VGH München – 04.11.2024, 4 ZB 24.30741 – Sicherheitslage in Bagdad, Unterstützungsleistungen volljähriger Fam…

Titel:
Sicherheitslage in Bagdad, Unterstützungsleistungen volljähriger Familienmitglieder
Normenketten:
AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
AufenthG § 60 Abs. 5
Schlagworte:
Sicherheitslage in Bagdad, Unterstützungsleistungen volljähriger Familienmitglieder
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 14.05.2024 – AN 2 K 20.30692
Fundstelle:
BeckRS 2024, 33480Titel:Sicherheitslage in Bagdad, Unterstützungsleistungen volljähriger FamilienmitgliederNormenketten:AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3AufenthG § 60 Abs. 5Schlagworte:Sicherheitslage in Bagdad, Unterstützungsleistungen volljähriger FamilienmitgliederVorinstanz:VG Ansbach, Urteil vom 14.05.2024 – AN 2 K 20.30692Fundstelle:BeckRS 2024, 33480 Tenor
I. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Bevollmächtigten für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.I. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Bevollmächtigten für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Mai 2024 – AN 2 K 20.30692 – wird abgelehnt.II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Mai 2024 – AN 2 K 20.30692 – wird abgelehnt.
III. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.III. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.Gründe1
1. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung der Kläger aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet .11. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung der Kläger aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet .2
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz sind nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt bzw. liegen nicht vor.22. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz sind nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt bzw. liegen nicht vor.3
a) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt . Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind .3a) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt . Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind .4
b) Die Kläger halten die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob „im gesamten Irak, jedenfalls aber in Bagdad, im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG von einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit von Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts auszugehen ist“.4b) Die Kläger halten die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob „im gesamten Irak, jedenfalls aber in Bagdad, im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG von einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit von Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts auszugehen ist“.5
Zur Begründung führen sie aus, das Verwaltungsgericht habe sich darauf beschränkt, die Opferzahlen der Bevölkerung gegenüberzustellen und daraus zu schlussfolgern, es bestünde keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, im Irak Opfer willkürlicher Gewalt des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu werden. Dagegen spreche die aktuelle Entwicklung im Irak, wie sie sich in den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amts, des Länderreports der Beklagten und des „Country of Origin Information Report Iraq“ der European Union Agency for Asylum darstelle. Nach letzterem seien in dem ca. ein Jahr umfassenden Berichtszeitraum fast 40% der Einwohner sicherheitsrelevanten Vorfällen ausgesetzt gewesen. Insgesamt hätten in dem Zeitraum über 6.000 sicherheitsrelevante Vorfälle stattgefunden, davon 361 in Bagdad. In Bagdad seien außerdem zahlreiche sicherheitsrelevante Gruppen wie der IS oder die „Muqawama“-Gruppe aktiv.5Zur Begründung führen sie aus, das Verwaltungsgericht habe sich darauf beschränkt, die Opferzahlen der Bevölkerung gegenüberzustellen und daraus zu schlussfolgern, es bestünde keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, im Irak Opfer willkürlicher Gewalt des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu werden. Dagegen spreche die aktuelle Entwicklung im Irak, wie sie sich in den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amts, des Länderreports der Beklagten und des „Country of Origin Information Report Iraq“ der European Union Agency for Asylum darstelle. Nach letzterem seien in dem ca. ein Jahr umfassenden Berichtszeitraum fast 40% der Einwohner sicherheitsrelevanten Vorfällen ausgesetzt gewesen. Insgesamt hätten in dem Zeitraum über 6.000 sicherheitsrelevante Vorfälle stattgefunden, davon 361 in Bagdad. In Bagdad seien außerdem zahlreiche sicherheitsrelevante Gruppen wie der IS oder die „Muqawama“-Gruppe aktiv.6
