VGH München – 17.03.2025, 11 CS 25.68 – Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens ein…

Titel:
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr, Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, Rückwärtsfahren und Wenden auf dem Einfädelungsstreifen einer Autobahnraststätte, Altersdiskriminierung
Normenketten:
StVG § 2 Abs. 5, Abs. 8 S. 1, § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 8, § 46 Abs. 4
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr, Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, Rückwärtsfahren und Wenden auf dem Einfädelungsstreifen einer Autobahnraststätte, Altersdiskriminierung
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 17.12.2024 – M 19 S 24.6258
Fundstelle:
BeckRS 2025, 5848Titel:Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr, Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, Rückwärtsfahren und Wenden auf dem Einfädelungsstreifen einer Autobahnraststätte, AltersdiskriminierungNormenketten:StVG § 2 Abs. 5, Abs. 8 S. 1, § 3 Abs. 1 S. 1FeV § 11 Abs. 8, § 46 Abs. 4Schlagworte:Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr, Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, Rückwärtsfahren und Wenden auf dem Einfädelungsstreifen einer Autobahnraststätte, AltersdiskriminierungVorinstanz:VG München, Beschluss vom 17.12.2024 – M 19 S 24.6258Fundstelle:BeckRS 2025, 5848 Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.Gründe
I.I.1
Gegenstand des Rechtsstreits ist die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin.1Gegenstand des Rechtsstreits ist die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin.2
Durch Mitteilung der Polizei vom 15. Juli 2022 erfuhr die Antragsgegnerin, dass die am … 1940 geborene Antragstellerin am 26. Juni 2022 mit ihrem Pkw etwa zehn Meter auf dem Einfädelungsstreifen einer Autobahnraststätte rückwärts fuhr und dann versuchte, zu wenden. Nach eigenen Angaben vor Ort habe sie die zur Raststätte führende Ausfahrt verpasst. Ihr Fuß sei heiß geworden und sie habe etwas dagegen unternehmen wollen. Den Angaben der Polizeibediensteten zufolge, die diesen Vorfall beobachtet hatten, wirkte sie beim Aussteigen körperlich unsicher und äußerte sich zusammenhanglos.2Durch Mitteilung der Polizei vom 15. Juli 2022 erfuhr die Antragsgegnerin, dass die am … 1940 geborene Antragstellerin am 26. Juni 2022 mit ihrem Pkw etwa zehn Meter auf dem Einfädelungsstreifen einer Autobahnraststätte rückwärts fuhr und dann versuchte, zu wenden. Nach eigenen Angaben vor Ort habe sie die zur Raststätte führende Ausfahrt verpasst. Ihr Fuß sei heiß geworden und sie habe etwas dagegen unternehmen wollen. Den Angaben der Polizeibediensteten zufolge, die diesen Vorfall beobachtet hatten, wirkte sie beim Aussteigen körperlich unsicher und äußerte sich zusammenhanglos.3
Nach Anhörung sprach die Antragstellerin am 2. Mai 2023 bei der Antragsgegnerin vor und gab dem hierzu gefertigten Vermerk zufolge an, sie habe kein Schild gesehen, welches das Wenden auf der Auffahrt zur Autobahn verbiete, und auch nicht gewusst, dass man auf einer Autobahnzufahrt nicht wenden dürfe. Sie habe wenden wollen, weil ihr Zeh so heiß geworden sei. Wie man die Heizung des Fahrzeugs bediene, habe sie nicht gewusst.3Nach Anhörung sprach die Antragstellerin am 2. Mai 2023 bei der Antragsgegnerin vor und gab dem hierzu gefertigten Vermerk zufolge an, sie habe kein Schild gesehen, welches das Wenden auf der Auffahrt zur Autobahn verbiete, und auch nicht gewusst, dass man auf einer Autobahnzufahrt nicht wenden dürfe. Sie habe wenden wollen, weil ihr Zeh so heiß geworden sei. Wie man die Heizung des Fahrzeugs bediene, habe sie nicht gewusst.4
Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, innerhalb von drei Monaten ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr über ihre Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Nachdem die Antragstellerin innerhalb dieser Frist kein Gutachten vorgelegt hatte, entzog ihr die Antragsgegnerin nach Anhörung mit Bescheid vom 29. Mai 2024 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete sie zur Abgabe des Führerscheins.4Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, innerhalb von drei Monaten ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr über ihre Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Nachdem die Antragstellerin innerhalb dieser Frist kein Gutachten vorgelegt hatte, entzog ihr die Antragsgegnerin nach Anhörung mit Bescheid vom 29. Mai 2024 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete sie zur Abgabe des Führerscheins.5
