VGH München – 19.11.2024, 7 ZB 23.1834 – Zweite Juristische, Staatsprüfung, Nachprüfungsverfahren, Aufklärung…

Titel:
Zweite Juristische, Staatsprüfung, Nachprüfungsverfahren, Aufklärungs- und Dokumentationspflicht der Prüfungsbehörde, Unerweislichkeit des Prüfungsgeschehens, Beweislast, Wiederholung der mündlichen Prüfung im Strafrecht, Bewertungsrügen.
Normenkette:
JAPO § 12, § 14
Schlagworte:
Zweite Juristische, Staatsprüfung, Nachprüfungsverfahren, Aufklärungs- und Dokumentationspflicht der Prüfungsbehörde, Unerweislichkeit des Prüfungsgeschehens, Beweislast, Wiederholung der mündlichen Prüfung im Strafrecht, Bewertungsrügen.
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 25.05.2023 – RN 1 K 17.2021
Fundstelle:
BeckRS 2024, 33499Titel:Zweite Juristische, Staatsprüfung, Nachprüfungsverfahren, Aufklärungs- und Dokumentationspflicht der Prüfungsbehörde, Unerweislichkeit des Prüfungsgeschehens, Beweislast, Wiederholung der mündlichen Prüfung im Strafrecht, Bewertungsrügen.Normenkette:JAPO § 12, § 14Schlagworte:Zweite Juristische, Staatsprüfung, Nachprüfungsverfahren, Aufklärungs- und Dokumentationspflicht der Prüfungsbehörde, Unerweislichkeit des Prüfungsgeschehens, Beweislast, Wiederholung der mündlichen Prüfung im Strafrecht, Bewertungsrügen.Vorinstanz:VG Regensburg, Urteil vom 25.05.2023 – RN 1 K 17.2021Fundstelle:BeckRS 2024, 33499 Tenor
I. Die Anträge des Klägers und des Beklagten auf Zulassung der Berufung werden zurückgewiesen.I. Die Anträge des Klägers und des Beklagten auf Zulassung der Berufung werden zurückgewiesen.
II. Kläger und Beklagter tragen jeweils die Kosten ihres Zulassungsverfahrens.II. Kläger und Beklagter tragen jeweils die Kosten ihres Zulassungsverfahrens.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Mai 2023 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 15.000 Euro festgesetzt.III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Mai 2023 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 15.000 Euro festgesetzt.Gründe
I.I.1
Der Kläger nahm im Termin 2015/2 mit Erfolg an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung teil. Mit Bescheid vom 13. Mai 2016, dem Tag seiner mündlichen Prüfung, teilte ihm das Bayerische Staatsministerium der Justiz – Landesjustizprüfungsamt – mit, er habe eine Prüfungsgesamtnote von 6,83 Punkten erzielt.1Der Kläger nahm im Termin 2015/2 mit Erfolg an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung teil. Mit Bescheid vom 13. Mai 2016, dem Tag seiner mündlichen Prüfung, teilte ihm das Bayerische Staatsministerium der Justiz – Landesjustizprüfungsamt – mit, er habe eine Prüfungsgesamtnote von 6,83 Punkten erzielt.2
Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens wandte sich der Kläger gegen diesen Bescheid und beantragte sinngemäß, den Beklagen zu verpflichten, die schriftlichen Aufgaben 6 und 9 neu zu bewerten, ihn erneut zur mündlichen Prüfung in allen Fächern zu laden sowie hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten über die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung nach Neubewertung der mündlichen Prüfung auch unter Anwendung von § 5 d Abs. 4 DRiG und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.2Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens wandte sich der Kläger gegen diesen Bescheid und beantragte sinngemäß, den Beklagen zu verpflichten, die schriftlichen Aufgaben 6 und 9 neu zu bewerten, ihn erneut zur mündlichen Prüfung in allen Fächern zu laden sowie hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten über die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung nach Neubewertung der mündlichen Prüfung auch unter Anwendung von § 5 d Abs. 4 DRiG und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.3
Mit Urteil vom 25. Mai 2023 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten, über das Ergebnis der Zweiten Juristischen Staatsprüfung des Klägers im Termin 2015/2 nach Neubewertung der Aufgabe 6 und nach Durchführung einer erneuten mündlichen Prüfung im Strafrecht jeweils unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wies es die Klage ab.3Mit Urteil vom 25. Mai 2023 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten, über das Ergebnis der Zweiten Juristischen Staatsprüfung des Klägers im Termin 2015/2 nach Neubewertung der Aufgabe 6 und nach Durchführung einer erneuten mündlichen Prüfung im Strafrecht jeweils unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wies es die Klage ab.4
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter, eine Neubewertung von Aufgabe 6 unter Berücksichtigung sämtlicher von ihm erhobener Bewertungsrügen zu erreichen sowie die mündliche Prüfung vollständig und nicht nur im Fach Strafrecht erneut ablegen zu können. Hinsichtlich der Neubewertung von Aufgabe 6 möchte der Kläger jenseits der vom Verwaltungsgericht bereits festgestellten Bewertungsfehler eine gerichtliche Entscheidung über die übrigen von ihm erhobenen Bewertungsrügen erhalten.4Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter, eine Neubewertung von Aufgabe 6 unter Berücksichtigung sämtlicher von ihm erhobener Bewertungsrügen zu erreichen sowie die mündliche Prüfung vollständig und nicht nur im Fach Strafrecht erneut ablegen zu können. Hinsichtlich der Neubewertung von Aufgabe 6 möchte der Kläger jenseits der vom Verwaltungsgericht bereits festgestellten Bewertungsfehler eine gerichtliche Entscheidung über die übrigen von ihm erhobenen Bewertungsrügen erhalten.5
Der Beklagte tritt dem entgegen und beantragt ebenfalls die Zulassung der Berufung, soweit er im Urteil vom 25. Mai 2023 unterlegen ist. Dem tritt der Kläger entgegen.5Der Beklagte tritt dem entgegen und beantragt ebenfalls die Zulassung der Berufung, soweit er im Urteil vom 25. Mai 2023 unterlegen ist. Dem tritt der Kläger entgegen.6
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen.6Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.II.
A.A.7
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor.7Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor.8
I. In seiner Zulassungsbegründung vom 17. November 2023 wendet sich der Beklagte ausschließlich gegen die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen in Bezug auf die erneut durchzuführende mündliche Prüfung des Klägers im Fach Strafrecht. Zur Verpflichtung, hinsichtlich Aufgabe 6 eine Neubewertung der klägerischen Bearbeitung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen, verhält sich die Zulassungsbegründung nicht. Insoweit sind daher keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.8I. In seiner Zulassungsbegründung vom 17. November 2023 wendet sich der Beklagte ausschließlich gegen die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen in Bezug auf die erneut durchzuführende mündliche Prüfung des Klägers im Fach Strafrecht. Zur Verpflichtung, hinsichtlich Aufgabe 6 eine Neubewertung der klägerischen Bearbeitung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen, verhält sich die Zulassungsbegründung nicht. Insoweit sind daher keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.9
II. Soweit sich der Beklagte gegen die Verpflichtung wendet, über das Ergebnis der Zweiten Juristischen Staatsprüfung des Klägers im Termin 2015/2 nach Durchführung einer erneuten mündlichen Prüfung im Fach Strafrecht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, zeigt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf.9II. Soweit sich der Beklagte gegen die Verpflichtung wendet, über das Ergebnis der Zweiten Juristischen Staatsprüfung des Klägers im Termin 2015/2 nach Durchführung einer erneuten mündlichen Prüfung im Fach Strafrecht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, zeigt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf.10
Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen . Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist . Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist .10Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen . Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist . Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist .11
Durch das Vorbringen des Beklagten im Zulassungsverfahren wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und es werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.11Durch das Vorbringen des Beklagten im Zulassungsverfahren wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und es werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.12
1. Der Beklagte wendet sich gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, es habe zum einen nicht abschließend klären können, ob während der mündlichen Prüfung des Klägers im Fach Strafrecht eine Verletzung des Gebots der Chancengleichheit darin lag, dass – wie vom Kläger gerügt – der Schwierigkeitsgrad der Fragen ungleich verteilt war und es habe zum anderen die Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers im Fach Strafrecht nicht hinreichend nachvollziehen können; diese Ungewissheit gehe zulasten des Beklagten. Zur Begründung bringt der Beklagte vor, die vom Kläger geschilderten Fragen, die an ihn sowie an einen Mitprüfling gerichtet worden seien, ließen eine den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Ungleichbehandlung der Prüfungsteilnehmer durch die Prüfungskommission nicht im Ansatz erkennen. Den Prüfern stehe bei der Gestaltung des Prüfungsgesprächs ein Gestaltungsspielraum zu. Unterschiede, z.B. in der auf den einzelnen Prüfungsteilnehmer entfallenden Prüfungszeit oder in der Anzahl und dem Schwierigkeitsgrad der Fragen, seien dabei unvermeidbar und prüfungsimmanent. Eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit setze eine deutliche „Schieflage“ des Prüfungsgesprächs voraus, in der insgesamt von einer Vergleichbarkeit der Prüfungsbedingungen nicht mehr die Rede sein könne. Dieses würde auch der Kläger nicht behaupten. Auch die Rüge des Klägers, der vermeintlich höhere Schwierigkeitsgrad der ihm gestellten Fragen hätte sich auf die Bewertung seiner diesbezüglichen Antworten auswirken müssen, sei nicht geeignet, einen Bewertungsfehler zu begründen, da die Einordnung des Schwierigkeitsgrads Gegenstand des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sei, innerhalb dessen den Gerichten nur ein eingeschränkter Prüfungsumfang zustehe. Dass die Prüfungskommission diesen Beurteilungsspielraum überschritten habe, habe der Kläger nicht vorgetragen. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Unaufklärbarkeit der genannten Umstände zulasten des Beklagten gehe. Es habe verkannt, dass die Stellungnahme der Prüfungskommission vom 12. Juli 2016 nicht auf ein Begründungsverlangen des Klägers hin ergangen sei, sondern im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens. Einen Antrag auf Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfung habe der Kläger nicht gestellt.121. Der Beklagte wendet sich gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, es habe zum einen nicht abschließend klären können, ob während der mündlichen Prüfung des Klägers im Fach Strafrecht eine Verletzung des Gebots der Chancengleichheit darin lag, dass – wie vom Kläger gerügt – der Schwierigkeitsgrad der Fragen ungleich verteilt war und es habe zum anderen die Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers im Fach Strafrecht nicht hinreichend nachvollziehen können; diese Ungewissheit gehe zulasten des Beklagten. Zur Begründung bringt der Beklagte vor, die vom Kläger geschilderten Fragen, die an ihn sowie an einen Mitprüfling gerichtet worden seien, ließen eine den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Ungleichbehandlung der Prüfungsteilnehmer durch die Prüfungskommission nicht im Ansatz erkennen. Den Prüfern stehe bei der Gestaltung des Prüfungsgesprächs ein Gestaltungsspielraum zu. Unterschiede, z.B. in der auf den einzelnen Prüfungsteilnehmer entfallenden Prüfungszeit oder in der Anzahl und dem Schwierigkeitsgrad der Fragen, seien dabei unvermeidbar und prüfungsimmanent. Eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit setze eine deutliche „Schieflage“ des Prüfungsgesprächs voraus, in der insgesamt von einer Vergleichbarkeit der Prüfungsbedingungen nicht mehr die Rede sein könne. Dieses würde auch der Kläger nicht behaupten. Auch die Rüge des Klägers, der vermeintlich höhere Schwierigkeitsgrad der ihm gestellten Fragen hätte sich auf die Bewertung seiner diesbezüglichen Antworten auswirken müssen, sei nicht geeignet, einen Bewertungsfehler zu begründen, da die Einordnung des Schwierigkeitsgrads Gegenstand des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sei, innerhalb dessen den Gerichten nur ein eingeschränkter Prüfungsumfang zustehe. Dass die Prüfungskommission diesen Beurteilungsspielraum überschritten habe, habe der Kläger nicht vorgetragen. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Unaufklärbarkeit der genannten Umstände zulasten des Beklagten gehe. Es habe verkannt, dass die Stellungnahme der Prüfungskommission vom 12. Juli 2016 nicht auf ein Begründungsverlangen des Klägers hin ergangen sei, sondern im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens. Einen Antrag auf Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfung habe der Kläger nicht gestellt.13
Mit diesem Vorbringen vermag der Beklagte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu wecken. Gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, im vorliegenden Fall gehe die Nichterweislichkeit der genauen Umstände der mündlichen Prüfung des Klägers im Fach Strafrecht zulasten des Beklagten, ist nichts zu erinnern. Der Kläger hat spezifizierte Einwendungen gegen seine mündliche Prüfung im Fach Strafrecht erhoben, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte auf das Vorliegen von Verfahrensfehlern und/oder Bewertungsmängeln ergeben . Es hätte daraufhin dem Beklagten oblegen, dafür Sorge zu tragen, dass das Prüfungsgeschehen der mündlichen Prüfung des Klägers vom 13. Mai 2016 nachvollziehbar dokumentiert wird . Da der Beklagte dies unterlassen hat, geht die Unaufklärbarkeit dieses Prüfungsgeschehens zu seinen Lasten .13Mit diesem Vorbringen vermag der Beklagte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu wecken. Gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, im vorliegenden Fall gehe die Nichterweislichkeit der genauen Umstände der mündlichen Prüfung des Klägers im Fach Strafrecht zulasten des Beklagten, ist nichts zu erinnern. Der Kläger hat spezifizierte Einwendungen gegen seine mündliche Prüfung im Fach Strafrecht erhoben, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte auf das Vorliegen von Verfahrensfehlern und/oder Bewertungsmängeln ergeben . Es hätte daraufhin dem Beklagten oblegen, dafür Sorge zu tragen, dass das Prüfungsgeschehen der mündlichen Prüfung des Klägers vom 13. Mai 2016 nachvollziehbar dokumentiert wird . Da der Beklagte dies unterlassen hat, geht die Unaufklärbarkeit dieses Prüfungsgeschehens zu seinen Lasten .14
a) Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 13. Mai 2016, also noch am Tag der streitgegenständlichen mündlichen Prüfung an den Beklagten und erhob unter ausdrücklicher Berufung auf §§ 12, 14 JAPO Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren und die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung im Fach Strafrecht. Er bemängelte, die Prüfungszeit sei ungleich verteilt gewesen. Zudem habe die konkrete Verteilung der Prüfungsfragen zu einer Ungleichbehandlung geführt. Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 stellte er gegenüber dem Beklagten den Ablauf der Prüfung aus seiner Sicht dar, referierte die Fragestellungen im Einzelnen und vertiefte seine Einwände. Insbesondere führte er aus, anhand welcher Umstände er zur Auffassung gelangt sei, die Kandidatin, die im Fach Strafrecht unmittelbar vor ihm geprüft worden sei, habe im Vergleich zu seiner Prüfung eine deutlich weniger anspruchsvolle, ausschließlich materiell-rechtliche Fragestellung zu bewältigen gehabt. Die Verteilung der Prüfungsfragen an die Prüflinge habe dem Grundsatz der Chancengleichheit widersprochen. Zudem sei die Bewertung seiner mündlichen Leistung im Fach Strafrecht mit 8 Punkten nicht nachvollziehbar. Er habe alle Fragen inhaltlich richtig beantwortet, nur nicht auf Anhieb alle Normen nennen können. Dies rechtfertige keinen Punktabzug von 10 Punkten. Abschließend ersuchte er um zeitnahe Entscheidung, um nicht gezwungen zu sein, fristwahrend Klage zum Verwaltungsgericht erheben zu müssen. Mit diesen Ausführungen hat der Kläger inhaltlich konkret und nachvollziehbar dargelegt, dass und aus welchen Gründen er sich gegen den Prüfungsteil der mündlichen Prüfung im Fach Strafrecht und dessen Bewertung wendet.14a) Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 13. Mai 2016, also noch am Tag der streitgegenständlichen mündlichen Prüfung an den Beklagten und erhob unter ausdrücklicher Berufung auf §§ 12, 14 JAPO Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren und die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung im Fach Strafrecht. Er bemängelte, die Prüfungszeit sei ungleich verteilt gewesen. Zudem habe die konkrete Verteilung der Prüfungsfragen zu einer Ungleichbehandlung geführt. Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 stellte er gegenüber dem Beklagten den Ablauf der Prüfung aus seiner Sicht dar, referierte die Fragestellungen im Einzelnen und vertiefte seine Einwände. Insbesondere führte er aus, anhand welcher Umstände er zur Auffassung gelangt sei, die Kandidatin, die im Fach Strafrecht unmittelbar vor ihm geprüft worden sei, habe im Vergleich zu seiner Prüfung eine deutlich weniger anspruchsvolle, ausschließlich materiell-rechtliche Fragestellung zu bewältigen gehabt. Die Verteilung der Prüfungsfragen an die Prüflinge habe dem Grundsatz der Chancengleichheit widersprochen. Zudem sei die Bewertung seiner mündlichen Leistung im Fach Strafrecht mit 8 Punkten nicht nachvollziehbar. Er habe alle Fragen inhaltlich richtig beantwortet, nur nicht auf Anhieb alle Normen nennen können. Dies rechtfertige keinen Punktabzug von 10 Punkten. Abschließend ersuchte er um zeitnahe Entscheidung, um nicht gezwungen zu sein, fristwahrend Klage zum Verwaltungsgericht erheben zu müssen. Mit diesen Ausführungen hat der Kläger inhaltlich konkret und nachvollziehbar dargelegt, dass und aus welchen Gründen er sich gegen den Prüfungsteil der mündlichen Prüfung im Fach Strafrecht und dessen Bewertung wendet.15
b) Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe ausreichende Indizien vorgetragen, die einen dem Gebot der Chancengleichheit widersprechenden Unterschied im Schwierigkeitsgrad der Fragen und deren Verteilung und eine gleichheitswidrige Bewertung als möglich erscheinen lassen, sind daher vorliegend nicht zu beanstanden. Entgegen seinen Ausführungen im Zulassungsverfahren hätte der Beklagte das klägerische Vorbringen in weitergehendem Umfang zum Anlass nehmen müssen, den vom Kläger erhobenen Vorwürfen zeitnah nachzugehen und das Prüfungsgeschehen im Fach Strafrecht nachvollziehbar zu dokumentieren.15b) Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe ausreichende Indizien vorgetragen, die einen dem Gebot der Chancengleichheit widersprechenden Unterschied im Schwierigkeitsgrad der Fragen und deren Verteilung und eine gleichheitswidrige Bewertung als möglich erscheinen lassen, sind daher vorliegend nicht zu beanstanden. Entgegen seinen Ausführungen im Zulassungsverfahren hätte der Beklagte das klägerische Vorbringen in weitergehendem Umfang zum Anlass nehmen müssen, den vom Kläger erhobenen Vorwürfen zeitnah nachzugehen und das Prüfungsgeschehen im Fach Strafrecht nachvollziehbar zu dokumentieren.16
