VGH München – 20.11.2024, 3 CE 24.1827 – Anforderungen an die Beschwerdebegründung, Keine Vergleichbarkeit der …

Titel:
Anforderungen an die Beschwerdebegründung, Keine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilung und der Leistungsbewertung für die leistungsorientierte Bezahlung
Normenketten:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3, S. 6
GG Art. 33 Abs. 2
LlbG Art. 58, Art. 59
Schlagworte:
Anforderungen an die Beschwerdebegründung, Keine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilung und der Leistungsbewertung für die leistungsorientierte Bezahlung
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 10.10.2024 – Au 2 E 24.2378
Fundstelle:
BeckRS 2024, 33468Titel:Anforderungen an die Beschwerdebegründung, Keine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilung und der Leistungsbewertung für die leistungsorientierte BezahlungNormenketten:VwGO § 146 Abs. 4 S. 3, S. 6GG Art. 33 Abs. 2LlbG Art. 58, Art. 59Schlagworte:Anforderungen an die Beschwerdebegründung, Keine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilung und der Leistungsbewertung für die leistungsorientierte BezahlungVorinstanz:VG Augsburg, Beschluss vom 10.10.2024 – Au 2 E 24.2378Fundstelle:BeckRS 2024, 33468 Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.Gründe1
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller einen Lehrgangsplatz für den Führungslehrgang und die fachspezifische Fortbildung „Gruppenführer im Einsatzdienst“ freizuhalten, deren erfolgreiche Absolvierung Voraussetzung für eine Beförderung ist, bleibt ohne Erfolg.1Die Beschwerde, mit der der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller einen Lehrgangsplatz für den Führungslehrgang und die fachspezifische Fortbildung „Gruppenführer im Einsatzdienst“ freizuhalten, deren erfolgreiche Absolvierung Voraussetzung für eine Beförderung ist, bleibt ohne Erfolg.2
Es ist bereits fraglich, ob für diesen Antrag auch im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Führungslehrgang begann bereits am 14. Oktober 2024 und endet den Angaben der Antragsgegnerin zufolge am 22. November 2024, wobei der Fortsetzungslehrgang nur besucht werden kann, wenn der erste Teil des Lehrgangs absolviert wurde. Ob der erste Teil des Lehrgangs erneut angeboten wird, bevor der zweite Teil stattfindet, ist dem Senat derzeit nicht bekannt.2Es ist bereits fraglich, ob für diesen Antrag auch im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Führungslehrgang begann bereits am 14. Oktober 2024 und endet den Angaben der Antragsgegnerin zufolge am 22. November 2024, wobei der Fortsetzungslehrgang nur besucht werden kann, wenn der erste Teil des Lehrgangs absolviert wurde. Ob der erste Teil des Lehrgangs erneut angeboten wird, bevor der zweite Teil stattfindet, ist dem Senat derzeit nicht bekannt.3
Unabhängig hiervon entsprechen die Ausführungen in der Beschwerdebegründung teilweise bereits nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen. Soweit eine diesem Maßstab genügende Beschwerdebegründung vorliegt, erfordern bzw. rechtfertigen die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.3Unabhängig hiervon entsprechen die Ausführungen in der Beschwerdebegründung teilweise bereits nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen. Soweit eine diesem Maßstab genügende Beschwerdebegründung vorliegt, erfordern bzw. rechtfertigen die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.4
1. Soweit die Beschwerdebegründung wörtlich die Begründung des gegen die periodische Beurteilung eingelegten Widerspruchs zitiert und am Ende des Schriftsatzes vollumfänglich auf den bisherigen Vortrag Bezug nimmt, genügt dies nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen, da es sich hierbei um eine reine Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens und damit um Vortrag handelt, der bereits vor Erlass des Beschlusses des Verwaltungsgerichts erfolgt war. Eine solche Vorgehensweise entspricht nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Erfordernis, dass die Beschwerdebegründung in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss darzulegen hat, warum diese Entscheidung aus der Sicht des Rechtsmittelführers keinen Bestand haben