Mit diesen Ausführungen werden die Kläger den Darlegungsanforderungen gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht. Soweit sich die aufgeworfene Frage nicht nur auf die Herkunftsregion der Kläger bezieht, ist schon nicht dargelegt, inwiefern sie für den Rechtstreit entscheidungserheblich sein sollte. Aus den von den Klägern zitierten Erkenntnismitteln ergeben sich im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft ist.6Mit diesen Ausführungen werden die Kläger den Darlegungsanforderungen gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht. Soweit sich die aufgeworfene Frage nicht nur auf die Herkunftsregion der Kläger bezieht, ist schon nicht dargelegt, inwiefern sie für den Rechtstreit entscheidungserheblich sein sollte. Aus den von den Klägern zitierten Erkenntnismitteln ergeben sich im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft ist.7
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Der Grad willkürlicher Gewalt muss dafür ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein .7Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Der Grad willkürlicher Gewalt muss dafür ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein .8
Für die Frage, ob eine Person in diesem Sinne durch den bewaffneten Konflikt individuell gefährdet ist, bedarf es daher zunächst einer Feststellung zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung, d. h. zum Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Dies umfasst eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos. Erforderlich ist die Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Auf dieser Grundlage ist mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des Schutzsuchenden vorzunehmen. Zu dieser wertenden Gesamtbetrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann .8Für die Frage, ob eine Person in diesem Sinne durch den bewaffneten Konflikt individuell gefährdet ist, bedarf es daher zunächst einer Feststellung zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung, d. h. zum Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Dies umfasst eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos. Erforderlich ist die Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Auf dieser Grundlage ist mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des Schutzsuchenden vorzunehmen. Zu dieser wertenden Gesamtbetrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann .9
An diesen vom Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Maßstäben für die Feststellungen zur Gefahrendichte ist auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juni 2021 festzuhalten , in der vor allem betont wird, die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung könne nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium für die Annahme einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c der RL 2011/95/EU sein. Um festzustellen, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ in diesem Sinne vorliegt, ist demnach eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich. Konkret können insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden, ferner etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen .9An diesen vom Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Maßstäben für die Feststellungen zur Gefahrendichte ist auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juni 2021 festzuhalten , in der vor allem betont wird, die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung könne nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium für die Annahme einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c der RL 2011/95/EU sein. Um festzustellen, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ in diesem Sinne vorliegt, ist demnach eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich. Konkret können insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden, ferner etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen .10
Hiervon ausgehend lassen sich dem Vorbringen der Kläger keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die derzeitige Situation in ihrer Herkunftsregion, Bagdad, durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sein könnte, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Die Kläger führen an, dass bezogen auf den rund ein Jahr abdeckenden Berichtsraum in der Region Bagdad mit rund neun Mio. Einwohnern von 361 sicherheitsrelevanten Vorfällen berichtet wurde, von denen 130 Vorfälle gegen Zivilpersonen gerichtet waren . Nach dem Bericht waren die jüngsten Entwicklungen von Konflikten zwischen den „Popular Mobilisation Forces“ und dem IS geprägt . Seit dem Ausbruch des bewaffneten Konflikts zwischen Israel und Hamas hätten verstärkte Angriffe auf US-Streitkräfte und deren Gegenschläge auch unmittelbare Auswirkungen auf Bagdad. Auch vom Iran unterstützte Gruppen hätten über 500 Angriffe verübt, die überwiegend Versorgungskonvois