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit und die Rechtsschutzgarantie hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen gebieten, um bei einer – in aller Regel nicht umfassend protokollierten – mündlichen Prüfung das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können . Der vom Kläger als ungleich gerügte Schwierigkeitsgrad der Fragen und die möglicherweise „zu schlechte“ Bewertung seiner Prüfungsleistung im Fach Strafrecht verlangten, da insoweit unmittelbar der prüfungsspezifische Beurteilungsspielraum der Prüfer betroffen ist, ein Überdenken dieser Prüfungsentscheidung. Das Überdenken der prüfungsspezifischen Bewertungen dient der effektiven Durchsetzung des materiell-rechtlichen auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gestützten Anspruchs des Prüflings auf eine rechtmäßige Prüfungsbewertung und stellt einen unerlässlichen Ausgleich für die nur eingeschränkt mögliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar . Die vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwendungen sind den Prüfern zur Stellungnahme zuzuleiten, die sich sodann mit den Einwendungen entsprechend deren Spezifizierungsgrad auseinanderzusetzen haben.16In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit und die Rechtsschutzgarantie hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen gebieten, um bei einer – in aller Regel nicht umfassend protokollierten – mündlichen Prüfung das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können . Der vom Kläger als ungleich gerügte Schwierigkeitsgrad der Fragen und die möglicherweise „zu schlechte“ Bewertung seiner Prüfungsleistung im Fach Strafrecht verlangten, da insoweit unmittelbar der prüfungsspezifische Beurteilungsspielraum der Prüfer betroffen ist, ein Überdenken dieser Prüfungsentscheidung. Das Überdenken der prüfungsspezifischen Bewertungen dient der effektiven Durchsetzung des materiell-rechtlichen auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gestützten Anspruchs des Prüflings auf eine rechtmäßige Prüfungsbewertung und stellt einen unerlässlichen Ausgleich für die nur eingeschränkt mögliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar . Die vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwendungen sind den Prüfern zur Stellungnahme zuzuleiten, die sich sodann mit den Einwendungen entsprechend deren Spezifizierungsgrad auseinanderzusetzen haben.17
Diesen Anforderungen ist der Beklagte zwar insoweit nachgekommen, als eine Stellungnahme der Prüfungskommission eingeholt wurde. Mit Blick auf die vom Kläger vorgebrachten Einwände hätte es jedoch der Anforderung ergänzender Ausführungen bedurft. Die von der Vorsitzenden der Prüfungskommission vorgelegte Stellungnahme vom 12. Juli 2016, die in Absprache mit den beisitzenden Prüfern erstellt worden war, führt im Wesentlichen aus, die Selbsteinschätzung des Klägers zur Bewältigung der ihm gestellten Fragen sei unzutreffend. Er habe die Fragen „zäh und schleppend“ beantwortet und mehrfacher Hilfestellungen bedurft. Dies gelte auch für die ihm im zweiten Durchgang unterbreitete Problematik zu § 301 StPO. Sie stellt des Weiteren dar, warum der Eindruck des Klägers, zu wenig Prüfungszeit eingeräumt bekommen zu haben, unzutreffend ist. Die Stellungnahme mit einem Umfang von nur einer Seite setzt sich somit nicht im gebotenen Maß und der gebotenen Tiefe mit den ausführlich begründeten Einwänden des Klägers auseinander und ist damit nicht geeignet, das Prüfungsgeschehen im Fach Strafrecht nachvollziehbar darzustellen. Sie lässt bezüglich der vom Kläger als unzutreffend gerügten Bewertung seiner Leistung im Fach Strafrecht eine differenzierte Auseinandersetzung mit den geäußerten Kritikpunkten vermissen, insbesondere fehlen Erläuterungen zum Schwierigkeitsgrad und der Bewertungskriterien, eine Einordnung der klägerischen Prüfungsleistung sowie eine vergleichende Betrachtung der von den Mitprüflingen erzielten Leistungen. Da die Einwände des Klägers hinreichend spezifiziert waren und die Stellungnahme diese Aspekte gleichwohl nicht aufgegriffen hat, war vorliegend nicht der Kläger aufgefordert, erneut eine insoweit vervollständigte Erläuterung zu verlangen, sondern die Prüfungsbehörde wäre aus ihrer dem Prüfungsrechtsverhältnis entspringenden Fürsorgepflicht gehalten gewesen, zeitnah bei der Prüfungskommission nachzufassen. Dies hat sie jedoch pflichtwidrig unterlassen.17Diesen Anforderungen ist der Beklagte zwar insoweit nachgekommen, als eine Stellungnahme der Prüfungskommission eingeholt wurde. Mit Blick auf die vom Kläger vorgebrachten Einwände hätte es jedoch der Anforderung ergänzender Ausführungen bedurft. Die von der Vorsitzenden der Prüfungskommission vorgelegte Stellungnahme vom 12. Juli 2016, die in Absprache mit den beisitzenden Prüfern erstellt worden war, führt im Wesentlichen aus, die Selbsteinschätzung des Klägers zur Bewältigung der ihm gestellten Fragen sei unzutreffend. Er habe die Fragen „zäh und schleppend“ beantwortet und mehrfacher Hilfestellungen bedurft. Dies gelte auch für die ihm im zweiten Durchgang unterbreitete Problematik zu § 301 StPO. Sie stellt des Weiteren dar, warum der Eindruck des Klägers, zu wenig Prüfungszeit eingeräumt bekommen zu haben, unzutreffend ist. Die Stellungnahme mit einem Umfang von nur einer Seite setzt sich somit nicht im gebotenen Maß und der gebotenen Tiefe mit den ausführlich begründeten Einwänden des Klägers auseinander und ist damit nicht geeignet, das Prüfungsgeschehen im Fach Strafrecht nachvollziehbar darzustellen. Sie lässt bezüglich der vom Kläger als unzutreffend gerügten Bewertung seiner Leistung im Fach Strafrecht eine differenzierte Auseinandersetzung mit den geäußerten Kritikpunkten vermissen, insbesondere fehlen Erläuterungen zum Schwierigkeitsgrad und der Bewertungskriterien, eine Einordnung der klägerischen Prüfungsleistung sowie eine vergleichende Betrachtung der von den Mitprüflingen erzielten Leistungen. Da die Einwände des Klägers hinreichend spezifiziert waren und die Stellungnahme diese Aspekte gleichwohl nicht aufgegriffen hat, war vorliegend nicht der Kläger aufgefordert, erneut eine insoweit vervollständigte Erläuterung zu verlangen, sondern die Prüfungsbehörde wäre aus ihrer dem Prüfungsrechtsverhältnis entspringenden Fürsorgepflicht gehalten gewesen, zeitnah bei der Prüfungskommission nachzufassen. Dies hat sie jedoch pflichtwidrig unterlassen.18
c) Dem kann der Beklagte auch mit dem Einwand, der Kläger habe vorliegend einen Antrag nach § 14 JAPO gestellt und keine Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung verlangt, daher gehe eine Unaufklärbarkeit des Prüfungsgeschehens entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu seinen Lasten, nicht mit Erfolg entgegentreten.18c) Dem kann der Beklagte auch mit dem Einwand, der Kläger habe vorliegend einen Antrag nach § 14 JAPO gestellt und keine Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung verlangt, daher gehe eine Unaufklärbarkeit des Prüfungsgeschehens entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu seinen Lasten, nicht mit Erfolg entgegentreten.19
Allgemein gilt, dass die Unerweislichkeit einer Tatsache zulasten des Beteiligten geht, der aus ihr für sich günstige Rechtsfolgen ableitet. Wenn die maßgeblichen Tatsachen trotz hinreichender Aufklärungsbemühungen des Gerichts nicht festgestellt werden können, geht dies grundsätzlich zulasten des Prüflings. Die konkreten Umstände des Prüfungsverfahrens können jedoch zu Verschiebungen führen. So geht die Unaufklärbarkeit möglicher Mängel der Bewertung einer mündlichen Prüfung grundsätzlich zulasten der Prüfungsbehörde, wenn der Prüfling rechtzeitig und spezifiziert eine schriftliche Bewertungsbegründung beantragt hat und die Behörde diesem Verlangen nicht oder wesentlich zu spät – und damit unergiebig – nachgekommen ist .19Allgemein gilt, dass die Unerweislichkeit einer Tatsache zulasten des Beteiligten geht, der aus ihr für sich günstige Rechtsfolgen ableitet. Wenn die maßgeblichen Tatsachen trotz hinreichender Aufklärungsbemühungen des Gerichts nicht festgestellt werden können, geht dies grundsätzlich zulasten des Prüflings. Die konkreten Umstände des Prüfungsverfahrens können jedoch zu Verschiebungen führen. So geht die Unaufklärbarkeit möglicher Mängel der Bewertung einer mündlichen Prüfung grundsätzlich zulasten der Prüfungsbehörde, wenn der Prüfling rechtzeitig und spezifiziert eine schriftliche Bewertungsbegründung beantragt hat und die Behörde diesem Verlangen nicht oder wesentlich zu spät – und damit unergiebig – nachgekommen ist .20
Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die Unaufklärbarkeit der vom Kläger gerügten Aspekte „Schwierigkeitsgrad der Fragen“ und „Bewertung im Strafrecht“ gehe vorliegend zulasten des Beklagten, sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat noch am Tag der mündlichen Prüfung unmittelbar Einwendungen gegen diese erhoben und damit ein behördliches Nachprüfungsverfahren initiiert , ohne zuvor ausdrücklich eine schriftliche Begründung der Prüfungsbewertung durch die Prüfer verlangt zu haben. Dieses Vorgehen ist zulässig, insbesondere ist ein ausdrückliches Begründungsverlangen keine zwingende Voraussetzung für die Beantragung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 14 JAPO.20Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die Unaufklärbarkeit der vom Kläger gerügten Aspekte „Schwierigkeitsgrad der Fragen“ und „Bewertung im Strafrecht“ gehe vorliegend zulasten des Beklagten, sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat noch am Tag der mündlichen Prüfung unmittelbar Einwendungen gegen diese erhoben und damit ein behördliches Nachprüfungsverfahren initiiert , ohne zuvor ausdrücklich eine schriftliche Begründung der Prüfungsbewertung durch die Prüfer verlangt zu haben. Dieses Vorgehen ist zulässig, insbesondere ist ein ausdrückliches Begründungsverlangen keine zwingende Voraussetzung für die Beantragung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 14 JAPO.21