kann. Die durch das Gesetz geforderte Befassung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts schließt es aus, eine Beschwerdebegründung als beachtlich anzuerkennen, die nur das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt, welches noch in Unkenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgt war und daher die erforderliche argumentative Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss naturgemäß vollständig vermissen lässt .41. Soweit die Beschwerdebegründung wörtlich die Begründung des gegen die periodische Beurteilung eingelegten Widerspruchs zitiert und am Ende des Schriftsatzes vollumfänglich auf den bisherigen Vortrag Bezug nimmt, genügt dies nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen, da es sich hierbei um eine reine Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens und damit um Vortrag handelt, der bereits vor Erlass des Beschlusses des Verwaltungsgerichts erfolgt war. Eine solche Vorgehensweise entspricht nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Erfordernis, dass die Beschwerdebegründung in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss darzulegen hat, warum diese Entscheidung aus der Sicht des Rechtsmittelführers keinen Bestand haben kann. Die durch das Gesetz geforderte Befassung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts schließt es aus, eine Beschwerdebegründung als beachtlich anzuerkennen, die nur das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt, welches noch in Unkenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgt war und daher die erforderliche argumentative Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss naturgemäß vollständig vermissen lässt .5
2. Das Beschwerdevorbringen im Übrigen rechtfertigt nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.52. Das Beschwerdevorbringen im Übrigen rechtfertigt nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.6
2.1 Soweit der Antragsteller einwendet, bei der Berechnung der von dem zweitplatzierten Bewerber B. im Auswahltest erzielten Punkte sei der Antragsgegnerin ein evidenter Fehler unterlaufen, da für den Mitbewerber hinsichtlich des Testteils „praktische Planübung“ nicht 21 Punkte, sondern lediglich 20,5 Punkte anzusetzen seien, trifft dies zwar zu; es erschließt sich aber nicht, wie dies – bei einer unveränderten Bewertung in der periodischen Beurteilung – zu einer Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers führen könnte . Bei Bereinigung des Rechenfehlers, der wie ausgeführt lediglich den zweitplatzierten Bewerber betraf, nimmt der Antragsteller insgesamt weiterhin Platz drei im Auswahlverfahren ein. Wenn der Antragsteller wegen des unterlaufenen Berechnungsfehlers, der sich auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens insgesamt nicht ausgewirkt hat, die „Glaubwürdigkeit“ der Beurteiler und Prüfer in Zweifel zieht und die Auswahlentscheidung aus diesem Grund für ermessensfehlerhaft hält, ist dies schlichtweg nicht nachvollziehbar.62.1 Soweit der Antragsteller einwendet, bei der Berechnung der von dem zweitplatzierten Bewerber B. im Auswahltest erzielten Punkte sei der Antragsgegnerin ein evidenter Fehler unterlaufen, da für den Mitbewerber hinsichtlich des Testteils „praktische Planübung“ nicht 21 Punkte, sondern lediglich 20,5 Punkte anzusetzen seien, trifft dies zwar zu; es erschließt sich aber nicht, wie dies – bei einer unveränderten Bewertung in der periodischen Beurteilung – zu einer Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers führen könnte . Bei Bereinigung des Rechenfehlers, der wie ausgeführt lediglich den zweitplatzierten Bewerber betraf, nimmt der Antragsteller insgesamt weiterhin Platz drei im Auswahlverfahren ein. Wenn der Antragsteller wegen des unterlaufenen Berechnungsfehlers, der sich auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens insgesamt nicht ausgewirkt hat, die „Glaubwürdigkeit“ der Beurteiler und Prüfer in Zweifel zieht und die Auswahlentscheidung aus diesem Grund für ermessensfehlerhaft hält, ist dies schlichtweg nicht nachvollziehbar.7
