S VGH München – 31.03.2025, 11 C 25.29 – Verwaltungsgerichte, Festsetzung des Streitwerts, Streitwertfestsetzung, … – Gesetziminternet.de

VGH München – 31.03.2025, 11 C 25.29 – Verwaltungsgerichte, Festsetzung des Streitwerts, Streitwertfestsetzung, …

Titel:
Verwaltungsgerichte, Festsetzung des Streitwerts, Streitwertfestsetzung, Streitwertkatalog, Streitwertbeschlüsse, Streitwertbeschwerde, Übereinstimmende Erledigungserklärung, Unrichtige Sachbehandlung, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kostenentscheidung, Verkehrsrechtliche Anordnung, Effektiver Rechtsschutz, Verfahrenstrennung, Rechtshängigkeit, Parallelverfahren, Einstellungsbeschluß, Nichterhebung von Kosten, Unanfechtbarkeit, Streitgenossenschaft, Auffangstreitwert
Schlagworte:
Streitwertfestsetzung, Verfahrenstrennung, Beschwerde, Erledigungserklärung, Rechtsgemeinschaft, Verkehrsrechtliche Anordnung, Effektiver Rechtsschutz
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 20.06.2024 – Au 3 K 24.561
Fundstelle:
BeckRS 2025, 5852Titel:Verwaltungsgerichte, Festsetzung des Streitwerts, Streitwertfestsetzung, Streitwertkatalog, Streitwertbeschlüsse, Streitwertbeschwerde, Übereinstimmende Erledigungserklärung, Unrichtige Sachbehandlung, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kostenentscheidung, Verkehrsrechtliche Anordnung, Effektiver Rechtsschutz, Verfahrenstrennung, Rechtshängigkeit, Parallelverfahren, Einstellungsbeschluß, Nichterhebung von Kosten, Unanfechtbarkeit, Streitgenossenschaft, AuffangstreitwertSchlagworte:Streitwertfestsetzung, Verfahrenstrennung, Beschwerde, Erledigungserklärung, Rechtsgemeinschaft, Verkehrsrechtliche Anordnung, Effektiver RechtsschutzVorinstanz:VG Augsburg, Beschluss vom 20.06.2024 – Au 3 K 24.561Fundstelle:BeckRS 2025, 5852 Tenor
Die Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen.Die Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen.Gründe
I.I.1
Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht Augsburg.1Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht Augsburg.2
Gegenstand des mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 2024 beendeten Verfahrens war eine Klage auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung an einer Kreisstraße. Ursprünglich war die Klage am 5. März 2024 von über 50 Klägern, schulpflichtigen Kindern sowie Eltern bzw. Elternteilen aus insgesamt 16 Familien, gemeinschaftlich und in einem Schriftsatz erhoben worden. Geltend gemacht wurden zur Begründung Gefahren bei der Querung der Kreisstraße, die an dem Gelände der von den o.g. Kindern besuchten Schule vorbeiführt und auf der seinerzeit eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h zulässig war.2Gegenstand des mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 2024 beendeten Verfahrens war eine Klage auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung an einer Kreisstraße. Ursprünglich war die Klage am 5. März 2024 von über 50 Klägern, schulpflichtigen Kindern sowie Eltern bzw. Elternteilen aus insgesamt 16 Familien, gemeinschaftlich und in einem Schriftsatz erhoben worden. Geltend gemacht wurden zur Begründung Gefahren bei der Querung der Kreisstraße, die an dem Gelände der von den o.g. Kindern besuchten Schule vorbeiführt und auf der seinerzeit eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h zulässig war.3
Das Verwaltungsgericht legte daraufhin 16 getrennte Klagen an. Ein Trennungsbeschluss und eine Begründung finden sich nicht in den Akten. Nach einem Vermerk des Gerichts vom 25. April 2024 wurde dem Bevollmächtigten der Kläger telefonisch mitgeteilt, eine Trennung sei mit Blick auf die Klagebefugnis notwendig, etwa weil einer der Kläger die Schule verlassen könne. Eine dieser 16 Klagen wurde später zurückgenommen.3Das Verwaltungsgericht legte daraufhin 16 getrennte Klagen an. Ein Trennungsbeschluss und eine Begründung finden sich nicht in den Akten. Nach einem Vermerk des Gerichts vom 25. April 2024 wurde dem Bevollmächtigten der Kläger telefonisch mitgeteilt, eine Trennung sei mit Blick auf die Klagebefugnis notwendig, etwa weil einer der Kläger die Schule verlassen könne. Eine dieser 16 Klagen wurde später zurückgenommen.4
Nachdem die Beteiligten sämtliche verbliebenen 15 Verfahren für erledigt erklärt hatten, stellte der Berichterstatter das vorliegende ebenso wie die Parallelverfahren ein, hob die Kosten gegeneinander auf und setzte den Streitwert jeweils auf 5.000 Euro fest.4Nachdem die Beteiligten sämtliche verbliebenen 15 Verfahren für erledigt erklärt hatten, stellte der Berichterstatter das vorliegende ebenso wie die Parallelverfahren ein, hob die Kosten gegeneinander auf und setzte den Streitwert jeweils auf 5.000 Euro fest.5