Der Kläger hat ausreichend begründet deutlich gemacht, mit der Bewertung seiner Prüfungsleistung nicht einverstanden zu sein, diese nicht nachvollziehen zu können und sogar rechtliche Schritte angekündigt. Er hat mit konkreten und substantiierten Einwendungen gegen bestimmte Bewertungen die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens beantragt. Der Beklagte hätte daher bezüglich dieser Einwendungen eine aussagekräftige und nachvollziehbare Dokumentation des Prüfungsgeschehens sicherstellen müssen, zumal zu diesem Zeitpunkt eine schriftliche Zusammenfassung unter zumutbaren Bedingungen noch möglich gewesen wäre. Dies hat die Prüfungsbehörde vorliegend pflichtwidrig unterlassen. Eine nachträgliche Aufklärung ist nunmehr wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich. Die Unerweislichkeit der genauen Umstände der mündlichen Prüfung des Klägers im Fach Strafrecht geht deshalb im hier zu entscheidenden Fall zulasten des Beklagten.21Der Kläger hat ausreichend begründet deutlich gemacht, mit der Bewertung seiner Prüfungsleistung nicht einverstanden zu sein, diese nicht nachvollziehen zu können und sogar rechtliche Schritte angekündigt. Er hat mit konkreten und substantiierten Einwendungen gegen bestimmte Bewertungen die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens beantragt. Der Beklagte hätte daher bezüglich dieser Einwendungen eine aussagekräftige und nachvollziehbare Dokumentation des Prüfungsgeschehens sicherstellen müssen, zumal zu diesem Zeitpunkt eine schriftliche Zusammenfassung unter zumutbaren Bedingungen noch möglich gewesen wäre. Dies hat die Prüfungsbehörde vorliegend pflichtwidrig unterlassen. Eine nachträgliche Aufklärung ist nunmehr wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich. Die Unerweislichkeit der genauen Umstände der mündlichen Prüfung des Klägers im Fach Strafrecht geht deshalb im hier zu entscheidenden Fall zulasten des Beklagten.22
Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger einen Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im Fach Strafrecht hat.22Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger einen Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im Fach Strafrecht hat.23
2. Da es dem Beklagten nicht gelingt, hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht als selbständig entscheidungstragend angeführten Begründung, die Unaufklärbarkeit des Prüfungsgeschehens gehe zu seinen Lasten, erfolgreich einen Berufungszulassungsgrund darzulegen, kommt es auf seine Ausführungen zu den selbständig tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch des Klägers auf Wiederholung der mündlichen Prüfung im Fach Strafrecht ergebe sich auch daraus, dass der Beklagte das Nachprüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, nicht mehr entscheidungserheblich an. Denn insoweit kann sein Vorbringen jedenfalls nicht zu einer Zulassung der Berufung führen.232. Da es dem Beklagten nicht gelingt, hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht als selbständig entscheidungstragend angeführten Begründung, die Unaufklärbarkeit des Prüfungsgeschehens gehe zu seinen Lasten, erfolgreich einen Berufungszulassungsgrund darzulegen, kommt es auf seine Ausführungen zu den selbständig tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch des Klägers auf Wiederholung der mündlichen Prüfung im Fach Strafrecht ergebe sich auch daraus, dass der Beklagte das Nachprüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, nicht mehr entscheidungserheblich an. Denn insoweit kann sein Vorbringen jedenfalls nicht zu einer Zulassung der Berufung führen.24
Ist ein Urteil – wie vorliegend – auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt . Ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nur bezüglich einer Begründung gegeben, kann diese Begründung nämlich hinweg gedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert . Dem genügt das Zulassungsvorbringen des Beklagten nicht.24Ist ein Urteil – wie vorliegend – auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt . Ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nur bezüglich einer Begründung gegeben, kann diese Begründung nämlich hinweg gedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert . Dem genügt das Zulassungsvorbringen des Beklagten nicht.
B.B.25
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat ebenfalls keinen Erfolg. Die vom Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts sämtlich geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.25Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat ebenfalls keinen Erfolg. Die vom Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts sämtlich geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.26
I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Gemessen am oben dargestellten Maßstab stellt das klägerische Vorbringen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage und es werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.26I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Gemessen am oben dargestellten Maßstab stellt das klägerische Vorbringen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage und es werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.27
1. Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass ihm das Verwaltungsgericht nur zugestanden hat, die mündliche Prüfung im Fach Strafrecht, nicht jedoch die gesamte mündliche Prüfung des Zweiten Juristischen Staatsexamens wiederholen zu dürfen, gelingt es ihm nicht, ernstliche Zweifel an der angegriffenen Entscheidung aufzuzeigen.271. Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass ihm das Verwaltungsgericht nur zugestanden hat, die mündliche Prüfung im Fach Strafrecht, nicht jedoch die gesamte mündliche Prüfung des Zweiten Juristischen Staatsexamens wiederholen zu dürfen, gelingt es ihm nicht, ernstliche Zweifel an der angegriffenen Entscheidung aufzuzeigen.28
a) Mit seinem Zulassungsvorbringen wird der Kläger in weiten Teilen schon den Anforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht.28a) Mit seinem Zulassungsvorbringen wird der Kläger in weiten Teilen schon den Anforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht.29
Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzulegen, muss sich der Kläger substanziell mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen. Er muss erläutern, aus welchen Gründen er sie für unrichtig hält, die tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen benennen, gegen die er sich wendet, sowie die Gründe aufzeigen, aus denen diese aus seiner Sicht ernstlichen Zweifeln unterliegen . Zulassungsvorbringen, das sich darauf beschränkt, pauschal zu behaupten, die angegriffene Entscheidung sei unrichtig, oder lediglich erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, genügt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.29Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzulegen, muss sich der Kläger substanziell mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen. Er muss erläutern, aus welchen Gründen er sie für unrichtig hält, die tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen benennen, gegen die er sich wendet, sowie die Gründe aufzeigen, aus denen diese aus seiner Sicht ernstlichen Zweifeln unterliegen . Zulassungsvorbringen, das sich darauf beschränkt, pauschal zu behaupten, die angegriffene Entscheidung sei unrichtig, oder lediglich erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, genügt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.30
Hieran gemessen vermag der Kläger weder mit der pauschalen Bewertung der Entscheidungsbegründung als „oberflächlich“ noch mit der wortreichen Wiederholung seines eigenen Standpunkts ernstliche Zweifel darzulegen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausführungen zur Frage der Teilbarkeit der mündlichen Prüfung, die das angegriffene Urteil ausführlich und unter Heranziehung der einschlägigen, auch seitens des Klägers angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erörtert hat. Der Kläger beschränkt sich in seinem Zulassungsvorbringen darauf, diesen gerichtlichen Feststellungen schlicht entgegenzutreten und seine eigene Rechtsmeinung an die Stelle der des zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichts zu setzen. Auch mit den bereits erstinstanzlich erhobenen Vorwürfen der „Vornotenorientierung“, der „Fragenfreigabe“ und des „Erwartens der Rechtsprechungsmeinung“ sowie der damit verbundenen klägerischen Behauptung, die mündliche Prüfung sei mit Bewertungs- und Verfahrensfehlern behaftet, die sich wegen ihrer Wirkung nicht auf den Strafrechtsteil isolieren ließen, hat sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausreichend befasst. Der Kläger widerspricht diesen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen und führt unter expliziter Verweisung „auf bereits schriftsätzlich thematisierte Umstände“ erneut aus, dass er von einer rechtzeitigen Rüge des Verfahrensfehlers der „Vornotenorientierung“ ausgehe. Damit wiederholt er größtenteils lediglich seinen bereits erstinstanzlich vorgetragenen eigenen Standpunkt und legt keine Richtigkeitszweifel i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar. Gleiches gilt für den „ausführliche[n] Vortrag“, der „die schriftsätzlichen Ausführungen teils zusammenfassend wiederhol[t]“ . Bezüglich des Kritikpunkts „Erwarten der Rechtsprechungsmeinung“ zeigt der Kläger schon nicht im Ansatz auf, inwiefern sich der von ihm behauptete Bewertungsfehler in der Strafrechtsprüfung auf die übrige mündliche Prüfung hätte auswirken können. Mit der schlichten Behauptung dessen kann er jedenfalls nicht durchdringen.30Hieran gemessen vermag der Kläger weder mit der pauschalen Bewertung der Entscheidungsbegründung als „oberflächlich“ noch mit der wortreichen Wiederholung seines eigenen Standpunkts ernstliche Zweifel darzulegen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausführungen zur Frage der Teilbarkeit der mündlichen Prüfung, die das angegriffene Urteil ausführlich und unter Heranziehung der einschlägigen, auch seitens des Klägers angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erörtert hat. Der Kläger beschränkt sich in seinem Zulassungsvorbringen darauf, diesen gerichtlichen Feststellungen schlicht entgegenzutreten und seine eigene Rechtsmeinung an die Stelle der des zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichts zu setzen. Auch mit den bereits erstinstanzlich erhobenen Vorwürfen der „Vornotenorientierung“, der „Fragenfreigabe“ und des „Erwartens der Rechtsprechungsmeinung“ sowie der damit verbundenen klägerischen Behauptung, die mündliche Prüfung sei mit Bewertungs- und Verfahrensfehlern behaftet, die sich wegen ihrer Wirkung nicht auf den Strafrechtsteil isolieren ließen, hat sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausreichend befasst. Der Kläger widerspricht diesen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen und führt unter expliziter Verweisung „auf bereits schriftsätzlich thematisierte Umstände“ erneut aus, dass er von einer rechtzeitigen Rüge des Verfahrensfehlers der „Vornotenorientierung“ ausgehe. Damit wiederholt er größtenteils lediglich seinen bereits erstinstanzlich vorgetragenen eigenen Standpunkt und legt keine Richtigkeitszweifel i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar. Gleiches gilt für den „ausführliche[n] Vortrag“, der „die schriftsätzlichen Ausführungen teils zusammenfassend wiederhol[t]“ . Bezüglich des Kritikpunkts „Erwarten der Rechtsprechungsmeinung“ zeigt der Kläger schon nicht im Ansatz auf, inwiefern sich der von ihm behauptete Bewertungsfehler in der Strafrechtsprüfung auf die übrige mündliche Prüfung hätte auswirken können. Mit der schlichten Behauptung dessen kann er jedenfalls nicht durchdringen.31