2.2 Die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände gegen die periodische Beurteilung des Antragstellers greifen nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Dienstherrn bzw. dem für diesen handelnden Beurteiler nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats für das in der dienstlichen Beurteilung liegende persönliche Werturteil eine immanente Beurteilungsermächtigung zusteht, so dass dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind. Die Verwaltungsgerichte können lediglich prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist .72.2 Die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände gegen die periodische Beurteilung des Antragstellers greifen nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Dienstherrn bzw. dem für diesen handelnden Beurteiler nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats für das in der dienstlichen Beurteilung liegende persönliche Werturteil eine immanente Beurteilungsermächtigung zusteht, so dass dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind. Die Verwaltungsgerichte können lediglich prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist .8
Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beurteiler einen unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.8Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beurteiler einen unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.9
Soweit der Antragsteller geltend macht, bei der Beurteilung seien diverse Tätigkeiten, die er im Beurteilungszeitraum ausgeübt habe, nicht ausreichend berücksichtigt worden und insgesamt seien daher seine Einsatzbereitschaft und sein Engagement nicht hinreichend gewürdigt worden, bestehen hierfür unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte. Die Behauptung des Antragstellers bleibt insoweit pauschal. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile im Rahmen eines Einwendungs- oder Widerspruchsverfahrens für sachlich nicht gerechtfertigt, muss der Dienstherr allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen; die Tatsachengrundlage für die in den Einzelbewertungen der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Wertungen kann auch noch im gerichtlichen Verfahren plausibilisiert werden. Der Umfang der erforderlichen Plausibilisierung richtet sich allerdings grundsätzlich nach den im jeweiligen Einzelfall vom Beamten erhobenen Einwänden . Es obliegt insoweit dem Beamten, detaillierte Einwendungen gegen einzelne Beurteilungsmerkmale zu erheben, woraus sich daran anschließend ein weiterer Plausibilisierungsbedarf ergeben kann .9Soweit der Antragsteller geltend macht, bei der Beurteilung seien diverse Tätigkeiten, die er im Beurteilungszeitraum ausgeübt habe, nicht ausreichend berücksichtigt worden und insgesamt seien daher seine Einsatzbereitschaft und sein Engagement nicht hinreichend gewürdigt worden, bestehen hierfür unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte. Die Behauptung des Antragstellers bleibt insoweit pauschal. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile im Rahmen eines Einwendungs- oder Widerspruchsverfahrens für sachlich nicht gerechtfertigt, muss der Dienstherr allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen; die Tatsachengrundlage für die in den Einzelbewertungen der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Wertungen kann auch noch im gerichtlichen Verfahren plausibilisiert werden. Der Umfang der erforderlichen Plausibilisierung richtet sich allerdings grundsätzlich nach den im jeweiligen Einzelfall vom Beamten erhobenen Einwänden . Es obliegt insoweit dem Beamten, detaillierte Einwendungen gegen einzelne Beurteilungsmerkmale zu erheben, woraus sich daran anschließend ein weiterer Plausibilisierungsbedarf ergeben kann .10
