, in sich berge. Die besondere Gefährdung durch eine Infektion müsse dabei für die dienstliche Verrichtung unter den tatsächlichen Umständen typisch und in erheblich höherem MaÃe als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden gewesen sein. Eine allgemeine Ansteckungsgefahr, wie sie auch generell für die übrige Bevölkerung bestehe, genüge nicht. Soweit in der Widerspruchsbegründung eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg herangezogen worden sei, sei der Fall nicht vergleichbar. Dort sei es um eine Kleinepidemie an einer Schule und deshalb örtlich abgegrenzte Infektionsgefahr gegangen. Bei Corona handele es sich dagegen um eine die ganze Welt betreffende Pandemie. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigen des Klägers am 02.12.2021 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.3
Mit bei Gericht am 22.12.2021 eingegangenem Schriftsatz hat Kläger Klage erheben und den Antrag stellen lassen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 05.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2021 zu verpflichten, die Infektion und Erkrankung mit SARS-CoV-2/COVID 19 als Dienstunfall anzuerkennen.3Mit bei Gericht am 22.12.2021 eingegangenem Schriftsatz hat Kläger Klage erheben und den Antrag stellen lassen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 05.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2021 zu verpflichten, die Infektion und Erkrankung mit SARS-CoV-2/COVID 19 als Dienstunfall anzuerkennen.4
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Infektion könne nur am 08.03.2021 durch Kontakt mit dem zu diesem Zeitpunkt bereits infizierten Kollegen stattgefunden haben. Es wird dazu auf das Attest des behandelnden Arztes verwiesen und ausgeführt, private Kontakte könnten ausgeschlossen werden. Durch das groÃe Arbeitspensum tagsüber in der JVA aufgrund der besonderen Situation habe dem Kläger nicht mehr der Sinn danach gestanden, nach Feierabend noch Kontakte zu pflegen. Es sei deshalb ein örtlich und zeitlich bestimmtes plötzliches Ereignis gegeben, auch liege ein Körperschaden vor und das Ereignis sei in Ausübung bzw. infolge des Dienstes eingetreten. Der Anerkennung als Dienstunfall stehe nicht entgegen, dass es sich um eine Pandemie handle. Das Bundesverwaltungsgericht ordne dem Dienstherrn grundsätzlich die Verwirklichung sämtlicher Risiken zu, die sich während der Dienstzeit im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn realisieren. Ein Dienstunfall setze nicht voraus, dass der Beamte bei seiner Tätigkeit einer höheren Gefährdung als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sei oder sich in dem Körperschaden eine der konkreten dienstlichen Verrichtung innewohnende typische Gefahr realisiere. Hilfsweise wird unter Heranziehung dazu ergangener Rechtsprechung geltend gemacht, dass die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG gegeben seien. Entgegen der Auffassung des Beklagten komme es nicht darauf an, ob eine gegenüber der übrigen Bevölkerung erhöhte Infektionsgefahr bestanden habe, sondern nur darauf, ob der Beamte wegen der von ihm konkret auszuführenden dienstlichen Verrichtung unter den besonderen zu der fraglichen Zeit bestehenden tatsächlichen Verhältnisse und Begleitumständen der Gefahr der betreffenden Erkrankung besonders ausgesetzt gewesen sei. Nachdem in der JVA ⦠zum Zeitpunkt der Erkrankung des Klägers von 27 Kolleginnen und Kollegen 9 erkrankt und 13 in Quarantäne gewesen seien, könne die Ansteckung nur im Dienst erfolgt sein. V.a. die verhältnismäÃig groÃe Zahl der erkrankten Beamten falle ins Gewicht.4Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Infektion könne nur am 08.03.2021 durch Kontakt mit dem zu diesem Zeitpunkt bereits infizierten Kollegen stattgefunden haben. Es wird dazu auf das Attest des behandelnden Arztes verwiesen und ausgeführt, private Kontakte könnten ausgeschlossen werden. Durch das groÃe Arbeitspensum tagsüber in der JVA aufgrund der besonderen Situation habe dem Kläger nicht mehr der Sinn danach gestanden, nach Feierabend noch Kontakte zu pflegen. Es sei deshalb ein örtlich und zeitlich bestimmtes plötzliches Ereignis gegeben, auch liege ein Körperschaden vor und das Ereignis sei in Ausübung bzw. infolge des Dienstes eingetreten. Der Anerkennung als Dienstunfall stehe nicht entgegen, dass es sich um eine Pandemie handle. Das Bundesverwaltungsgericht ordne dem Dienstherrn grundsätzlich die Verwirklichung sämtlicher Risiken zu, die sich während der Dienstzeit im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn realisieren. Ein Dienstunfall setze nicht voraus, dass der Beamte bei seiner Tätigkeit einer höheren Gefährdung als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sei oder sich in dem Körperschaden eine der konkreten dienstlichen Verrichtung innewohnende typische Gefahr realisiere. Hilfsweise wird unter Heranziehung dazu ergangener Rechtsprechung geltend gemacht, dass die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG gegeben seien. Entgegen der Auffassung des Beklagten komme es nicht darauf an, ob eine gegenüber der übrigen Bevölkerung erhöhte Infektionsgefahr bestanden habe, sondern nur darauf, ob der Beamte wegen der von ihm konkret auszuführenden dienstlichen Verrichtung unter den besonderen zu der fraglichen Zeit bestehenden tatsächlichen Verhältnisse und Begleitumständen der Gefahr der betreffenden Erkrankung besonders ausgesetzt gewesen sei. Nachdem in der JVA ⦠zum Zeitpunkt der Erkrankung des Klägers von 27 Kolleginnen und Kollegen 9 erkrankt und 13 in Quarantäne gewesen seien, könne die Ansteckung nur im Dienst erfolgt sein. V.a. die verhältnismäÃig groÃe Zahl der erkrankten Beamten falle ins Gewicht.5
Der Beklagte beantragt,5Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.die Klage abzuweisen.6
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Corona-Erkrankung des Klägers beruhe nicht auf einem Dienstunfall im Sinne des Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG. Es fehle an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem vom Kläger vorgetragenen Unfallgeschehen und seiner Corona-Erkrankung. Dem Kläger obliege hierfür die volle Beweislast. Er müsse nicht nur das Vorliegen eines Körperschadens, sondern auch den Kausalzusammenhang mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beweisen. Wenn dies nicht möglich sei, gehe das zu Lasten des Beamten. Ein solcher Nachweis sei nicht geführt. Der Kläger gebe zwar an, dass er nach Feierabend keinen Kontakt gepflegt habe, er habe aber mit Sicherheit andere Kontakte in der Freizeit gehabt, z.B. beim Einkaufen. Die Infektion könne sich schon lange vor dem Kontakt mit dem infizierten Kollegen ereignet haben. Nach einschlägigen Veröffentlichungen könne die Inkubationszeit zwischen 3 und 14 Tagen betragen. Das Ereignis, das zur Erkrankung des Klägers