VGH München – 11.11.2024, 3 CE 24.1481 – Dienstpostenbesetzung, Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, sachlic…

Titel:
Dienstpostenbesetzung, Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, sachlicher Grund
Normenketten:
GG Art. 33 Abs. 2
VwGO § 123
Schlagworte:
Dienstpostenbesetzung, Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, sachlicher Grund
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 12.08.2024 – Au 2 E 24.1816
Fundstelle:
BeckRS 2024, 33466Titel:Dienstpostenbesetzung, Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, sachlicher GrundNormenketten:GG Art. 33 Abs. 2VwGO § 123Schlagworte:Dienstpostenbesetzung, Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, sachlicher GrundVorinstanz:VG Augsburg, Beschluss vom 12.08.2024 – Au 2 E 24.1816Fundstelle:BeckRS 2024, 33466 Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.Gründe1
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.1Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.2
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, das Stellenbesetzungsverfahren für den Dienstposten „Chief Information Officer“ bei der Autorisierten Stelle Bayern fortzusetzen, zu Recht abgelehnt. Die Gründe, die die Antragstellerin fristgemäß nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat in der Sache beschränkt ist , führen zu keiner Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.2Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, das Stellenbesetzungsverfahren für den Dienstposten „Chief Information Officer“ bei der Autorisierten Stelle Bayern fortzusetzen, zu Recht abgelehnt. Die Gründe, die die Antragstellerin fristgemäß nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat in der Sache beschränkt ist , führen zu keiner Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.3
Der zulässige, innerhalb der Monatsfrist nach Zugang der Mitteilung über den Abbruch des Verfahrens gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Zwar folgt der erforderliche Anordnungsgrund aus dem Umstand, dass im Interesse der Rechtssicherheit umgehend zu klären ist, ob die betreffende Stelle doch in dem vom Dienstherrn abgebrochenen Auswahlverfahren zu vergeben ist oder ein weiteres Verfahren eingeleitet werden darf . Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs auf Fortsetzung des abgebrochenen Auswahlverfahrens nicht glaubhaft gemacht hat .3Der zulässige, innerhalb der Monatsfrist nach Zugang der Mitteilung über den Abbruch des Verfahrens gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Zwar folgt der erforderliche Anordnungsgrund aus dem Umstand, dass im Interesse der Rechtssicherheit umgehend zu klären ist, ob die betreffende Stelle doch in dem vom Dienstherrn abgebrochenen Auswahlverfahren zu vergeben ist oder ein weiteres Verfahren eingeleitet werden darf . Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs auf Fortsetzung des abgebrochenen Auswahlverfahrens nicht glaubhaft gemacht hat .456
Grundlage der gerichtlichen Überprüfung können – ähnlich wie bei Eilrechtsschutzbegehren nach einer getroffenen Auswahlentscheidung – nur die Gründe sein, die der Dienstherr bei seiner Abbruchentscheidung genannt hat; spätere Ergänzungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie die zuvor genannten Gründe lediglich konkretisieren, nicht aber, wenn sie sich als Nachschieben oder Auswechseln von Gründen darstellen .6Grundlage der gerichtlichen Überprüfung können – ähnlich wie bei Eilrechtsschutzbegehren nach einer getroffenen Auswahlentscheidung – nur die Gründe sein, die der Dienstherr bei seiner Abbruchentscheidung genannt hat; spätere Ergänzungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie die zuvor genannten Gründe lediglich konkretisieren, nicht aber, wenn sie sich als Nachschieben oder Auswechseln von Gründen darstellen .78
2.1 Formell setzt die Rechtmäßigkeit des Abbruchs voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der sachliche Grund für den Abbruch evident aus dem Vorgang selbst ergibt . Diesen Anforderungen genügt das Schreiben des Antragsgegners vom 23. Juli 2024 an die Bewerber. In dieser Abbruchmitteilung hat der Antragsgegner unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will.82.1 Formell setzt die Rechtmäßigkeit des Abbruchs voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der sachliche Grund für den Abbruch evident aus dem Vorgang selbst ergibt . Diesen Anforderungen genügt das Schreiben des Antragsgegners vom 23. Juli 2024 an die Bewerber. In dieser Abbruchmitteilung hat der Antragsgegner unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will.9