Der Aufgabenbereich „Betriebstankstelle“, dessen unzureichende Berücksichtigung der Antragsteller rügt, ist explizit in der dienstlichen Beurteilung benannt. Im Übrigen erfordert die der Beurteilung voranzustellende Aufgabenbeschreibung keine vollständige Auflistung sämtlicher von dem Beamten im Beurteilungszeitraum ausgeübter Tätigkeiten in allen Einzelheiten. Eine unvollständige Darstellung der Tätigkeiten rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, dass der Dienstherr die nicht aufgeführten Umstände bei der Wertung der Leistung und Eignung nicht berücksichtigt hat. Hinsichtlich der verantwortlichen Tätigkeiten des Antragstellers im Bereich der Wartung der Ölabscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten sowie der Vertretungstätigkeit in der Schlauchwerkstatt hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich hierbei um übliche Aufgaben im Innendienst der Feuerwehr handele, deren selbständige Bearbeitung von einem in die Besoldungsstufe A8 eingruppierten Beamten erwartet werden könne. Die Verantwortung für alle genannten Bereiche habe weiterhin dem Vorgesetzten des Antragstellers oblegen. Die dienstliche Beurteilung benennt auch Aufgaben im Innendienst, u.a. im Bereich Haustechnik. Vor dem Hintergrund dieser Erläuterungen sowie der Bewertung von zehn Punkten, die der Antragsteller hinsichtlich des Merkmals „Einsatzbereitschaft“ erhalten hat, erscheint es dem Senat plausibel, dass die genannten Tätigkeiten des Antragstellers insbesondere auch im Rahmen dieses Kriteriums Eingang in die Beurteilung gefunden haben und hinreichend gewürdigt wurden. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, im Rahmen der Abstimmung der Maßstäbe zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit vor der Beurteilungsrunde sei u.a. festgelegt worden, dass im Rahmen des verwendeten Punktesystems mit einer Skala von 1 bis 16 zwischen 7 und 10 Punkte vergeben werden, wenn die Anforderungen erfüllt oder übertroffen werden . Demnach ist mit der Bewertung von zehn Punkten hinsichtlich des Merkmals „Einsatzbereitschaft“ das Urteil verbunden, dass der Antragsteller diesbezüglich die Anforderungen übertrifft. Die verbale Erläuterung zu dem betreffenden Bewertungsmerkmal in der dienstlichen Beurteilung selbst, wonach sich der Antragsteller aus eigenem Engagement mit neuen Arbeitsaufgaben auseinandersetze, plausibilisiert die punktemäßige Bewertung näher, zumal hieraus auch die Berücksichtigung und Würdigung der Übernahme neuer Aufgaben ersichtlich ist.10Der Aufgabenbereich „Betriebstankstelle“, dessen unzureichende Berücksichtigung der Antragsteller rügt, ist explizit in der dienstlichen Beurteilung benannt. Im Übrigen erfordert die der Beurteilung voranzustellende Aufgabenbeschreibung keine vollständige Auflistung sämtlicher von dem Beamten im Beurteilungszeitraum ausgeübter Tätigkeiten in allen Einzelheiten. Eine unvollständige Darstellung der Tätigkeiten rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, dass der Dienstherr die nicht aufgeführten Umstände bei der Wertung der Leistung und Eignung nicht berücksichtigt hat. Hinsichtlich der verantwortlichen Tätigkeiten des Antragstellers im Bereich der Wartung der Ölabscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten sowie der Vertretungstätigkeit in der Schlauchwerkstatt hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich hierbei um übliche Aufgaben im Innendienst der Feuerwehr handele, deren selbständige Bearbeitung von einem in die Besoldungsstufe A8 eingruppierten Beamten erwartet werden könne. Die Verantwortung für alle genannten Bereiche habe weiterhin dem Vorgesetzten des Antragstellers oblegen. Die dienstliche Beurteilung benennt auch Aufgaben im Innendienst, u.a. im Bereich Haustechnik. Vor dem Hintergrund dieser Erläuterungen sowie der Bewertung von zehn Punkten, die der Antragsteller hinsichtlich des Merkmals „Einsatzbereitschaft“ erhalten hat, erscheint es dem Senat plausibel, dass die genannten Tätigkeiten des Antragstellers insbesondere auch im Rahmen dieses Kriteriums Eingang in die Beurteilung gefunden haben und hinreichend gewürdigt wurden. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, im Rahmen der Abstimmung der Maßstäbe zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit vor der Beurteilungsrunde sei u.a. festgelegt worden, dass im Rahmen des verwendeten Punktesystems mit einer Skala von 1 bis 16 zwischen 7 und 10 Punkte vergeben werden, wenn die Anforderungen erfüllt oder übertroffen werden . Demnach ist mit der Bewertung von zehn Punkten hinsichtlich des Merkmals „Einsatzbereitschaft“ das Urteil verbunden, dass der Antragsteller diesbezüglich die Anforderungen übertrifft. Die verbale Erläuterung zu dem betreffenden Bewertungsmerkmal in der dienstlichen Beurteilung selbst, wonach sich der Antragsteller aus eigenem Engagement mit neuen Arbeitsaufgaben auseinandersetze, plausibilisiert die punktemäßige Bewertung näher, zumal hieraus auch die Berücksichtigung und Würdigung der Übernahme neuer Aufgaben ersichtlich ist.11
