VGH München – 04.04.2025, 22 ZB 24.1672 – Verwaltungsgerichte, Erweiterte Gewerbeuntersagung, Ratenzahlungsverei…

Titel:
Verwaltungsgerichte, Erweiterte Gewerbeuntersagung, Ratenzahlungsvereinbarung, Eintragung im Schuldnerverzeichnis, Steuerrückstände, Unzuverlässigkeit, Säumniszuschlag, Maßgeblicher Zeitpunkt, Steuerliche Nebenleistungen, Gewerberechtliche Zuverlässigkeit, Streitwertfestsetzung, Gewerbetreibender, Außergewöhnliche Umstände, Untersagungsverfügung, Leistungsunfähigkeit, Vermögensauskunft, Verwaltungsgerichtsurteile, Gläubigerbefriedigung, Rechtsmittelführer, Bescheiderlass
Schlagworte:
Gewerbeuntersagung, Berufungszulassung, Verwaltungsgericht, Unzuverlässigkeit, Steuerrückstände, Schuldnerverzeichnis, Verhältnismäßigkeit
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 09.07.2024 – M 16 K 23.4160
Fundstelle:
BeckRS 2025, 7349Titel:Verwaltungsgerichte, Erweiterte Gewerbeuntersagung, Ratenzahlungsvereinbarung, Eintragung im Schuldnerverzeichnis, Steuerrückstände, Unzuverlässigkeit, Säumniszuschlag, Maßgeblicher Zeitpunkt, Steuerliche Nebenleistungen, Gewerberechtliche Zuverlässigkeit, Streitwertfestsetzung, Gewerbetreibender, Außergewöhnliche Umstände, Untersagungsverfügung, Leistungsunfähigkeit, Vermögensauskunft, Verwaltungsgerichtsurteile, Gläubigerbefriedigung, Rechtsmittelführer, BescheiderlassSchlagworte:Gewerbeuntersagung, Berufungszulassung, Verwaltungsgericht, Unzuverlässigkeit, Steuerrückstände, Schuldnerverzeichnis, VerhältnismäßigkeitVorinstanz:VG München, Urteil vom 09.07.2024 – M 16 K 23.4160Fundstelle:BeckRS 2025, 7349 Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Juli 2024 – M 16 K 23.4160 – wird abgelehnt.I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Juli 2024 – M 16 K 23.4160 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.Gründe
I.I.1
Der Kläger verfolgt mit seinem Zulassungsantrag sein erstinstanzliches Begehren weiter, das auf die Aufhebung einer erweiterten Gewerbeuntersagung gerichtet ist.1Der Kläger verfolgt mit seinem Zulassungsantrag sein erstinstanzliches Begehren weiter, das auf die Aufhebung einer erweiterten Gewerbeuntersagung gerichtet ist.2
Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung des von ihm angezeigten Gewerbes als selbstständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person sowie die Ausübung jeglicher selbstständigen Tätigkeit im stehenden Gewerbe . Dies wurde mit Rückständen beim Finanzamt München und vier Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis begründet.2Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung des von ihm angezeigten Gewerbes als selbstständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person sowie die Ausübung jeglicher selbstständigen Tätigkeit im stehenden Gewerbe . Dies wurde mit Rückständen beim Finanzamt München und vier Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis begründet.3
Der Kläger erhob Klage gegen den Bescheid, die das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 9. Juli 2024 abwies, dem Kläger am 30. August 2024 zugestellt.3Der Kläger erhob Klage gegen den Bescheid, die das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 9. Juli 2024 abwies, dem Kläger am 30. August 2024 zugestellt.4
Der Kläger beantragte mit am 26. September 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag die Zulassung der Berufung und begründete den Antrag mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2024, am gleichen Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen.4Der Kläger beantragte mit am 26. September 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag die Zulassung der Berufung und begründete den Antrag mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2024, am gleichen Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen.5
Die Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten.5Die Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten.6
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.6Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.II.7
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung des Klägers nicht ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung vorliegen.7Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung des Klägers nicht ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung vorliegen.8
1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die jedoch nicht vorliegen.81. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die jedoch nicht vorliegen.9
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist . Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen .9Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist . Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen .10