Über den hiergegen eingereichten Widerspruch der Antragstellerin hat die Widerspruchsbehörde, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin zu Recht aufgefordert, ein Gutachten zur Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen, und aus der Nichtbeibringung auf die fehlende Befähigung geschlossen. Die polizeiliche Mitteilung habe ausreichend Anlass für Zweifel an ihrer Befähigung gegeben. Für eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung bestünden keine Anhaltspunkte. Auch wenn die Rückwärtsfahrt im Bereich der Ausfahrt erfolgt sei, stelle sie eine massive Missachtung grundlegender Verkehrsregeln und ein erhebliches Gefahrenpotenzial dar. Die diesbezügliche Einlassung der Antragstellerin rechtfertige Zweifel an essenziellen Grundkenntnissen, die sich unmittelbar auf die praktische Fahrfähigkeit auswirkten. Die Antragsgegnerin habe die Zweifel nicht mit dem Alter der Antragstellerin begründet. Ihrem Einwand, es handele sich um eine Altersdiskriminierung, könne somit nicht gefolgt werden.5Über den hiergegen eingereichten Widerspruch der Antragstellerin hat die Widerspruchsbehörde, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin zu Recht aufgefordert, ein Gutachten zur Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen, und aus der Nichtbeibringung auf die fehlende Befähigung geschlossen. Die polizeiliche Mitteilung habe ausreichend Anlass für Zweifel an ihrer Befähigung gegeben. Für eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung bestünden keine Anhaltspunkte. Auch wenn die Rückwärtsfahrt im Bereich der Ausfahrt erfolgt sei, stelle sie eine massive Missachtung grundlegender Verkehrsregeln und ein erhebliches Gefahrenpotenzial dar. Die diesbezügliche Einlassung der Antragstellerin rechtfertige Zweifel an essenziellen Grundkenntnissen, die sich unmittelbar auf die praktische Fahrfähigkeit auswirkten. Die Antragsgegnerin habe die Zweifel nicht mit dem Alter der Antragstellerin begründet. Ihrem Einwand, es handele sich um eine Altersdiskriminierung, könne somit nicht gefolgt werden.6
Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, lässt die Antragstellerin ausführen, die Altersdiskriminierung ergebe sich daraus, dass bei einem deutlich jüngeren Fahrerlaubnisinhaber im Falle erheblichen Fehlverhaltens im Straßenverkehr keine Fahrprobe angeordnet worden wäre, sondern eine medizinisch-psychologische Untersuchung. Bei Nichtbeachtung von Verkehrsvorschriften könne die Behörde ansonsten auch Verkehrsunterricht anordnen. Im Übrigen sei fraglich, dass die Antragstellerin tatsächlich angegeben habe, nicht gewusst zu haben, dass man auf einer Autobahnzufahrt nicht wenden dürfe. Sie habe dies stets strikt zurückgewiesen. Des Weiteren sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass die Antragstellerin sich von Anfang an auf Schmerzen am Fuß berufen habe, weshalb sie versucht habe, den Parkplatz der Raststätte aufzusuchen. Dies sei grundsätzlich die richtige Entscheidung. Das kurze Zurücksetzen auf der Ausfahrt und nicht auf der Autobahn selbst hätte als Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet werden können, begründe jedoch keine Zweifel an der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die ergriffenen Maßnahmen seien unverhältnismäßig.6Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, lässt die Antragstellerin ausführen, die Altersdiskriminierung ergebe sich daraus, dass bei einem deutlich jüngeren Fahrerlaubnisinhaber im Falle erheblichen Fehlverhaltens im Straßenverkehr keine Fahrprobe angeordnet worden wäre, sondern eine medizinisch-psychologische Untersuchung. Bei Nichtbeachtung von Verkehrsvorschriften könne die Behörde ansonsten auch Verkehrsunterricht anordnen. Im Übrigen sei fraglich, dass die Antragstellerin tatsächlich angegeben habe, nicht gewusst zu haben, dass man auf einer Autobahnzufahrt nicht wenden dürfe. Sie habe dies stets strikt zurückgewiesen. Des Weiteren sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass die Antragstellerin sich von Anfang an auf Schmerzen am Fuß berufen habe, weshalb sie versucht habe, den Parkplatz der Raststätte aufzusuchen. Dies sei grundsätzlich die richtige Entscheidung. Das kurze Zurücksetzen auf der Ausfahrt und nicht auf der Autobahn selbst hätte als Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet werden können, begründe jedoch keine Zweifel an der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die ergriffenen Maßnahmen seien unverhältnismäßig.7