Nicht zu beanstanden ist, dass der Beitrag des Antragstellers bei der Planung und Durchführung des Tages der offenen Tür am 24. März 2023 im Rahmen der dienstlichen Beurteilung keine Berücksichtigung gefunden hat. Hierbei handelte es sich auch unter Zugrundelegung der Angaben des Antragstellers lediglich um ein untergeordnetes, nur äußerst begrenzte Zeitressourcen in Anspruch nehmendes Einzelprojekt und damit nicht um eine Aufgabe, die den Tätigkeitsbereich des Antragstellers im Beurteilungszeitraum prägte, oder um eine übertragene Sonderaufgabe von besonderem Gewicht, die für die Beurteilung von Leistung, Eignung und Befähigung wesentlich gewesen wäre. Der Antragsteller trägt selbst vor, als diensthabender Beamter erst am Morgen des 24. März 2023 über die Teilnahme der Feuerwehr an dem Projekt informiert worden zu sein und sodann die Übung sowie die Fahrzeug- und Geräteaufstellung geplant und alleine durchgeführt zu haben. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin – wie sie vorträgt – derartige begrenzte Einzelprojekte generell und einheitlich nicht bei der dienstlichen Beurteilung, sondern im Rahmen der Leistungsbewertung für die leistungsorientierte Bezahlung berücksichtigt.11Nicht zu beanstanden ist, dass der Beitrag des Antragstellers bei der Planung und Durchführung des Tages der offenen Tür am 24. März 2023 im Rahmen der dienstlichen Beurteilung keine Berücksichtigung gefunden hat. Hierbei handelte es sich auch unter Zugrundelegung der Angaben des Antragstellers lediglich um ein untergeordnetes, nur äußerst begrenzte Zeitressourcen in Anspruch nehmendes Einzelprojekt und damit nicht um eine Aufgabe, die den Tätigkeitsbereich des Antragstellers im Beurteilungszeitraum prägte, oder um eine übertragene Sonderaufgabe von besonderem Gewicht, die für die Beurteilung von Leistung, Eignung und Befähigung wesentlich gewesen wäre. Der Antragsteller trägt selbst vor, als diensthabender Beamter erst am Morgen des 24. März 2023 über die Teilnahme der Feuerwehr an dem Projekt informiert worden zu sein und sodann die Übung sowie die Fahrzeug- und Geräteaufstellung geplant und alleine durchgeführt zu haben. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin – wie sie vorträgt – derartige begrenzte Einzelprojekte generell und einheitlich nicht bei der dienstlichen Beurteilung, sondern im Rahmen der Leistungsbewertung für die leistungsorientierte Bezahlung berücksichtigt.12
Soweit der Antragsteller moniert, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Leistungsbewertung im Rahmen einer LOB nicht mit der Bewertung im Rahmen einer periodischen Beurteilung vergleichbar sei, zumal die Hilfskriterien für die Leistungsbewertung weitestgehend identisch mit den Bewertungskriterien der periodischen Beurteilungen seien, setzt er sich abermals nicht mit den hierzu angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, denen sich der Senat anschließt. Die dienstliche Beurteilung und die Leistungsbewertung, die Voraussetzung für die Gewährung einer Leistungsprämie ist, haben unterschiedliche Funktionen . Die Leistungsbewertung für die LOB betrifft nur die gezeigte Leistung und verfolgt primär das Ziel, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern, die Motivation und Eigenverantwortung der Beschäftigten durch Wertschätzung zu stärken sowie deren Führungskompetenz zu fördern . Die dienstliche Beurteilung betrifft hingegen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung während des Beurteilungszeitraums und dient dem Dienstherrn neben ihrer Funktion als Personalführungsinstrument vornehmlich als maßgebliche Auswahlgrundlage für Personalentscheidungen unter Verwirklichung des im Grundgesetz und in der Bayerischen Verfassung niedergelegten Leistungsgrundsatzes. Darüber hinaus unterscheiden sich die Leistungsbewertung im Rahmen der LOB und die dienstliche Beurteilung in Beurteilungsmaßstab und -zuständigkeit: Grundlage der Leistungsbewertung ist die gezeigte Leistung im Rahmen des zugewiesenen Aufgabenbereichs anhand der Stellenbeschreibung ; die Zuständigkeit liegt beim direkten Vorgesetzten . Der im Rahmen der dienstlichen Beurteilung anzuwendende einheitliche Beurteilungsmaßstab bezieht sich hingegen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten, da die Beurteilung nur dann die ihr zukommende Funktion erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb derselben Fachlaufbahn untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen . Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist . Zuständiger Beurteiler ist daher regelmäßig ein höherer Vorgesetzter – im Fall des Antragstellers der Abteilungsleiter, dem ein Vergleich der Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb derselben Fachlaufbahn untereinander möglich ist.12Soweit der Antragsteller moniert, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Leistungsbewertung im Rahmen einer LOB nicht mit der Bewertung im Rahmen einer periodischen Beurteilung vergleichbar sei, zumal die Hilfskriterien für die Leistungsbewertung weitestgehend identisch mit den Bewertungskriterien der periodischen Beurteilungen seien, setzt er sich abermals nicht mit den hierzu angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, denen sich der Senat anschließt. Die dienstliche Beurteilung und die Leistungsbewertung, die Voraussetzung für die Gewährung einer Leistungsprämie ist, haben unterschiedliche Funktionen . Die Leistungsbewertung für die LOB betrifft nur die gezeigte Leistung und verfolgt primär das Ziel, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern, die Motivation und Eigenverantwortung der Beschäftigten durch Wertschätzung zu stärken sowie deren Führungskompetenz zu fördern . Die dienstliche Beurteilung betrifft hingegen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung während des Beurteilungszeitraums und dient dem Dienstherrn neben ihrer Funktion als Personalführungsinstrument vornehmlich als maßgebliche Auswahlgrundlage für Personalentscheidungen unter Verwirklichung des im Grundgesetz und in der Bayerischen Verfassung niedergelegten Leistungsgrundsatzes. Darüber hinaus unterscheiden sich die Leistungsbewertung im Rahmen der LOB und die dienstliche Beurteilung in Beurteilungsmaßstab und -zuständigkeit: Grundlage der Leistungsbewertung ist die gezeigte Leistung im Rahmen des zugewiesenen Aufgabenbereichs anhand der Stellenbeschreibung ; die Zuständigkeit liegt beim direkten Vorgesetzten . Der im Rahmen der dienstlichen Beurteilung anzuwendende einheitliche Beurteilungsmaßstab bezieht sich hingegen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten, da die Beurteilung nur dann die ihr zukommende Funktion erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb derselben Fachlaufbahn untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen . Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist . Zuständiger Beurteiler ist daher regelmäßig ein höherer Vorgesetzter – im Fall des Antragstellers der Abteilungsleiter, dem ein Vergleich der Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb derselben Fachlaufbahn untereinander möglich ist.13
Dementsprechend stellt auch § 2 Abs. 4 DV LOB fest, dass die systematische Leistungsbewertung nicht der Regelbeurteilung entspricht. Abgesehen hiervon sind entgegen dem Beschwerdevorbringen auch die Kriterien zur Bewertung der fachlichen Leistung im Rahmen der dienstlichen Beurteilung nicht mit denjenigen der systematischen Leistungsbewertung für die LOB vergleichbar. So fließt im Rahmen der Leistungsbewertung bei den Kriterien „Arbeitsqualität/-ergebnisse“ und „Arbeitsquantität/-menge“ auch die Bewertung des Führungsverhaltens mit ein , während dieses in periodischen Beurteilungen extra gewertet wird. Andererseits werden die im Rahmen der Leistungsbewertung vorgesehenen Kriterien „Arbeitsweise“ und „Arbeitsverhalten“ in der periodischen Beurteilung nicht extra bewertet.13Dementsprechend stellt auch § 2 Abs. 4 DV LOB fest, dass die systematische Leistungsbewertung nicht der Regelbeurteilung entspricht. Abgesehen hiervon sind entgegen dem Beschwerdevorbringen auch die Kriterien zur Bewertung der fachlichen Leistung im Rahmen der dienstlichen Beurteilung nicht mit denjenigen der systematischen Leistungsbewertung für die LOB vergleichbar. So fließt im Rahmen der Leistungsbewertung bei den Kriterien „Arbeitsqualität/-ergebnisse“ und „Arbeitsquantität/-menge“ auch die Bewertung des Führungsverhaltens mit ein , während dieses in periodischen Beurteilungen extra gewertet wird. Andererseits werden die im Rahmen der Leistungsbewertung vorgesehenen Kriterien „Arbeitsweise“ und „Arbeitsverhalten“ in der periodischen Beurteilung nicht extra bewertet.14