Die Kläger haben, ebenso wie die Kläger der Parallelverfahren, jeweils Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erhoben mit dem Ziel einer einheitlichen Festsetzung des Streitwerts in sämtlichen 15 Verfahren. Sie meinen, die Trennung sei nicht gerechtfertigt gewesen. Da gegen diese kein Rechtsbehelf zur Verfügung stehe, müsse, auch mit Blick auf den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes , eine Korrektur im Rechtsmittel gegen den Streitwertbeschluss möglich sein. Folglich seien die Verfahren nun wieder zu verbinden und müsse ein Streitwert von insgesamt 5.000 Euro festgesetzt werden, da die Kläger eine Rechtsgemeinschaft bildeten. Hilfsweise begehren sie, den Streitwert insgesamt auf 75.000 Euro festzusetzen.5Die Kläger haben, ebenso wie die Kläger der Parallelverfahren, jeweils Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erhoben mit dem Ziel einer einheitlichen Festsetzung des Streitwerts in sämtlichen 15 Verfahren. Sie meinen, die Trennung sei nicht gerechtfertigt gewesen. Da gegen diese kein Rechtsbehelf zur Verfügung stehe, müsse, auch mit Blick auf den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes , eine Korrektur im Rechtsmittel gegen den Streitwertbeschluss möglich sein. Folglich seien die Verfahren nun wieder zu verbinden und müsse ein Streitwert von insgesamt 5.000 Euro festgesetzt werden, da die Kläger eine Rechtsgemeinschaft bildeten. Hilfsweise begehren sie, den Streitwert insgesamt auf 75.000 Euro festzusetzen.6
Für die weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.6Für die weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.II.7
Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet , bleibt ohne Erfolg. Der festgesetzte Streitwert in Höhe von 5.000 Euro ist durch das Beschwerdegericht nicht zu korrigieren.7Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet , bleibt ohne Erfolg. Der festgesetzte Streitwert in Höhe von 5.000 Euro ist durch das Beschwerdegericht nicht zu korrigieren.8
Wenn die Beschwerde geltend macht, die Trennung der Verfahren sei sachlich nicht gerechtfertigt gewesen, stellt dies die Streitwertfestsetzung nicht in Frage. Denn mit der Verfahrenstrennung werden die getrennten Teile zu selbständigen Verfahren, für die jeweils ein eigener Streitwert zu bestimmen ist. Diese Rechtsfolge ist an das Wirksamwerden der – unanfechtbaren – Trennung geknüpft, ohne dass es auf deren Richtigkeit ankommt . Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes steht dem nicht entgegen. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt Schutz durch den Richter, nicht gegen den Richter. Denn Akte der Rechtsprechung gehören nicht zur öffentlichen Gewalt im dort genannten Sinne .8Wenn die Beschwerde geltend macht, die Trennung der Verfahren sei sachlich nicht gerechtfertigt gewesen, stellt dies die Streitwertfestsetzung nicht in Frage. Denn mit der Verfahrenstrennung werden die getrennten Teile zu selbständigen Verfahren, für die jeweils ein eigener Streitwert zu bestimmen ist. Diese Rechtsfolge ist an das Wirksamwerden der – unanfechtbaren – Trennung geknüpft, ohne dass es auf deren Richtigkeit ankommt . Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes steht dem nicht entgegen. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt Schutz durch den Richter, nicht gegen den Richter. Denn Akte der Rechtsprechung gehören nicht zur öffentlichen Gewalt im dort genannten Sinne .9
Es liegt auch keine Konstellation vor, in der für eine gesonderte Streitwertfestsetzung von vornherein kein Raum bestand, diese auf die Streitwertbeschwerde hin aufgehoben und so die Folge einer ungerechtfertigten Verfahrenstrennung beseitigt werden kann .9Es liegt auch keine Konstellation vor, in der für eine gesonderte Streitwertfestsetzung von vornherein kein Raum bestand, diese auf die Streitwertbeschwerde hin aufgehoben und so die Folge einer ungerechtfertigten Verfahrenstrennung beseitigt werden kann .10
Ferner kann die konkludente Trennung der Verfahren hier nicht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 150 Satz 1 ZPO aufgehoben werden. Dazu ist ein Rechtsmittelgericht nur befugt, sofern sämtliche getrennten Verfahren bei ihm anhängig sind . Das ist vorliegend schon deswegen nicht der Fall, weil die Rechtshängigkeit in der Hauptsache in allen 15 verbleibenden Verfahren mit Eingang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen entfiel , die deklaratorischen Einstellungsbeschlüsse samt Kostenentscheidung unanfechtbar sind und der Verwaltungsgerichtshof in zweiter Instanz nur über den Streitwert zu befinden hat.10Ferner kann die konkludente Trennung der Verfahren hier nicht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 150 Satz 1 ZPO aufgehoben werden. Dazu ist ein Rechtsmittelgericht nur befugt, sofern sämtliche getrennten Verfahren bei ihm anhängig sind . Das ist vorliegend schon deswegen nicht der Fall, weil die Rechtshängigkeit in der Hauptsache in allen 15 verbleibenden Verfahren mit Eingang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen entfiel , die deklaratorischen Einstellungsbeschlüsse samt Kostenentscheidung unanfechtbar sind und der Verwaltungsgerichtshof in zweiter Instanz nur über den Streitwert zu befinden hat.11