b) Darüber hinaus bleibt das Vorbringen ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich die von ihm gerügte „Vornotenorientierung“, die Fehler bezüglich der „Fragefreigabe“ und des „Erwartens der Rechtsprechungsmeinung“ hinsichtlich der mündlichen Prüfung im Fach Strafrecht wegen ihrer Wirkung nicht auf den Strafrechtsteil isolieren ließen. Diese vom Kläger im Zulassungsverfahren gerügten weiteren „Bewertungs- und Verfahrensfehler“ der mündlichen Prüfung im Fach Strafrecht liegen nicht vor. Sie können sich daher nicht auf die übrigen Teile der mündlichen Prüfung ausgewirkt haben.31b) Darüber hinaus bleibt das Vorbringen ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich die von ihm gerügte „Vornotenorientierung“, die Fehler bezüglich der „Fragefreigabe“ und des „Erwartens der Rechtsprechungsmeinung“ hinsichtlich der mündlichen Prüfung im Fach Strafrecht wegen ihrer Wirkung nicht auf den Strafrechtsteil isolieren ließen. Diese vom Kläger im Zulassungsverfahren gerügten weiteren „Bewertungs- und Verfahrensfehler“ der mündlichen Prüfung im Fach Strafrecht liegen nicht vor. Sie können sich daher nicht auf die übrigen Teile der mündlichen Prüfung ausgewirkt haben.32
aa) Der Kläger meint, die Prüfer hätten der Prüfungskandidatin, die im Fach Strafrecht vor ihm geprüft worden sei und im schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung deutlich besser als er selbst abgeschnitten habe, besonders gute Noten ermöglichen wollen, während sie bezüglich des Klägers der Auffassung gewesen seien, dessen mündliche Leistungen seien gemessen an seinen schlechteren schriftlichen Vornoten und den ersten Teilen der mündlichen Prüfung ohnehin gut genug. Deshalb sei keine weitere und intensivere Prüfung des Klägers nötig gewesen. Dieses Vorbringen, das der Kläger schlicht behauptet, verhilft ihm nicht zum Erfolg. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe den Verfahrensmangel der Befangenheit der Prüfer durch „Vornotenorientierung“ nicht rechtzeitig gerügt, weil sich weder aus seinem ersten Schreiben vom 13. Mai 2016 noch aus der weitergehenden Begründung vom 1. Juni 2016 eine derartige Verfahrensrüge ableiten lasse, geben keinen Anlass zur Beanstandung. Die Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren übersehen bereits die in § 12 Abs. 2 Satz 3 JAPO geregelte materielle Ausschlussfrist für die Rüge von Mängeln im Prüfungsverfahren.32aa) Der Kläger meint, die Prüfer hätten der Prüfungskandidatin, die im Fach Strafrecht vor ihm geprüft worden sei und im schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung deutlich besser als er selbst abgeschnitten habe, besonders gute Noten ermöglichen wollen, während sie bezüglich des Klägers der Auffassung gewesen seien, dessen mündliche Leistungen seien gemessen an seinen schlechteren schriftlichen Vornoten und den ersten Teilen der mündlichen Prüfung ohnehin gut genug. Deshalb sei keine weitere und intensivere Prüfung des Klägers nötig gewesen. Dieses Vorbringen, das der Kläger schlicht behauptet, verhilft ihm nicht zum Erfolg. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe den Verfahrensmangel der Befangenheit der Prüfer durch „Vornotenorientierung“ nicht rechtzeitig gerügt, weil sich weder aus seinem ersten Schreiben vom 13. Mai 2016 noch aus der weitergehenden Begründung vom 1. Juni 2016 eine derartige Verfahrensrüge ableiten lasse, geben keinen Anlass zur Beanstandung. Die Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren übersehen bereits die in § 12 Abs. 2 Satz 3 JAPO geregelte materielle Ausschlussfrist für die Rüge von Mängeln im Prüfungsverfahren.33
Darüber hinaus hat der Kläger keine zureichenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass eine unzulässige „Vornotenorientierung“ vorgelegen hätte; weder im Fach Strafrecht noch in den übrigen Fächern der mündlichen Prüfung.33Darüber hinaus hat der Kläger keine zureichenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass eine unzulässige „Vornotenorientierung“ vorgelegen hätte; weder im Fach Strafrecht noch in den übrigen Fächern der mündlichen Prüfung.34
In einer mündlichen Prüfung steht den Prüfern bei der Gestaltung des Prüfungsgesprächs ein Spielraum zu. Dazu gehört die Verteilung der Fragen und deren Schwierigkeitsgrad. Es ist unbedenklich, dass die einzelnen Mitglieder der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung Kenntnis der von den Prüflingen erzielten Einzelnoten aus dem schriftlichen Prüfungsteil haben. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen enthält keine Regelung, die den Prüfern diese Kenntnis verbietet. Unbedenklich ist auch, dass sich Prüfer bei der Wahl des Schwierigkeitsgrads der Fragen zum Einstieg in das Prüfungsgespräch an diesen Noten orientieren. Dabei erfordert das Gebot der Chancengleichheit , bei der Fragestellung zu gewährleisten, dass jedem Prüfling stets ermöglicht wird, eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Leistung zu zeigen. Dass die Fragen zulässigen Prüfungsstoff darstellten, bestreitet der Kläger nicht. Er zeigt zudem keine Anhaltspunkte dafür auf, dass die ihm im Fach Strafrecht gestellten Fragen ungeeignet waren, ihm zu erlauben, seine wirklichen Kenntnisse und Fähigkeiten darzustellen und daher der Prüfer im Fach Strafrecht ihm gegenüber – auch im Vergleich zur genannten Mitkandidatin – voreingenommen gewesen wäre. Gegen eine derartige Ungeeignetheit der dem Kläger gestellten Fragen spricht bereits der Umstand, dass sich der Kläger im Vergleich zu seiner schriftlichen Vornote in der mündlichen Strafrechtsprüfung deutlich verbessert hat . In der der Prüfung im Fach Strafrecht unmittelbar vorangegangenen Zivilrechtsprüfung erzielte der Kläger 8 Punkte und konnte damit seine bisherige Leistung ebenfalls steigern.34In einer mündlichen Prüfung steht den Prüfern bei der Gestaltung des Prüfungsgesprächs ein Spielraum zu. Dazu gehört die Verteilung der Fragen und deren Schwierigkeitsgrad. Es ist unbedenklich, dass die einzelnen Mitglieder der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung Kenntnis der von den Prüflingen erzielten Einzelnoten aus dem schriftlichen Prüfungsteil haben. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen enthält keine Regelung, die den Prüfern diese Kenntnis verbietet. Unbedenklich ist auch, dass sich Prüfer bei der Wahl des Schwierigkeitsgrads der Fragen zum Einstieg in das Prüfungsgespräch an diesen Noten orientieren. Dabei erfordert das Gebot der Chancengleichheit , bei der Fragestellung zu gewährleisten, dass jedem Prüfling stets ermöglicht wird, eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Leistung zu zeigen. Dass die Fragen zulässigen Prüfungsstoff darstellten, bestreitet der Kläger nicht. Er zeigt zudem keine Anhaltspunkte dafür auf, dass die ihm im Fach Strafrecht gestellten Fragen ungeeignet waren, ihm zu erlauben, seine wirklichen Kenntnisse und Fähigkeiten darzustellen und daher der Prüfer im Fach Strafrecht ihm gegenüber – auch im Vergleich zur genannten Mitkandidatin – voreingenommen gewesen wäre. Gegen eine derartige Ungeeignetheit der dem Kläger gestellten Fragen spricht bereits der Umstand, dass sich der Kläger im Vergleich zu seiner schriftlichen Vornote in der mündlichen Strafrechtsprüfung deutlich verbessert hat . In der der Prüfung im Fach Strafrecht unmittelbar vorangegangenen Zivilrechtsprüfung erzielte der Kläger 8 Punkte und konnte damit seine bisherige Leistung ebenfalls steigern.35
Auch soweit der Kläger vorbringt, die Vernehmung der Prüfer N. und L. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätte ergeben, dass diese „vornotenorientiert“ und damit nicht unbefangen gewesen seien, dringt er gemessen an den oben dargestellten Grundsätzen nicht durch. Seine Annahme, die Prüfer der mündlichen Prüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung hätten einen Prüfling gewissermaßen als „unbeschriebenes Blatt“ zu sehen, geht fehlt. Schon um dem Prüfling die Möglichkeit zu eröffnen, seine Fähigkeiten und Kenntnisse in bestmöglichster Weise darzustellen, ist es innerhalb der oben dargestellten Grenzen zulässig, bei der Wahl der Fragestellung die bisher gezeigten Leistungen als Ausgangspunkt für die Bestimmung des Schwierigkeitsgrads der Frage zu nehmen. Dass diese Grenzen vorliegend überschritten worden wären, ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dies aufgezeigt.35Auch soweit der Kläger vorbringt, die Vernehmung der Prüfer N. und L. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätte ergeben, dass diese „vornotenorientiert“ und damit nicht unbefangen gewesen seien, dringt er gemessen an den oben dargestellten Grundsätzen nicht durch. Seine Annahme, die Prüfer der mündlichen Prüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung hätten einen Prüfling gewissermaßen als „unbeschriebenes Blatt“ zu sehen, geht fehlt. Schon um dem Prüfling die Möglichkeit zu eröffnen, seine Fähigkeiten und Kenntnisse in bestmöglichster Weise darzustellen, ist es innerhalb der oben dargestellten Grenzen zulässig, bei der Wahl der Fragestellung die bisher gezeigten Leistungen als Ausgangspunkt für die Bestimmung des Schwierigkeitsgrads der Frage zu nehmen. Dass diese Grenzen vorliegend überschritten worden wären, ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dies aufgezeigt.36