1.1 Der Kläger trägt vor, die Untersagung eines Gewerbes sei ultima ratio zur Abwehr der aus der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden folgenden Gefährdungen; ihre Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Die Verbindlichkeiten des Klägers beim Finanzamt seien im mittleren vierstelligen Bereich und damit gering gewesen. Darüber hinaus sei zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses absehbar gewesen, dass die Verbindlichkeiten durch den Verkauf eines Grundstücks würden beglichen werden können. Auch habe es sich bei den Verbindlichkeiten im Wesentlichen um Säumniszuschläge gehandelt. Das Finanzamt habe erkennen lassen, dass es mit einer Ratenzahlungsvereinbarung einverstanden sei. Zu berücksichtigen sei auch die allgemeine Situation des Klägers. Das Unternehmen der Ehefrau des Klägers sei insolvent, so dass sämtliche privaten Kosten auf einmal vom Kläger zu begleichen gewesen seien. Der Kläger sei im Anschluss an die Zeit der Einschränkungen der Covid 19-Pandemie, die ihn schwer getroffen hätten, über einen Zeitraum von fast 1,5 Jahren krank gewesen. Er sei mithin durch außergewöhnliche Umstände und Belastungen in finanzielle Schwierigkeiten geraten, sei aber gewillt, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Aufgrund dessen sei die Gewerbeuntersagung nicht erforderlich gewesen und jedenfalls unverhältnismäßig.101.1 Der Kläger trägt vor, die Untersagung eines Gewerbes sei ultima ratio zur Abwehr der aus der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden folgenden Gefährdungen; ihre Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Die Verbindlichkeiten des Klägers beim Finanzamt seien im mittleren vierstelligen Bereich und damit gering gewesen. Darüber hinaus sei zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses absehbar gewesen, dass die Verbindlichkeiten durch den Verkauf eines Grundstücks würden beglichen werden können. Auch habe es sich bei den Verbindlichkeiten im Wesentlichen um Säumniszuschläge gehandelt. Das Finanzamt habe erkennen lassen, dass es mit einer Ratenzahlungsvereinbarung einverstanden sei. Zu berücksichtigen sei auch die allgemeine Situation des Klägers. Das Unternehmen der Ehefrau des Klägers sei insolvent, so dass sämtliche privaten Kosten auf einmal vom Kläger zu begleichen gewesen seien. Der Kläger sei im Anschluss an die Zeit der Einschränkungen der Covid 19-Pandemie, die ihn schwer getroffen hätten, über einen Zeitraum von fast 1,5 Jahren krank gewesen. Er sei mithin durch außergewöhnliche Umstände und Belastungen in finanzielle Schwierigkeiten geraten, sei aber gewillt, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Aufgrund dessen sei die Gewerbeuntersagung nicht erforderlich gewesen und jedenfalls unverhältnismäßig.11
1.2 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, nach den Feststellungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten sei, habe dieser zum maßgeblichen Zeitpunkt erhebliche Steuerrückstände gehabt. Dabei komme es nicht darauf an, ob es sich um Steuern oder steuerliche Nebenleistungen handele, denn von einem Gewerbetreibenden werde erwartet, dass er nicht nur fällige Steuern fristgerecht zahle, sondern auch unabhängig vom Entstehungsgrund aufgelaufene Schulden nach Kräften alsbald verringere. Dafür spreche die gesetzliche Regelung, wonach außer Zinsen auf Steuerschulden auch Säumniszuschläge zu entrichten seien. Zudem habe der Kläger nicht nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept gearbeitet. Dieses setze grundsätzlich voraus, dass mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen werde, die eine Tilgung der Verbindlichkeiten innerhalb überschaubarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lasse und tatsächlich und konsequent verwirklicht werde. Auch sei der Kläger im Zeitpunkt des Bescheiderlasses mit vier Eintragungen im Schuldnerverzeichnis erfasst gewesen. Dies belege seine anhaltende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und damit die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. Auf ein Verschulden komme es insoweit nicht an. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass ihm ein geplanter Grundstücksverkauf die Begleichung der Rückstände beim Finanzamt ermöglichen werde, betreffe dies ungewisse Entwicklungen nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankomme, werde darauf hingewiesen, dass sich die wirtschaftliche Situation des Klägers auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht maßgebend zu seinen Gunsten geändert zu haben scheine. Nach den von der Beklagten für die mündliche Verhandlung eingeholten Informationen hätten sich die Steuerrückstände des Klägers am 2. Juli 2024 auf 6.514,35 € belaufen, und der Kläger sei weiterhin mit vier Eintragungen im Schuldnerverzeichnis eingetragen gewesen, davon die letzte am 17. Juni 2024 wegen „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“. Die