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.7Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.II.8
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.8Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.9
1. Soweit sich die Beschwerde mit ihrem Antrag vom 2. Januar 2025 ausdrücklich auch gegen die in Nr. 2 des Bescheids vom 29. Mai 2024 ausgesprochene Verpflichtung der Antragstellerin zur Abgabe ihres Führerscheins wendet, ist sie unzulässig. Die Antragstellerin ist dieser Verpflichtung bereits nachgekommen und hat ihren Führerschein am 11. Juni 2024 bei der Polizei zur Weiterleitung an die Antragsgegnerin abgegeben. Ihre Prozessbevollmächtigte hat hierzu mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2024 an das Ausgangsgericht klargestellt, dass sich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs allein auf die in Nr. 1 des Bescheids verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis bezieht und nicht auf Nr. 2 des Bescheids. Auch wenn das Verwaltungsgericht hierzu gleichwohl in seiner Entscheidung kurze Ausführungen gemacht hat , war der Sofortvollzug der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins erstinstanzlich nicht Streitgegenstand; die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss gehen vielmehr ins Leere.91. Soweit sich die Beschwerde mit ihrem Antrag vom 2. Januar 2025 ausdrücklich auch gegen die in Nr. 2 des Bescheids vom 29. Mai 2024 ausgesprochene Verpflichtung der Antragstellerin zur Abgabe ihres Führerscheins wendet, ist sie unzulässig. Die Antragstellerin ist dieser Verpflichtung bereits nachgekommen und hat ihren Führerschein am 11. Juni 2024 bei der Polizei zur Weiterleitung an die Antragsgegnerin abgegeben. Ihre Prozessbevollmächtigte hat hierzu mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2024 an das Ausgangsgericht klargestellt, dass sich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs allein auf die in Nr. 1 des Bescheids verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis bezieht und nicht auf Nr. 2 des Bescheids. Auch wenn das Verwaltungsgericht hierzu gleichwohl in seiner Entscheidung kurze Ausführungen gemacht hat , war der Sofortvollzug der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins erstinstanzlich nicht Streitgegenstand; die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss gehen vielmehr ins Leere.10
2. Im Übrigen ist die Beschwerde in der Sache unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist , ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen wäre.102. Im Übrigen ist die Beschwerde in der Sache unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist , ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen wäre.11
a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2024 , und § 46 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 , hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Befähigung setzt nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 StVG voraus, dass der Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaber ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat, mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist, die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.11a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2024 , und § 46 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 , hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Befähigung setzt nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 StVG voraus, dass der Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaber ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat, mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist, die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.12