geführt habe, lasse sich daher weder zeitlich noch örtlich bestimmen. Die Erkrankung des Klägers könne auch nicht als Dienstunfall gemäà Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG anerkannt werden. Die Tätigkeit des Klägers sei ihrer Art nach nicht mit einer abstrakten Gefahrenlage verbunden, die mit der Gefahrenlage einer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder Laboratorien vergleichbar sei. Im Ãbrigen hätten zum Zeitpunkt der Erkrankung in der Stadt und im Landkreis ⦠hohe Infektionszahlen vorgelegen, so dass nicht von einem erheblich höheren Risiko als bei der übrigen Bevölkerung ausgegangen werden könne. Wie der Kläger selbst vorgetragen habe, hätten sich seine Arbeitskollegen auf die verschiedenen Dienstzimmer verteilt, so dass ein persönlicher Kontakt weitgehend vermieden werden konnte.6Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Corona-Erkrankung des Klägers beruhe nicht auf einem Dienstunfall im Sinne des Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG. Es fehle an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem vom Kläger vorgetragenen Unfallgeschehen und seiner Corona-Erkrankung. Dem Kläger obliege hierfür die volle Beweislast. Er müsse nicht nur das Vorliegen eines Körperschadens, sondern auch den Kausalzusammenhang mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beweisen. Wenn dies nicht möglich sei, gehe das zu Lasten des Beamten. Ein solcher Nachweis sei nicht geführt. Der Kläger gebe zwar an, dass er nach Feierabend keinen Kontakt gepflegt habe, er habe aber mit Sicherheit andere Kontakte in der Freizeit gehabt, z.B. beim Einkaufen. Die Infektion könne sich schon lange vor dem Kontakt mit dem infizierten Kollegen ereignet haben. Nach einschlägigen Veröffentlichungen könne die Inkubationszeit zwischen 3 und 14 Tagen betragen. Das Ereignis, das zur Erkrankung des Klägers geführt habe, lasse sich daher weder zeitlich noch örtlich bestimmen. Die Erkrankung des Klägers könne auch nicht als Dienstunfall gemäà Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG anerkannt werden. Die Tätigkeit des Klägers sei ihrer Art nach nicht mit einer abstrakten Gefahrenlage verbunden, die mit der Gefahrenlage einer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder Laboratorien vergleichbar sei. Im Ãbrigen hätten zum Zeitpunkt der Erkrankung in der Stadt und im Landkreis ⦠hohe Infektionszahlen vorgelegen, so dass nicht von einem erheblich höheren Risiko als bei der übrigen Bevölkerung ausgegangen werden könne. Wie der Kläger selbst vorgetragen habe, hätten sich seine Arbeitskollegen auf die verschiedenen Dienstzimmer verteilt, so dass ein persönlicher Kontakt weitgehend vermieden werden konnte.7
In Erwiderung darauf hat der Klägervertreter nochmals auf das ärztliche Attest verwiesen. Er trägt vor, dass zu dieser Zeit ein Lockdown und Kontaktbeschränkungen geherrscht hätten und die Einkäufe ohnehin gänzlich von der Ehefrau des Klägers übernommen worden seien. Beim Kläger sei eine Infektion mit der SARS-CoV-2-Beta-Variante erfolgt, einer weitaus schneller ansteckenden Mutation. Die Verteilung auf mehrere Zimmer sei dem Begehren nicht hinderlich, nachdem der Kläger die meiste Zeit mit dem infizierten Kollegen in einem Raum verbracht habe. Es wird nochmals ausgeführt, dass die Ansteckung nur am 08.03.2021 erfolgt sein könne und die Argumentation dazu unter Heranziehung des âEpidemiologischen Steckbriefs zu SARS-CoV-2 und COVID-19â des RKI intensiviert. Weiter wird nochmals zum Vorliegen einer Berufskrankheit wegen des seuchenartigen Geschehens in der JVA argumentiert. Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung unter Setzung einer Frist nach § 87b VwGO hat die Klägerseite zum Beweis der nicht bestehenden sozialen Kontakte vor der Erkrankung die Ehefrau des Klägers als Zeugin angeboten. Weiter wurde zu den zahlreichen Erkrankungen von Bediensteten der JVA im betroffenen Zeitraum das Zeugnis des Dienstvorgesetzten des Klägers angeboten. Zum Körperschaden wurde ein Arztbrief vom 21.06.2021 vorgelegt.7In Erwiderung darauf hat der Klägervertreter nochmals auf das ärztliche Attest verwiesen. Er trägt vor, dass zu dieser Zeit ein Lockdown und Kontaktbeschränkungen geherrscht hätten und die Einkäufe ohnehin gänzlich von der Ehefrau des Klägers übernommen worden seien. Beim Kläger sei eine Infektion mit der SARS-CoV-2-Beta-Variante erfolgt, einer weitaus schneller ansteckenden Mutation. Die Verteilung auf mehrere Zimmer sei dem Begehren nicht hinderlich, nachdem der Kläger die meiste Zeit mit dem infizierten Kollegen in einem Raum verbracht habe. Es wird nochmals ausgeführt, dass die Ansteckung nur am 08.03.2021 erfolgt sein könne und die Argumentation dazu unter Heranziehung des âEpidemiologischen Steckbriefs zu SARS-CoV-2 und COVID-19â des RKI intensiviert. Weiter wird nochmals zum Vorliegen einer Berufskrankheit wegen des seuchenartigen Geschehens in der JVA argumentiert. Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung unter Setzung einer Frist nach § 87b VwGO hat die Klägerseite zum Beweis der nicht bestehenden sozialen Kontakte vor der Erkrankung die Ehefrau des Klägers als Zeugin angeboten. Weiter wurde zu den zahlreichen Erkrankungen von Bediensteten der JVA im betroffenen Zeitraum das Zeugnis des Dienstvorgesetzten des Klägers angeboten. Zum Körperschaden wurde ein Arztbrief vom 21.06.2021 vorgelegt.8
In der mündlichen Verhandlung wurde unter Bezugnahme auf das ärztliche Attest des Dr. med. ⦠der Beweisantrag gestellt, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass die Infektion des Klägers am 08.03.2021 erfolgt sei. Dieser wurde abgelehnt.8In der mündlichen Verhandlung wurde unter Bezugnahme auf das ärztliche Attest des Dr. med. ⦠der Beweisantrag gestellt, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass die Infektion des Klägers am 08.03.2021 erfolgt sei. Dieser wurde abgelehnt.9
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die Sitzungsniederschrift, sowie auf den vorgelegten Vorgang des Beklagten Bezug genommen.9Ergänzend wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die Sitzungsniederschrift, sowie auf den vorgelegten Vorgang des Beklagten Bezug genommen.Entscheidungsgründe10
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner COVID-19-Erkrankung als Dienstunfall, der angefochtene ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid verletzen ihn daher nicht in seinen Rechten .10Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner COVID-19-Erkrankung als Dienstunfall, der angefochtene ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid verletzen ihn daher nicht in seinen Rechten .11
1. Die Infektion des Klägers mit SARS-CoV-2 ist kein Dienstunfall im Sinne des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG.111. Die Infektion des Klägers mit SARS-CoV-2 ist kein Dienstunfall im Sinne des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG.12