bb) Ebenso wenig überzeugt die Auffassung des Klägers, aus den Formulierungen der Prüfungsvorsitzenden in der Stellungnahme vom 12. Juli 2016 zum Thema „Fragenfreigabe“ ergebe sich ein Mangel des Prüfungsverfahrens dahingehend, dass die Prüfungskommission vom Kläger erwartet hätte, sich selbst in den Prüfungsverlauf „einzuschalten“ und Fragen ohne vorherige „Freigabe“ zu beantworten. Die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die von der Prüfungsvorsitzenden gewählte Formulierung „Schließlich hätte der Prüfungsteilnehmer die Möglichkeit gehabt, sich bei Fragen an andere Prüfungsteilnehmer, die diese nicht zu beantworten vermochten, einzuschalten. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht“ – wie der Kläger glauben machen will – darauf abzielte, dass von ihm erwartet worden sei, während der Prüfung von Mitkandidaten „unaufgefordert“, also ohne vorherige Freigabe einer Frage, das Wort zu ergreifen. Die Wendung meint, dass der Kläger nicht – nonverbal durch Körperhaltung, Mimik oder Handzeichen – zum Ausdruck gebracht hat, Fragen, die nicht an ihn gestellt waren, beantworten zu können. Dass erwartet worden wäre, dass er „das Wort an sich reißt“, ist fernliegend und der Stellungnahme vom 12. Juli 2016 nicht zu entnehmen.36bb) Ebenso wenig überzeugt die Auffassung des Klägers, aus den Formulierungen der Prüfungsvorsitzenden in der Stellungnahme vom 12. Juli 2016 zum Thema „Fragenfreigabe“ ergebe sich ein Mangel des Prüfungsverfahrens dahingehend, dass die Prüfungskommission vom Kläger erwartet hätte, sich selbst in den Prüfungsverlauf „einzuschalten“ und Fragen ohne vorherige „Freigabe“ zu beantworten. Die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die von der Prüfungsvorsitzenden gewählte Formulierung „Schließlich hätte der Prüfungsteilnehmer die Möglichkeit gehabt, sich bei Fragen an andere Prüfungsteilnehmer, die diese nicht zu beantworten vermochten, einzuschalten. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht“ – wie der Kläger glauben machen will – darauf abzielte, dass von ihm erwartet worden sei, während der Prüfung von Mitkandidaten „unaufgefordert“, also ohne vorherige Freigabe einer Frage, das Wort zu ergreifen. Die Wendung meint, dass der Kläger nicht – nonverbal durch Körperhaltung, Mimik oder Handzeichen – zum Ausdruck gebracht hat, Fragen, die nicht an ihn gestellt waren, beantworten zu können. Dass erwartet worden wäre, dass er „das Wort an sich reißt“, ist fernliegend und der Stellungnahme vom 12. Juli 2016 nicht zu entnehmen.37
Da die vom Kläger insoweit behaupteten Mängel des Prüfungsverfahrens schon nicht vorliegen, kommt es auf die Frage, ob sich diese auf die gesamte mündliche Prüfung erstrecken, nicht entscheidungserheblich an. Allein der Umstand, dass das genaue Prüfungsgeschehen hinsichtlich der Verteilung des Schwierigkeitsgrads der Fragen und der Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers im Fach Strafrecht nicht mehr aufklärbar ist, erlaubt nicht, wie der Kläger meint, ohne Weiteres den Rückschluss auf eine Voreingenommenheit der Prüfer, weder im Fach Strafrecht noch in den übrigen Prüfungsfächern.37Da die vom Kläger insoweit behaupteten Mängel des Prüfungsverfahrens schon nicht vorliegen, kommt es auf die Frage, ob sich diese auf die gesamte mündliche Prüfung erstrecken, nicht entscheidungserheblich an. Allein der Umstand, dass das genaue Prüfungsgeschehen hinsichtlich der Verteilung des Schwierigkeitsgrads der Fragen und der Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers im Fach Strafrecht nicht mehr aufklärbar ist, erlaubt nicht, wie der Kläger meint, ohne Weiteres den Rückschluss auf eine Voreingenommenheit der Prüfer, weder im Fach Strafrecht noch in den übrigen Prüfungsfächern.38
c) Mit seiner Rüge zur Gestaltung der Bedingungen für die Wiederholungsprüfung zeigt der Kläger ebenfalls keine ernstlichen Zweifel i.S.v. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.38c) Mit seiner Rüge zur Gestaltung der Bedingungen für die Wiederholungsprüfung zeigt der Kläger ebenfalls keine ernstlichen Zweifel i.S.v. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.39
Zur Wahrung der Chancengleichheit muss unter dem Blickwinkel von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG bei der Gestaltung der Prüfungsbedingungen, die dem Ausgleich eines Mangels dienen, nicht auf jeden denkbaren Umstand Bedacht genommen werden, aus dem sich ein Vorteil oder ein Nachteil für den Prüfling ergeben kann. Es ist vielmehr ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Prüfung für ihn insgesamt unter Bedingungen stattfindet, die mit denjenigen bei normalen Prüfungsbedingungen vergleichbar sind .39Zur Wahrung der Chancengleichheit muss unter dem Blickwinkel von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG bei der Gestaltung der Prüfungsbedingungen, die dem Ausgleich eines Mangels dienen, nicht auf jeden denkbaren Umstand Bedacht genommen werden, aus dem sich ein Vorteil oder ein Nachteil für den Prüfling ergeben kann. Es ist vielmehr ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Prüfung für ihn insgesamt unter Bedingungen stattfindet, die mit denjenigen bei normalen Prüfungsbedingungen vergleichbar sind .40
aa) Dies zugrunde gelegt hat der Kläger keinen Anspruch auf die Durchführung seiner Wiederholungsprüfung im Fach Strafrecht als Gruppenprüfung. Ungeachtet dessen, dass er auch mit seinem diesbezüglichen Vorbringen den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht wird, weil er sich mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu nicht ausreichend substantiiert auseinandersetzt, liegen insoweit keine Richtigkeitszweifel vor. Die vom Kläger vorgetragenen „atmosphärischen“ und „psychologischen“ Aspekte überzeugen nicht. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass § 65 Abs. 3 Satz 2 JAPO lediglich eine Beschränkung der maximalen Anzahl von Prüfungsteilnehmern auf fünf enthält, Festlegungen zu einer Mindestanzahl fehlen. Auch gegen die übrigen diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen ist nichts zu erinnern.40aa) Dies zugrunde gelegt hat der Kläger keinen Anspruch auf die Durchführung seiner Wiederholungsprüfung im Fach Strafrecht als Gruppenprüfung. Ungeachtet dessen, dass er auch mit seinem diesbezüglichen Vorbringen den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht wird, weil er sich mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu nicht ausreichend substantiiert auseinandersetzt, liegen insoweit keine Richtigkeitszweifel vor. Die vom Kläger vorgetragenen „atmosphärischen“ und „psychologischen“ Aspekte überzeugen nicht. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass § 65 Abs. 3 Satz 2 JAPO lediglich eine Beschränkung der maximalen Anzahl von Prüfungsteilnehmern auf fünf enthält, Festlegungen zu einer Mindestanzahl fehlen. Auch gegen die übrigen diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen ist nichts zu erinnern.41
bb) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Prüfer N. und L. erneut Mitglieder der Prüfungskommission sein werden. Eine Befangenheit beider Prüfer lag – wie ausgeführt – weder bei der Erstprüfung vor, noch bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sie dem Kläger in der Wiederholungsprüfung nicht mit der nötigen Distanz und Unvoreingenommenheit gegenübertreten werden. Auch der Kläger bringt dies nicht vor. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass ein Prüfer, der bereits an der Erstprüfung mitgewirkt hat, bei einer späteren erneuten Prüfung regelmäßig voreingenommen ist, besteht nicht .41bb) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Prüfer N. und L. erneut Mitglieder der Prüfungskommission sein werden. Eine Befangenheit beider Prüfer lag – wie ausgeführt – weder bei der Erstprüfung vor, noch bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sie dem Kläger in der Wiederholungsprüfung nicht mit der nötigen Distanz und Unvoreingenommenheit gegenübertreten werden. Auch der Kläger bringt dies nicht vor. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass ein Prüfer, der bereits an der Erstprüfung mitgewirkt hat, bei einer späteren erneuten Prüfung regelmäßig voreingenommen ist, besteht nicht .42
cc) Entgegen seinen Ausführungen konkurriert der Kläger rechtlich mit den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern aus dem Prüfungstermin 2015/2. Dies gilt u.a. für die Festsetzung seiner Platznummer gemäß § 69 JAPO. Es gibt keinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, dass Wiederholungsprüfungen stets nach denselben, inhaltlich unveränderten Prüfungsvorschriften durchzuführen wären, wie die vorausgegangenen Prüfungsversuche. Welches Recht bei nachträglicher Veränderung der Prüfungsordnung anwendbar ist, beurteilt sich nach dem maßgeblichen materiellen Recht , vorliegend nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass bei der Bildung der Prüfungsgesamtnote §§ 67, 34 JAPO vom 13. Oktober 2003 in der im Zeitpunkt der Erstprüfung geltenden Fassung vom 27. November 2015 anzuwenden sind. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 JAPO in der derzeit gültigen Fassung setzt sich die Prüfungsgesamtnote aus 70% der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung und zu 30% aus der Gesamtnote der mündlichen Prüfung zusammen, während § 34 Abs. 1 Satz 2 JAPO a.F. regelte, dass sich die Prüfungsgesamtnote aus der Summe der dreifachen Gesamtnote der schriftlichen Prüfung und der Gesamtnote der mündlichen Prüfung, geteilt durch vier errechnet. Die Gewichtung der mündlichen Prüfung hat sich daher unter Geltung von § 34 Abs. 1 Satz 2 JAPO n.F. erhöht. Dies ist u.a. dem Umstand geschuldet, dass sich gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 JAPO n.F. die Anzahl der zu fertigenden schriftlichen Arbeiten auf neun reduziert hat, wohingegen unter Geltung von § 62 Abs. 1 Satz 1 JAPO a.F. noch elf schriftliche Aufgaben zu bearbeiten waren. Dies zu Grunde gelegt entspricht es den Anforderungen materiellen Rechts insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit die Gewichtung der vom Kläger erbrachten mündlichen Prüfungsleistungen insgesamt am alten Recht zu messen. Dies ermöglicht zudem eine einheitliche Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile der gesamten mündlichen Prüfung des Klägers. Vor diesem Hintergrund überzeugen die vom Kläger vorgebrachten Argumente, die sich streng genommen auf die von ihm gewünschte Gruppenprüfung beziehen, nicht.42cc) Entgegen seinen Ausführungen konkurriert der Kläger rechtlich mit den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern aus dem Prüfungstermin 2015/2. Dies gilt u.a. für die Festsetzung seiner Platznummer gemäß § 69 JAPO. Es gibt keinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, dass Wiederholungsprüfungen stets nach denselben, inhaltlich unveränderten Prüfungsvorschriften durchzuführen wären, wie die vorausgegangenen Prüfungsversuche. Welches Recht bei nachträglicher Veränderung der Prüfungsordnung anwendbar ist, beurteilt sich nach dem maßgeblichen materiellen Recht , vorliegend nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass bei der Bildung der Prüfungsgesamtnote §§ 67, 34 JAPO vom 13. Oktober 2003 in der im Zeitpunkt der Erstprüfung geltenden Fassung vom 27. November 2015 anzuwenden sind. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 JAPO in der derzeit gültigen Fassung setzt sich die Prüfungsgesamtnote aus 70% der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung und zu 30% aus der Gesamtnote der mündlichen Prüfung zusammen, während § 34 Abs. 1 Satz 2 JAPO a.F. regelte, dass sich die Prüfungsgesamtnote aus der Summe der dreifachen Gesamtnote der schriftlichen Prüfung und der Gesamtnote der mündlichen Prüfung, geteilt durch vier errechnet. Die Gewichtung der mündlichen Prüfung hat sich daher unter Geltung von § 34 Abs. 1 Satz 2 JAPO n.F. erhöht. Dies ist u.a. dem Umstand geschuldet, dass sich gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 JAPO n.F. die Anzahl der zu fertigenden schriftlichen Arbeiten auf neun reduziert hat, wohingegen unter Geltung von § 62 Abs. 1 Satz 1 JAPO a.F. noch elf schriftliche Aufgaben zu bearbeiten waren. Dies zu Grunde gelegt entspricht es den Anforderungen materiellen Rechts insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit die Gewichtung der vom Kläger erbrachten mündlichen Prüfungsleistungen insgesamt am alten Recht zu messen. Dies ermöglicht zudem eine einheitliche Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile der gesamten mündlichen Prüfung des Klägers. Vor diesem Hintergrund überzeugen die vom Kläger vorgebrachten Argumente, die sich streng genommen auf die von ihm gewünschte Gruppenprüfung beziehen, nicht.43
2. Mit seinem Zulassungsvorbringen zu den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen hinsichtlich der Neubewertung von Aufgabe 6 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung, das auf die Berücksichtigung seiner übrigen Bewertungsrügen zielt, dringt der Kläger ebenfalls nicht durch. Er möchte jenseits der vom Verwaltungsgericht bereits festgestellten Bewertungsfehler in Aufgabe 6 eine gerichtliche Entscheidung über die übrigen von ihm erhobenen Bewertungsrügen erhalten.432. Mit seinem Zulassungsvorbringen zu den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen hinsichtlich der Neubewertung von Aufgabe 6 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung, das auf die Berücksichtigung seiner übrigen Bewertungsrügen zielt, dringt der Kläger ebenfalls nicht durch. Er möchte jenseits der vom Verwaltungsgericht bereits festgestellten Bewertungsfehler in Aufgabe 6 eine gerichtliche Entscheidung über die übrigen von ihm erhobenen Bewertungsrügen erhalten.44
Eine Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist insoweit bereits ausgeschlossen, weil das diesbezügliche Zulassungsvorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entspricht. Statt sich inhaltlich mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen und diese argumentativ in Zweifel zu ziehen, beschränkt es sich auf eine – weitgehend wörtliche – Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere aus dem Schriftsatz vom 22. Februar 2023. Damit wird der Kläger den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht im Ansatz gerecht.44Eine Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist insoweit bereits ausgeschlossen, weil das diesbezügliche Zulassungsvorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entspricht. Statt sich inhaltlich mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen und diese argumentativ in Zweifel zu ziehen, beschränkt es sich auf eine – weitgehend wörtliche – Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere aus dem Schriftsatz vom 22. Februar 2023. Damit wird der Kläger den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht im Ansatz gerecht.45
3. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, die Abweisung seines Hilfsantrags auf erneute Entscheidung über eine Notenanhebung gemäß § 5d Abs. 4 DRiG sei unrichtig. Das Zulassungsvorbringen verfehlt erneut die Anforderungen an die Darlegung aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, da es unter Wiederholung bereits bekannter Ausführungen lediglich die klägerische Rechtsauffassung an die Stelle der des zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichts setzt. Zudem sind die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht zu beanstanden, es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Entscheidung der Prüfungskommission, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Notenanhebung nach § 5d Abs. 4 DRiG hätten nicht vorgelegen, unrichtig gewesen seien. Der Beklagte hat zudem die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 5d Abs. 4 DRiG nicht in Frage gestellt. Nach Neubewertung von Aufgabe 6 wird die Prüfungskommission, vor der der Kläger die Wiederholungsprüfung im Fach Strafrecht ablegen wird, zu entscheiden haben, ob von der dann rechnerisch ermittelten Gesamtnote im Hinblick auf § 5d Abs. 4 Satz 1 DRiG abzuweichen ist.453. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, die Abweisung seines Hilfsantrags auf erneute Entscheidung über eine Notenanhebung gemäß § 5d Abs. 4 DRiG sei unrichtig. Das Zulassungsvorbringen verfehlt erneut die Anforderungen an die Darlegung aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, da es unter Wiederholung bereits bekannter Ausführungen lediglich die klägerische Rechtsauffassung an die Stelle der des zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichts setzt. Zudem sind die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht zu beanstanden, es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Entscheidung der Prüfungskommission, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Notenanhebung nach § 5d Abs. 4 DRiG hätten nicht vorgelegen, unrichtig gewesen seien. Der Beklagte hat zudem die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 5d Abs. 4 DRiG nicht in Frage gestellt. Nach Neubewertung von Aufgabe 6 wird die Prüfungskommission, vor der der Kläger die Wiederholungsprüfung im Fach Strafrecht ablegen wird, zu entscheiden haben, ob von der dann rechnerisch ermittelten Gesamtnote im Hinblick auf § 5d Abs. 4 Satz 1 DRiG abzuweichen ist.46
II. Die Berufung ist weder wegen besonderer tatsächlicher noch wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Der Kläger kommt weder den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im gebotenen Maß nach, noch sind vorliegend die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben.46II. Die Berufung ist weder wegen besonderer tatsächlicher noch wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Der Kläger kommt weder den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im gebotenen Maß nach, noch sind vorliegend die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben.47
a) Besondere tatsächliche Schwierigkeiten entstehen bei einer Rechtssache durch einen besonders unübersichtlichen und/oder schwierig zu ermittelnden Sachverhalt. Die Darlegung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten muss dies verdeutlichen . Ausführungen zum Vorliegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten macht der Kläger jenseits des Normzitats nicht und kommt damit schon seiner Darlegungspflicht aus § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nach. 48 b) Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität . Der Senat vermag keine überdurchschnittlichen juristischen Schwierigkeiten zu erkennen, insbesondere gibt auch das Zulassungsvorbringen keinen Anlass zu Zweifeln, die sich nicht schon im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen .47a) Besondere tatsächliche Schwierigkeiten entstehen bei einer Rechtssache durch einen besonders unübersichtlichen und/oder schwierig zu ermittelnden Sachverhalt. Die Darlegung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten muss dies verdeutlichen . Ausführungen zum Vorliegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten macht der Kläger jenseits des Normzitats nicht und kommt damit schon seiner Darlegungspflicht aus § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nach. 48 b) Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität . Der Senat vermag keine überdurchschnittlichen juristischen Schwierigkeiten zu erkennen, insbesondere gibt auch das Zulassungsvorbringen keinen Anlass zu Zweifeln, die sich nicht schon im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen .48
III. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung .48III. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung .49
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nichtrevisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist . Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit und allgemeine Bedeutung substantiiert darlegen .49Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nichtrevisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist . Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit und allgemeine Bedeutung substantiiert darlegen .50