Zweifel an der Befähigung und an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die ebenfalls Voraussetzung für die Fahrerlaubnis ist , können sich überlappen . Praktische Fahrfertigkeiten stellen einerseits einen wichtigen Teilbereich der Eignung dar , erscheinen andererseits aber auch als Teil der Fähigkeit, die zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Kenntnisse praktisch anzuwenden, und damit der in § 2 Abs. 5 StVG umschriebenen Befähigung . Zugleich liegt auf der Hand, dass mangelnde Befähigung ihre Ursache in einer Erkrankung haben kann, die zur körperlichen oder geistigen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt.12Zweifel an der Befähigung und an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die ebenfalls Voraussetzung für die Fahrerlaubnis ist , können sich überlappen . Praktische Fahrfertigkeiten stellen einerseits einen wichtigen Teilbereich der Eignung dar , erscheinen andererseits aber auch als Teil der Fähigkeit, die zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Kenntnisse praktisch anzuwenden, und damit der in § 2 Abs. 5 StVG umschriebenen Befähigung . Zugleich liegt auf der Hand, dass mangelnde Befähigung ihre Ursache in einer Erkrankung haben kann, die zur körperlichen oder geistigen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt.13
Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht befähigt ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen . Die Regelungen in § 11 Abs. 6 bis 8 FeV über die Beibringung eines Gutachtens sind entsprechend anzuwenden . Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen , wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war und für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens nicht ausnahmsweise ein ausreichender Grund besteht .13Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht befähigt ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen . Die Regelungen in § 11 Abs. 6 bis 8 FeV über die Beibringung eines Gutachtens sind entsprechend anzuwenden . Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen , wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war und für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens nicht ausnahmsweise ein ausreichender Grund besteht .14
b) Daran gemessen begegnet die Entziehung der Fahrerlaubnis hier keinen rechtlichen Bedenken. Der Schluss aus der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens auf die fehlende Befähigung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ist gerechtfertigt, da die Gutachtensanordnung rechtmäßig ist und für die Nichtbeibringung kein ausreichender Grund besteht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass im Zeitpunkt der Anordnung die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 FeV vorlagen.14b) Daran gemessen begegnet die Entziehung der Fahrerlaubnis hier keinen rechtlichen Bedenken. Der Schluss aus der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens auf die fehlende Befähigung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ist gerechtfertigt, da die Gutachtensanordnung rechtmäßig ist und für die Nichtbeibringung kein ausreichender Grund besteht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass im Zeitpunkt der Anordnung die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 FeV vorlagen.15
Der polizeilichen Mitteilung über den Vorfall am 26. Juni 2022 ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin, nachdem sie die Ausfahrt zu einer Autobahnraststätte verpasst hatte, auf dem zur Autobahn führenden Einfädelungsstreifen der Raststätte rückwärts fuhr und versuchte, zu wenden. Sie habe unsicher gewirkt und angegeben, ihr Fuß sei heiß geworden, weshalb sie habe anhalten wollen. Bei ihrer Vorsprache am 2. Mai 2023 in der Fahrerlaubnisbehörde gab sie an, weder ein Schild gesehen zu haben, das ein Wenden auf der Autobahn verbiete, noch gewusst zu haben, dass dies verboten sei. Auch habe sie nicht gewusst, wie man die Heizung an ihrem Fahrzeug einstelle.15Der polizeilichen Mitteilung über den Vorfall am 26. Juni 2022 ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin, nachdem sie die Ausfahrt zu einer Autobahnraststätte verpasst hatte, auf dem zur Autobahn führenden Einfädelungsstreifen der Raststätte rückwärts fuhr und versuchte, zu wenden. Sie habe unsicher gewirkt und angegeben, ihr Fuß sei heiß geworden, weshalb sie habe anhalten wollen. Bei ihrer Vorsprache am 2. Mai 2023 in der Fahrerlaubnisbehörde gab sie an, weder ein Schild gesehen zu haben, das ein Wenden auf der Autobahn verbiete, noch gewusst zu haben, dass dies verboten sei. Auch habe sie nicht gewusst, wie man die Heizung an ihrem Fahrzeug einstelle.16