Danach ist Dienstunfall ein auf äuÃerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.12Danach ist Dienstunfall ein auf äuÃerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.13
Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Anerkennung als Dienstunfall zwar nicht bereits entgegen, dass sich in dem Schaden des Klägers lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe. Denn der Begriff des Dienstunfalls nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG setzt gerade nicht voraus, dass der Beamte bei seiner Tätigkeit einer höheren Gefährdung als die übrige Bevölkerung ausgesetzt ist oder sich in dem Körperschaden eine der konkreten dienstlichen Verrichtung innewohnende typische Gefahr realisiert hat .13Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Anerkennung als Dienstunfall zwar nicht bereits entgegen, dass sich in dem Schaden des Klägers lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe. Denn der Begriff des Dienstunfalls nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG setzt gerade nicht voraus, dass der Beamte bei seiner Tätigkeit einer höheren Gefährdung als die übrige Bevölkerung ausgesetzt ist oder sich in dem Körperschaden eine der konkreten dienstlichen Verrichtung innewohnende typische Gefahr realisiert hat .14
Es fehlt im vorliegenden Fall aber an der Voraussetzung der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit der Infektion.14Es fehlt im vorliegenden Fall aber an der Voraussetzung der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit der Infektion.15
Grundsätzlich kann diese zwar auch bei der im Dienst erfolgten Ansteckung mit einer Infektionskrankheit gegeben sein. Diese stellt keine Folge einer schädlichen Dauerbelastung dar. Zwar steigt das Risiko einer Ansteckung, je länger sich eine Person in einem mit Aerosolen belasteten Raum aufhält und je höher die entsprechende Viruslast in der Luft ist. Dennoch erfolgt die Ansteckung selbst zu einem bestimmten Zeitpunkt, in dem Viren beispielsweise durch respiratorische Aufnahme in den Körper des Betroffenen gelangen und sich dort vermehren . Zu diesem Zeitpunkt liegt eine äuÃere Einwirkung vor. Jedoch lässt sich dieser Zeitpunkt bei einer Infektionskrankheit typischerweise nicht genau feststellen, was für die Bejahung eines Dienstunfallereignisses aber erforderlich wäre. Für die zeitliche Bestimmbarkeit genügt es nicht, dass sich ein über mehrere Tage erstreckender Zeitraum nach Anfangs- und Schlusstag eingrenzen lässt. Demnach reicht es bei Infektionen nicht aus, dass die Inkubationszeit und der Ort, an dem sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat, bekannt sind, um die Infektionserkrankung als einen Unfall zu bewerten. Es müssen die Angaben zu den Umständen des konkreten Ereignisses in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in ihrer Gesamtheit so bestimmt sein, dass es Konturen erhält, auf Grund derer es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden kann. Jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein .15Grundsätzlich kann diese zwar auch bei der im Dienst erfolgten Ansteckung mit einer Infektionskrankheit gegeben sein. Diese stellt keine Folge einer schädlichen Dauerbelastung dar. Zwar steigt das Risiko einer Ansteckung, je länger sich eine Person in einem mit Aerosolen belasteten Raum aufhält und je höher die entsprechende Viruslast in der Luft ist. Dennoch erfolgt die Ansteckung selbst zu einem bestimmten Zeitpunkt, in dem Viren beispielsweise durch respiratorische Aufnahme in den Körper des Betroffenen gelangen und sich dort vermehren . Zu diesem Zeitpunkt liegt eine äuÃere Einwirkung vor. Jedoch lässt sich dieser Zeitpunkt bei einer Infektionskrankheit typischerweise nicht genau feststellen, was für die Bejahung eines Dienstunfallereignisses aber erforderlich wäre. Für die zeitliche Bestimmbarkeit genügt es nicht, dass sich ein über mehrere Tage erstreckender Zeitraum nach Anfangs- und Schlusstag eingrenzen lässt. Demnach reicht es bei Infektionen nicht aus, dass die Inkubationszeit und der Ort, an dem sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat, bekannt sind, um die Infektionserkrankung als einen Unfall zu bewerten. Es müssen die Angaben zu den Umständen des konkreten Ereignisses in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in ihrer Gesamtheit so bestimmt sein, dass es Konturen erhält, auf Grund derer es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden kann. Jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein .16
Eine diesem MaÃstab entsprechende, hinreichend genaue Bestimmung des Ortes und des Zeitpunktes der Ansteckung lässt sich im vorliegenden Fall nicht vornehmen. Soweit der Kläger meint, er habe sich am 08.03.2021 durch den Aufenthalt mit dem nachgewiesenermaÃen infizierten Kollegen ⦠angesteckt, kommt dies zwar als Möglichkeit in Betracht, steht aber keineswegs mit der erforderlichen Sicherheit fest. Beim Kläger selbst traten Symptome erstmals am 12.03. auf, er wurde erstmals am 13.03.2021 positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Rückschlüsse auf einen genauen Ansteckungszeitpunkt lassen sich hieraus nicht ziehen. Vielmehr kann die Ansteckung zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der Inkubationszeit erfolgt sein. Diese beträgt im Median 5,8 Tage, kann aber auch deutlich über dieser Dauer liegen; die maximale Inkubationszeit für 95% der Infizierten wurde mit 11,7 Tagen angegeben . Selbst wenn es sich beim Kläger um die sich ab Anfang März 2021 in Deutschland verbreitende Alpha-Variante gehandelt haben sollte , ist bei dieser die Inkubationszeit nur um 1,5 bis 2 Tage kürzer als beim Wildtyp des Virus .16Eine diesem MaÃstab entsprechende, hinreichend genaue Bestimmung des Ortes und des Zeitpunktes der Ansteckung lässt sich im vorliegenden Fall nicht vornehmen. Soweit der Kläger meint, er habe sich am 08.03.2021 durch den Aufenthalt mit dem nachgewiesenermaÃen infizierten Kollegen ⦠angesteckt, kommt dies zwar als Möglichkeit in Betracht, steht aber keineswegs mit der erforderlichen Sicherheit fest. Beim Kläger selbst traten Symptome erstmals am 12.03. auf, er wurde erstmals am 13.03.2021 positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Rückschlüsse auf einen genauen Ansteckungszeitpunkt lassen sich hieraus nicht ziehen. Vielmehr kann die Ansteckung zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der Inkubationszeit erfolgt sein. Diese beträgt im Median 5,8 Tage, kann aber auch deutlich über dieser Dauer liegen; die maximale Inkubationszeit für 95% der Infizierten wurde mit 11,7 Tagen angegeben . Selbst wenn es sich beim Kläger um die sich ab Anfang März 2021 in Deutschland verbreitende Alpha-Variante gehandelt haben sollte , ist bei dieser die Inkubationszeit nur um 1,5 bis 2 Tage kürzer als beim Wildtyp des Virus .17
