VG Würzburg – 27.06.2023, W 4 K 20.1097 – Nachbarklage, Bestimmtheit der Baugenehmigung bejaht, keine Verletzung…
Baugenehmigung: Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots trotz NachbarklageDie Baugenehmigungs-Posse (ein Schauspiel der Extraklasse) nimmt kein Ende: Trotz einer Klage seitens des Nachbarn, wird die
Baugenehmigung: Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots trotz Nachbarklage
Die Baugenehmigungs-Posse (ein Schauspiel der Extraklasse) nimmt kein Ende: Trotz einer Klage seitens des Nachbarn, wird die Baugenehmigung (die zuvor für Erstaunen sorgte) bestätigt. Ein Paradebeispiel für juristische Kreativität und den Kampf ums Recht. Doch wie kann es sein, dass das Rücksichtnahmegebot (eine lästige Kleinigkeit) hier keine Rolle spielt? Lesen Sie weiter und entdecken Sie die absurden Details dieser Geschichte.
Baugenehmigung: Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots trotz Nachbarklage 😤
Der Kläger, Eigentümer des benachbarten Grundstücks, kann es nicht fassen: Trotz seiner energischen Nachbarklage (ein verzweifelter Versuch, den Wahnsinn zu stoppen) wird die Baugenehmigung nicht aufgehoben. Dabei grenzt das Wohnhaus der Beigeladenen unmittelbar an ein denkmalgeschütztes Einzeldenkmal. Ein Schlag ins Gesicht für jeden, der sich an Regeln und Vorschriften hält. Doch die Behörden sehen das anders und verweisen auf das Bestimmtheitserfordernis (ein bürokratisches Monster), das angeblich erfüllt sei. Einfach lächerlich!
Keine Verletzung des Abstandsflächenrechts: Ein Schlag ins Gesicht für den Nachbarn! 😡
Der Abstand zwischen den beiden Grundstücken ist minimal (so minimal, dass man kaum Luft zum Atmen hat). Dennoch wird das Abstandsflächenrecht (ein Schutz für die Privatsphäre) einfach ignoriert. Die Beigeladenen argumentieren mit genehmigten Abweichungen von der Vorschrift des Art. 28 Abs. 6 BayBO (ein Paradebeispiel für Ausnahmen von der Regel). Dabei bleibt der Nachbar auf der Strecke und muss mit den Konsequenzen leben. Eine Schande!
Keine Verletzung durch erteilte Abweichungen: Der Nachbar hat das Nachsehen! 🙄
Die Beigeladenen haben es geschafft, gleich zwei Abweichungen von der Vorschrift des Art. 28 Abs. 6 BayBO (ein Paragraf, der mehr Fragen aufwirft als er beantwortet) zu genehmigen. Trotz der Bedenken des Gerichts und des Nachbarn bleibt die Baugenehmigung bestehen. Eine klare Verletzung der Rechte des Nachbarn (ein Schlag ins Gesicht für die Gerechtigkeit). Doch wer sich auf den Staat verlässt, ist verlassen.
Keine Verletzung drittschützender Rechte des Denkmalschutzes: Ein Schlag ins Gesicht der Geschichte! 😠
Das denkmalgeschützte Einzeldenkmal (ein Stück Geschichte, das es zu schützen gilt) wird von der Baugenehmigung einfach übergangen. Die Beigeladenen argumentieren, dass keine drittschützenden Rechte des Denkmalschutzes verletzt werden. Eine Frechheit! Denn wer schützt die Geschichte, wenn nicht der Staat? Der Nachbar steht alleine da und muss mitansehen, wie das Erbe der Vergangenheit mit Füßen getreten wird.
Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots: Der Nachbar hat das Nachsehen! 😤
Trotz aller Bemühungen des Nachbarn, das Rücksichtnahmegebot (eine lästige Pflicht, die keiner ernst nimmt) durchzusetzen, bleibt die Baugenehmigung bestehen. Die Behörden sehen keinen Grund, das Bauvorhaben zu stoppen. Eine klare Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (ein Schlag ins Gesicht für die Gleichheit vor dem Gesetz). Der Nachbar wird im Stich gelassen und muss die Konsequenzen tragen. Eine traurige Geschichte.
Die Baugenehmigungs-Posse nimmt kein Ende. Trotz einer Klage seitens des Nachbarn, wird die Baugenehmigung bestätigt. Ein Paradebeispiel für juristische Kreativität und den Kampf ums Recht. Doch wie kann es sein, dass das Rücksichtnahmegebot hier keine Rolle spielt? Der Kläger, Eigentümer des benachbarten Grundstücks, kann es nicht fassen. Dabei grenzt das Wohnhaus der Beigeladenen unmittelbar an ein denkmalgeschütztes Einzeldenkmal. Ein Schlag ins Gesicht für jeden, der sich an Regeln und Vorschriften hält. Doch die Behörden sehen das anders und verweisen auf das Bestimmtheitserfordernis, das angeblich erfüllt sei. Einfach lächerlich! Der Abstand zwischen den beiden Grundstücken ist minimal. Dennoch wird das Abstandsflächenrecht einfach ignoriert. Die Beigeladenen argumentieren mit genehmigten Abweichungen von der Vorschrift des Art. 28 Abs. 6 BayBO. Dabei bleibt der Nachbar auf der Strecke und muss mit den Konsequenzen leben. Eine Schande! Die Beigeladenen haben es geschafft, gleich zwei Abweichungen von der Vorschrift des Art. 28 Abs. 6 BayBO zu genehmigen. Trotz der Bedenken des Gerichts und des Nachbarn bleibt die Baugenehmigung bestehen. Eine klare Verletzung der Rechte des Nachbarn. Doch wer sich auf den Staat verlässt, ist verlassen. Das denkmalgeschützte Einzeldenkmal wird von der Baugenehmigung einfach übergangen. Die Beigeladenen argumentieren, dass keine drittschützenden Rechte des Denkmalschutzes verletzt werden. Eine Frechheit! Denn wer schützt die Geschichte, wenn nicht der Staat? Der Nachbar steht alleine da und muss mitansehen, wie das Erbe der Vergangenheit mit Füßen getreten wird. Trotz aller Bemühungen des Nachbarn, das Rücksichtnahmegebot durchzusetzen, bleibt die Baugenehmigung bestehen. Die Behörden sehen keinen Grund, das Bauvorhaben zu stoppen. Eine klare Verletzung des Rechtsstaatsprinzips. Der Nachbar wird im Stich gelassen und muss die Konsequenzen tragen. Eine traurige Geschichte.
Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel rein fiktiv ist und keinerlei Bezug zu realen Personen oder Ereignissen hat.