Auch wenn die Antragstellerin die Darstellung des Vorfalls am 26. Juni 2022 und ihrer Vorsprache am 2. Mai 2023 in Einzelheiten bestreitet, besteht kein hinreichender Grund, die Richtigkeit der schriftlich ausführlich, neutral und sachlich festgehaltenen Beobachtungen der Polizei und der Fahrerlaubnisbehörde zu bezweifeln. Es ist Aufgabe der Polizei, Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist . Die auf der polizeilichen Mitteilung beruhenden und durch eigene Wahrnehmungen verstärkten Zweifel der Antragsgegnerin an der Befähigung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen sind nachvollziehbar und rechtfertigen in der Gesamtschau die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr gemäß § 46 Abs. 4 FeV . Hierfür genügt ein „Anfangsverdacht“, den die Antragsgegnerin in der Gesamtschau der gewonnenen Erkenntnisse zutreffend bejaht hat. Auf Autobahnen ist das Wenden und Rückwärtsfahren verboten . Dies gilt aufgrund des hohen Gefährdungspotentials auch für den Einfädelungsstreifen, der Bestandteil der Autobahn ist und dem fließenden Verkehr dient . Gegen diese Vorschrift verstoßendes Verhalten kann Zweifel an der Befähigung rechtfertigen, insbesondere dann, wenn der Betreffende – wie hier – sich darauf beruft, von der Regelung keine Kenntnis zu haben . Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang geäußerte Unkenntnis der Antragstellerin hinsichtlich der Bedienung der Heizung ihres Fahrzeugs , zumindest dann, wenn dies – wie hier – potentiell gefährliches Verhalten wie Rückwärtsfahren und Wenden auf dem zur Autobahn führenden Einfädelungsstreifen der Raststätte zur Folge hatte.16Auch wenn die Antragstellerin die Darstellung des Vorfalls am 26. Juni 2022 und ihrer Vorsprache am 2. Mai 2023 in Einzelheiten bestreitet, besteht kein hinreichender Grund, die Richtigkeit der schriftlich ausführlich, neutral und sachlich festgehaltenen Beobachtungen der Polizei und der Fahrerlaubnisbehörde zu bezweifeln. Es ist Aufgabe der Polizei, Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist . Die auf der polizeilichen Mitteilung beruhenden und durch eigene Wahrnehmungen verstärkten Zweifel der Antragsgegnerin an der Befähigung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen sind nachvollziehbar und rechtfertigen in der Gesamtschau die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr gemäß § 46 Abs. 4 FeV . Hierfür genügt ein „Anfangsverdacht“, den die Antragsgegnerin in der Gesamtschau der gewonnenen Erkenntnisse zutreffend bejaht hat. Auf Autobahnen ist das Wenden und Rückwärtsfahren verboten . Dies gilt aufgrund des hohen Gefährdungspotentials auch für den Einfädelungsstreifen, der Bestandteil der Autobahn ist und dem fließenden Verkehr dient . Gegen diese Vorschrift verstoßendes Verhalten kann Zweifel an der Befähigung rechtfertigen, insbesondere dann, wenn der Betreffende – wie hier – sich darauf beruft, von der Regelung keine Kenntnis zu haben . Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang geäußerte Unkenntnis der Antragstellerin hinsichtlich der Bedienung der Heizung ihres Fahrzeugs , zumindest dann, wenn dies – wie hier – potentiell gefährliches Verhalten wie Rückwärtsfahren und Wenden auf dem zur Autobahn führenden Einfädelungsstreifen der Raststätte zur Folge hatte.17
Der Anordnung eines Gutachtens über die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 46 Abs. 4 FeV stand nicht entgegen, dass die der Fahrerlaubnisbehörde vorliegenden Tatsachen es möglicherweise auch erlaubt hätten, gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 oder 3 FeV eine ärztliche oder medizinisch-psychologische Untersuchung der Eignung der Antragstellerin anzuordnen, was zum einen keine weniger eingriffsintensive Maßnahme dargestellt und zum anderen unter Umständen ebenfalls die Anordnung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV zur Folge gehabt hätte. Gleiches gilt für die ebenfalls mögliche Verpflichtung zur Teilnahme an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr gemäß § 48 StVO. Weder dem Straßenverkehrsgesetz noch der Fahrerlaubnis-Verordnung kann insoweit eine Rangfolge entnommen werden . Dass sich die Antragsgegnerin für eine Fahrprobe gemäß § 46 Abs. 4 FeV entschieden hat, ist nachvollziehbar und erscheint sachgerecht. Darin kann auch keine unzulässige Altersdiskriminierung der Antragstellerin gesehen werden. Eine solche läge vor, wenn die Antragsgegnerin die Antragstellerin anlasslos allein aufgrund ihres Alters zur Fahrprobe