Auch sonst gibt es keine Tatsachen, die Rückschlüsse auf den konkreten Zeitpunkt der Ansteckung zulassen. Insbesondere ergibt sich nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass der genannte Kollege die einzige Infektionsmöglichkeit gewesen ist. Denn auch wenn der Kläger mit diesem besonders viel Kontakt in einem geschlossenen Raum hatte, hat zumindest er selbst nach seinem Vortrag eine FFP2-Maske korrekt getragen, was nach allgemein zugänglichen Fachinformationen über den Schutz vor Coronainfektionen das Ansteckungsrisiko reduziert. Im Ãbrigen stünde selbst bei angenommener Infektion über Aerosole im Raum und/oder über die Augen kein bestimmter Zeitpunkt fest, weil der Kläger nach seinem Vortrag am 08.03. immer wieder Besprechungen mit dem Kollegen hatte. Gleichzeitig ist im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragene hohe Zahl anderer Personen in seiner Dienststelle, die schon erkrankt waren, nicht ausgeschlossen, dass der Kläger sich bei einer anderen Person angesteckt hat; sei es am 08.03., davor oder danach. Selbst wenn man im Hinblick auf die vom Kläger geschilderte Situation der extremen Arbeitsbelastung wegen der ausgefallenen Kollegen und die Tatsache, dass er am Wochenende vor der Infektion im Dienst war, den Vortrag des Klägers, dass er in der gesamten Inkubationszeit privat keinen Kontakt zu haushaltsfremden Personen gehabt habe, als glaubhaft einordnet, ist theoretisch nicht ausgeschlossen, dass die Ehefrau des Klägers symptomlos mit dem Coronavirus infiziert war. Da nach den Angaben des Klägers bei dieser am 16.3. eine Infektion nachgewiesen wurde, deckt die oben angeführte Inkubationszeit einen langen Zeitraum vor Infektion des Klägers ab. Daraus, dass die Infektion bei der Ehefrau erst drei Tage später als beim Kläger nachgewiesen wurde, ist kein Schluss möglich, denn die Inkubationszeit ist nicht einheitlich, sondern kann je nach Fall unterschiedlich lange dauern .17Auch sonst gibt es keine Tatsachen, die Rückschlüsse auf den konkreten Zeitpunkt der Ansteckung zulassen. Insbesondere ergibt sich nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass der genannte Kollege die einzige Infektionsmöglichkeit gewesen ist. Denn auch wenn der Kläger mit diesem besonders viel Kontakt in einem geschlossenen Raum hatte, hat zumindest er selbst nach seinem Vortrag eine FFP2-Maske korrekt getragen, was nach allgemein zugänglichen Fachinformationen über den Schutz vor Coronainfektionen das Ansteckungsrisiko reduziert. Im Ãbrigen stünde selbst bei angenommener Infektion über Aerosole im Raum und/oder über die Augen kein bestimmter Zeitpunkt fest, weil der Kläger nach seinem Vortrag am 08.03. immer wieder Besprechungen mit dem Kollegen hatte. Gleichzeitig ist im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragene hohe Zahl anderer Personen in seiner Dienststelle, die schon erkrankt waren, nicht ausgeschlossen, dass der Kläger sich bei einer anderen Person angesteckt hat; sei es am 08.03., davor oder danach. Selbst wenn man im Hinblick auf die vom Kläger geschilderte Situation der extremen Arbeitsbelastung wegen der ausgefallenen Kollegen und die Tatsache, dass er am Wochenende vor der Infektion im Dienst war, den Vortrag des Klägers, dass er in der gesamten Inkubationszeit privat keinen Kontakt zu haushaltsfremden Personen gehabt habe, als glaubhaft einordnet, ist theoretisch nicht ausgeschlossen, dass die Ehefrau des Klägers symptomlos mit dem Coronavirus infiziert war. Da nach den Angaben des Klägers bei dieser am 16.3. eine Infektion nachgewiesen wurde, deckt die oben angeführte Inkubationszeit einen langen Zeitraum vor Infektion des Klägers ab. Daraus, dass die Infektion bei der Ehefrau erst drei Tage später als beim Kläger nachgewiesen wurde, ist kein Schluss möglich, denn die Inkubationszeit ist nicht einheitlich, sondern kann je nach Fall unterschiedlich lange dauern .18
Ein Nachweis, dass der Kläger sich bei seinem Kollegen ⦠angesteckt hat, ergibt sich nicht aus der vorgelegten Bestätigung des â¦arztes Dr. ⦠Dies ergibt sich schon daraus, dass dieser in der Bescheinigung einen Sachverhalt beschreibt, den der Kläger selbst so gar nicht vorgetragen hat. Er geht von einem Daueraufenthalt in einem gemeinsamen Büro aus, während der Kläger angegebenen hat, es seien ihnen zwei verschiedene Büros zugewiesen gewesen, sie hätten sich nur häufig besprechen müssen. Unabhängig davon ist angesichts der oben angeführten allgemeinen wissenschaftlich geklärten Rahmenbedingungen zur Ãbertragung des Coronavirus offensichtlich, dass der Arzt nur Schlussfolgerungen gezogen hat, ohne die medizinisch unzweifelhaft bestehende Möglichkeit einer Infektion durch eine andere Person in Betracht zu ziehen. Seine Feststellung, âdass die Infektionskette zu 100% Wahrscheinlichkeit über Herrn ⦠während der Arbeitszeit erfolgteâ, ist nicht nachvollziehbar. Unter Einbeziehung der zwischenzeitlich noch fortentwickelten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Ãbertragung des Coronavirus liegt auch auf der Hand und bedarf keiner besonderen medizinischen Fachkunde, dass es nicht möglich ist, im individuellen Fall des Klägers nachträglich die Infektionsquelle und den Infektionszeitpunkt zu ermitteln. Einerseits ist in der Dienststelle des Klägers zwar flächendeckend getestet worden, es sind aber weitere Infektionen als die des genannten Kollegen ⦠festgestellt worden und es ist bei der beschränkten Sensitivität der Schnelltests auch nicht ausgeschlossen, dass trotz der täglichen Testung Infektionen von Kollegen, mit denen der Kläger Kontakt hatte, zunächst unerkannt geblieben sind. AuÃerdem sind im betroffenen Zeitraum auch allgemein in der Bevölkerung viele Infektionen aufgetreten und gerade die sich ab März 2021 in Deutschland durchsetzende Alpha-Variante wies eine erhöhte Ãbertragbarkeit im Vergleich zum Wildtyp des Coronavirus auf. Es ist nicht lebensnah, dass der Kläger in der gesamten in Betracht zu ziehenden möglichen Inkubationszeit, die auch bei dieser Variante immer noch bis zu 13 Tagen betrug , keinerlei privaten Kontakt auÃerhalb seines Haushalts gehabt haben will, der für eine Ãbertragung geeignet war. Wie oben ausgeführt, ist auch eine Ansteckung bei der Ehefrau nicht auszuschlieÃen.18Ein Nachweis, dass der Kläger sich bei seinem Kollegen ⦠angesteckt hat, ergibt sich nicht aus der vorgelegten Bestätigung des â¦arztes Dr. ⦠Dies ergibt sich schon daraus, dass dieser in der Bescheinigung einen Sachverhalt beschreibt, den der Kläger selbst so gar nicht vorgetragen hat. Er geht von einem Daueraufenthalt in einem gemeinsamen Büro aus, während der Kläger angegebenen hat, es seien ihnen zwei verschiedene Büros zugewiesen gewesen, sie hätten sich nur häufig besprechen müssen. Unabhängig davon ist angesichts der oben angeführten allgemeinen wissenschaftlich geklärten