Daher kann der Antragsteller aufgrund der im Rahmen der systematischen Leistungsbewertung erhaltenen Punkte weder eine bestimmte note in den Kriterien „Quantität“ und „Qualität“ der dienstlichen Beurteilung noch in deren Gesamturteil beanspruchen. Dass sich der Beurteiler in offensichtlichen Widerspruch zu den Leistungsbewertungen gesetzt hätte, ist im Übrigen nicht erkennbar, zumal eine Bewertung von 16 Punkten im Rahmen der LOB bedeutet, dass die Normalleistung erbracht und teilweise übertroffen wurde, und der Antragsteller in den Leistungsbewertungen 2021, 2022 und 2023, die den Beurteilungszeitraum der periodischen Beurteilung umfassen, Bewertungen von 15, 16 und 17 Punkten erhalten hat. Im Rahmen der Beurteilung der fachlichen Leistung in der periodischen Beurteilung hat der Antragsteller durchschnittlich 9,25 Punkte erreicht, was unter Zugrundelegung des von der Antragsgegnerin angelegten Maßstabs impliziert, dass die Anforderungen erfüllt oder übertroffen wurden.14Daher kann der Antragsteller aufgrund der im Rahmen der systematischen Leistungsbewertung erhaltenen Punkte weder eine bestimmte note in den Kriterien „Quantität“ und „Qualität“ der dienstlichen Beurteilung noch in deren Gesamturteil beanspruchen. Dass sich der Beurteiler in offensichtlichen Widerspruch zu den Leistungsbewertungen gesetzt hätte, ist im Übrigen nicht erkennbar, zumal eine Bewertung von 16 Punkten im Rahmen der LOB bedeutet, dass die Normalleistung erbracht und teilweise übertroffen wurde, und der Antragsteller in den Leistungsbewertungen 2021, 2022 und 2023, die den Beurteilungszeitraum der periodischen Beurteilung umfassen, Bewertungen von 15, 16 und 17 Punkten erhalten hat. Im Rahmen der Beurteilung der fachlichen Leistung in der periodischen Beurteilung hat der Antragsteller durchschnittlich 9,25 Punkte erreicht, was unter Zugrundelegung des von der Antragsgegnerin angelegten Maßstabs impliziert, dass die Anforderungen erfüllt oder übertroffen wurden.15
Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er auch nach dem dargelegten Punktevergabesystem der Antragsgegnerin in manchen Teilbereichen eine bessere Bewertung hätte erhalten müssen, insbesondere hätte das Merkmal „Arbeitsqualität“ mit mindestens zehn Punkten bewertet werden müssen, setzt er nur seine eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen des Beurteilers. Es bleibt insoweit bei einer bloßen Behauptung, die den Bewertungsspielraum des Beurteilers außer Acht lässt.15Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er auch nach dem dargelegten Punktevergabesystem der Antragsgegnerin in manchen Teilbereichen eine bessere Bewertung hätte erhalten müssen, insbesondere hätte das Merkmal „Arbeitsqualität“ mit mindestens zehn Punkten bewertet werden müssen, setzt er nur seine eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen des Beurteilers. Es bleibt insoweit bei einer bloßen Behauptung, die den Bewertungsspielraum des Beurteilers außer Acht lässt.16
3. Nach alldem war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Dem Beigeladenen, der keine eigenen Anträge gestellt hat, werden keine Kosten auferlegt ; seine außergerichtlichen Kosten trägt er selbst .163. Nach alldem war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Dem Beigeladenen, der keine eigenen Anträge gestellt hat, werden keine Kosten auferlegt ; seine außergerichtlichen Kosten trägt er selbst .17
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht derjenigen des Verwaltungsgerichts.17Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht derjenigen des Verwaltungsgerichts.18
Dieser Beschluss ist unanfechtbar .18Dieser Beschluss ist unanfechtbar .

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