Gewerbeuntersagung sei vorliegend zum Schutz der Allgemeinheit vor der Teilnahme unzuverlässiger Gewerbetreibender am Geschäftsverkehr erforderlich und nicht unverhältnismäßig, denn eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Gewerbeuntersagung sei allenfalls in extremen Ausnahmefällen unverhältnismäßig, wofür hier nichts ersichtlich sei.111.2 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, nach den Feststellungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten sei, habe dieser zum maßgeblichen Zeitpunkt erhebliche Steuerrückstände gehabt. Dabei komme es nicht darauf an, ob es sich um Steuern oder steuerliche Nebenleistungen handele, denn von einem Gewerbetreibenden werde erwartet, dass er nicht nur fällige Steuern fristgerecht zahle, sondern auch unabhängig vom Entstehungsgrund aufgelaufene Schulden nach Kräften alsbald verringere. Dafür spreche die gesetzliche Regelung, wonach außer Zinsen auf Steuerschulden auch Säumniszuschläge zu entrichten seien. Zudem habe der Kläger nicht nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept gearbeitet. Dieses setze grundsätzlich voraus, dass mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen werde, die eine Tilgung der Verbindlichkeiten innerhalb überschaubarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lasse und tatsächlich und konsequent verwirklicht werde. Auch sei der Kläger im Zeitpunkt des Bescheiderlasses mit vier Eintragungen im Schuldnerverzeichnis erfasst gewesen. Dies belege seine anhaltende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und damit die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. Auf ein Verschulden komme es insoweit nicht an. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass ihm ein geplanter Grundstücksverkauf die Begleichung der Rückstände beim Finanzamt ermöglichen werde, betreffe dies ungewisse Entwicklungen nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankomme, werde darauf hingewiesen, dass sich die wirtschaftliche Situation des Klägers auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht maßgebend zu seinen Gunsten geändert zu haben scheine. Nach den von der Beklagten für die mündliche Verhandlung eingeholten Informationen hätten sich die Steuerrückstände des Klägers am 2. Juli 2024 auf 6.514,35 € belaufen, und der Kläger sei weiterhin mit vier Eintragungen im Schuldnerverzeichnis eingetragen gewesen, davon die letzte am 17. Juni 2024 wegen „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“. Die Gewerbeuntersagung sei vorliegend zum Schutz der Allgemeinheit vor der Teilnahme unzuverlässiger Gewerbetreibender am Geschäftsverkehr erforderlich und nicht unverhältnismäßig, denn eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Gewerbeuntersagung sei allenfalls in extremen Ausnahmefällen unverhältnismäßig, wofür hier nichts ersichtlich sei.12
1.3 Mit seinem Zulassungsvorbringen hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht begründet.121.3 Mit seinem Zulassungsvorbringen hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht begründet.13
Das Verwaltungsgericht hat die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers zu Recht mit dessen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit begründet. Diese ergibt sich hier aus den im Zeitpunkt des Bescheiderlasses bestehenden Steuerrückständen in Höhe von ca. 7.600 € und den vier Eintragungen im Schuldnerverzeichnis . Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, seine Steuerschulden seien gering gewesen. Diese waren jedenfalls nicht unerheblich und begründeten in Zusammenschau mit den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ohne Weiteres die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers .13Das Verwaltungsgericht hat die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers zu Recht mit dessen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit begründet. Diese ergibt sich hier aus den im Zeitpunkt des Bescheiderlasses bestehenden Steuerrückständen in Höhe von ca. 7.600 € und den vier Eintragungen im Schuldnerverzeichnis . Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, seine Steuerschulden seien gering gewesen. Diese waren jedenfalls nicht unerheblich und begründeten in Zusammenschau mit den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ohne Weiteres die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers .14