Rahmenbedingungen zur Ãbertragung des Coronavirus offensichtlich, dass der Arzt nur Schlussfolgerungen gezogen hat, ohne die medizinisch unzweifelhaft bestehende Möglichkeit einer Infektion durch eine andere Person in Betracht zu ziehen. Seine Feststellung, âdass die Infektionskette zu 100% Wahrscheinlichkeit über Herrn ⦠während der Arbeitszeit erfolgteâ, ist nicht nachvollziehbar. Unter Einbeziehung der zwischenzeitlich noch fortentwickelten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Ãbertragung des Coronavirus liegt auch auf der Hand und bedarf keiner besonderen medizinischen Fachkunde, dass es nicht möglich ist, im individuellen Fall des Klägers nachträglich die Infektionsquelle und den Infektionszeitpunkt zu ermitteln. Einerseits ist in der Dienststelle des Klägers zwar flächendeckend getestet worden, es sind aber weitere Infektionen als die des genannten Kollegen ⦠festgestellt worden und es ist bei der beschränkten Sensitivität der Schnelltests auch nicht ausgeschlossen, dass trotz der täglichen Testung Infektionen von Kollegen, mit denen der Kläger Kontakt hatte, zunächst unerkannt geblieben sind. AuÃerdem sind im betroffenen Zeitraum auch allgemein in der Bevölkerung viele Infektionen aufgetreten und gerade die sich ab März 2021 in Deutschland durchsetzende Alpha-Variante wies eine erhöhte Ãbertragbarkeit im Vergleich zum Wildtyp des Coronavirus auf. Es ist nicht lebensnah, dass der Kläger in der gesamten in Betracht zu ziehenden möglichen Inkubationszeit, die auch bei dieser Variante immer noch bis zu 13 Tagen betrug , keinerlei privaten Kontakt auÃerhalb seines Haushalts gehabt haben will, der für eine Ãbertragung geeignet war. Wie oben ausgeführt, ist auch eine Ansteckung bei der Ehefrau nicht auszuschlieÃen.19
Ist es demnach nicht möglich, mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, wann und wo bzw. bei welcher Person der Kläger sich angesteckt hat, geht das im Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG zu Lasten des Beamten. Nach allgemeinen Beweisgrundsätzen trägt der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls , also auch für die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit des Ereignisses, welches den Körperschaden verursacht hat. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass sich Ort und Zeitpunkt einer Infektion regelmäÃig nicht mit der erforderlichen Genauigkeit feststellen lassen. Die Forderung eines örtlich und zeitlich bestimmbaren Schadensereignisses legt zum einen den Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge fest und dient zum anderen der Begrenzung des Risikos des Dienstherrn. Dieser soll nur für Schadensereignisse einstehen müssen, die einem Nachweis zugänglich sind. Der Schwierigkeit, dass sich der Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit fast ausnahmslos nicht mit der erforderlichen Genauigkeit feststellen lässt, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Infektionskrankheiten, die in Anlage 1 der BKV aufgeführt sind, fiktiv als Dienstunfälle gelten, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind .19Ist es demnach nicht möglich, mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, wann und wo bzw. bei welcher Person der Kläger sich angesteckt hat, geht das im Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG zu Lasten des Beamten. Nach allgemeinen Beweisgrundsätzen trägt der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls , also auch für die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit des Ereignisses, welches den Körperschaden verursacht hat. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass sich Ort und Zeitpunkt einer Infektion regelmäÃig nicht mit der erforderlichen Genauigkeit feststellen lassen. Die Forderung eines örtlich und zeitlich bestimmbaren Schadensereignisses legt zum einen den Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge fest und dient zum anderen der Begrenzung des Risikos des Dienstherrn. Dieser soll nur für Schadensereignisse einstehen müssen, die einem Nachweis zugänglich sind. Der Schwierigkeit, dass sich der Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit fast ausnahmslos nicht mit der erforderlichen Genauigkeit feststellen lässt, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Infektionskrankheiten, die in Anlage 1 der BKV aufgeführt sind, fiktiv als Dienstunfälle gelten, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind .20
2. Auch die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Corona-Erkrankung des Klägers nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG liegen nicht vor.202. Auch die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Corona-Erkrankung des Klägers nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG liegen nicht vor.21
Nach dieser Vorschrift gilt als Dienstunfall auch die Erkrankung an einer in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheit, wenn der Beamte oder die Beamtin nach der Art seiner oder ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass der Beamte oder die Beamtin sich die Krankheit auÃerhalb des Dienstes zugezogen hat. Nach Anlage 1 Nr. 3101 BKV stellen Infektionskrankheiten dann eine Berufserkrankung dar, wenn die betroffene Person im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem MaÃe besonders ausgesetzt war.21Nach dieser Vorschrift gilt als Dienstunfall auch die Erkrankung an einer in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheit, wenn der Beamte oder die Beamtin nach der Art seiner oder ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass der Beamte oder die Beamtin sich die Krankheit auÃerhalb des Dienstes zugezogen hat. Nach Anlage 1 Nr. 3101 BKV stellen Infektionskrankheiten dann eine Berufserkrankung dar, wenn die betroffene Person im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem MaÃe besonders ausgesetzt war.22
Zwar ist COVID-19 eine Infektionskrankheit, es liegt aber bezüglich der Tätigkeit des Klägers nicht die hier allenfalls in Betracht kommende vierte Alternative der Vorschrift vor. Der Kläger war nicht aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeit der Infektionsgefahr âin ähnlichem MaÃe besonders ausgesetztâ.22Zwar ist COVID-19 eine Infektionskrankheit, es liegt aber bezüglich der Tätigkeit des Klägers nicht die hier allenfalls in Betracht kommende vierte Alternative der Vorschrift vor. Der Kläger war nicht aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeit der Infektionsgefahr âin ähnlichem MaÃe besonders ausgesetztâ.23