der US-Streitkräfte betroffen hätten , die aber seit Januar 2024 eingestellt worden seien . Korrespondierend dazu waren UNAMI im Berichtszeitraum keine zivilen Opfer in der Region Bagdad bekannt; das Uppsala Conflict Data Program berichtete von drei Todesopfern in der Zivilbevölkerung . Soweit die Kläger auf die Aussage des Berichts Bezug nehmen, rund 40% der irakischen Bevölkerung sei sicherheitsrelevanten Vorfällen ausgesetzt , beruht diese Aussage auf der genutzten Definition, die beispielsweise auch alle Personen in ihre Statistik einbezieht, deren Dorf, Nachbarschaft oder Stadt von konfliktbedingter Zerstörung betroffen waren. Rückschlusse auf die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG lassen sich aus der Statistik daher nicht ziehen. Insgesamt ergibt sich aus den von den Klägern zitierten Erkenntnismitteln für die Region Bagdad keine Verschlechterung der Sicherheitslage im Vergleich zu der Situation im Jahr 2020, bei der für Bagdad eine ausreichend hohe Gefahrendichte verneint wurde . Mit dieser Rechtsprechung setzen sich die Kläger nicht weiter auseinander.10Hiervon ausgehend lassen sich dem Vorbringen der Kläger keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die derzeitige Situation in ihrer Herkunftsregion, Bagdad, durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sein könnte, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Die Kläger führen an, dass bezogen auf den rund ein Jahr abdeckenden Berichtsraum in der Region Bagdad mit rund neun Mio. Einwohnern von 361 sicherheitsrelevanten Vorfällen berichtet wurde, von denen 130 Vorfälle gegen Zivilpersonen gerichtet waren . Nach dem Bericht waren die jüngsten Entwicklungen von Konflikten zwischen den „Popular Mobilisation Forces“ und dem IS geprägt . Seit dem Ausbruch des bewaffneten Konflikts zwischen Israel und Hamas hätten verstärkte Angriffe auf US-Streitkräfte und deren Gegenschläge auch unmittelbare Auswirkungen auf Bagdad. Auch vom Iran unterstützte Gruppen hätten über 500 Angriffe verübt, die überwiegend Versorgungskonvois der US-Streitkräfte betroffen hätten , die aber seit Januar 2024 eingestellt worden seien . Korrespondierend dazu waren UNAMI im Berichtszeitraum keine zivilen Opfer in der Region Bagdad bekannt; das Uppsala Conflict Data Program berichtete von drei Todesopfern in der Zivilbevölkerung . Soweit die Kläger auf die Aussage des Berichts Bezug nehmen, rund 40% der irakischen Bevölkerung sei sicherheitsrelevanten Vorfällen ausgesetzt , beruht diese Aussage auf der genutzten Definition, die beispielsweise auch alle Personen in ihre Statistik einbezieht, deren Dorf, Nachbarschaft oder Stadt von konfliktbedingter Zerstörung betroffen waren. Rückschlusse auf die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG lassen sich aus der Statistik daher nicht ziehen. Insgesamt ergibt sich aus den von den Klägern zitierten Erkenntnismitteln für die Region Bagdad keine Verschlechterung der Sicherheitslage im Vergleich zu der Situation im Jahr 2020, bei der für Bagdad eine ausreichend hohe Gefahrendichte verneint wurde . Mit dieser Rechtsprechung setzen sich die Kläger nicht weiter auseinander.11
c) Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen.11c) Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen.12
Eine Divergenz im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass ein Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts von einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz des Divergenzgerichts abweicht und die Entscheidung darauf beruht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird . Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Dass in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewendet wurde, ist nicht ausreichend .12Eine Divergenz im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass ein Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts von einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz des Divergenzgerichts abweicht und die Entscheidung darauf beruht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird . Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Dass in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewendet wurde, ist nicht ausreichend .13
Die Kläger führen aus, das Verwaltungsgericht weiche von dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juli 2023 aufgestellten Rechtsgrundsatz ab, bei der Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bzw. Art. 15 Buchst. c der RL 2011/95/EU vorliegt, sei eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation des Herkunftslands des Klägers kennzeichneten, erforderlich. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Darlegung der Rechtsmaßstäbe die Erforderlichkeit einer Gesamtabwägung ebenso wenig erwähnt wie die genannten maßgeblichen Entscheidungen und handle daher implizit nach dem Rechtssatz, zur Feststellung des Grades der Intensität genüge es, mathematische Kriterien anzuwenden.13Die Kläger führen aus, das Verwaltungsgericht weiche von dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juli 2023 aufgestellten Rechtsgrundsatz ab, bei der Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bzw. Art. 15 Buchst. c der RL 2011/95/EU vorliegt, sei eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation des Herkunftslands des Klägers kennzeichneten, erforderlich. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Darlegung der Rechtsmaßstäbe die Erforderlichkeit einer Gesamtabwägung ebenso wenig erwähnt wie die genannten maßgeblichen Entscheidungen und handle daher implizit nach dem Rechtssatz, zur Feststellung des Grades der Intensität genüge es, mathematische Kriterien anzuwenden.14
Mit diesem Vorbringen wird eine Divergenz nicht dargelegt, da ihm schon nicht zu entnehmen ist, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung bewusst von einem obergerichtlichen Rechtsgrundsatz abgewichen wäre. Auch inhaltlich geht der Vorwurf fehl, da das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil keine „mathematischen Kriterien“ zur Anwendung gebracht hat, sondern feststellt, auf Grund der Auskunftslage sei davon auszugehen, dass der Grad willkürlicher Gewalt kein so hohes Niveau erreicht habe, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, die Kläger liefen bei ihrer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein . Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der pauschalen Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesamts ableiten . In der Sache kritisieren die Kläger die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die nach der abschließenden Regelung in § 78 Abs. 3 AsylG aber keinen Zulassungsgrund darstellt.14Mit diesem Vorbringen wird eine Divergenz nicht dargelegt, da ihm schon nicht zu entnehmen ist, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung bewusst von einem obergerichtlichen Rechtsgrundsatz abgewichen wäre. Auch inhaltlich geht der Vorwurf fehl, da das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil keine „mathematischen Kriterien“ zur Anwendung gebracht hat, sondern feststellt, auf Grund der Auskunftslage sei davon auszugehen, dass der Grad willkürlicher Gewalt kein so hohes Niveau erreicht habe, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, die Kläger liefen bei ihrer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein . Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der pauschalen Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesamts ableiten . In der Sache kritisieren die Kläger die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die nach der abschließenden Regelung in § 78 Abs. 3 AsylG aber keinen Zulassungsgrund darstellt.15
Eine Divergenz haben die Kläger auch nicht dargelegt, soweit sie eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 und dem darin enthaltenen Rechtssatz rügen, dass „auch bei familiärer Lebensgemeinschaft für jedes Familienmitglied gesondert zu prüfen ist, ob ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt“.15Eine Divergenz haben die Kläger auch nicht dargelegt, soweit sie eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 und dem darin enthaltenen Rechtssatz rügen, dass „auch bei familiärer Lebensgemeinschaft für jedes Familienmitglied gesondert zu prüfen ist, ob ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt“.16
Die Rüge beruht schon auf einer falschen Vorstellung über den Inhalt des zitierten Rechtsatzes. Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Entscheidung darauf ab, ob im Fall einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband die Sicherung der Existenz für alle Familienangehörigen als möglich erscheint . Dies steht nicht im Widerspruch zu der von den Klägern zitierten Aussage des Bundesverwaltungsgerichts , der nationale Abschiebungsschutz sei für jeden Ausländer einzeln und gesondert zu prüfen, da die Regelungen zum Familienasyl weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden seien. Denn daraus folgt nur, dass aus einem zugunsten eines Familienmitglieds festgestellten Abschiebungsverbot keine unmittelbaren Rechtswirkungen für eine andere Person abgeleitet werden kann. Gleichwohl werden die tatsächlichen Umstände in der Regel bei der gesamten Kernfamilie zu identischen Ergebnissen bei der Prüfung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK führen.16Die Rüge beruht schon auf einer falschen Vorstellung über den Inhalt des zitierten Rechtsatzes. Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Entscheidung darauf ab, ob im Fall einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband die Sicherung der Existenz für alle Familienangehörigen als möglich erscheint . Dies steht nicht im Widerspruch zu der von den Klägern zitierten Aussage des Bundesverwaltungsgerichts , der nationale Abschiebungsschutz sei für jeden Ausländer einzeln und gesondert zu prüfen, da die Regelungen zum Familienasyl weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden seien. Denn daraus folgt nur, dass aus einem zugunsten eines Familienmitglieds festgestellten Abschiebungsverbot keine unmittelbaren Rechtswirkungen für eine andere Person abgeleitet werden kann. Gleichwohl werden die tatsächlichen Umstände in der Regel bei der gesamten Kernfamilie zu identischen Ergebnissen bei der Prüfung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK führen.17
