VGH München – 05.11.2024, 7 ZB 24.632 – Erste Juristische, Staatsprüfung, Besitz eines Smartphones, Schwerer Fa…

Titel:
Erste Juristische, Staatsprüfung, Besitz eines Smartphones, Schwerer Fall des Unterschleifs , Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Normenkette:
JAPO § 11 Abs. 1 S. 2 und 3
Leitsätze:
1. Die Einordnung als „schwerer Fall“ des Unterschleifs im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 JAPO bemisst sich ausschließlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dies gilt auch in Bezug auf nicht zugelassene Hilfsmittel wie ein Smartphone.
2. Für die Frage, ob ein „einfacher“ oder ein „schwerer“ Fall des Unterschleifs gegeben ist, kommt es auf subjektive Erfordernisse nicht an. Maßstab ist vielmehr der Grad der Verletzung der „Spielregeln des Wettbewerbs“ und das Maß der Beeinträchtigung der Chancengleichheit.
Schlagworte:
Erste Juristische, Staatsprüfung, Besitz eines Smartphones, Schwerer Fall des Unterschleifs , Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 05.02.2024 – B 3 K 23.643
Fundstelle:
BeckRS 2024, 33498Titel:Erste Juristische, Staatsprüfung, Besitz eines Smartphones, Schwerer Fall des Unterschleifs , Grundsatz der VerhältnismäßigkeitNormenkette:JAPO § 11 Abs. 1 S. 2 und 3Leitsätze:1. Die Einordnung als „schwerer Fall“ des Unterschleifs im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 JAPO bemisst sich ausschließlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dies gilt auch in Bezug auf nicht zugelassene Hilfsmittel wie ein Smartphone.2. Für die Frage, ob ein „einfacher“ oder ein „schwerer“ Fall des Unterschleifs gegeben ist, kommt es auf subjektive Erfordernisse nicht an. Maßstab ist vielmehr der Grad der Verletzung der „Spielregeln des Wettbewerbs“ und das Maß der Beeinträchtigung der Chancengleichheit.Schlagworte:Erste Juristische, Staatsprüfung, Besitz eines Smartphones, Schwerer Fall des Unterschleifs , Grundsatz der VerhältnismäßigkeitVorinstanz:VG Bayreuth, Urteil vom 05.02.2024 – B 3 K 23.643Fundstelle:BeckRS 2024, 33498 Tenor
I. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Februar 2024 – B 3 K 23.643 – wird abgelehnt.I. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Februar 2024 – B 3 K 23.643 – wird abgelehnt.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.II. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.Gründe1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der vom Beklagten allein geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteils liegt nicht vor.1Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der vom Beklagten allein geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteils liegt nicht vor.2
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen . Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist . Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist .2Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen . Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist . Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist .3
1. Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf die Aufgaben 1 bis 4 und die Aufgabe 6 den Unterschleifbescheid vom 25. Juli 2023 aufgehoben und den Beklagten insoweit verpflichtet, die Erste Juristische Staatsprüfung des Klägers im Termin 2023/1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage – hinsichtlich der Bewertung der Aufgabe 5 mit der Note „ungenügend“ – abgewiesen. Der Bescheid sei insoweit rechtswidrig, als darin ein schwerer Fall des Unterschleifs festgestellt und der Kläger deshalb von der gesamten Prüfung ausgeschlossen worden sei. Zwar habe der Kläger einen Unterschleif durch Besitz eines Smartphones während der Prüfung begangen, die entsprechende Aufsichtsarbeit sei daher zu Recht mit „ungenügend“ bewertet worden. Der konkrete Geschehensablauf begründe jedoch keinen schweren Fall des Unterschleifs. Der Kläger habe ein ausgeschaltetes Smartphone in der vorderen Hosentasche getragen und sich damit wenige Minuten am Wachbecken des Sanitärraums bei offener Türe aufgehalten. Durch die Prüfungsaufsicht seien keinerlei Hinweise darauf gefunden worden, dass der Kläger prüfungsbezogene Daten auf seinem Smartphone gespeichert hätte. Auch der Beklagte gehe davon aus, dass das Smartphone während der Prüfung nicht benutzt worden sei, was der vom Kläger vorgelegten Nutzungsstatistik entspreche. Zwar sei der Kläger wegen der abstrakten Nutzungsmöglichkeit gegenüber den anderen Prüfungsteilnehmern bessergestellt, die Chancengleichheit sei jedoch nicht in besonders hohem Maße verletzt. Eine besonders ausgeprägte Verletzung der „Spielregeln des Wettbewerbs“ sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil noch nicht einmal nachgewiesen worden sei, dass der Kläger das Smartphone bewusst mit sich geführt habe. Selbst bei Annahme eines schweren Falls des Unterschleifs wäre die Sanktionsverhängung im vorliegenden Fall unverhältnismäßig, da der Ausschluss von der gesamten Ersten Juristischen Staatsprüfung enorme Auswirkungen auf die Rechte des Prüflings aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG habe.31. Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf die Aufgaben 1 bis 4 und die Aufgabe 6 den Unterschleifbescheid vom 25. Juli 2023 aufgehoben und den Beklagten insoweit verpflichtet, die Erste Juristische Staatsprüfung des Klägers im Termin 2023/1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage – hinsichtlich der Bewertung der Aufgabe 5 mit der Note „ungenügend“ – abgewiesen. Der Bescheid sei insoweit rechtswidrig, als darin ein schwerer Fall des Unterschleifs festgestellt und der Kläger deshalb von der gesamten Prüfung ausgeschlossen worden sei. Zwar habe der Kläger einen Unterschleif durch Besitz eines Smartphones während der Prüfung begangen, die entsprechende Aufsichtsarbeit sei daher zu Recht mit „ungenügend“ bewertet worden. Der konkrete Geschehensablauf begründe jedoch keinen schweren Fall des Unterschleifs. Der Kläger habe ein ausgeschaltetes Smartphone in der vorderen Hosentasche getragen und sich damit wenige Minuten am Wachbecken des Sanitärraums bei offener Türe aufgehalten. Durch die Prüfungsaufsicht seien keinerlei Hinweise darauf gefunden worden, dass der Kläger prüfungsbezogene Daten auf seinem Smartphone gespeichert hätte. Auch der Beklagte gehe davon aus, dass das Smartphone während der Prüfung nicht benutzt worden sei, was der vom Kläger vorgelegten Nutzungsstatistik entspreche. Zwar sei der Kläger wegen der abstrakten Nutzungsmöglichkeit gegenüber den anderen Prüfungsteilnehmern bessergestellt, die Chancengleichheit sei jedoch nicht in besonders hohem Maße verletzt. Eine besonders ausgeprägte Verletzung der „Spielregeln des Wettbewerbs“ sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil noch nicht einmal nachgewiesen worden sei, dass der Kläger das Smartphone bewusst mit sich geführt habe. Selbst bei Annahme eines schweren Falls des Unterschleifs wäre die Sanktionsverhängung im vorliegenden Fall unverhältnismäßig, da der Ausschluss von der gesamten Ersten Juristischen Staatsprüfung enorme Auswirkungen auf die Rechte des Prüflings aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG habe.4
Dagegen trägt der Beklagte vor, bereits der Besitz eines Smartphones als solcher müsse aufgrund dessen umfangreicher Verwendungsmöglichkeiten und des allein aus dem reinen Besitz resultierenden erheblichen Wettbewerbsvorteils gegenüber den anderen Prüfungsteilnehmern grundsätzlich als schwerer Fall des Unterschleifs gewertet werden. Maßgeblich hierfür sei insbesondere, dass das Smartphone ohne größeren zeitlichen Aufwand in Betrieb genommen werden könne und der damit vorhandene Internetzugang – und daher die abstrakt gegebene Verwendungsmöglichkeit – vielfältige Möglichkeiten der Inanspruchnahme unzulässiger Hilfestellungen eröffne, unter anderem durch die fortschreitende Entwicklung der künstlichen Intelligenz. Mit den umfangreichen Zugriffsmöglichkeiten gehe einher, dass es eines planvollen Vorgehens durch den Prüfling nicht mehr bedürfe und dies somit – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nicht als relevantes Kriterium für die Schwere eines Unterschleifs herangezogen werden könne. Zudem stehe mit einem Smartphone ein Hilfsmittel zur Verfügung, das aufgrund seiner Beschaffenheit ein hohes Maß an Heimlichkeit und eine damit korrespondierende geringe Entdeckungswahrscheinlichkeit eröffne. Darin liege ein Umstand, der nicht nur die Schwere des Unterschleifs an sich präge, sondern aus dem sich auch ein spezifisches generalpräventives Ahndungsbedürfnis ergebe. Da § 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO explizit auch auf § 11 Abs. 1 Satz 2 JAPO verweise, könne auch beim bloßen Besitz eines unzulässigen Hilfsmittels – losgelöst von einer nachgewiesenen Verwendung – ein schwerer Fall des Unterschleifs vorliegen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass dem Kläger vorliegend keinesfalls „lediglich“ Fahrlässigkeit zur Last falle. Unter Anwendung der Grundsätze des ersten Anscheins hätte das Verwaltungsgericht zumindest von einem Vorsatz des Klägers hinsichtlich des Mitführens des Smartphones ausgehen müssen. Auch die konkreten Umstände sprächen für die Annahme eines schweren Falls des Unterschleifs. Neben dem im Vorfeld der schriftlichen Prüfungen erfolgten