Die Argumentation der Klägerseite, dass dies im Hinblick auf die besonders hohe Zahl von Infizierten in der Dienststelle des Klägers im betroffenen Zeitraum der Fall sei, zielt darauf ab, dass im Urteil vom 02.04.2009 das Bundessozialgericht ausgeführt hat, dass die Kriterien zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der erhöhten Infektionsgefahr i.S. Anlage 1 Ziff. 3101 BKV der Fortentwicklung bedürfen. Es hat ausgeführt, dass die besondere Infektionsgefahr sich im Einzelfall aufgrund der Durchseuchung des Umfelds der Tätigkeit oder der Ãbertragungsgefahr der ausgeübten Verrichtungen ergeben kann. Die Durchseuchung des Arbeitsumfeldes auf der einen und die Ãbertragungsgefahr der versicherten Verrichtungen auf der anderen Seite stünden in einer Wechselbeziehung zueinander. An den Grad der Durchseuchung könnten umso niedrigere Anforderungen gestellt werden, je gefährdender die spezifischen Arbeitsbedingungen seien. Je weniger hingegen die Arbeitsvorgänge mit dem Risiko der Infektion behaftet seien, umso mehr gelange das Ausmaà der Durchseuchung an Bedeutung.23Die Argumentation der Klägerseite, dass dies im Hinblick auf die besonders hohe Zahl von Infizierten in der Dienststelle des Klägers im betroffenen Zeitraum der Fall sei, zielt darauf ab, dass im Urteil vom 02.04.2009 das Bundessozialgericht ausgeführt hat, dass die Kriterien zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der erhöhten Infektionsgefahr i.S. Anlage 1 Ziff. 3101 BKV der Fortentwicklung bedürfen. Es hat ausgeführt, dass die besondere Infektionsgefahr sich im Einzelfall aufgrund der Durchseuchung des Umfelds der Tätigkeit oder der Ãbertragungsgefahr der ausgeübten Verrichtungen ergeben kann. Die Durchseuchung des Arbeitsumfeldes auf der einen und die Ãbertragungsgefahr der versicherten Verrichtungen auf der anderen Seite stünden in einer Wechselbeziehung zueinander. An den Grad der Durchseuchung könnten umso niedrigere Anforderungen gestellt werden, je gefährdender die spezifischen Arbeitsbedingungen seien. Je weniger hingegen die Arbeitsvorgänge mit dem Risiko der Infektion behaftet seien, umso mehr gelange das Ausmaà der Durchseuchung an Bedeutung.24
Nach Ansicht der Kammer ist aber schon fraglich, ob allein ein tatsächlich festgestelltes Infektionsrisiko bei jeglicher Tätigkeit eine Berufskrankheit begründen kann oder ob nicht schon wegen der beispielhaften Aufzählung von Tätigkeiten in den ersten drei Alternativen der Anlage 1 Ziff. 3101 BKV zunächst eine Beschäftigung in einem Bereich zu fordern ist, der ein abstraktes besonderes Gefährdungspotential für die Ãbertragung von Infektionskrankheiten aufweist. Im oben zitierten Urteil des Bundessozialgerichts hat sich dieses Problem nicht gestellt, weil eine im Krankenhaus tätige Krankenschwester und demnach die erste Alternative der Vorschrift betroffen war. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die vierte Alternative der Vorschrift weit auszulegen ist, kann nach Ansicht der Kammer jedenfalls dann nicht allein auf die Durchseuchung des beruflichen Tätigkeitsumfelds abgestellt werden, wenn es wie bei der Infektion mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 um eine die gesamte Bevölkerung betreffende Pandemie geht. Dagegen spricht, dass der in Anlage 1 Nr. 3101 BKV hergestellte Ursachenzusammenhang mit der versicherten Tätigkeit auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen beruht und dies nur gerechtfertigt ist, wenn neben der Gefährdung im Dienst keine anderen, dem privaten Lebensbereich zuzuordnenden Infektionsrisiken bestanden haben . Soweit bisher eine Berufskrankheit aufgrund einer Durchseuchung des Arbeitsumfelds des Beamten mit einer Infektionskrankheit in der Rechtsprechung bejaht wurde, hat dies soweit ersichtlich immer Fälle betroffen, in denen das Auftreten der betroffenen Infektionskrankheit nur am Arbeitsplatz nachgewiesen war . Es kam daher der Wahrscheinlichkeit, sich im beruflichen Umfeld angesteckt zu haben, ein deutliches Ãbergewicht gegenüber der rein theoretischen Möglichkeit zu, anderswo auf einen Infizierten getroffen zu sein. Anders ist die Ausgangslage bei der Corona-Pandemie. Insoweit bestand im hier betroffenen Zeitraum ein generelles Infektionsrisiko auÃerhalb des Dienstes nicht nur theoretisch, sondern praktisch und realistisch wegen der leichten Ãbertragbarkeit des Corona-Virus SARS-CoV-2, der potentiellen Infektiosität auch von Personen ohne Symptome und dem Verbreitungsgrad der Infektion in der allgemeinen Bevölkerung. Bei dieser Ausgangslage kann anders als bei einer nur örtlich aufgetretenen Kleinepidemie nicht mehr allein deswegen, weil Zahl, Dauer oder Art von Kontakten im dienstlichen Bereich zur Ãbertragung der Infektion geeignet sind, auf eine so stark erhöhte Wahrscheinlichkeit der Ansteckung im beruflichen Bereich geschlossen werden, dass der Möglichkeit der Ansteckung im privaten Bereich kein relevantes Gewicht mehr zukommt.24Nach Ansicht der Kammer ist aber schon fraglich, ob allein ein tatsächlich festgestelltes Infektionsrisiko bei jeglicher Tätigkeit eine Berufskrankheit begründen kann oder ob nicht schon wegen der beispielhaften Aufzählung von Tätigkeiten in den ersten drei Alternativen der Anlage 1 Ziff. 3101 BKV zunächst eine Beschäftigung in einem Bereich zu fordern ist, der ein abstraktes besonderes Gefährdungspotential für die Ãbertragung von Infektionskrankheiten aufweist. Im oben zitierten Urteil des Bundessozialgerichts hat sich dieses Problem nicht gestellt, weil eine im Krankenhaus tätige Krankenschwester und demnach die erste Alternative der Vorschrift betroffen war. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die vierte Alternative der Vorschrift weit auszulegen ist, kann nach Ansicht der Kammer jedenfalls dann nicht allein auf die Durchseuchung des beruflichen Tätigkeitsumfelds abgestellt werden, wenn es wie bei der Infektion mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 um eine die gesamte Bevölkerung betreffende Pandemie geht. Dagegen spricht, dass der in Anlage 1 Nr. 3101 BKV hergestellte Ursachenzusammenhang mit der versicherten Tätigkeit auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen beruht und dies nur gerechtfertigt ist, wenn neben der Gefährdung im Dienst keine anderen, dem privaten Lebensbereich zuzuordnenden Infektionsrisiken bestanden haben . Soweit bisher eine Berufskrankheit aufgrund einer Durchseuchung des Arbeitsumfelds des Beamten mit einer Infektionskrankheit in der Rechtsprechung bejaht wurde, hat dies soweit ersichtlich immer Fälle betroffen, in denen das Auftreten der betroffenen Infektionskrankheit nur am Arbeitsplatz nachgewiesen war . Es kam daher der Wahrscheinlichkeit, sich im beruflichen Umfeld angesteckt zu haben, ein deutliches Ãbergewicht gegenüber der rein theoretischen Möglichkeit zu, anderswo auf einen Infizierten getroffen zu sein. Anders ist die Ausgangslage bei der Corona-Pandemie. Insoweit bestand im hier betroffenen Zeitraum ein generelles Infektionsrisiko auÃerhalb des Dienstes nicht nur theoretisch, sondern praktisch und realistisch wegen der leichten Ãbertragbarkeit des Corona-Virus SARS-CoV-2, der potentiellen Infektiosität auch von Personen ohne Symptome und dem Verbreitungsgrad der Infektion in der allgemeinen Bevölkerung. Bei dieser Ausgangslage kann anders als bei einer nur örtlich aufgetretenen Kleinepidemie nicht mehr allein deswegen, weil Zahl, Dauer oder Art von Kontakten im dienstlichen Bereich zur Ãbertragung der Infektion geeignet sind, auf eine so stark erhöhte Wahrscheinlichkeit der Ansteckung im beruflichen Bereich geschlossen werden, dass der Möglichkeit der Ansteckung im privaten Bereich kein relevantes Gewicht mehr zukommt.25