Zur Begründung teilte er den Bewerbern mit, dass das Auswahlverfahren an einem nicht behebbaren Mangel leide. Insbesondere auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg sei der Dienstherr zur Auffassung gelangt, dass die Ausschreibung zur Besetzung der streitgegenständlichen Stelle den vom Dienstherrn gewünschten Zweck nicht erreichen könne. Unter Zugrundelegung der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts mache die ursprüngliche Ausschreibung vom 3. August 2023 die Verfahrensweise im Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle in der 4. Qualifikationsebene nicht hinreichend deutlich. Der Dienstherr habe nicht festgelegt, ob von einem gesonderten Auswahlverfahren für interne Bewerber oder von einem Gesamtauswahlverfahren für interne und externe Bewerber auszugehen sei. Eine entsprechende Festlegung sei aber wesentlich für die an das Auswahlverfahren zu stellenden Anforderungen. In der Folge habe bereits von Beginn der Ausschreibung an eine erhebliche Ungewissheit im Raum gestanden, wodurch die Möglichkeit bestanden habe, dass sich potenzielle – geeignete – Bewerber von einer Anmeldung ihres Interesses eventuell haben abhalten lassen. Hierbei handele es sich um einen im aktuellen Auswahlverfahren nicht mehr behebbaren Mangel, da bereits die Ausschreibung fehlerbehaftet gewesen sei. Bei richtiger, dem Willen des Dienstherrn entsprechender Ausschreibung, wäre es möglicherweise zu einem anderen Bewerberfeld gekommen. Auf Grund der möglichen Wirkung gegenüber anderen potenziell – geeigneten – Bewerbern werde die Ausschreibung dem verfassungsrechtlich gebotenen Ziel der Bestenauslese und bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung nicht gerecht. Insofern sei der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens weder missbräuchlich noch willkürlich. Die Fortführung des ursprünglichen Auswahlverfahrens unter „Heilung“ des Mangels komme nicht in Betracht.9Zur Begründung teilte er den Bewerbern mit, dass das Auswahlverfahren an einem nicht behebbaren Mangel leide. Insbesondere auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg sei der Dienstherr zur Auffassung gelangt, dass die Ausschreibung zur Besetzung der streitgegenständlichen Stelle den vom Dienstherrn gewünschten Zweck nicht erreichen könne. Unter Zugrundelegung der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts mache die ursprüngliche Ausschreibung vom 3. August 2023 die Verfahrensweise im Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle in der 4. Qualifikationsebene nicht hinreichend deutlich. Der Dienstherr habe nicht festgelegt, ob von einem gesonderten Auswahlverfahren für interne Bewerber oder von einem Gesamtauswahlverfahren für interne und externe Bewerber auszugehen sei. Eine entsprechende Festlegung sei aber wesentlich für die an das Auswahlverfahren zu stellenden Anforderungen. In der Folge habe bereits von Beginn der Ausschreibung an eine erhebliche Ungewissheit im Raum gestanden, wodurch die Möglichkeit bestanden habe, dass sich potenzielle – geeignete – Bewerber von einer Anmeldung ihres Interesses eventuell haben abhalten lassen. Hierbei handele es sich um einen im aktuellen Auswahlverfahren nicht mehr behebbaren Mangel, da bereits die Ausschreibung fehlerbehaftet gewesen sei. Bei richtiger, dem Willen des Dienstherrn entsprechender Ausschreibung, wäre es möglicherweise zu einem anderen Bewerberfeld gekommen. Auf Grund der möglichen Wirkung gegenüber anderen potenziell – geeigneten – Bewerbern werde die Ausschreibung dem verfassungsrechtlich gebotenen Ziel der Bestenauslese und bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung nicht gerecht. Insofern sei der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens weder missbräuchlich noch willkürlich. Die Fortführung des ursprünglichen Auswahlverfahrens unter „Heilung“ des Mangels komme nicht in Betracht.1011
2.2 Die in der Abbruchmitteilung angegebene Begründung legt auch einen inhaltlich tragfähigen Sachgrund dar.112.2 Die in der Abbruchmitteilung angegebene Begründung legt auch einen inhaltlich tragfähigen Sachgrund dar.12