Die vom Kläger formulierte Frage „Ist bei einem Fehler, der nur einem Teil der mündlichen Prüfung anhaftet, nur dieser Teil zu wiederholen oder die ganze mündliche Prüfung?“ ist vorliegend bereits nicht klärungsbedürftig. Selbst wenn man die Frage zu Gunsten des Klägers ausschließlich auf mündliche Prüfungen in den Juristischen Staatsprüfungen in Bayern beschränkt – was ihr so ausdrücklich nicht zu entnehmen ist –, ist sie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt . Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es daher zur Beantwortung dieser Frage nicht. Zudem lässt sich die Frage in dieser Allgemeinheit nicht beantworten. Ob sich ein Fehler in einem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung auf die gesamte mündliche Prüfung auswirkt, kann nicht allgemeingültig entschieden, sondern muss in jedem Einzelfall beurteilt werden.50Die vom Kläger formulierte Frage „Ist bei einem Fehler, der nur einem Teil der mündlichen Prüfung anhaftet, nur dieser Teil zu wiederholen oder die ganze mündliche Prüfung?“ ist vorliegend bereits nicht klärungsbedürftig. Selbst wenn man die Frage zu Gunsten des Klägers ausschließlich auf mündliche Prüfungen in den Juristischen Staatsprüfungen in Bayern beschränkt – was ihr so ausdrücklich nicht zu entnehmen ist –, ist sie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt . Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es daher zur Beantwortung dieser Frage nicht. Zudem lässt sich die Frage in dieser Allgemeinheit nicht beantworten. Ob sich ein Fehler in einem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung auf die gesamte mündliche Prüfung auswirkt, kann nicht allgemeingültig entschieden, sondern muss in jedem Einzelfall beurteilt werden.51
IV. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen.51IV. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen.52
Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einem verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten übergeordneten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abweicht und die Entscheidung darauf beruht . Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen . Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist . Deshalb erfordert die Darlegung der Divergenz nicht nur die genaue Benennung des Divergenzgerichts und die zweifelsfreie Angabe seiner Divergenzentscheidung. Darzulegen ist auch, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird . Hieran gemessen vermögen die klägerischen Ausführungen keine Divergenz darzulegen. Divergierende Rechtssätze werden weder herausgearbeitet noch gegenübergestellt. Der Kläger rügt lediglich im Gewand einer Divergenzrüge eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht.52Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einem verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten übergeordneten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abweicht und die Entscheidung darauf beruht . Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen . Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist . Deshalb erfordert die Darlegung der Divergenz nicht nur die genaue Benennung des Divergenzgerichts und die zweifelsfreie Angabe seiner Divergenzentscheidung. Darzulegen ist auch, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird . Hieran gemessen vermögen die klägerischen Ausführungen keine Divergenz darzulegen. Divergierende Rechtssätze werden weder herausgearbeitet noch gegenübergestellt. Der Kläger rügt lediglich im Gewand einer Divergenzrüge eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht.53
V. Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.53V. Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.54
Der Kläger meint, der Zeitraum von vier Monaten zwischen der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2023, der Niederlegung des Tenors bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts am 26. Mai 2023 und dem 26. September 2023, als Zeitpunkt, an dem die Richterinnen und Richter des erstinstanzlichen Spruchkörpers die schriftlichen Urteilsgründe unterschrieben haben , führe im vorliegenden Fall dazu, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Fällung des Urteils und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist.54Der Kläger meint, der Zeitraum von vier Monaten zwischen der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2023, der Niederlegung des Tenors bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts am 26. Mai 2023 und dem 26. September 2023, als Zeitpunkt, an dem die Richterinnen und Richter des erstinstanzlichen Spruchkörpers die schriftlichen Urteilsgründe unterschrieben haben , führe im vorliegenden Fall dazu, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Fällung des Urteils und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist.55
Dieses Vorbringen verhilft ihm nicht zum Erfolg. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor.55Dieses Vorbringen verhilft ihm nicht zum Erfolg. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor.56
Ein bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil ist nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Die Gründe gelten dann als nicht geschrieben. Mit Blick auf die Beurkundungsfunktion der Urteilsgründe ist der Begriff „alsbald“ in § 117 Abs. 4 S. 2 VwGO unter Rückgriff auf die in §§ 517, 548 ZPO zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung dahingehend zu verstehen, dass er die damit bezeichnete Zeit auf längstens fünf Monate begrenzt. In dieser Zeit ist die Erinnerung der Richterinnen und Richter noch hinreichend verlässlich und die Urteilsgründe können ihre Funktion erfüllen, zu beurkunden, dass das Urteil auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem Beratungsergebnis beruht. Gleiches gilt für ein – wie vorliegend – aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes, nach § 116 Abs. 2 VwGO zugestelltes Urteil, wobei die Fünfmonatsfrist an dem Tag beginnt, an dem der von den Richterinnen und Richtern unterschriebene Urteilstenor innerhalb der Zweiwochenfrist des § 116 Abs. 2 VwGO bei der Geschäftsstelle eingegangen ist .56Ein bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil ist nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Die Gründe gelten dann als nicht geschrieben. Mit Blick auf die Beurkundungsfunktion der Urteilsgründe ist der Begriff „alsbald“ in § 117 Abs. 4 S. 2 VwGO unter Rückgriff auf die in §§ 517, 548 ZPO zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung dahingehend zu verstehen, dass er die damit bezeichnete Zeit auf längstens fünf Monate begrenzt. In dieser Zeit ist die Erinnerung der Richterinnen und Richter noch hinreichend verlässlich und die Urteilsgründe können ihre Funktion erfüllen, zu beurkunden, dass das Urteil auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem Beratungsergebnis beruht. Gleiches gilt für ein – wie vorliegend – aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes, nach § 116 Abs. 2 VwGO zugestelltes Urteil, wobei die Fünfmonatsfrist an dem Tag beginnt, an dem der von den Richterinnen und Richtern unterschriebene Urteilstenor innerhalb der Zweiwochenfrist des § 116 Abs. 2 VwGO bei der Geschäftsstelle eingegangen ist .57
Die Fünfmonatsfrist war unstreitig im Zeitpunkt der Übergabe der vollständigen schriftlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts an die Geschäftsstelle am 27. September 2023 noch nicht abgelaufen. Zwar kann ein Urteil, selbst wenn die Frist von fünf Monaten gewahrt ist, gleichwohl als nicht mit Gründen versehen gelten, sofern zum Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten, die die bereits wegen des Zeitablaufs bestehenden Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist . Die vom Kläger herangezogenen Aspekte vermögen dies jedoch nicht zu rechtfertigen. Die angeführte umfangreiche Beweisaufnahme war vom Verwaltungsgericht sorgfältig protokolliert worden, sodass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Spruchkörper die Aussagen der Zeugen bei der Urteilsbegründung nicht mehr präsent gewesen wären.57Die Fünfmonatsfrist war unstreitig im Zeitpunkt der Übergabe der vollständigen schriftlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts an die Geschäftsstelle am 27. September 2023 noch nicht abgelaufen. Zwar kann ein Urteil, selbst wenn die Frist von fünf Monaten gewahrt ist, gleichwohl als nicht mit Gründen versehen gelten, sofern zum Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten, die die bereits wegen des Zeitablaufs bestehenden Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist . Die vom Kläger herangezogenen Aspekte vermögen dies jedoch nicht zu rechtfertigen. Die angeführte umfangreiche Beweisaufnahme war vom Verwaltungsgericht sorgfältig protokolliert worden, sodass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Spruchkörper die Aussagen der Zeugen bei der Urteilsbegründung nicht mehr präsent gewesen wären.
C.C.58
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Kläger und der Beklagte haben jeweils die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsbehelfs zu tragen.58Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Kläger und der Beklagte haben jeweils die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsbehelfs zu tragen.59
Der Streitwert für beide Rechtszüge war in Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG auf je 15.000 Euro festzusetzen. Der Senat legt für die Höhe der Streitwertfestsetzung Nr. 36.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zu Grunde. Eine Differenzierung zwischen dem Rechtsschutzziel des Bestehens der Zweiten Juristischen Staatsprüfung und einer reinen Notenverbesserung ist nicht angezeigt.59Der Streitwert für beide Rechtszüge war in Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG auf je 15.000 Euro festzusetzen. Der Senat legt für die Höhe der Streitwertfestsetzung Nr. 36.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zu Grunde. Eine Differenzierung zwischen dem Rechtsschutzziel des Bestehens der Zweiten Juristischen Staatsprüfung und einer reinen Notenverbesserung ist nicht angezeigt.60
Dieser Beschluss ist unanfechtbar .60Dieser Beschluss ist unanfechtbar .

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