Soweit der Kläger damit argumentiert, es habe sich bei den Steuerrückständen lediglich um Säumniszuschläge gehandelt, setzt er sich nicht mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es für die gewerberechtliche Zuverlässigkeit nicht darauf ankommt, ob es sich bei den steuerlichen Rückständen des Gewerbetreibenden um Steuern oder steuerliche Nebenleistungen handelt, zumal gerade das Entstehen von Säumniszuschlägen und Zinsen darauf beruht, dass der Gewerbetreibende seine Zahlungs- bzw. Erklärungsverpflichtungen nicht erfüllt hat, er also bereits zuvor ein Verhalten gezeigt hat, welches die nicht ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes begründet . Dass das Finanzamt insoweit mit einer Ratenzahlungsvereinbarung einverstanden gewesen sei, wie der Kläger meint, ist eine nicht belegte Behauptung; im Übrigen ergibt sich daraus nicht, dass eine solche Vereinbarung tatsächlich abgeschlossen worden wäre.14Soweit der Kläger damit argumentiert, es habe sich bei den Steuerrückständen lediglich um Säumniszuschläge gehandelt, setzt er sich nicht mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es für die gewerberechtliche Zuverlässigkeit nicht darauf ankommt, ob es sich bei den steuerlichen Rückständen des Gewerbetreibenden um Steuern oder steuerliche Nebenleistungen handelt, zumal gerade das Entstehen von Säumniszuschlägen und Zinsen darauf beruht, dass der Gewerbetreibende seine Zahlungs- bzw. Erklärungsverpflichtungen nicht erfüllt hat, er also bereits zuvor ein Verhalten gezeigt hat, welches die nicht ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes begründet . Dass das Finanzamt insoweit mit einer Ratenzahlungsvereinbarung einverstanden gewesen sei, wie der Kläger meint, ist eine nicht belegte Behauptung; im Übrigen ergibt sich daraus nicht, dass eine solche Vereinbarung tatsächlich abgeschlossen worden wäre.15
Soweit der Kläger die Absicht hatte, seine Steuerschulden durch den Verkauf eines Grundstücks zu begleichen, ist dies unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um ungewisse Entwicklungen nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung handelte . Gegenteiliges hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht vorgetragen.15Soweit der Kläger die Absicht hatte, seine Steuerschulden durch den Verkauf eines Grundstücks zu begleichen, ist dies unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um ungewisse Entwicklungen nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung handelte . Gegenteiliges hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht vorgetragen.16
Die vom Kläger geltend gemachten außergewöhnlichen Umstände wie die Insolvenz des Unternehmens seiner Ehefrau und seine längere Krankheit im Anschluss an die Covid 19-Pandemie können an der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nichts ändern, da es insoweit auf Verschulden nicht ankommt . Aus diesen Umständen folgt auch nicht die Unverhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung. Nach der Rechtsprechung kann eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen . Ein solcher extremer Ausnahmefall wird durch Umstände wie eine Erkrankung des Klägers, die Covid 19-Pandemie sowie die Insolvenz des Unternehmens seiner Frau nicht begründet, denn dabei handelt es sich in der Pauschalität, in der der Kläger sie vorträgt, um Umstände, die jeden Gewerbetreibenden treffen können. Um einen extremen Ausnahmefall begründen zu können, ist der Vortrag bei weitem zu unsubstantiiert.16Die vom Kläger geltend gemachten außergewöhnlichen Umstände wie die Insolvenz des Unternehmens seiner Ehefrau und seine längere Krankheit im Anschluss an die Covid 19-Pandemie können an der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nichts ändern, da es insoweit auf Verschulden nicht ankommt . Aus diesen Umständen folgt auch nicht die Unverhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung. Nach der Rechtsprechung kann eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen . Ein solcher extremer Ausnahmefall wird durch Umstände wie eine Erkrankung des Klägers, die Covid 19-Pandemie sowie die Insolvenz des Unternehmens seiner Frau nicht begründet, denn dabei handelt es sich in der Pauschalität, in der der Kläger sie vorträgt, um Umstände, die jeden Gewerbetreibenden treffen können. Um einen extremen Ausnahmefall begründen zu können, ist der Vortrag bei weitem zu unsubstantiiert.17
2. Der Kläger trägt weiter vor, es seien auch sämtliche weiteren Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 VwGO gegeben, begründet dies aber nicht. Darauf wird daher nicht weiter eingegangen.172. Der Kläger trägt weiter vor, es seien auch sämtliche weiteren Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 VwGO gegeben, begründet dies aber nicht. Darauf wird daher nicht weiter eingegangen.18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1, 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1, 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.19
Dieser Beschluss ist unanfechtbar . Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig .19Dieser Beschluss ist unanfechtbar . Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig .

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