Ein sachlicher Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt, liegt in der Regel vor, wenn dem Dienstherrn im Wege einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig untersagt worden ist, den von ihm Ausgewählten zu ernennen oder ihm einen höherwertigen Dienstposten zu übertragen; der Dienstherr darf dann das bisherige Verfahren abbrechen, um in einem neuen Verfahren eine dem Art. 33 Abs. 2 GG genügende Entscheidung zu treffen, solange die Abbruchentscheidung nicht willkürlich und in der Absicht der Benachteiligung oder Bevorzugung eines bestimmten Bewerbers erfolgt . Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – ein Verwaltungsgericht mit Urteil rechtskräftig festgestellt hat, dass die Auswahlentscheidung des Dienstherrn rechtswidrig war.12Ein sachlicher Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt, liegt in der Regel vor, wenn dem Dienstherrn im Wege einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig untersagt worden ist, den von ihm Ausgewählten zu ernennen oder ihm einen höherwertigen Dienstposten zu übertragen; der Dienstherr darf dann das bisherige Verfahren abbrechen, um in einem neuen Verfahren eine dem Art. 33 Abs. 2 GG genügende Entscheidung zu treffen, solange die Abbruchentscheidung nicht willkürlich und in der Absicht der Benachteiligung oder Bevorzugung eines bestimmten Bewerbers erfolgt . Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – ein Verwaltungsgericht mit Urteil rechtskräftig festgestellt hat, dass die Auswahlentscheidung des Dienstherrn rechtswidrig war.13
Vorliegend kann dahinstehen, ob bei einer vorausgehenden gerichtlichen Beanstandung einer Auswahlentscheidung der Dienstherr im Abbruchvermerk zumindest plausibel darzulegen hat, warum das bisherige Auswahlverfahren nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder es in dieser Fallkonstellation grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der gerichtlich festgestellte Rechtsfehler im laufenden Auswahlverfahren behoben werden kann .13Vorliegend kann dahinstehen, ob bei einer vorausgehenden gerichtlichen Beanstandung einer Auswahlentscheidung der Dienstherr im Abbruchvermerk zumindest plausibel darzulegen hat, warum das bisherige Auswahlverfahren nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder es in dieser Fallkonstellation grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der gerichtlich festgestellte Rechtsfehler im laufenden Auswahlverfahren behoben werden kann .1415
Der Streit kann vorliegend jedoch dahinstehen, weil der Antragsgegner in seiner Abbruchmitteilung jedenfalls plausibel aufgezeigt hat, warum die im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2024 dargelegten Mängel des bisherigen Auswahlverfahrens nach seiner Auffassung nicht behebbar sind und daher eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende Auswahlentscheidung nur in einem weiteren Auswahlverfahren möglich erscheint. Dabei reicht es aus, wenn – wie hier – der Dienstherr die für seine Einschätzung maßgebliche Erwägung in konkreter Art und Weise unter Beachtung der Aussagen der gerichtlichen Entscheidung offenlegt; damit wird ihm auch keine – möglicherweise komplexe – Prüfung abverlangt, ob und wie die gerichtlich beanstandeten Mängel im bisherigen Auswahlverfahren beseitigt werden können. Vielmehr muss er der Funktion der ihm obliegenden Dokumentationspflicht gerecht werden; hierzu genügt es, die maßgeblichen Erwägungen konkret darzulegen und auf diese Weise kurz zu begründen, warum eine Fortführung des ursprünglichen Auswahlverfahrens unter „Heilung“ des beanstandeten Mangels nicht in Betracht kommen soll .15Der Streit kann vorliegend jedoch dahinstehen, weil der Antragsgegner in seiner Abbruchmitteilung jedenfalls plausibel aufgezeigt hat, warum die im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2024 dargelegten Mängel des bisherigen Auswahlverfahrens nach seiner Auffassung nicht behebbar sind und daher eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende Auswahlentscheidung nur in einem weiteren Auswahlverfahren möglich erscheint. Dabei reicht es aus, wenn – wie hier – der Dienstherr die für seine Einschätzung maßgebliche Erwägung in konkreter Art und Weise unter Beachtung der Aussagen der gerichtlichen Entscheidung offenlegt; damit wird ihm auch keine – möglicherweise komplexe – Prüfung abverlangt, ob und wie die gerichtlich beanstandeten Mängel im bisherigen Auswahlverfahren beseitigt werden können. Vielmehr muss er der Funktion der ihm obliegenden Dokumentationspflicht gerecht werden; hierzu genügt es, die maßgeblichen Erwägungen konkret darzulegen und auf diese Weise kurz zu begründen, warum eine Fortführung des ursprünglichen Auswahlverfahrens unter „Heilung“ des beanstandeten Mangels nicht in Betracht kommen soll .16
Diese Anforderungen hat der Antragsgegner erfüllt, indem er in der Abbruchmitteilung unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Mai 2024 darauf hinweist, dass seiner Auffassung nach die Ausschreibung vom 3. August 2023 die Verfahrensweise im Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle in der 4. Qualifikationsebene nicht hinreichend deutlich gemacht habe. Der Dienstherr habe nicht festgelegt, ob von einem gesonderten Auswahlverfahren für interne Bewerber oder von einem Gesamtauswahlverfahren für interne und externe Bewerber auszugehen sei. Eine entsprechende Festlegung sei aber wesentlich für die an das Auswahlverfahren zu stellenden Anforderungen. In der Folge habe bereits von Beginn der Ausschreibung an eine erhebliche Ungewissheit im Raum gestanden, wodurch die Möglichkeit bestanden habe, dass sich potenzielle – geeignete – Bewerber von einer Anmeldung ihres Interesses eventuell haben abhalten lassen. Hierbei handele es sich um einen im aktuellen Auswahlverfahren nicht mehr behebbaren Mangel, da bereits die Ausschreibung fehlerbehaftet gewesen sei.16Diese Anforderungen hat der Antragsgegner erfüllt, indem er in der Abbruchmitteilung unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Mai 2024 darauf hinweist, dass seiner Auffassung nach die Ausschreibung vom 3. August 2023 die Verfahrensweise im Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle in der 4. Qualifikationsebene nicht hinreichend deutlich gemacht habe. Der Dienstherr habe nicht festgelegt, ob von einem gesonderten Auswahlverfahren für interne Bewerber oder von einem Gesamtauswahlverfahren für interne und externe Bewerber auszugehen sei. Eine entsprechende Festlegung sei aber wesentlich für die an das Auswahlverfahren zu stellenden Anforderungen. In der Folge habe bereits von Beginn der Ausschreibung an eine erhebliche Ungewissheit im Raum gestanden, wodurch die Möglichkeit bestanden habe, dass sich potenzielle – geeignete – Bewerber von einer Anmeldung ihres Interesses eventuell haben abhalten lassen. Hierbei handele es sich um einen im aktuellen Auswahlverfahren nicht mehr behebbaren Mangel, da bereits die Ausschreibung fehlerbehaftet gewesen sei.17
Dies genügt zur schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegung, weshalb aus Sicht des Antragsgegners eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende Auswahlentscheidung nur in einem weiteren Auswahlverfahren möglich erscheint. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei im Wesentlichen gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden . Die Bezugnahme und Auseinandersetzung mit der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung, dass sich aus der Stellenausschreibung die für die an das Auswahlverfahren zu stellenden Anforderungen nicht hinreichend feststellen lassen, genügt für die plausible Darlegung der Erwägungen des Dienstherrn, warum eine Fortführung des ursprünglichen Auswahlverfahrens unter „Heilung“ des beanstandeten Mangels nicht in Betracht kommen soll. Für den Bewerberkreis war nicht hinreichend klar erkennbar, nach welchen Kriterien die Auswahlentscheidung getroffen wird. Mit dem Hinweis in der Ausschreibung, dass das LKA eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch von der Zustimmung zu einer Sicherheitsüberprüfung und dessen Ergebnis abhängig macht, könnte bei potentiellen Bewerbern der Eindruck vermittelt worden sein, es komme für die Auswahlentscheidung – selbst bei einer reinen Konkurrenz unter Beamten als interne Bewerber – allein auf das Ergebnis eines Vorstellungsgesprächs und nicht auf die Ergebnisse ihrer dienstlichen Beurteilungen an. Jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt enthält die Stellenausschreibung auch unter Berücksichtigung der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten der Bayerischen Polizei , die nach Ziff. 3.4.4 keine Anwendung finden soll, wenn es um Dienstposten geht, auf denen Arbeitnehmer verbeamtet werden sollen, unklare Merkmale, deren Bedeutung, Gewichtung und Beziehung zueinander offenbleibt.17Dies genügt zur schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegung, weshalb aus Sicht des Antragsgegners eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende Auswahlentscheidung nur in einem weiteren Auswahlverfahren möglich erscheint. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei im Wesentlichen gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden . Die Bezugnahme und Auseinandersetzung mit der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung, dass sich aus der Stellenausschreibung die für die an das Auswahlverfahren zu stellenden Anforderungen nicht hinreichend feststellen lassen, genügt für die plausible Darlegung der Erwägungen des Dienstherrn, warum eine Fortführung des ursprünglichen Auswahlverfahrens unter „Heilung“ des beanstandeten Mangels nicht in Betracht kommen soll. Für den Bewerberkreis war nicht hinreichend klar erkennbar, nach welchen Kriterien die Auswahlentscheidung getroffen wird. Mit dem Hinweis in der Ausschreibung, dass das LKA eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch von der Zustimmung zu einer Sicherheitsüberprüfung und dessen Ergebnis abhängig macht, könnte bei potentiellen Bewerbern der Eindruck vermittelt worden sein, es komme für die Auswahlentscheidung – selbst bei einer reinen Konkurrenz unter Beamten als interne Bewerber – allein auf das Ergebnis eines Vorstellungsgesprächs und nicht auf die Ergebnisse ihrer dienstlichen Beurteilungen an. Jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt enthält die Stellenausschreibung auch unter Berücksichtigung der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten der Bayerischen Polizei , die nach Ziff. 3.4.4 keine Anwendung finden soll, wenn es um Dienstposten geht, auf denen Arbeitnehmer verbeamtet werden sollen, unklare Merkmale, deren Bedeutung, Gewichtung und Beziehung zueinander offenbleibt.18
2.3 Anhaltspunkte dafür, dass der Abbruch allein der Benachteiligung oder der Bevorzugung eines Bewerbers dienen sollte, etwa indem ein unerwünschter Kandidat aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle ausgeschlossen werden soll, liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hatte in seinem Urteil im Konkurrentenstreitverfahren die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung deutlich herausgearbeitet, ohne zugleich einen Eignungsvorsprung der Antragstellerin zu konstatieren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin bei einer weiteren Stellenausschreibung als Bewerberin ausgeschlossen wäre. Gegen eine Benachteiligungs-/Bevorzugungsabsicht des Dienstherrn spricht zudem der Ablauf des Auswahlverfahrens. Zunächst war der streitgegenständliche Dienstposten im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei vom 1. März 2023 ausgeschrieben worden. Die Ausschreibung war zu widerrufen, weil die fachspezifischen Voraussetzungen von keinem Bewerber erfüllt wurden. Erst auf die daran anschließende Stellenausschreibung vom 1. August 2023, bei der das Anforderungsprofil im Vergleich zur ersten Ausschreibung reduziert wurde, konnte sich nun auch die Antragstellerin bewerben.182.3 Anhaltspunkte dafür, dass der Abbruch allein der Benachteiligung oder der Bevorzugung eines Bewerbers dienen sollte, etwa indem ein unerwünschter Kandidat aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle ausgeschlossen werden soll, liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hatte in seinem Urteil im Konkurrentenstreitverfahren die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung deutlich herausgearbeitet, ohne zugleich einen Eignungsvorsprung der Antragstellerin zu konstatieren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin bei einer weiteren Stellenausschreibung als Bewerberin ausgeschlossen wäre. Gegen eine Benachteiligungs-/Bevorzugungsabsicht des Dienstherrn spricht zudem der Ablauf des Auswahlverfahrens. Zunächst war der streitgegenständliche Dienstposten im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei vom 1. März 2023 ausgeschrieben worden. Die Ausschreibung war zu widerrufen, weil die fachspezifischen Voraussetzungen von keinem Bewerber erfüllt wurden. Erst auf die daran anschließende Stellenausschreibung vom 1. August 2023, bei der das Anforderungsprofil im Vergleich zur ersten Ausschreibung reduziert wurde, konnte sich nun auch die Antragstellerin bewerben.19
2.4 Mit ihren Argumenten aus der Beschwerdebegründung vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen.192.4 Mit ihren Argumenten aus der Beschwerdebegründung vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen.2021
Auch die weiteren Argumente der Antragstellerin verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg, ohne dass hierauf in allen Einzelheiten eingegangen werden müsste.21Auch die weiteren Argumente der Antragstellerin verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg, ohne dass hierauf in allen Einzelheiten eingegangen werden müsste.22
3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.223. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.23
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG .23Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG .24
Dieser Beschluss ist unanfechtbar .24Dieser Beschluss ist unanfechtbar .

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