Selbst wenn man aber dennoch zugrunde legt, dass allein das Ausmaà der Durchseuchung in Verbindung mit dem Infektionsrisiko des Arbeitsvorgangs ausreichend sind, die vierte Alternative der Vorschrift im originären Bereich der BKV, d.h. der gesetzlichen Unfallversicherung, zu bejahen, findet jedenfalls hier die BKV nur aufgrund der Verweisung in Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG Anwendung und diese Vorschrift verlangt ausdrücklich, dass der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war. Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn die zur Zeit der Infektion konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäà im Ganzen gesehen ihrer Art nach unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung in sich birgt . Diese besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem MaÃe als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG setzt nicht voraus, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet. Vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt; maÃgebend kommt es darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäà eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit in sich birgt . Ebenso wie § 31 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz soll die Vorschrift nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist . Der Gesetzgeber ist von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass die Folgen schicksalsmäÃiger – d.h. von niemandem verschuldeter – schädlicher Einwirkungen von dem Geschädigten selbst zu tragen sind und er hat den öffentlich-rechtlichen Dienstherren in Abweichung von diesem Grundsatz das Risiko für eine von einem Beamten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erlittenen Infektion nur ausnahmsweise auferlegt .25Selbst wenn man aber dennoch zugrunde legt, dass allein das Ausmaà der Durchseuchung in Verbindung mit dem Infektionsrisiko des Arbeitsvorgangs ausreichend sind, die vierte Alternative der Vorschrift im originären Bereich der BKV, d.h. der gesetzlichen Unfallversicherung, zu bejahen, findet jedenfalls hier die BKV nur aufgrund der Verweisung in Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG Anwendung und diese Vorschrift verlangt ausdrücklich, dass der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war. Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn die zur Zeit der Infektion konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäà im Ganzen gesehen ihrer Art nach unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung in sich birgt . Diese besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem MaÃe als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG setzt nicht voraus, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet. Vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt; maÃgebend kommt es darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäà eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit in sich birgt . Ebenso wie § 31 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz soll die Vorschrift nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist . Der Gesetzgeber ist von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass die Folgen schicksalsmäÃiger – d.h. von niemandem verschuldeter – schädlicher Einwirkungen von dem Geschädigten selbst zu tragen sind und er hat den öffentlich-rechtlichen Dienstherren in Abweichung von diesem Grundsatz das Risiko für eine von einem Beamten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erlittenen Infektion nur ausnahmsweise auferlegt .26
Nach diesen MaÃstäben kann allein das Auftreten einer in der gesamten Bevölkerung zirkulierenden Infektionskrankheit auch im Tätigkeitsumfeld eines Beamten unabhängig vom Ausmaà einer Durchseuchung dieses Umfelds nicht die Annahme begründen, dass der Beamte der Gefahr der Erkrankung aufgrund der Art seiner Tätigkeit besonders ausgesetzt war, jedenfalls wenn die Tätigkeit nicht speziell gerade den Umgang mit Corona-Infizierten betrifft. Soweit die Klägerseite geltend macht, die gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhte Infektionsgefahr habe sich aus der Art der Verrichtung des Dienstgeschäfts, nämlich des gemeinsamen Aufenthalts und der Besprechung in einem Büro ohne angebrachte Abtrennungen ergeben, trifft es zwar zu, dass unter diesen Umständen die Möglichkeit gegeben ist, sich bei bestehender Infektion der Kontaktperson mit dem Coronavirus anzustecken, zumal wenn diese – wie vom Kläger vorgetragen – eine Schutzmaske nicht oder nicht ordnungsgemäà trägt. Dafür, dass dieses Restrisiko wegen eines Versagens der vom Kläger selbst ordnungsgemäà getragenen FFP2-Maske gegenüber den im Raum schwebenden Aerosolen oder einer Infektion über die Augen aber so hoch wäre, dass es in besonderem MaÃe über der Infektionsgefahr in der Gesamtbevölkerung liegt, die im betroffenen Zeitraum für jegliche Kontakt bestanden hat, gibt es aber nach allgemein zugänglichen Informationen zu den Ãbertragungswegen keine Hinweise. Das verbleibende Risiko beruht auch nicht auf der Art der dienstlichen Verrichtung, sondern auf dem räumlichen Umfeld, in dem sie ausgeübt wurde. Die Konstellation ist vergleichbar mit für die Tätigkeit nicht typischen chemischen Verunreinigungen des Arbeitsraums, für die geklärt ist, dass sie nicht zur Anerkennung eines Dienstunfalls als Berufskrankheit führen . Zur Begründung wird angeführt, dass der Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, auf die Art der jeweiligen Tätigkeit abzustellen, nicht aber auf die sonstigen dienstlichen Bedingungen, zu denen etwa die Beschaffenheit der Diensträume zähle. Ebenso ist es Zufall, beim Kontakt mit Personen in einem geschlossenen Raum an eine mit dem Coronavirus infizierte Person zu geraten, und haftet nicht als besonderes generelles Risiko gerade der Tätigkeit an, die der Kläger im betroffenen Zeitraum wahrgenommen hat, nach seinen Angaben überwiegend Telefondienst und Besprechungen mit einem Kollegen. Der Kläger hatte während der dienstlichen Verrichtung – wie weite Teile der arbeitenden Bevölkerung auch – mehrmals Kontakt mit einem anderen Beschäftigten. Auch sonst bestand keine erhöhte Infektionsgefahr aufgrund der Art der dienstlichen Tätigkeit des Klägers. Es ist vielmehr gerade so, dass die organisierte tägliche Testung aller Kollegen durch einen Arzt, die u.a. verhindert hat, dass sich Corona-Leugner der Testung entzogen haben, und die Unterbringung einzeln in Büros bewirkt haben, dass das Risiko, auf einen infektiösen Kollegen zu treffen, im Vergleich zur Beamtenschaft allgemein eher reduziert war. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Risiko auf einen mit dem Coronavirus infizierten Kollegen zu treffen, bei der beschriebenen Verwaltungstätigkeit in der Justizvollzugsanstalt erhöht war. Insbesondere hat der Kläger selbst ausgeführt, dass intensiver Kontakt mit neu aufgenommenen Inhaftierten nicht zu seinen Aufgaben gehörte, sondern dass diese von anderen Bediensteten abgeholt worden sind. Es kann daher auch dahinstehen, inwieweit bei Neuaufnahmen von Häftlingen, z.B. bei Verlegungen aus anderen Anstalten, eine Ãhnlichkeit mit den in Anlage 1 Nr. 3101 BKV beispielhaft aufgezählten Tätigkeiten in Betracht zu ziehen wäre.26Nach diesen MaÃstäben kann allein das Auftreten einer in der gesamten Bevölkerung zirkulierenden Infektionskrankheit auch im Tätigkeitsumfeld eines Beamten unabhängig vom Ausmaà einer Durchseuchung dieses Umfelds nicht die Annahme begründen, dass der Beamte der Gefahr der Erkrankung aufgrund der Art seiner Tätigkeit besonders ausgesetzt war, jedenfalls wenn die Tätigkeit nicht speziell gerade den Umgang mit Corona-Infizierten betrifft. Soweit die Klägerseite geltend macht, die gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhte Infektionsgefahr habe sich aus der Art der Verrichtung des Dienstgeschäfts, nämlich des gemeinsamen Aufenthalts und der Besprechung in einem Büro ohne angebrachte Abtrennungen ergeben, trifft es zwar zu, dass unter diesen Umständen die Möglichkeit gegeben ist, sich bei bestehender Infektion der Kontaktperson mit dem Coronavirus anzustecken, zumal wenn diese – wie vom Kläger vorgetragen – eine Schutzmaske nicht oder nicht ordnungsgemäà trägt. Dafür, dass dieses Restrisiko wegen eines Versagens der vom Kläger selbst ordnungsgemäà getragenen FFP2-Maske gegenüber den im Raum schwebenden Aerosolen oder einer Infektion über die Augen aber so hoch wäre, dass es in besonderem MaÃe über der Infektionsgefahr in der Gesamtbevölkerung liegt, die im betroffenen Zeitraum für jegliche Kontakt bestanden hat, gibt es aber nach allgemein zugänglichen Informationen zu den Ãbertragungswegen keine Hinweise. Das verbleibende Risiko beruht auch nicht auf der Art der dienstlichen Verrichtung, sondern auf dem räumlichen Umfeld, in dem sie ausgeübt wurde. Die Konstellation ist vergleichbar mit für die Tätigkeit nicht typischen chemischen Verunreinigungen des Arbeitsraums, für die geklärt ist, dass sie nicht zur Anerkennung eines Dienstunfalls als Berufskrankheit führen . Zur Begründung wird angeführt, dass der Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, auf die Art der jeweiligen Tätigkeit abzustellen, nicht aber auf die sonstigen dienstlichen Bedingungen, zu denen etwa die Beschaffenheit der Diensträume zähle. Ebenso ist es Zufall, beim Kontakt mit Personen in einem geschlossenen Raum an eine mit dem Coronavirus infizierte Person zu geraten, und haftet nicht als besonderes generelles Risiko gerade der Tätigkeit an, die der Kläger im betroffenen Zeitraum wahrgenommen hat, nach seinen Angaben überwiegend Telefondienst und Besprechungen mit einem Kollegen. Der Kläger hatte während der dienstlichen Verrichtung – wie weite Teile der arbeitenden Bevölkerung auch – mehrmals Kontakt mit einem anderen Beschäftigten. Auch sonst bestand keine erhöhte Infektionsgefahr aufgrund der Art der dienstlichen Tätigkeit des Klägers. Es ist vielmehr gerade so, dass die organisierte tägliche Testung aller Kollegen durch einen Arzt, die u.a. verhindert hat, dass sich Corona-Leugner der Testung entzogen haben, und die Unterbringung einzeln in Büros bewirkt haben, dass das Risiko, auf einen infektiösen Kollegen zu treffen, im Vergleich zur Beamtenschaft allgemein eher reduziert war. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Risiko auf einen mit dem Coronavirus infizierten Kollegen zu treffen, bei der beschriebenen Verwaltungstätigkeit in der Justizvollzugsanstalt erhöht war. Insbesondere hat der Kläger selbst ausgeführt, dass intensiver Kontakt mit neu aufgenommenen Inhaftierten nicht zu seinen Aufgaben gehörte, sondern dass diese von anderen Bediensteten abgeholt worden sind. Es kann daher auch dahinstehen, inwieweit bei Neuaufnahmen von Häftlingen, z.B. bei Verlegungen aus anderen Anstalten, eine Ãhnlichkeit mit den in Anlage 1 Nr. 3101 BKV beispielhaft aufgezählten Tätigkeiten in Betracht zu ziehen wäre.27
Das Gericht verkennt nicht, dass die Möglichkeit einer Ansteckung des Klägers durch den Kollegen ⦠am 08.03. oder durch andere dienstliche Kontakte auch nicht ausgeschlossen ist und dass im Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG der Dienstherr das Risiko trägt, dass unaufklärbar ist, ob der Beamte sich die Krankheit innerhalb oder auÃerhalb des Dienstes zugezogen hat. Nach der Formulierung der Vorschrift âes sei dennâ besteht für den Kausalzusammenhang insoweit eine gesetzliche Vermutung, dass der Beamte sich die Erkrankung im Dienst zugezogen hat. Diese Vermutung – die der Dienstherr grundsätzlich widerlegen kann – erlangt aber nur Bedeutung, wenn der Kläger hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG seiner Beweis- und Feststellungslast nachgekommen ist . Das ist hier nach obigen Ausführungen bezüglich der besonderen Erkrankungsgefahr aufgrund der Art der Tätigkeit nicht der Fall.27Das Gericht verkennt nicht, dass die Möglichkeit einer Ansteckung des Klägers durch den Kollegen ⦠am 08.03. oder durch andere dienstliche Kontakte auch nicht ausgeschlossen ist und dass im Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG der Dienstherr das Risiko trägt, dass unaufklärbar ist, ob der Beamte sich die Krankheit innerhalb oder auÃerhalb des Dienstes zugezogen hat. Nach der Formulierung der Vorschrift âes sei dennâ besteht für den Kausalzusammenhang insoweit eine gesetzliche Vermutung, dass der Beamte sich die Erkrankung im Dienst zugezogen hat. Diese Vermutung – die der Dienstherr grundsätzlich widerlegen kann – erlangt aber nur Bedeutung, wenn der Kläger hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG seiner Beweis- und Feststellungslast nachgekommen ist . Das ist hier nach obigen Ausführungen bezüglich der besonderen Erkrankungsgefahr aufgrund der Art der Tätigkeit nicht der Fall.28
Nach alledem war die Klage abzuweisen.28Nach alledem war die Klage abzuweisen.29
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.29Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.30
Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.30Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.31
Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor .31Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor .