VGH München – 16.11.2023, 24 CS 23.1695 – Rücknahme eines Kleinen Waffenscheins wegen Mitgliedschaft in der Jun…

Titel:
Rücknahme eines Kleinen Waffenscheins wegen Mitgliedschaft in der „Jungen Alternative für Deutschland“
Normenketten:
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3, § 45 Abs. 2, Abs. 5
BayVSG Art. 27 Abs. 1
BVerfSchG § 16 Abs. 1
GG Art. 21 Abs. 4
Leitsätze:
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b bzw. c WaffG besitzt eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wenn – erstens – Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung gewesen ist bzw. eine solche unterstützt hat, die – zweitens – ihrerseits während der Mitgliedschaft bzw. zum Zeitpunkt der Unterstützung nachweislich eine der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG genannten Bestrebungen verfolgt hat. Das Verfolgen von verfassungsfeindlichen Bestrebungen durch diese Vereinigung muss für die zuständige Behörde demnach feststehen; es genügt nicht, dass Tatsachen die Annahme der Verfolgung einer solchen Bestrebung nur rechtfertigen.
1. Das in Art. 21 Abs. 4 GG enthaltene sog. Parteienprivileg verbietet im Grundsatz, dass eine von Verfassungs wegen erlaubte parteioffizielle oder parteiverbundene Tätigkeit von Mitgliedern oder Anhängern einer Partei in anderen Rechtsbereichen mit nachteiligen Folgen verknüpft werden kann.
2. Da weder die Normstruktur noch der gewählte einheitliche Begriff „Vereinigung“ eine von der Rechtsnatur der Vereinigung abhängige „gespaltene“ Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG ermöglicht, wirkt die verfassungsrechtliche Bestimmtheitsanforderung aus Art. 21 Abs. 4 GG auch als Reflex gegenüber der JA, die selbst keine Partei, sondern ein Verein ist.
3. Eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass die JA Bayern, deren Mitglied und zumindest zeitweise erster Vorsitzender der Antragsteller gewesen ist, einschlägige Bestrebungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG verfolgt.
Schlagworte:
waffenrechtliche Zuverlässigkeit, Unterstützung einer Vereinigung, Junge Alternative für Deutschland , Anforderungen an den Grad der Überzeugung vom Vorliegen des Verfolgens der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG genannten Bestrebungen durch eine Vereinigung, Kleiner Waffenschein, Alternative für Deutschland , verfassungsfeindliche Bestrebungen, Parteienprivileg
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 30.08.2023 – M 7 S 23.1519
Fundstellen:
KommJur 2024, 21
NVwZ-RR 2024, 370
BeckRS 2023, 34289
LSK 2023, 34289Titel:Rücknahme eines Kleinen Waffenscheins wegen Mitgliedschaft in der „Jungen Alternative für Deutschland“Normenketten:WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3, § 45 Abs. 2, Abs. 5BayVSG Art. 27 Abs. 1BVerfSchG § 16 Abs. 1GG Art. 21 Abs. 4Leitsätze:Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b bzw. c WaffG besitzt eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wenn – erstens – Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung gewesen ist bzw. eine solche unterstützt hat, die – zweitens – ihrerseits während der Mitgliedschaft bzw. zum Zeitpunkt der Unterstützung nachweislich eine der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG genannten Bestrebungen verfolgt hat. Das Verfolgen von verfassungsfeindlichen Bestrebungen durch diese Vereinigung muss für die zuständige Behörde demnach feststehen; es genügt nicht, dass Tatsachen die Annahme der Verfolgung einer solchen Bestrebung nur rechtfertigen.1. Das in Art. 21 Abs. 4 GG enthaltene sog. Parteienprivileg verbietet im Grundsatz, dass eine von Verfassungs wegen erlaubte parteioffizielle oder parteiverbundene Tätigkeit von Mitgliedern oder Anhängern einer Partei in anderen Rechtsbereichen mit nachteiligen Folgen verknüpft werden kann.2. Da weder die Normstruktur noch der gewählte einheitliche Begriff „Vereinigung“ eine von der Rechtsnatur der Vereinigung abhängige „gespaltene“ Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG ermöglicht, wirkt die verfassungsrechtliche Bestimmtheitsanforderung aus Art. 21 Abs. 4 GG auch als Reflex gegenüber der JA, die selbst keine Partei, sondern ein Verein ist.3. Eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass die JA Bayern, deren Mitglied und zumindest zeitweise erster Vorsitzender der Antragsteller gewesen ist, einschlägige Bestrebungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG verfolgt.Schlagworte:waffenrechtliche Zuverlässigkeit, Unterstützung einer Vereinigung, Junge Alternative für Deutschland , Anforderungen an den Grad der Überzeugung vom Vorliegen des Verfolgens der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG genannten Bestrebungen durch eine Vereinigung, Kleiner Waffenschein, Alternative für Deutschland , verfassungsfeindliche Bestrebungen, ParteienprivilegVorinstanz:VG München, Beschluss vom 30.08.2023 – M 7 S 23.1519Fundstellen:KommJur 2024, 21NVwZ-RR 2024, 370BeckRS 2023, 34289LSK 2023, 34289 Tenor
I. Unter Aufhebung der Nummern I und II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. August 2023 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 und 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 3. März 2023 angeordnet und gegen die Nummer 2 wiederhergestellt.I. Unter Aufhebung der Nummern I und II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. August 2023 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 und 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 3. März 2023 angeordnet und gegen die Nummer 2 wiederhergestellt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Unter Abänderung der Nummer III des genannten Beschlusses wird der Streitwert für das erstinstanzliche und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.750,00 EUR festgesetzt.III. Unter Abänderung der Nummer III des genannten Beschlusses wird der Streitwert für das erstinstanzliche und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.750,00 EUR festgesetzt.Gründe
I.I.1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. März 2023, mit dem der zuvor erteilte Kleine Waffenschein zurückgenommen wurde.1Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. März 2023, mit dem der zuvor erteilte Kleine Waffenschein zurückgenommen wurde.2
Am 10. Januar 2022 beantragte der Antragsteller bei der Stadt … die Erteilung der Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen . Diese wurde ihm am 21. März 2022 erteilt.2Am 10. Januar 2022 beantragte der Antragsteller bei der Stadt … die Erteilung der Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen . Diese wurde ihm am 21. März 2022 erteilt.3
Mit E-Mail vom 10. August 2022 teilte die Regierung von Oberbayern der Antragsgegnerin mit, dass die Erteilung des Kleinen Waffenscheins aufgrund der Erkenntnisse des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz nur mit Zustimmung der Regierung hätte erfolgen dürfen und bat die Antragsgegnerin um erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Aus einer Mitteilung des Landesamts vom 28. Februar 2022, welche irrtümlich an ein unzuständiges Landratsamt übermittelt wurde und daher der Antragsgegnerin erst am 2. Juni 2022 zuging, geht hervor, dass der Antragsteller bis mindestens Juli 2020 erster Vorsitzender des Bezirksverbands O. der der Jungen Alternative Bayern, gewesen sei. Die JA Bayern ist seit 2019 Beobachtungsobjekt des Landesamts.3Mit E-Mail vom 10. August 2022 teilte die Regierung von Oberbayern der Antragsgegnerin mit, dass die Erteilung des Kleinen Waffenscheins aufgrund der Erkenntnisse des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz nur mit Zustimmung der Regierung hätte erfolgen dürfen und bat die Antragsgegnerin um erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Aus einer Mitteilung des Landesamts vom 28. Februar 2022, welche irrtümlich an ein unzuständiges Landratsamt übermittelt wurde und daher der Antragsgegnerin erst am 2. Juni 2022 zuging, geht hervor, dass der Antragsteller bis mindestens Juli 2020 erster Vorsitzender des Bezirksverbands O. der der Jungen Alternative Bayern, gewesen sei. Die JA Bayern ist seit 2019 Beobachtungsobjekt des Landesamts.4
Bei seiner Vorsprache am 5. Oktober 2022 bei der Antragsgegnerin gab der Antragsteller an, das Amt als Vorsitzender nur übernommen zu haben, weil sonst niemand zur Verfügung gestanden habe und bezeichnete die JA als „mittlerweile bedeutungslosen Zombieverein“; er sei im November 2020 aus der Vereinigung ausgetreten. Seitens der Polizei wurden der Antragsgegnerin keine weiteren Erkenntnisse mitgeteilt. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass sich der Antragsteller damit glaubhaft distanziert habe, wurde seitens der Regierung von Oberbayern nicht geteilt. Sie teilte nach Rücksprache mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern der Antragsgegnerin mit, dass der Kleine Waffenschein zu widerrufen sei, da der Antragsteller ein aktives Vorstandsmitglied gewesen sei und damit eine Position mit viel Verantwortung und Wirkung nach außen angenommen habe. Seine weiteren Äußerungen genügten nicht als glaubhafte und tiefgründige Distanzierung. Das Bundesamt für Verfassungsschutz habe die JA am 15. Januar 2019 zum Verdachtsfall erklärt, da hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für eine extremistische Bestrebung vorlägen.4Bei seiner Vorsprache am 5. Oktober 2022 bei der Antragsgegnerin gab der Antragsteller an, das Amt als Vorsitzender nur übernommen zu haben, weil sonst niemand zur Verfügung gestanden habe und bezeichnete die JA als „mittlerweile bedeutungslosen Zombieverein“; er sei im November 2020 aus der Vereinigung ausgetreten. Seitens der Polizei wurden der Antragsgegnerin keine weiteren Erkenntnisse mitgeteilt. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass sich der Antragsteller damit glaubhaft distanziert habe, wurde seitens der Regierung von Oberbayern nicht geteilt. Sie teilte nach Rücksprache mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern der Antragsgegnerin mit, dass der Kleine Waffenschein zu widerrufen sei, da der Antragsteller ein aktives Vorstandsmitglied gewesen sei und damit eine Position mit viel Verantwortung und Wirkung nach außen angenommen habe. Seine weiteren Äußerungen genügten nicht als glaubhafte und tiefgründige Distanzierung. Das Bundesamt für Verfassungsschutz habe die JA am 15. Januar 2019 zum Verdachtsfall erklärt, da hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für eine extremistische Bestrebung vorlägen.5
Nach erfolgter Anhörung nahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3. März 2023 die Erteilung des Kleinen Waffenscheins zurück und verpflichtete den Antragsteller unter Androhung von Zwangsgeld zu dessen Rückgabe . Die sofortige Vollziehbarkeit der Nummer 2 des Bescheids wurde angeordnet . Der Kleine Waffenschein hätte dem Antragsteller nicht erteilt werden dürfen, da er aufgrund seiner Mitgliedschaft und Tätigkeit als Vorstand der JA gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) und c) WaffG nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Die JA habe extremistische Bestrebungen und werde deshalb vom Landesamt als Beobachtungsobjekt eingestuft. Seit seinem Ausscheiden aus der JA seien noch keine fünf Jahre vergangen.5Nach erfolgter Anhörung nahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3. März 2023 die Erteilung des Kleinen Waffenscheins zurück und verpflichtete den Antragsteller unter Androhung von Zwangsgeld zu dessen Rückgabe . Die sofortige Vollziehbarkeit der Nummer 2 des Bescheids wurde angeordnet . Der Kleine Waffenschein hätte dem Antragsteller nicht erteilt werden dürfen, da er aufgrund seiner Mitgliedschaft und Tätigkeit als Vorstand der JA gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) und c) WaffG nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Die JA habe extremistische Bestrebungen und werde deshalb vom Landesamt als Beobachtungsobjekt eingestuft. Seit seinem Ausscheiden aus der JA seien noch keine fünf Jahre vergangen.6
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 28. März 2023 Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden hat . Seinen zugleich gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. August 2023 abgelehnt. Der Bescheid sei nach summarischer Überprüfung rechtmäßig, da Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller in den letzten fünf Jahren Mitglied einer Vereinigung gewesen sei, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge und dass er diese unterstützt habe. Die JA stelle eine Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) und c) WaffG dar, da ausweislich des Verfassungsschutzberichts Bayern 2021 zur JA sowie des Verfassungsschutzberichts des Bundes 2021 Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass deren Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet seien. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgingen, genüge das Vorliegen nur eines tatsachenbegründeten Verdachts, dass die Vereinigung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, ein Nachweis der Verfolgung solcher sicherheitsgefährdenden Bestrebungen sei nicht erforderlich. Das Voranstellen der Formulierung „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ deute darauf hin, dass der Tatbestand bereits dann erfüllt sei, wenn Tatsachen die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen rechtfertigten. Zudem sprächen Sinn und Zweck der Norm dafür, dass ein tatsachenbegründeter Verdacht bezogen auf die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Vereinigung ausreichend sei, da es zentrales Anliegen des Waffengesetzes sei, den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu verstärken. Im Übrigen habe der Antragsteller mit seiner Tätigkeit als Vorsitzender des Bezirksverbands Oberbayern und damit als Funktionsträger die JA in relevanter Weise im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG unterstützt. Anhaltspunkte für atypische Umstände, welche geeignet wären, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG ausnahmsweise zu widerlegen, bestünden nicht. Insbesondere seien keine Umstände für eine eindeutige Abkehr oder glaubhafte Distanzierung von den verfassungsfeindlichen Zielen der JA ersichtlich.6Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 28. März 2023 Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden hat . Seinen zugleich gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. August 2023 abgelehnt. Der Bescheid sei nach summarischer Überprüfung rechtmäßig, da Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller in den letzten fünf Jahren Mitglied einer Vereinigung gewesen sei, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge und dass er diese unterstützt habe. Die JA stelle eine Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) und c) WaffG dar, da ausweislich des Verfassungsschutzberichts Bayern 2021 zur JA sowie des Verfassungsschutzberichts des Bundes 2021 Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass deren Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet seien. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgingen, genüge das Vorliegen nur eines tatsachenbegründeten Verdachts, dass die Vereinigung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, ein Nachweis der Verfolgung solcher sicherheitsgefährdenden Bestrebungen sei nicht erforderlich. Das Voranstellen der Formulierung „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ deute darauf hin, dass der Tatbestand bereits dann erfüllt sei, wenn Tatsachen die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen rechtfertigten. Zudem sprächen Sinn und Zweck der Norm dafür, dass ein tatsachenbegründeter Verdacht bezogen auf die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Vereinigung ausreichend sei, da es zentrales Anliegen des Waffengesetzes sei, den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu verstärken. Im Übrigen habe der Antragsteller mit seiner Tätigkeit als Vorsitzender des Bezirksverbands Oberbayern und damit als Funktionsträger die JA in relevanter Weise im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG unterstützt. Anhaltspunkte für atypische Umstände, welche geeignet wären, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG ausnahmsweise zu widerlegen, bestünden nicht. Insbesondere seien keine Umstände für eine eindeutige Abkehr oder glaubhafte Distanzierung von den verfassungsfeindlichen Zielen der JA ersichtlich.7
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter und beantragt,7Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter und beantragt,8
den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. August 2023 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 3. März 2023 bezüglich der Nummern 1 und 3 anzuordnen und die aufschiebende Wirkung bezüglich der Nummer 2 wiederherzustellen.8den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. August 2023 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 3. März 2023 bezüglich der Nummern 1 und 3 anzuordnen und die aufschiebende Wirkung bezüglich der Nummer 2 wiederherzustellen.9
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen unter Verweis auf andere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen vor, die Einstufung der JA als Verdachtsfall seitens des Verfassungsschutzes bedeute, dass sich der Verdacht in gewisser Weise erhärtet habe, ohne schon eine abschließende Kategorisierung einer Bestrebung als extremistisch treffen zu können. Das Waffengesetz verlange Tatsachen und keine auf Mutmaßungen beruhenden Annahmen. Zudem sei der Antragsteller der freiheitlich demokratischen Ordnung verpflichtet und achte das Grundgesetz und die bayerische Verfassung; als Mitglied der AfD gehöre er seit 2018 dem Bezirkstag und seit 2020 dem … Stadtrat und kandidiere nun bei der Landtagswahl 2023.9Zur Begründung trägt er im Wesentlichen unter Verweis auf andere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen vor, die Einstufung der JA als Verdachtsfall seitens des Verfassungsschutzes bedeute, dass sich der Verdacht in gewisser Weise erhärtet habe, ohne schon eine abschließende Kategorisierung einer Bestrebung als extremistisch treffen zu können. Das Waffengesetz verlange Tatsachen und keine auf Mutmaßungen beruhenden Annahmen. Zudem sei der Antragsteller der freiheitlich demokratischen Ordnung verpflichtet und achte das Grundgesetz und die bayerische Verfassung; als Mitglied der AfD gehöre er seit 2018 dem Bezirkstag und seit 2020 dem … Stadtrat und kandidiere nun bei der Landtagswahl 2023.10
Die Antragsgegnerin beantragt,10Die Antragsgegnerin beantragt,11
die Beschwerde zurückzuweisen,11die Beschwerde zurückzuweisen,12
und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.12und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.13
Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich am Verfahren beteiligt, aber keinen eigenen Antrag gestellt. Er hält die Zurückweisung der Beschwerde für gerechtfertigt.13Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich am Verfahren beteiligt, aber keinen eigenen Antrag gestellt. Er hält die Zurückweisung der Beschwerde für gerechtfertigt.14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.II.
I.I.15
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, erfordern eine Änderung und Aufhebung des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Es bestehen derzeit durchgreifende Zweifel daran, dass zum Zeitpunkt der Erteilung des Kleinen Waffenscheins Tatsachen vorgelegen haben, aufgrund derer er nicht hätte erteilt werden dürfen und die damit die Rücknahme tragen. Infolgedessen ergibt auch eine Interessenabwägung kein Überwiegen des Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage.15Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, erfordern eine Änderung und Aufhebung des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Es bestehen derzeit durchgreifende Zweifel daran, dass zum Zeitpunkt der Erteilung des Kleinen Waffenscheins Tatsachen vorgelegen haben, aufgrund derer er nicht hätte erteilt werden dürfen und die damit die Rücknahme tragen. Infolgedessen ergibt auch eine Interessenabwägung kein Überwiegen des Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage.16
1. Nach § 45 Abs. 1 des Waffengesetzes i.d.F. d. Bek. vom 11. Oktober 2002 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 , ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der Antragsteller als unzuverlässig im Sinne von § 5 WaffG erwiesen hat. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG besitzen in der Regel Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren entweder – Buchst. a – Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die u.a. gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, oder – Buchst. b – Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder – Buchst. c – eine solche Vereinigung unterstützt haben.161. Nach § 45 Abs. 1 des Waffengesetzes i.d.F. d. Bek. vom 11. Oktober 2002 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 , ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der Antragsteller als unzuverlässig im Sinne von § 5 WaffG erwiesen hat. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG besitzen in der Regel Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren entweder – Buchst. a – Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die u.a. gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, oder – Buchst. b – Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder – Buchst. c – eine solche Vereinigung unterstützt haben.17
Vorliegend ist unstrittig, dass der Antragsteller bis November 2020 Mitglied der JA Bayern gewesen ist und bis Juli 2020 der erste Vorsitzende des Bezirksverbands Oberbayern der JA Bayern gewesen ist, sodass die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und c WaffG im Raum steht. Der Antragsteller rügt in der Sache, dass sich das Nachweisniveau „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ lediglich auf die Vornahme einer Unterstützungshandlung des Erlaubnisinhabers, nicht aber auf das Verfolgen der verfassungsfeindlichen Bestrebungen durch die Vereinigung selbst beziehe; deren einschlägige Bestrebungen müssten vielmehr feststehen.17Vorliegend ist unstrittig, dass der Antragsteller bis November 2020 Mitglied der JA Bayern gewesen ist und bis Juli 2020 der erste Vorsitzende des Bezirksverbands Oberbayern der JA Bayern gewesen ist, sodass die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und c WaffG im Raum steht. Der Antragsteller rügt in der Sache, dass sich das Nachweisniveau „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ lediglich auf die Vornahme einer Unterstützungshandlung des Erlaubnisinhabers, nicht aber auf das Verfolgen der verfassungsfeindlichen Bestrebungen durch die Vereinigung selbst beziehe; deren einschlägige Bestrebungen müssten vielmehr feststehen.18
2. Mit diesem Einwand hat der Antragsteller Erfolg. Er kann nur als unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und c WaffG angesehen werden, wenn – erstens – Tatsachen die Annahme rechtfertigen , dass er in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung gewesen ist bzw. eine solche unterstützt hat, die – zweitens – ihrerseits zu diesem Zeitpunkt nachweislich eine der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG genannten Bestrebungen verfolgt hat. Das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift muss für die zuständige Behörde und gegebenenfalls für das zuständige Gericht feststehen; es genügt nicht, dass lediglich Tatsachen die Annahme der Verfolgung rechtfertigen .182. Mit diesem Einwand hat der Antragsteller Erfolg. Er kann nur als unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und c WaffG angesehen werden, wenn – erstens – Tatsachen die Annahme rechtfertigen , dass er in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung gewesen ist bzw. eine solche unterstützt hat, die – zweitens – ihrerseits zu diesem Zeitpunkt nachweislich eine der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG genannten Bestrebungen verfolgt hat. Das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift muss für die zuständige Behörde und gegebenenfalls für das zuständige Gericht feststehen; es genügt nicht, dass lediglich Tatsachen die Annahme der Verfolgung rechtfertigen .19
Weder die Syntax oder die Binnensystematik des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG noch eine an Art. 27 Abs. 1 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetz vom 12. Juli 2016 , zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 , oder § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz vom 20. Dezember 1990 , zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 , orientierte Auslegung rechtfertigen es, den Einleitungshalbsatz des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG bezüglich der Vereinigung und ihrer Verfolgungshandlungen in den § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und c WaffG hineinzulesen und es folglich für die Feststellung der Unzuverlässigkeit genügen zu lassen, wenn Tatsachen nur die Annahme der entsprechenden Verfolgung rechtfertigen . Auch die grundrechtlichen Bezüge sowie die Auswirkungen einer Unzuverlässigkeitsfeststellung auf das sog. Parteienprivileg nach Art. 21 Abs. 4 GG stehen einer solchen Auslegung entgegen . Schließlich ergibt sich auch kein anderes Auslegungsergebnis aus dem Willen des Gesetzgebers oder dem Zweck der Vorschrift .19Weder die Syntax oder die Binnensystematik des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG noch eine an Art. 27 Abs. 1 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetz vom 12. Juli 2016 , zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 , oder § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz vom 20. Dezember 1990 , zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 , orientierte Auslegung rechtfertigen es, den Einleitungshalbsatz des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG bezüglich der Vereinigung und ihrer Verfolgungshandlungen in den § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und c WaffG hineinzulesen und es folglich für die Feststellung der Unzuverlässigkeit genügen zu lassen, wenn Tatsachen nur die Annahme der entsprechenden Verfolgung rechtfertigen . Auch die grundrechtlichen Bezüge sowie die Auswirkungen einer Unzuverlässigkeitsfeststellung auf das sog. Parteienprivileg nach Art. 21 Abs. 4 GG stehen einer solchen Auslegung entgegen . Schließlich ergibt sich auch kein anderes Auslegungsergebnis aus dem Willen des Gesetzgebers oder dem Zweck der Vorschrift .20
a) Grammatisch ist der Einleitungshalbsatz allein auf die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG vorausgesetzte Mitgliedschaft bzw. in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG geforderte Unterstützungshandlung bezogen, deren Objekt sich erst aus dem – durch das Demonstrativpronomen „solche“ gebildeten – Verweis auf Vereinigungen im Sinne von Buchstabe b) ergibt. Eine Vereinigung im Sinne des Buchstabe b) ist nur eine Vereinigung, die bestimmte Bestrebungen – welche wiederum durch den Verweis auf Buchstabe a) näher konkretisiert werden – verfolgt oder verfolgt hat; die nur tatsachenbasierte Annahme einer solchen Verfolgung genügt hingegen nicht.20a) Grammatisch ist der Einleitungshalbsatz allein auf die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG vorausgesetzte Mitgliedschaft bzw. in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG geforderte Unterstützungshandlung bezogen, deren Objekt sich erst aus dem – durch das Demonstrativpronomen „solche“ gebildeten – Verweis auf Vereinigungen im Sinne von Buchstabe b) ergibt. Eine Vereinigung im Sinne des Buchstabe b) ist nur eine Vereinigung, die bestimmte Bestrebungen – welche wiederum durch den Verweis auf Buchstabe a) näher konkretisiert werden – verfolgt oder verfolgt hat; die nur tatsachenbasierte Annahme einer solchen Verfolgung genügt hingegen nicht.21
Für eine Überformung all dieser Relativsätze der durch § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b i.V.m. Buchst. a bzw. Buchst. c i.V.m. Buchst. b und a WaffG gebildeten Satzkonstruktion durch den Einleitungshalbsatz besteht kein sachlicher Grund. So hat der alleinige Bezug der Nachweiserleichterung auf die Mitgliedschaft im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG bzw. die Unterstützungshandlung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG zunächst keinen Wertungswiderspruch innerhalb des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zur Folge. Hinsichtlich der Verfolgung der im Normtext aufgelisteten Bestrebungen legt dieses Verständnis gerade keine unterschiedlichen Maßstäbe an, je nachdem ob diese einzeln oder innerhalb einer Vereinigung verfolgt werden . Vielmehr wird mit dem engen Verständnis sichergestellt, dass einerseits das vom Gesetzgeber beschriebene und als problematisch eingeordnete Verhalten des Erlaubnisinhabers diesem nicht nachgewiesen werden muss, andererseits jedoch eine Zurechnung von verfassungsfeindlichem Verhalten Dritter voraussetzt, dass dieses feststeht .21Für eine Überformung all dieser Relativsätze der durch § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b i.V.m. Buchst. a bzw. Buchst. c i.V.m. Buchst. b und a WaffG gebildeten Satzkonstruktion durch den Einleitungshalbsatz besteht kein sachlicher Grund. So hat der alleinige Bezug der Nachweiserleichterung auf die Mitgliedschaft im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG bzw. die Unterstützungshandlung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG zunächst keinen Wertungswiderspruch innerhalb des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zur Folge. Hinsichtlich der Verfolgung der im Normtext aufgelisteten Bestrebungen legt dieses Verständnis gerade keine unterschiedlichen Maßstäbe an, je nachdem ob diese einzeln oder innerhalb einer Vereinigung verfolgt werden . Vielmehr wird mit dem engen Verständnis sichergestellt, dass einerseits das vom Gesetzgeber beschriebene und als problematisch eingeordnete Verhalten des Erlaubnisinhabers diesem nicht nachgewiesen werden muss, andererseits jedoch eine Zurechnung von verfassungsfeindlichem Verhalten Dritter voraussetzt, dass dieses feststeht .22
Ferner trifft die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu, „dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten Bayerns und des Bundes und für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG weitestgehend identisch“ sind und „dementsprechend die [rechtmäßige] Berichterstattung über die JA indizier, dass zugleich die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG im Hinblick auf die JA erfüllt sind“ . Art. 27 Abs. 1 BayVSG, der die bayerische Rechtsgrundlage für das Landesamt zum – so die Überschrift der Vorschrift – Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit bildet, kann zur Auslegung der bundesrechtlichen Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nichts beitragen. Aber auch mit § 16 Abs. 1 BVerfSchG lässt sich der in Rede stehende waffenrechtliche Unzuverlässigkeitsgrund nicht parallelführen. Hiergegen spricht zum einen der unterschiedliche Zweck der Vorschriften – Schutz der Allgemeinheit vor den mit Waffenbesitz verbundenen Gefahren hier , Schutz der Verfassung durch Information der Bevölkerung dort . Zum anderen sprechen die unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschriften dagegen, von einer rechtmäßigen Information der Öffentlichkeit über eine Vereinigung durch einen Verfassungsschutzbericht auf die Unzuverlässigkeit ihrer Unterstützer im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zu schließen. Denn die Eingriffsschwellen sind von vornherein nicht identisch, wenn einmal Tatsachen, die eine Annahme rechtfertigen, und einmal hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich sind . Unberührt hiervon bleibt die selbstverständliche Möglichkeit und meist auch Notwendigkeit der Behörden und Gerichte, sich für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auf Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden zu stützen .22Ferner trifft die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu, „dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten Bayerns und des Bundes und für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG weitestgehend identisch“ sind und „dementsprechend die [rechtmäßige] Berichterstattung über die JA indizier, dass zugleich die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG im Hinblick auf die JA erfüllt sind“ . Art. 27 Abs. 1 BayVSG, der die bayerische Rechtsgrundlage für das Landesamt zum – so die Überschrift der Vorschrift – Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit bildet, kann zur Auslegung der bundesrechtlichen Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nichts beitragen. Aber auch mit § 16 Abs. 1 BVerfSchG lässt sich der in Rede stehende waffenrechtliche Unzuverlässigkeitsgrund nicht parallelführen. Hiergegen spricht zum einen der unterschiedliche Zweck der Vorschriften – Schutz der Allgemeinheit vor den mit Waffenbesitz verbundenen Gefahren hier , Schutz der Verfassung durch Information der Bevölkerung dort . Zum anderen sprechen die unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschriften dagegen, von einer rechtmäßigen Information der Öffentlichkeit über eine Vereinigung durch einen Verfassungsschutzbericht auf die Unzuverlässigkeit ihrer Unterstützer im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zu schließen. Denn die Eingriffsschwellen sind von vornherein nicht identisch, wenn einmal Tatsachen, die eine Annahme rechtfertigen, und einmal hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich sind . Unberührt hiervon bleibt die selbstverständliche Möglichkeit und meist auch Notwendigkeit der Behörden und Gerichte, sich für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auf Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden zu stützen .23
b) Gegen eine Erstreckung des Einleitungshalbsatzes auf alle Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG spricht weiterhin, dass nach verbreiteter Ansicht Vereinigungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, c WaffG auch Parteien sein können, über deren Verfassungswidrigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG oder deren Ausschluss von staatlicher Finanzierung wegen Verfassungsfeindlichkeit nach Art. 21 Abs. 3 GG das Bundesverfassung nicht entschieden hat. Das in Art. 21 Abs. 4 GG enthaltene sog. Parteienprivileg verbietet im Grundsatz, dass eine von Verfassungs wegen erlaubte parteioffizielle oder parteiverbundene Tätigkeit von Mitgliedern oder Anhängern einer Partei in anderen Rechtsbereichen mit nachteiligen Folgen verknüpft werden kann . Zwar führt § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nicht zu einem zielgerichteten Eingriff in die Freiheit der politischen Betätigung der betreffenden Partei, es spricht indes viel dafür, eine mittelbar-faktische Beeinträchtigung anzunehmen, die auch rechtlichen Rechtfertigungsbedarf auslöst . Die Aussicht auf Nichterteilung oder Widerruf bzw. Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis dürfte bei einem Teil der Anhänger einer betroffenen Partei dazu führen, von Aktivitäten für diese Partei abzusehen . Die Beeinträchtigungswirkung fällt dabei umso intensiver aus, je niedriger oder unbestimmter die Anforderungen an ein Unzuverlässigkeitsurteil sind. Zwar ist die Rechtfertigung einer solchen Beeinträchtigung jedenfalls im Falle kollidierender Verfassungsgüter und damit nicht zuletzt mit Blick auf die bestehende staatliche Schutzpflicht zugunsten von Leben und Gesundheit grundsätzlich möglich . Da jedoch die Rechtfertigungsanforderungen gerade auch hinsichtlich der bei Auslegungszweifeln angesprochenen Bestimmtheit der Norm mit der Eingriffsintensität steigen, wäre vom Gesetzgeber jedenfalls eine hinreichend normenklare Regelung zu verlangen, wollte er eine tatsachenbasierte Annahme auch für die Bestrebungen der Vereinigung ausreichen lassen. Da weder die Normstruktur noch der gewählte einheitliche Begriff „Vereinigung“ eine von der Rechtsnatur der Vereinigung abhängige „gespaltene“ Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. WaffG ermöglicht, wirkt die verfassungsrechtliche Bestimmtheitsanforderung aus Art. 21 Abs. 4 GG auch als Reflex gegenüber der JA, die selbst keine Partei, sondern ein Verein ist .23b) Gegen eine Erstreckung des Einleitungshalbsatzes auf alle Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG spricht weiterhin, dass nach verbreiteter Ansicht Vereinigungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, c WaffG auch Parteien sein können, über deren Verfassungswidrigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG oder deren Ausschluss von staatlicher Finanzierung wegen Verfassungsfeindlichkeit nach Art. 21 Abs. 3 GG das Bundesverfassung nicht entschieden hat. Das in Art. 21 Abs. 4 GG enthaltene sog. Parteienprivileg verbietet im Grundsatz, dass eine von Verfassungs wegen erlaubte parteioffizielle oder parteiverbundene Tätigkeit von Mitgliedern oder Anhängern einer Partei in anderen Rechtsbereichen mit nachteiligen Folgen verknüpft werden kann . Zwar führt § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nicht zu einem zielgerichteten Eingriff in die Freiheit der politischen Betätigung der betreffenden Partei, es spricht indes viel dafür, eine mittelbar-faktische Beeinträchtigung anzunehmen, die auch rechtlichen Rechtfertigungsbedarf auslöst . Die Aussicht auf Nichterteilung oder Widerruf bzw. Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis dürfte bei einem Teil der Anhänger einer betroffenen Partei dazu führen, von Aktivitäten für diese Partei abzusehen . Die Beeinträchtigungswirkung fällt dabei umso intensiver aus, je niedriger oder unbestimmter die Anforderungen an ein Unzuverlässigkeitsurteil sind. Zwar ist die Rechtfertigung einer solchen Beeinträchtigung jedenfalls im Falle kollidierender Verfassungsgüter und damit nicht zuletzt mit Blick auf die bestehende staatliche Schutzpflicht zugunsten von Leben und Gesundheit grundsätzlich möglich . Da jedoch die Rechtfertigungsanforderungen gerade auch hinsichtlich der bei Auslegungszweifeln angesprochenen Bestimmtheit der Norm mit der Eingriffsintensität steigen, wäre vom Gesetzgeber jedenfalls eine hinreichend normenklare Regelung zu verlangen, wollte er eine tatsachenbasierte Annahme auch für die Bestrebungen der Vereinigung ausreichen lassen. Da weder die Normstruktur noch der gewählte einheitliche Begriff „Vereinigung“ eine von der Rechtsnatur der Vereinigung abhängige „gespaltene“ Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. WaffG ermöglicht, wirkt die verfassungsrechtliche Bestimmtheitsanforderung aus Art. 21 Abs. 4 GG auch als Reflex gegenüber der JA, die selbst keine Partei, sondern ein Verein ist .24
Im Übrigen spricht gegen eine Erstreckung des Einleitungshalbsatzes auf alle Tatbestandsmerkmale im Wege der Auslegung, dass es so dem Betroffenen unangemessen erschwert würde, verlässlich einzuschätzen, welche Handlungen für ihn mit dem Risiko einer waffenrechtlichen Eingriffslegitimierung verbunden sind. Das erscheint unter Angemessenheitsgesichtspunkten problematisch, auch wenn der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis zumeist nur einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit bedeutet . Damit sind Einschüchterungswirkungen verbunden, die sich jedenfalls nicht ohne hinreichend normenklare gesetzliche Regelung pauschal mit dem Hinweis auf die Erfüllung von Schutzpflichten zugunsten des durch Waffenbesitz grundsätzlich gefährdeten Rechtsgüter – insbesondere Leben und Gesundheit Dritter – rechtfertigen lassen.24Im Übrigen spricht gegen eine Erstreckung des Einleitungshalbsatzes auf alle Tatbestandsmerkmale im Wege der Auslegung, dass es so dem Betroffenen unangemessen erschwert würde, verlässlich einzuschätzen, welche Handlungen für ihn mit dem Risiko einer waffenrechtlichen Eingriffslegitimierung verbunden sind. Das erscheint unter Angemessenheitsgesichtspunkten problematisch, auch wenn der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis zumeist nur einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit bedeutet . Damit sind Einschüchterungswirkungen verbunden, die sich jedenfalls nicht ohne hinreichend normenklare gesetzliche Regelung pauschal mit dem Hinweis auf die Erfüllung von Schutzpflichten zugunsten des durch Waffenbesitz grundsätzlich gefährdeten Rechtsgüter – insbesondere Leben und Gesundheit Dritter – rechtfertigen lassen.25
c) Auch der Wille des Gesetzgebers, der mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 17. Februar 2020 die heute gültige Fassung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG geschaffen hat, rechtfertigt nicht die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung. Dieses stützt seine Annahme in Rn. 31 seines Beschlusses auf folgenden Satz der Gesetzesbegründung: „Auch zu ihrem Nachweis [gemeint: zum Nachweis der Mitgliedschaft in einer entsprechenden Vereinigung] soll daher, wie bisher schon bei der Verfolgung der aufgezählten Bestrebungen ausreichend sein, dass Tatsachen die entsprechende Annahme rechtfertigen, d.h. schon der tatsachenbegründete Verdacht ist versagungsbegründend “ . Es entnimmt insbesondere dem mit der Wendung „wie bisher schon“ eingeleiteten Halbsatz die Annahme des Gesetzgebers, dass bereits die Vorgängerfassung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. bezogen auf die Bestrebungen der Vereinigung eine tatsachenbasierte Annahme ausreichen ließ und daher erst recht die heutige Fassung so auszulegen sei.25c) Auch der Wille des Gesetzgebers, der mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 17. Februar 2020 die heute gültige Fassung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG geschaffen hat, rechtfertigt nicht die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung. Dieses stützt seine Annahme in Rn. 31 seines Beschlusses auf folgenden Satz der Gesetzesbegründung: „Auch zu ihrem Nachweis [gemeint: zum Nachweis der Mitgliedschaft in einer entsprechenden Vereinigung] soll daher, wie bisher schon bei der Verfolgung der aufgezählten Bestrebungen ausreichend sein, dass Tatsachen die entsprechende Annahme rechtfertigen, d.h. schon der tatsachenbegründete Verdacht ist versagungsbegründend “ . Es entnimmt insbesondere dem mit der Wendung „wie bisher schon“ eingeleiteten Halbsatz die Annahme des Gesetzgebers, dass bereits die Vorgängerfassung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. bezogen auf die Bestrebungen der Vereinigung eine tatsachenbasierte Annahme ausreichen ließ und daher erst recht die heutige Fassung so auszulegen sei.26
Abgesehen davon, dass der Gesamtkontext der Äußerung für ein anderes inhaltliches Verständnis der Äußerung sprechen dürfte , kommt es für die Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auf den in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers an. Für dessen Ermittlung sind aber nicht die in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Vorstellungen entscheidend. Maßgeblich ist der objektivierte Wille in der Gestalt, die er durch Heranziehung aller anerkannten und sich gegenseitig ergänzenden Auslegungsmethoden gewinnt . Daher ist der Wille des Gesetzgebers bei der Auslegung nur insoweit zu berücksichtigen, als er in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat . Dies ist vorliegend, wie gezeigt, nicht der Fall.26Abgesehen davon, dass der Gesamtkontext der Äußerung für ein anderes inhaltliches Verständnis der Äußerung sprechen dürfte , kommt es für die Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auf den in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers an. Für dessen Ermittlung sind aber nicht die in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Vorstellungen entscheidend. Maßgeblich ist der objektivierte Wille in der Gestalt, die er durch Heranziehung aller anerkannten und sich gegenseitig ergänzenden Auslegungsmethoden gewinnt . Daher ist der Wille des Gesetzgebers bei der Auslegung nur insoweit zu berücksichtigen, als er in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat . Dies ist vorliegend, wie gezeigt, nicht der Fall.27
d) Schließlich rechtfertigt es auch der unstreitige Zweck des Waffengesetzes, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen , nicht, ein Unzuverlässigkeitsurteil im Sinne des geltenden § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b bzw. c WaffG auch dann zu ermöglichen, wenn die Mitgliedschaft bzw. die einschlägigen Bestrebungen einer unterstützten Vereinigung nicht feststehen. Denn die teleologische Interpretation setzt eine Anknüpfung insbesondere an den Normtext und seine Systematik voraus; sie dient der Ausfüllung eines durch andere Auslegungsmethoden erzeugten Variantenkorridors , nicht aber seiner Korrektur oder Durchbrechung. Die Maßgabe des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei der Auslegung des Waffengesetzes Schutzlücken, die dem genannten Zweck widersprächen, zu vermeiden sind , hat nur innerhalb eines solchen Auslegungskorridors Bedeutung. Sie bildet keine Ermächtigung für die Gerichte, ein durch die anerkannten Auslegungsmethoden gewonnenes Verständnis waffenrechtlicher Vorschriften unter Verweis auf eine noch bessere Zweckoptimierung zu überformen. Muss bereits feststehen, dass eine Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, so ist damit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Schutzlücke beschrieben, sondern der Normgehalt.27d) Schließlich rechtfertigt es auch der unstreitige Zweck des Waffengesetzes, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen , nicht, ein Unzuverlässigkeitsurteil im Sinne des geltenden § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b bzw. c WaffG auch dann zu ermöglichen, wenn die Mitgliedschaft bzw. die einschlägigen Bestrebungen einer unterstützten Vereinigung nicht feststehen. Denn die teleologische Interpretation setzt eine Anknüpfung insbesondere an den Normtext und seine Systematik voraus; sie dient der Ausfüllung eines durch andere Auslegungsmethoden erzeugten Variantenkorridors , nicht aber seiner Korrektur oder Durchbrechung. Die Maßgabe des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei der Auslegung des Waffengesetzes Schutzlücken, die dem genannten Zweck widersprächen, zu vermeiden sind , hat nur innerhalb eines solchen Auslegungskorridors Bedeutung. Sie bildet keine Ermächtigung für die Gerichte, ein durch die anerkannten Auslegungsmethoden gewonnenes Verständnis waffenrechtlicher Vorschriften unter Verweis auf eine noch bessere Zweckoptimierung zu überformen. Muss bereits feststehen, dass eine Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, so ist damit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Schutzlücke beschrieben, sondern der Normgehalt.28
3. Vor diesem Hintergrund kommt die Unzuverlässigkeit des Antragstellers nur in Betracht, wenn feststeht, dass die JA Bayern, deren Mitglied und zumindest zeitweise erster Vorsitzender er gewesen ist, einschlägige Bestrebungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG verfolgt.283. Vor diesem Hintergrund kommt die Unzuverlässigkeit des Antragstellers nur in Betracht, wenn feststeht, dass die JA Bayern, deren Mitglied und zumindest zeitweise erster Vorsitzender er gewesen ist, einschlägige Bestrebungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG verfolgt.29
Hiervon geht ersichtlich die Antragsgegnerin derzeit nicht aus. Das Landesamt hat im Schreiben vom 28. Februar 2022 mitgeteilt, dass der bayerische Landesverband der JA seit Januar 2019 Beobachtungsobjekt der Behörde im Bereich Rechtsextremismus ist, und im Weiteren auf seinen Verfassungsschutzbericht 2020 verwiesen. In diesem Bericht wird insbesondere auf die Einstufung der Jungen Alternative für Deutschland durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall Bezug genommen. Diese Einschätzung des Bundesverbands macht sich der Bescheid zu eigen, wenn die Antragsgegnerin pauschal auf die Ausführungen in den Verfassungsschutzberichten des Landesamts der Jahre 2019 bis 2022 Bezug nimmt und daraus zitiert. Nichts anderes ergibt sich aus der weiteren Bezugnahme im Bescheid auf das Bundesamt für Verfassungsschutz, welches am 15. Januar 2019 die JA zum Verdachtsfall erklärte.29Hiervon geht ersichtlich die Antragsgegnerin derzeit nicht aus. Das Landesamt hat im Schreiben vom 28. Februar 2022 mitgeteilt, dass der bayerische Landesverband der JA seit Januar 2019 Beobachtungsobjekt der Behörde im Bereich Rechtsextremismus ist, und im Weiteren auf seinen Verfassungsschutzbericht 2020 verwiesen. In diesem Bericht wird insbesondere auf die Einstufung der Jungen Alternative für Deutschland durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall Bezug genommen. Diese Einschätzung des Bundesverbands macht sich der Bescheid zu eigen, wenn die Antragsgegnerin pauschal auf die Ausführungen in den Verfassungsschutzberichten des Landesamts der Jahre 2019 bis 2022 Bezug nimmt und daraus zitiert. Nichts anderes ergibt sich aus der weiteren Bezugnahme im Bescheid auf das Bundesamt für Verfassungsschutz, welches am 15. Januar 2019 die JA zum Verdachtsfall erklärte.30
Folglich erweist sich die Schlussfolgerung der Antragsgegnerin, dass die Mitgliedschaft in der JA Bayern bzw. die Tätigkeit als erster Vorsitzender des Bezirksverbands für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b bzw. c WaffG ausreichend ist und damit die Rücknahme des Kleinen Waffenscheins nach § 45 Abs. 1 WaffG zur Folge hat, als offensichtlich rechtswidrig. Aus der Rechtswidrigkeit der Nummer 1 des Bescheids ergebt sich die Rechtswidrigkeit der weiteren Entscheidungen.30Folglich erweist sich die Schlussfolgerung der Antragsgegnerin, dass die Mitgliedschaft in der JA Bayern bzw. die Tätigkeit als erster Vorsitzender des Bezirksverbands für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b bzw. c WaffG ausreichend ist und damit die Rücknahme des Kleinen Waffenscheins nach § 45 Abs. 1 WaffG zur Folge hat, als offensichtlich rechtswidrig. Aus der Rechtswidrigkeit der Nummer 1 des Bescheids ergebt sich die Rechtswidrigkeit der weiteren Entscheidungen.31
4. Mit Blick auf die offenkundige Rechtswidrigkeit des Bescheids kommt es nicht in Betracht, die Beschwerde zurückzuweisen und das Vollzugsinteresse höher zu gewichten als das Suspensivinteresse, obwohl sich der Gesetzgeber in § 45 Abs. 5 WaffG für einen gesetzlichen Sofortvollzug entschieden und der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass er in besonderer Weise auf seine waffenrechtliche Erlaubnis angewiesen ist .314. Mit Blick auf die offenkundige Rechtswidrigkeit des Bescheids kommt es nicht in Betracht, die Beschwerde zurückzuweisen und das Vollzugsinteresse höher zu gewichten als das Suspensivinteresse, obwohl sich der Gesetzgeber in § 45 Abs. 5 WaffG für einen gesetzlichen Sofortvollzug entschieden und der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass er in besonderer Weise auf seine waffenrechtliche Erlaubnis angewiesen ist .
II.II.32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
III.III.33
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5 und 50.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013, da hier die Rücknahme der Erteilung des Kleinen Waffenscheins inmitten steht, welcher gemäß dem Streitwertkatalog mit 7.500,00 EUR beziffert ist und im Eilrechtsschutz zu halbieren war . Vor dem Hintergrund der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung hält der Senat an der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichtshofs, den Streitwert bezüglich des Kleinen Waffenscheins mit 5.000,00 EUR zu beziffern, nicht mehr fest. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war daher gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abzuändern.33Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5 und 50.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013, da hier die Rücknahme der Erteilung des Kleinen Waffenscheins inmitten steht, welcher gemäß dem Streitwertkatalog mit 7.500,00 EUR beziffert ist und im Eilrechtsschutz zu halbieren war . Vor dem Hintergrund der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung hält der Senat an der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichtshofs, den Streitwert bezüglich des Kleinen Waffenscheins mit 5.000,00 EUR zu beziffern, nicht mehr fest. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war daher gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abzuändern.34
Dieser Beschluss ist unanfechtbar .34Dieser Beschluss ist unanfechtbar .

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