Hinweis, der explizit auf die Unzulässigkeit des Besitzes von Mobiltelefonen Bezug nehme, sei zu berücksichtigen, dass zum Kontrollzeitpunkt am fünften Prüfungstag bereits eine gewisse „Prüfungsroutine“ bestanden habe, der Kläger unmittelbar vor Prüfungsbeginn nochmals mündlich belehrt worden sei und er das Smartphone jederzeit griffbereit in der linken vorderen Hosentasche mit sich geführt habe, wodurch zumindest eine deutliche Nähe zu einem aktiven Verwenden vorliege. Im Übrigen sei die Ahndung auch verhältnismäßig. Insbesondere spreche schon allein das Mitführen eines Smartphones unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention für eine Ahndung als schwerer Fall des Unterschleifs, da ein Verwendungsnachweis in der Regel nicht geführt werden könne und damit die Entdeckungsmöglichkeit äußerst gering sei. Auch bestünden an der Vereinbarkeit der hier maßgeblichen Ahndungsregelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 JAPO mit dem Bestimmtheitsgrundsatz keine Bedenken, das zu sanktionierende Verhalten sowie die daran geknüpfte Sanktionsfolge seien aus den Regelungen klar ersichtlich. Zuletzt sei auch der Umstand, dass der Kläger vor Bekanntgabe des Unterschleifbescheids die mündliche Prüfung absolviert habe und ihm in diesem Zusammenhang die Prüfungsnote mitgeteilt worden sei, ohne Bedeutung und begründe insbesondere keinen Vertrauenstatbestand.4Dagegen trägt der Beklagte vor, bereits der Besitz eines Smartphones als solcher müsse aufgrund dessen umfangreicher Verwendungsmöglichkeiten und des allein aus dem reinen Besitz resultierenden erheblichen Wettbewerbsvorteils gegenüber den anderen Prüfungsteilnehmern grundsätzlich als schwerer Fall des Unterschleifs gewertet werden. Maßgeblich hierfür sei insbesondere, dass das Smartphone ohne größeren zeitlichen Aufwand in Betrieb genommen werden könne und der damit vorhandene Internetzugang – und daher die abstrakt gegebene Verwendungsmöglichkeit – vielfältige Möglichkeiten der Inanspruchnahme unzulässiger Hilfestellungen eröffne, unter anderem durch die fortschreitende Entwicklung der künstlichen Intelligenz. Mit den umfangreichen Zugriffsmöglichkeiten gehe einher, dass es eines planvollen Vorgehens durch den Prüfling nicht mehr bedürfe und dies somit – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nicht als relevantes Kriterium für die Schwere eines Unterschleifs herangezogen werden könne. Zudem stehe mit einem Smartphone ein Hilfsmittel zur Verfügung, das aufgrund seiner Beschaffenheit ein hohes Maß an Heimlichkeit und eine damit korrespondierende geringe Entdeckungswahrscheinlichkeit eröffne. Darin liege ein Umstand, der nicht nur die Schwere des Unterschleifs an sich präge, sondern aus dem sich auch ein spezifisches generalpräventives Ahndungsbedürfnis ergebe. Da § 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO explizit auch auf § 11 Abs. 1 Satz 2 JAPO verweise, könne auch beim bloßen Besitz eines unzulässigen Hilfsmittels – losgelöst von einer nachgewiesenen Verwendung – ein schwerer Fall des Unterschleifs vorliegen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass dem Kläger vorliegend keinesfalls „lediglich“ Fahrlässigkeit zur Last falle. Unter Anwendung der Grundsätze des ersten Anscheins hätte das Verwaltungsgericht zumindest von einem Vorsatz des Klägers hinsichtlich des Mitführens des Smartphones ausgehen müssen. Auch die konkreten Umstände sprächen für die Annahme eines schweren Falls des Unterschleifs. Neben dem im Vorfeld der schriftlichen Prüfungen erfolgten Hinweis, der explizit auf die Unzulässigkeit des Besitzes von Mobiltelefonen Bezug nehme, sei zu berücksichtigen, dass zum Kontrollzeitpunkt am fünften Prüfungstag bereits eine gewisse „Prüfungsroutine“ bestanden habe, der Kläger unmittelbar vor Prüfungsbeginn nochmals mündlich belehrt worden sei und er das Smartphone jederzeit griffbereit in der linken vorderen Hosentasche mit sich geführt habe, wodurch zumindest eine deutliche Nähe zu einem aktiven Verwenden vorliege. Im Übrigen sei die Ahndung auch verhältnismäßig. Insbesondere spreche schon allein das Mitführen eines Smartphones unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention für eine Ahndung als schwerer Fall des Unterschleifs, da ein Verwendungsnachweis in der Regel nicht geführt werden könne und damit die Entdeckungsmöglichkeit äußerst gering sei. Auch bestünden an der Vereinbarkeit der hier maßgeblichen Ahndungsregelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 JAPO mit dem Bestimmtheitsgrundsatz keine Bedenken, das zu sanktionierende Verhalten sowie die daran geknüpfte Sanktionsfolge seien aus den Regelungen klar ersichtlich. Zuletzt sei auch der Umstand, dass der Kläger vor Bekanntgabe des Unterschleifbescheids die mündliche Prüfung absolviert habe und ihm in diesem Zusammenhang die Prüfungsnote mitgeteilt worden sei, ohne Bedeutung und begründe insbesondere keinen Vertrauenstatbestand.5
2. Durch das Vorbringen des Beklagten im Zulassungsverfahren wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und es werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.52. Durch das Vorbringen des Beklagten im Zulassungsverfahren wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und es werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.6
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 JAPO ist eine Arbeit mit der Note „ungenügend“ zu bewerten, wenn das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil beeinflusst wurde. In schweren Fällen erfolgt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 JAPO ein Ausschluss von der Prüfung; diese ist mit der Note „ungenügend“ nicht bestanden. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO stellt auch der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben einen Unterschleif mit den Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 dar, sofern die betroffenen Prüfungsteilnehmer nicht nachweisen, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. Nach Ziffer 2.1 der Hilfsmittelbekanntmachung EJS sind Rechner, Mobiltelefone und sonstige technische Hilfsmittel ausdrücklich nicht zugelassen.6Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 JAPO ist eine Arbeit mit der Note „ungenügend“ zu bewerten, wenn das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil beeinflusst wurde. In schweren Fällen erfolgt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 JAPO ein Ausschluss von der Prüfung; diese ist mit der Note „ungenügend“ nicht bestanden. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO stellt auch der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben einen Unterschleif mit den Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 dar, sofern die betroffenen Prüfungsteilnehmer nicht nachweisen, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. Nach Ziffer 2.1 der Hilfsmittelbekanntmachung EJS sind Rechner, Mobiltelefone und sonstige technische Hilfsmittel ausdrücklich nicht zugelassen.7
a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterfällt jede Form der Sanktionierung des Fehlverhaltens eines Prüflings dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, der durch das prüfungsspezifische Bestimmtheitsgebot konkretisiert wird. Danach muss vor allem die Grenze zwischen dem Bestehen und dem Nichtbestehen einer Prüfung vom Normgeber eindeutig gezogen sein. Dementsprechend unterliegen die Rechtsgrundlagen für die Verhängung von Sanktionen, die sich auf das Bestehen einer Prüfung auswirken können, besonders strengen Bestimmtheitsanforderungen. Danach müssen sowohl das zu sanktionierende Verhalten als auch die an dieses Verhalten geknüpfte Sanktionsfolge so klar ersichtlich sein, dass jeder Prüfling sein Verhalten problemlos danach ausrichten und jede Gefahr des Eingriffs in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG vermeiden kann . § 11 Abs. 1 JAPO ist – trotz der relativ weiten Fassung der Tatbestandsvoraussetzungen – hinreichend bestimmt und genügt zudem den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit .7a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterfällt jede Form der Sanktionierung des Fehlverhaltens eines Prüflings dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, der durch das prüfungsspezifische Bestimmtheitsgebot konkretisiert wird. Danach muss vor allem die Grenze zwischen dem Bestehen und dem Nichtbestehen einer Prüfung vom Normgeber eindeutig gezogen sein. Dementsprechend unterliegen die Rechtsgrundlagen für die Verhängung von Sanktionen, die sich auf das Bestehen einer Prüfung auswirken können, besonders strengen Bestimmtheitsanforderungen. Danach müssen sowohl das zu sanktionierende Verhalten als auch die an dieses Verhalten geknüpfte Sanktionsfolge so klar ersichtlich sein, dass jeder Prüfling sein Verhalten problemlos danach ausrichten und jede Gefahr des Eingriffs in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG vermeiden kann . § 11 Abs. 1 JAPO ist – trotz der relativ weiten Fassung der Tatbestandsvoraussetzungen – hinreichend bestimmt und genügt zudem den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit .8
Soweit der Beklagte allein den Besitz eines Smartphones grundsätzlich als „schweren Fall“ des Unterschleifs wertet, wird diese weite Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „schweren Falls“ den Anforderungen an die normative Bestimmtheit von Sanktionsnormen und damit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht gerecht. Auch die Auslegung einer Norm muss den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG entsprechen und darf nicht eine Undeutlichkeit aufweisen, die dem prüfungsspezifischen Bestimmtheitsgebot zuwiderläuft. Um eine verfassungsgemäße Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO zu gewährleisten, muss die prinzipielle Zielsetzung des Normgebers, eine selbständige und reguläre Prüfungsleistung sicherzustellen, bei der Auslegung der Norm berücksichtigt werden . § 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO verweist sowohl auf die Rechtsfolge des Satzes 1 als auch auf die des Satzes 2 von Absatz 1, und lässt somit gerade nicht den Schluss zu, dass schon allein der Besitz eines nicht zugelassenen Hilfsmittels grundsätzlich einen schweren Fall des Unterschleifs darstellt. Damit geht auch der Normgeber davon aus, dass die Einordnung als „schwerer Fall“ des Unterschleifs ausschließlich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Dies gilt somit auch in Bezug auf nicht zugelassene Hilfsmittel wie ein Smartphone. Anhaltspunkte dafür, dass der Normgeber insoweit ein RegelAusnahmeverhältnis vorgesehen hätte, sind § 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO bereits nicht zu entnehmen. Inwieweit ein solches mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar wäre, bedarf vorliegend keiner Erörterung.8Soweit der Beklagte allein den Besitz eines Smartphones grundsätzlich als „schweren Fall“ des Unterschleifs wertet, wird diese weite Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „schweren Falls“ den Anforderungen an die normative Bestimmtheit von Sanktionsnormen und damit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht gerecht. Auch die Auslegung einer Norm muss den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG entsprechen und darf nicht eine Undeutlichkeit aufweisen, die dem prüfungsspezifischen Bestimmtheitsgebot zuwiderläuft. Um eine verfassungsgemäße Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO zu gewährleisten, muss die prinzipielle Zielsetzung des Normgebers, eine selbständige und reguläre Prüfungsleistung sicherzustellen, bei der Auslegung der Norm berücksichtigt werden . § 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO verweist sowohl auf die Rechtsfolge des Satzes 1 als auch auf die des Satzes 2 von Absatz 1, und lässt somit gerade nicht den Schluss zu, dass schon allein der Besitz eines nicht zugelassenen Hilfsmittels grundsätzlich einen schweren Fall des Unterschleifs darstellt. Damit geht auch der Normgeber davon aus, dass die Einordnung als „schwerer Fall“ des Unterschleifs ausschließlich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Dies gilt somit auch in Bezug auf nicht zugelassene Hilfsmittel wie ein Smartphone. Anhaltspunkte dafür, dass der Normgeber insoweit ein RegelAusnahmeverhältnis vorgesehen hätte, sind § 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO bereits nicht zu entnehmen. Inwieweit ein solches mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar wäre, bedarf vorliegend keiner Erörterung.9
Für die Beurteilung, ob ein „schwerer Fall“ des Unterschleifs gegeben ist, sind als Maßstab der Grad der Verletzung der „Spielregeln des Wettbewerbs“ und das Maß der Beeinträchtigung der Chancengleichheit heranzuziehen. Besonders schwere Fälle liegen nach dem Umfang der Täuschungsmöglichkeiten und dem Täuschungserfolg deutlich im oberen Bereich der vorkommenden Fälle .9Für die Beurteilung, ob ein „schwerer Fall“ des Unterschleifs gegeben ist, sind als Maßstab der Grad der Verletzung der „Spielregeln des Wettbewerbs“ und das Maß der Beeinträchtigung der Chancengleichheit heranzuziehen. Besonders schwere Fälle liegen nach dem Umfang der Täuschungsmöglichkeiten und dem Täuschungserfolg deutlich im oberen Bereich der vorkommenden Fälle .10
Dies zugrunde gelegt, ist die Annahme des Beklagten, allein das Mitführen eines Smartphones begründe grundsätzlich einen schweren Fall des Unterschleifs, da es „die ganze Welt der Hilfsmittel“ vereine, und hier beim Aufsuchen des Sanitärraums eine Nutzungsmöglichkeit bestanden habe, nicht durchgreifend. Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass ein solches Gerät grundsätzlich umfangreiche Recherchen und eine Kontaktaufnahme zu Dritten ermöglicht und damit bereits die abstrakte Nutzungsmöglichkeit einen Vorteil gegenüber den anderen Prüflingen mit sich bringt, kann vorliegend jedoch eine besonders intensive Beeinträchtigung der Chancengleichheit und ein besonders hoher Grad der Verletzung der „Spielregeln des Wettbewerbs“ nicht angenommen werden, wie dies beispielsweise bei einem aufwendigen Einsatz technischer Hilfsmittel, insbesondere auch bei der Nutzung eines Smartphones der Fall sein kann . Das Smartphone des Klägers befand sich bei der Kontrolle nachweislich in seiner linken Hosentasche, war ausgeschaltet und vom Kläger während der Prüfung nicht verwendet worden. Auf dem Smartphone waren keine prüfungsbezogenen Daten gespeichert. Der Kläger befand sich – insoweit vom Beklagten auch nicht bestritten – nicht einige Minuten in einer abgeschlossenen Toilette, sondern wusch sich lediglich bei offener Türe am Waschbecken die Hände. Damit hat der Kläger weder planvolle Vorbereitungshandlungen vorgenommen, wie das Herunterladen prüfungsrelevanter Daten, auf die er schnell Zugriff hätte nehmen können, noch versucht, sich im Verborgenen eine konkrete Nutzungsmöglichkeit zu verschaffen. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger – anders als der Kläger in dem vom Beklagten zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2021 – das Smartphone im eingeschalteten Zustand mit sich geführt und mehrfach zumindest mit dem Versuch der Nutzung zur Hand genommen hat. Zwar spricht bei dem Besitz eines nicht zugelassenen Hilfsmittels der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für ein bewusstes Mitführen dieses Hilfsmittels. Der konkrete Geschehensablauf lässt hier aber – anders als der Beklagte meint – davon abweichend den Schluss zu, dass der Kläger nach der mündlichen Belehrung im Prüfungsraum das Smartphone ausgeschaltet und lediglich leichtfertig nicht in den hinteren Prüfungsraum gelegt, sondern wie üblich in die Hosentasche gesteckt hat. Davon abgesehen kommt es für die Frage, ob ein „einfacher“ oder ein „schwerer“ Fall des Unterschleifs gegeben ist, auf subjektive Erfordernisse nicht an. Maßstab ist vielmehr der Grad der Verletzung der „Spielregeln des Wettbewerbs“ und das Maß der Beeinträchtigung der Chancengleichheit .10Dies zugrunde gelegt, ist die Annahme des Beklagten, allein das Mitführen eines Smartphones begründe grundsätzlich einen schweren Fall des Unterschleifs, da es „die ganze Welt der Hilfsmittel“ vereine, und hier beim Aufsuchen des Sanitärraums eine Nutzungsmöglichkeit bestanden habe, nicht durchgreifend. Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass ein solches Gerät grundsätzlich umfangreiche Recherchen und eine Kontaktaufnahme zu Dritten ermöglicht und damit bereits die abstrakte Nutzungsmöglichkeit einen Vorteil gegenüber den anderen Prüflingen mit sich bringt, kann vorliegend jedoch eine besonders intensive Beeinträchtigung der Chancengleichheit und ein besonders hoher Grad der Verletzung der „Spielregeln des Wettbewerbs“ nicht angenommen werden, wie dies beispielsweise bei einem aufwendigen Einsatz technischer Hilfsmittel, insbesondere auch bei der Nutzung eines Smartphones der Fall sein kann . Das Smartphone des Klägers befand sich bei der Kontrolle nachweislich in seiner linken Hosentasche, war ausgeschaltet und vom Kläger während der Prüfung nicht verwendet worden. Auf dem Smartphone waren keine prüfungsbezogenen Daten gespeichert. Der Kläger befand sich – insoweit vom Beklagten auch nicht bestritten – nicht einige Minuten in einer abgeschlossenen Toilette, sondern wusch sich lediglich bei offener Türe am Waschbecken die Hände. Damit hat der Kläger weder planvolle Vorbereitungshandlungen vorgenommen, wie das Herunterladen prüfungsrelevanter Daten, auf die er schnell Zugriff hätte nehmen können, noch versucht, sich im Verborgenen eine konkrete Nutzungsmöglichkeit zu verschaffen. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger – anders als der Kläger in dem vom Beklagten zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2021 – das Smartphone im eingeschalteten Zustand mit sich geführt und mehrfach zumindest mit dem Versuch der Nutzung zur Hand genommen hat. Zwar spricht bei dem Besitz eines nicht zugelassenen Hilfsmittels der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für ein bewusstes Mitführen dieses Hilfsmittels. Der konkrete Geschehensablauf lässt hier aber – anders als der Beklagte meint – davon abweichend den Schluss zu, dass der Kläger nach der mündlichen Belehrung im Prüfungsraum das Smartphone ausgeschaltet und lediglich leichtfertig nicht in den hinteren Prüfungsraum gelegt, sondern wie üblich in die Hosentasche gesteckt hat. Davon abgesehen kommt es für die Frage, ob ein „einfacher“ oder ein „schwerer“ Fall des Unterschleifs gegeben ist, auf subjektive Erfordernisse nicht an. Maßstab ist vielmehr der Grad der Verletzung der „Spielregeln des Wettbewerbs“ und das Maß der Beeinträchtigung der Chancengleichheit .11
b. Darüber hinaus ist die Annahme eines „schweren Falls“ des Unterschleifs mit der Rechtsfolge des Ausschlusses des Klägers von der gesamten Prüfung vorliegend unverhältnismäßig.11b. Darüber hinaus ist die Annahme eines „schweren Falls“ des Unterschleifs mit der Rechtsfolge des Ausschlusses des Klägers von der gesamten Prüfung vorliegend unverhältnismäßig.12
Die Regelung des § 11 Abs. 1 JAPO steht – wie alle Eingriffsbefugnisse – unter dem Vorbehalt, dass sie in jedem Einzelfall in einer den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügenden Weise ausgeübt wird , damit die Rechtsfolge eines Unterschleifs nicht außer Verhältnis zur Schwere des Unterschleifs steht. Gerade weil § 11 Abs. 1 JAPO nicht als Ermessensnorm ausgestaltet ist, kommt der Verhältnismäßigkeitsprüfung hier eine wichtige Korrektivfunktion bei der Auslegung des Tatbestands zu . Wegen des besonders schwerwiegenden Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG kann die Einordnung eines unlauteren Prüfungsverhaltens als „schwerer Fall“ mit dem damit zwingend einhergehenden Ausschluss von der gesamten Juristischen Staatsprüfung nur als „ultima ratio Sanktion“ im Einzelfall als verhältnismäßig angesehen werden, mithin wenn der Ausschluss unter Berücksichtigung der Folgewirkungen für den Prüfling als Maßnahme am obersten Ende der Sanktionsskala bei nach Umfang und Ausmaß besonders groben Unterschleifhandlungen angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet den Ausschluss eines Prüflings von der gesamten Prüfung im Hinblick auf die darin liegende generalpräventive Wirkung und um Beeinträchtigungen der Chancengleichheit durch Unterschleif zu begegnen zwar nicht schlechthin . Da jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur eine abstrakte Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter, sondern eine auf den Einzelfall bezogene Gewichtung erfordert, kann eine auch für andere erkennbare Abschreckung nur im Rahmen mehrerer zulässiger Sanktionen mitberücksichtigt werden .12Die Regelung des § 11 Abs. 1 JAPO steht – wie alle Eingriffsbefugnisse – unter dem Vorbehalt, dass sie in jedem Einzelfall in einer den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügenden Weise ausgeübt wird , damit die Rechtsfolge eines Unterschleifs nicht außer Verhältnis zur Schwere des Unterschleifs steht. Gerade weil § 11 Abs. 1 JAPO nicht als Ermessensnorm ausgestaltet ist, kommt der Verhältnismäßigkeitsprüfung hier eine wichtige Korrektivfunktion bei der Auslegung des Tatbestands zu . Wegen des besonders schwerwiegenden Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG kann die Einordnung eines unlauteren Prüfungsverhaltens als „schwerer Fall“ mit dem damit zwingend einhergehenden Ausschluss von der gesamten Juristischen Staatsprüfung nur als „ultima ratio Sanktion“ im Einzelfall als verhältnismäßig angesehen werden, mithin wenn der Ausschluss unter Berücksichtigung der Folgewirkungen für den Prüfling als Maßnahme am obersten Ende der Sanktionsskala bei nach Umfang und Ausmaß besonders groben Unterschleifhandlungen angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet den Ausschluss eines Prüflings von der gesamten Prüfung im Hinblick auf die darin liegende generalpräventive Wirkung und um Beeinträchtigungen der Chancengleichheit durch Unterschleif zu begegnen zwar nicht schlechthin . Da jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur eine abstrakte Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter, sondern eine auf den Einzelfall bezogene Gewichtung erfordert, kann eine auch für andere erkennbare Abschreckung nur im Rahmen mehrerer zulässiger Sanktionen mitberücksichtigt werden .13
Hieran gemessen hat der Beklagte bei der Einordnung der klägerischen Unterschleifhandlung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet. Der Ausschluss von der gesamten Prüfung mag zwar geeignet sein, eine gewisse Wirkung im Sinne der negativen Generalprävention zu entfalten, indem sie die Prüfungsteilnehmer von dem Mitführen eines Smartphones abschreckt und zu einer größeren Sorgfalt bei der Vorbereitung der für die Prüfung benötigten Hilfsmittel anhält. Im Hinblick auf die konkrete Täuschungshandlung kann vorliegend jedoch nicht die gesamte Erste Juristische Staatsprüfung des Klägers allein aus generalpräventiven Gründen mit der Note „ungenügend“ bewertet werden. Denn die mit dem Ausschluss von der Prüfung verbundene Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit des Klägers steht im vorliegenden Fall in keinem angemessenen Verhältnis zum Interesse des Beklagten an der Wiederherstellung und am Schutz der Chancengleichheit der übrigen Prüfungsteilnehmer. Aufgrund der Bedeutung der Ersten Juristischen Staatsprüfung sowohl im Hinblick auf die Vorbereitung, den Schwierigkeitsgrad und den Umfang als auch für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendar, stellt die Einordnung des vorliegenden Prüfungsverhaltens als „schwerer Fall“ des Unterschleifs mit der zwingenden Bewertung der gesamten Prüfung mit der Note „ungenügend“ einen besonders weitreichenden Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Dem steht lediglich die abstrakte Nutzungsmöglichkeit des Smartphones in nur einer der sechs Aufsichtsarbeiten gegenüber, die sich der Kläger als Vorteil gegenüber den anderen Prüfungsteilnehmern verschaffte. Die Abschöpfung dieses unzulässig erlangten Vorteils zur Wiederherstellung der Chancengleichheit sieht der Senat mit dem Verwaltungsgericht durch die Bewertung der Aufgabe 5 mit der Note „ungenügend“ als ausreichend und angemessen an. Nach Umfang und Ausmaß des vom Kläger begangenen Unterschleifs ist die im streitgegenständlichen Bescheid ausgesprochene Rechtsfolge nicht allein aus generalpräventiven Gründen zulässig.13Hieran gemessen hat der Beklagte bei der Einordnung der klägerischen Unterschleifhandlung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet. Der Ausschluss von der gesamten Prüfung mag zwar geeignet sein, eine gewisse Wirkung im Sinne der negativen Generalprävention zu entfalten, indem sie die Prüfungsteilnehmer von dem Mitführen eines Smartphones abschreckt und zu einer größeren Sorgfalt bei der Vorbereitung der für die Prüfung benötigten Hilfsmittel anhält. Im Hinblick auf die konkrete Täuschungshandlung kann vorliegend jedoch nicht die gesamte Erste Juristische Staatsprüfung des Klägers allein aus generalpräventiven Gründen mit der Note „ungenügend“ bewertet werden. Denn die mit dem Ausschluss von der Prüfung verbundene Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit des Klägers steht im vorliegenden Fall in keinem angemessenen Verhältnis zum Interesse des Beklagten an der Wiederherstellung und am Schutz der Chancengleichheit der übrigen Prüfungsteilnehmer. Aufgrund der Bedeutung der Ersten Juristischen Staatsprüfung sowohl im Hinblick auf die Vorbereitung, den Schwierigkeitsgrad und den Umfang als auch für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendar, stellt die Einordnung des vorliegenden Prüfungsverhaltens als „schwerer Fall“ des Unterschleifs mit der zwingenden Bewertung der gesamten Prüfung mit der Note „ungenügend“ einen besonders weitreichenden Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Dem steht lediglich die abstrakte Nutzungsmöglichkeit des Smartphones in nur einer der sechs Aufsichtsarbeiten gegenüber, die sich der Kläger als Vorteil gegenüber den anderen Prüfungsteilnehmern verschaffte. Die Abschöpfung dieses unzulässig erlangten Vorteils zur Wiederherstellung der Chancengleichheit sieht der Senat mit dem Verwaltungsgericht durch die Bewertung der Aufgabe 5 mit der Note „ungenügend“ als ausreichend und angemessen an. Nach Umfang und Ausmaß des vom Kläger begangenen Unterschleifs ist die im streitgegenständlichen Bescheid ausgesprochene Rechtsfolge nicht allein aus generalpräventiven Gründen zulässig.14
c. Inwieweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass selbst bei Annahme, allein der Besitz eines Smartphones könne einen schweren Fall begründen, die Sanktion, den Kläger von der gesamten Prüfung auszuschließen, jedoch unverhältnismäßig sei, ist im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zweifelhaft. Das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten kann dennoch nicht zur Zulassung der Berufung führen, da seine Einwendungen gegen die ebenfalls selbständig tragende Begründung, es liege hier schon kein „schwerer Fall“ vor, nicht durchgreifend sind.14c. Inwieweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass selbst bei Annahme, allein der Besitz eines Smartphones könne einen schweren Fall begründen, die Sanktion, den Kläger von der gesamten Prüfung auszuschließen, jedoch unverhältnismäßig sei, ist im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zweifelhaft. Das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten kann dennoch nicht zur Zulassung der Berufung führen, da seine Einwendungen gegen die ebenfalls selbständig tragende Begründung, es liege hier schon kein „schwerer Fall“ vor, nicht durchgreifend sind.15
Nach alledem ist der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar .15Nach alledem ist der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar .

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