Soweit das Vorbringen schließlich der Sache nach auf eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG zielt, die es ggf. rechtfertigt, von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen, berührt dies nicht das Erfordernis der Bestimmung eines Streitwerts und ist damit für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Belang . Den Klägern steht es allerdings frei, beim Verwaltungsgericht im Rahmen einer – nicht fristgebundenen – Erinnerung gegen den Kostenansatz die Niederschlagung der Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG zu beantragen. In diesem Fall wird dieses zu entscheiden haben, ob es bei der Trennung der Verfahren nicht das Kosteninteresse der Beteiligten und die anerkannten sachlichen Gründe, die eine Trennung zu rechtfertigen vermögen , aus den Augen verloren hat .11Soweit das Vorbringen schließlich der Sache nach auf eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG zielt, die es ggf. rechtfertigt, von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen, berührt dies nicht das Erfordernis der Bestimmung eines Streitwerts und ist damit für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Belang . Den Klägern steht es allerdings frei, beim Verwaltungsgericht im Rahmen einer – nicht fristgebundenen – Erinnerung gegen den Kostenansatz die Niederschlagung der Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG zu beantragen. In diesem Fall wird dieses zu entscheiden haben, ob es bei der Trennung der Verfahren nicht das Kosteninteresse der Beteiligten und die anerkannten sachlichen Gründe, die eine Trennung zu rechtfertigen vermögen , aus den Augen verloren hat .12
Dies zu Grunde gelegt ist gegen den festgesetzten Streitwert von 5.000 Euro hier nichts zu erinnern. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen . Bei der Ausübung des Ermessens ist der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 von Bedeutung. Dieser sieht in Nr. 46.15 für den Streit um eine verkehrsregelnde Anordnung den Auffangstreitwert von 5.000 Euro vor. Diesen legt auch der zuständige Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seiner ständigen Rechtsprechung zu Grunde. Machen – wie hier – mehrere Personen im Wege der einfachen Streitgenossenschaft gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen Klagegrund beruhende Ansprüche geltend , ist dieser Wert zwar grundsätzlich für jede der Klagen anzusetzen und sodann zusammenzurechnen . Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats – anders als die Kläger meinen – nicht nur für die Anfechtung , sondern auch für die Klage auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung . Gleichwohl erscheint es vertretbar, wenn das Verwaltungsgericht hier für die Klagen mehrerer Mitglieder einer Kernfamilie, die in besonders enger innerer Verbundenheit stehen und als Einheit auftreten, nur einmal den Auffangwert zu Grunde gelegt hat .12Dies zu Grunde gelegt ist gegen den festgesetzten Streitwert von 5.000 Euro hier nichts zu erinnern. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen . Bei der Ausübung des Ermessens ist der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 von Bedeutung. Dieser sieht in Nr. 46.15 für den Streit um eine verkehrsregelnde Anordnung den Auffangstreitwert von 5.000 Euro vor. Diesen legt auch der zuständige Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seiner ständigen Rechtsprechung zu Grunde. Machen – wie hier – mehrere Personen im Wege der einfachen Streitgenossenschaft gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen Klagegrund beruhende Ansprüche geltend , ist dieser Wert zwar grundsätzlich für jede der Klagen anzusetzen und sodann zusammenzurechnen . Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats – anders als die Kläger meinen – nicht nur für die Anfechtung , sondern auch für die Klage auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung . Gleichwohl erscheint es vertretbar, wenn das Verwaltungsgericht hier für die Klagen mehrerer Mitglieder einer Kernfamilie, die in besonders enger innerer Verbundenheit stehen und als Einheit auftreten, nur einmal den Auffangwert zu Grunde gelegt hat .13
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei ; Kosten werden nicht erstattet .13Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei ; Kosten werden nicht erstattet .14
Dieser Beschluss ist unanfechtbar .14Dieser Beschluss ist unanfechtbar .

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