In der Sache kritisieren die Kläger eine behauptete Verletzung des materiellen Rechts bei der Prüfung von Abschiebungsverboten, weil das Verwaltungsgericht bei der Frage der Unterhaltssicherung auf die Erwerbsfähigkeit der Kläger zu 1 und 2 abgestellt und ausgeführt hat, diese könnten – gemeinsam – das notwendige Existenzminium für die Familie erwirtschaften , obwohl der Kläger zu 2 bereits volljährig sei. Weder die Zulassungsschrift noch das Urteil enthalten aber Hinweise darauf, dass das Verwaltungsgericht mit diesen Ausführungen bewusst von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen wollte, das unter den Begriff der „Kernfamilie“ – wie den Klägern zuzugeben ist – neben den Eltern nur die minderjährigen Kinder fasst . Dazu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung ganz allgemein von den Mitgliedern einer „häuslichen und familiären Gemeinschaft“ als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft spricht . Warum dies nicht auch im Verhältnis zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern und minderjährigen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt anzunehmen sein könnte, bedürfte näherer Darlegungen . Die Unterstützungsleistungen des Klägers zu 2 stellen sich aus Sicht der Kläger zu 1 und 3 grundsätzlich nicht anders dar als sonstige Unterstützungsleistungen , die Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.17In der Sache kritisieren die Kläger eine behauptete Verletzung des materiellen Rechts bei der Prüfung von Abschiebungsverboten, weil das Verwaltungsgericht bei der Frage der Unterhaltssicherung auf die Erwerbsfähigkeit der Kläger zu 1 und 2 abgestellt und ausgeführt hat, diese könnten – gemeinsam – das notwendige Existenzminium für die Familie erwirtschaften , obwohl der Kläger zu 2 bereits volljährig sei. Weder die Zulassungsschrift noch das Urteil enthalten aber Hinweise darauf, dass das Verwaltungsgericht mit diesen Ausführungen bewusst von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen wollte, das unter den Begriff der „Kernfamilie“ – wie den Klägern zuzugeben ist – neben den Eltern nur die minderjährigen Kinder fasst . Dazu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung ganz allgemein von den Mitgliedern einer „häuslichen und familiären Gemeinschaft“ als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft spricht . Warum dies nicht auch im Verhältnis zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern und minderjährigen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt anzunehmen sein könnte, bedürfte näherer Darlegungen . Die Unterstützungsleistungen des Klägers zu 2 stellen sich aus Sicht der Kläger zu 1 und 3 grundsätzlich nicht anders dar als sonstige Unterstützungsleistungen , die Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.18
d) Auch die hilfsweise aufgeworfene Grundsatzfrage, „ob es zur Feststellung des Grades der Intensität eines bewaffneten Konflikts ausreichen kann, mathematische Kriterien wie die Mindestzahl ziviler Opfer , Angriffszahlen und einen Vergleich zur Bevölkerungszahl anzuwenden und daraus eine mathematische Wahrscheinlichkeit der Betroffenheit von Zivilpersonen zu bestimmen“, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg, weil sie durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juni 2021 geklärt ist.18d) Auch die hilfsweise aufgeworfene Grundsatzfrage, „ob es zur Feststellung des Grades der Intensität eines bewaffneten Konflikts ausreichen kann, mathematische Kriterien wie die Mindestzahl ziviler Opfer , Angriffszahlen und einen Vergleich zur Bevölkerungszahl anzuwenden und daraus eine mathematische Wahrscheinlichkeit der Betroffenheit von Zivilpersonen zu bestimmen“, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg, weil sie durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juni 2021 geklärt ist.19
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben .193. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben .20
Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird , ist unanfechtbar .20Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird , ist unanfechtbar .

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