verpflichtet hätte. So war es hier jedoch nicht. Auslöser der Maßnahme war vielmehr das Verhalten der Antragstellerin am 26. Juni 2022 auf dem Einfädelungsstreifen einer Autobahnraststätte und ihre anschließende Einlassung. Die Antragsgegnerin hat sie nicht allein wegen ihres Alters zur Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr über ihre Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgefordert, sondern weil sie sich im Straßenverkehr auffällig verhalten hat. Gerade bei Kraftfahrern, die zwar über eine langjährige Fahrpraxis verfügen, deren Eignung oder Befähigung aber möglicherweise durch altersbedingte Entwicklungen beeinträchtigt ist, kann eine solche Maßnahme zweckmäßig sein .17Der Anordnung eines Gutachtens über die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 46 Abs. 4 FeV stand nicht entgegen, dass die der Fahrerlaubnisbehörde vorliegenden Tatsachen es möglicherweise auch erlaubt hätten, gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 oder 3 FeV eine ärztliche oder medizinisch-psychologische Untersuchung der Eignung der Antragstellerin anzuordnen, was zum einen keine weniger eingriffsintensive Maßnahme dargestellt und zum anderen unter Umständen ebenfalls die Anordnung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV zur Folge gehabt hätte. Gleiches gilt für die ebenfalls mögliche Verpflichtung zur Teilnahme an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr gemäß § 48 StVO. Weder dem Straßenverkehrsgesetz noch der Fahrerlaubnis-Verordnung kann insoweit eine Rangfolge entnommen werden . Dass sich die Antragsgegnerin für eine Fahrprobe gemäß § 46 Abs. 4 FeV entschieden hat, ist nachvollziehbar und erscheint sachgerecht. Darin kann auch keine unzulässige Altersdiskriminierung der Antragstellerin gesehen werden. Eine solche läge vor, wenn die Antragsgegnerin die Antragstellerin anlasslos allein aufgrund ihres Alters zur Fahrprobe verpflichtet hätte. So war es hier jedoch nicht. Auslöser der Maßnahme war vielmehr das Verhalten der Antragstellerin am 26. Juni 2022 auf dem Einfädelungsstreifen einer Autobahnraststätte und ihre anschließende Einlassung. Die Antragsgegnerin hat sie nicht allein wegen ihres Alters zur Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr über ihre Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgefordert, sondern weil sie sich im Straßenverkehr auffällig verhalten hat. Gerade bei Kraftfahrern, die zwar über eine langjährige Fahrpraxis verfügen, deren Eignung oder Befähigung aber möglicherweise durch altersbedingte Entwicklungen beeinträchtigt ist, kann eine solche Maßnahme zweckmäßig sein .18
Da kein ausreichender Grund für die Nichtvorlage des Gutachtens vorliegt, ist nach § 46 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV davon auszugehen, dass die Antragstellerin nicht mehr befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Somit ist die daran anknüpfende Entziehung ihrer Fahrerlaubnis zum Schutz von Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer zwingend und verhältnismäßig. Im Hinblick auf den hohen Rang dieser Rechtsgüter haben das durchaus gewichtige Mobilitätsbedürfnis der Antragstellerin und die Bedeutung der Fahrerlaubnis für ihre Lebensführung dahinter zurückzustehen. Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, der Anordnung zur Fahrprobe im Widerspruchverfahren Folge zu leisten.18Da kein ausreichender Grund für die Nichtvorlage des Gutachtens vorliegt, ist nach § 46 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV davon auszugehen, dass die Antragstellerin nicht mehr befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Somit ist die daran anknüpfende Entziehung ihrer Fahrerlaubnis zum Schutz von Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer zwingend und verhältnismäßig. Im Hinblick auf den hohen Rang dieser Rechtsgüter haben das durchaus gewichtige Mobilitätsbedürfnis der Antragstellerin und die Bedeutung der Fahrerlaubnis für ihre Lebensführung dahinter zurückzustehen. Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, der Anordnung zur Fahrprobe im Widerspruchverfahren Folge zu leisten.19
3. Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit .193. Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit .20
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar .204. Diese Entscheidung ist unanfechtbar .

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